Beschluss
2 L 1201/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0619.2L1201.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 18. April 2019 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zu einer Wiederholungsprüfung im Modul GS 0 zuzulassen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierzu sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen einer solchen Rechtsposition (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). 6 Der Antragsteller begehrt vorliegend eine einstweilige Anordnung, die ihm – wenn auch nur vorläufig – im Wesentlichen gerade die Rechtsposition vermitteln soll, die er auch im Klageverfahren anstrebt. Ein derartiges Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2019 - 6 B 204/19 -, juris, Rn. 8 m.w.N. 8 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht davon auszugehen, dass klar erkennbare, überwiegende Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens in der Hauptsache bestehen. 9 Die Rüge des Antragstellers, während der Wiederholungsklausur im Modul GS 0 am 0.00.2018 sei es oberhalb des Prüfungsraumes ungefähr um 9.50 Uhr und 11.15 Uhr zu mehrminütigen Lärmbelästigungen durch das Verrücken von Möbeln gekommen, hat keinen Erfolg. Denn einen hierin liegenden etwaigen Verfahrensmangel hat er nicht rechtzeitig geltend gemacht. 10 Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dieser Grundsatz verlangt aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der Prüfungsbehörde begründeten Rechtsverhältnis ergibt sich für den Kandidaten nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Mitwirkungspflicht, die auch die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet. Denn es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, einerseits Rechte nicht voll in Anspruch zu nehmen und sich andererseits darauf zu berufen, sie seien nicht im erforderlichen Umfang gewährt worden. Der Prüfling ist daher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 242 BGB aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet, Verfahrensmängel unverzüglich geltend zu machen, wenn er hieraus rechtliche Konsequenzen ziehen will. Diese Obliegenheit dient der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht: Sie soll zum einen verhindern, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche – ihm nicht zustehende – Prüfungschance verschafft. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglicht werden. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2017 - 19 A 1451/15 -, juris, Rn. 9 f. m.w.N.; Urteil der Kammer vom 20. November 2018 - 2 K 3180/18 -, juris, Rn. 24. 12 Dabei sind bezüglich unvermittelt auftretender Störungen – um solche handelt es sich bei den hier angeführten Lärmbelästigungen – zwei verschiedene Rügeobliegenheiten des Prüflings zu unterscheiden. 13 Zunächst besteht die Obliegenheit des Prüflings zur auf Abhilfe gerichteten und der Verlagerung der Handlungspflicht auf die Prüfungsbehörde dienenden Rüge. Diese hat der Prüfling nur dann unverzüglich zu erheben, wenn nicht die bekannt gewordene Störung nach Art und Ausmaß „ohne jeden Zweifel“ die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt. Die so charakterisierte Rügeobliegenheit gilt also nur für Fälle, in denen es zweifelhaft ist, ob die fragliche Störung vom Durchschnittsprüfling als derart erheblich empfunden oder ein angeordneter Ausgleich als unzureichend erachtet wird, dass er deshalb in seiner Chancengleichheit verletzt ist, und in denen deshalb die Prüfungsbehörde zur Behebung dieser Zweifel auf die Mitwirkung der Prüflinge in Form von förmlichen Rügen angewiesen ist. Andernfalls hat die Prüfungsbehörde von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung zu treffen. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 1993 - 6 C 2/93 -, juris, Rn. 54. 15 Von der Rüge einer Störung oder eines mangelhaften Störungsausgleichs zu unterscheiden ist die ebenfalls auf der Mitwirkungspflicht des Prüflings beruhende Pflicht zu erklären, ob er Konsequenzen aus der Störung ziehen oder die Prüfung trotz der Beeinträchtigung gelten lassen will. Diese Obliegenheit besteht unabhängig davon, ob die Störung ihre Relevanz von Amts wegen oder erst durch Rüge während der Prüfung erhalten hat. Es entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, dass ein Prüfling mit der Berufung auf einen Verfahrensmangel nicht so lange warten darf, bis ihm das Ergebnis der Bewertung bekannt geworden ist. Denn dadurch, dass er von dem Ergebnis abhängig machen kann, ob er sich auf einen Verfahrensfehler – nachträglich – beruft oder nicht, verschafft er sich unter Umständen eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance. 16 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 2015 - 14 A 2119/14 -, juris, Rn. 22 ff. 17 Im Streitfall ist die Obliegenheit, die Lärmbelästigungen noch während der Anfertigung Klausur zu rügen, nicht deswegen entfallen, weil die geltend gemachten Störungen nach Art und Ausmaß „ohne jeden Zweifel“ die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt haben. Dies gilt zum einen deswegen, weil die Klausuraufsicht in der „Klausurniederschrift“ unter dem Punkt „Unregelmäßigkeiten“ vermerkt hat: „ keine “. Zum anderen hat die Klausuraufsicht in einer ergänzenden Stellungnahme vom 30. Januar 2019 weiter ausgeführt, „ In der Zeit von 9:50 Uhr und um 11:15 Uhr kam es zu einer kurzen Lärmbelästigung. Da es sich in dieser Zeit um Pausenzeiten der anderen Schulklassen handelte, wurden Stühle beim Aufstehen verrückt und die Studierenden sind an unserem Klassenzimmer zur Tür gegangen. Dies war in meiner Auffassung keine gravierende “Lärmbelästigung“, da es [sich] nur um maximal einige Minuten handelte. Auch nach Abgabe der Klausur wurde mir von keinem der anwesenden Studierenden eine negative Mitteilung gegeben, dass dieser kurze Augenblick störend gewesen wäre .“. Die angesichts dessen bestehende abhilfebezügliche Rüge hat der Antragsteller nicht rechtzeitig erhoben. Denn er hat die Lärmbeeinträchtigungen erst drei Tage nach der Anfertigung der Wiederholungsklausur – und zwar am 0.00.2018 – geltend gemacht. 18 Hinzu kommt, dass der Antragsteller nicht rechtzeitig – und zwar vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses – erklärt hat, ob er Konsequenzen aus den Störungen ziehen oder die Prüfung trotz der Beeinträchtigungen gelten lassen will. Damit hat er ein weiteres Mal seine Rügeobliegenheit verletzt. Zwar hat der Antragsteller in dem Formblatt „Klausurevaluation“ unter dem Punkt „Ihr Beitrag zum Qualitätsmanagement im Klausurwesen“ angegeben „ Leider kam es während der Klausur mehrfach zur Lärmbelästigung. Durch den Lärm (vermutlich 1. OG) wurde das konzentrierte Bearbeiten der Klausur teilweise erheblich beeinträchtigt. → 9.50 Uhr und 11.15 Uhr .“ Damit hat er aber nicht zu erkennen gegeben, dass er hieraus auch prüfungsrechtliche Konsequenzen ziehen will. Vielmehr hat er in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 27. März 2019 ausgeführt, das Formblatt (lediglich) mit der Bitte um Kenntnisnahme abgegeben zu haben. Auch versteht es sich keinesfalls von selbst, dass ein Prüfling, der Lärmbelästigungen lediglich in einem Evaluationsbogen aufführt und diesen zur bloßen Kenntnisnahme beim Prüfungsamt abgibt, von einer Bewertung seiner Klausurleistung Abstand nehmen will. Vielmehr ist es ohne Weiteres vorstellbar, dass ein Prüfling die noch ausstehende Klausurbewertung unter Hinnahme der Lärmbeeinträchtigungen gerade in der Erwartung gegen sich geltend lassen will, eine aus seiner Sicht „gute“ Klausur geschrieben zu haben. In diesem Zusammenhang ist schließlich weiter zu berücksichtigen, dass in dem Formblatt („gelbe Karte“) zum Qualitätsmanagement ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass dies „kein Instrument zur Rechtewahrung im Prüfungsverfahren“ darstellt. 19 Aus den angeführten Gründen bleibt auch der im Rechtsschutzverfahren weiter vorgetragene Einwand, es habe auch auf dem Flur vor dem Prüfungsraum eine „laute Grundatmosphäre“ vorgeherrscht, ohne Erfolg. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes sieht die Kammer ab, weil das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. Ziff. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). 22 Rechtsmittelbelehrung: 23 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 24 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 25 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 26 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 27 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). 28 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 29 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 30 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 31 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 32 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 33 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 34 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.