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Urteil

10 K 4730/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0614.10K4730.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin nahm am 1. November 2019 berufsbegleitend den Vorbereitungsdienst für das Lehramt am Berufskolleg beim Zentrum für schulpraktische Lehrerbildung (ZfsL) M. und am X. -T. -Berufskolleg, L. , mit den Fächern Elektrotechnik und Nachrichtentechnik auf. Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 teilte die Klägerin dem ZfsL in M. mit, dass die Unterrichtspraktische Prüfung im Fach Elektrotechnik in modifizierter Form als Fachgespräch mit Simulationsanteilen durchgeführt werde. Am 11. März 2021 unterzog sich die Klägerin im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung den Unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Elektrotechnik und Energietechnik. Diese wurden in einem veränderten Format durchgeführt, nämlich als Fachgespräch zwischen dem Prüfling und dem Prüfungsausschuss an Stelle der geplanten Unterrichtsstunde. Der Prüfungsausschuss bewertete die Unterrichtspraktische Prüfung im Fach Elektrotechnik mit der Note „ausreichend“ (4,0) und im Fach Energietechnik mit der Note „mangelhaft“ (5,0). Zur Begründung der Note im Fach Elektrotechnik führte der Prüfungsausschuss aus, die Klägerin habe in fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Hinsicht einen Unterricht gestaltet, der den Anforderungen gerade noch genüge. Die für die Unterrichtsstunde relevante Problemstellung sei gerade noch vertretbar didaktisch und methodisch aufbereitet worden. Erkenntnisse über den Erwerb von Wissen und Fähigkeiten seien hinreichend für die Gestaltung des Lehr-Lernprozesses genutzt worden. Die Aufgabenstellungen seien gerade noch vertretbar in Bezug auf Kriterien und den Adressaten formuliert worden. Benachteiligungen seien ausreichend berücksichtigt worden. Wegen des Notenschnittes von 4,5 der beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen wurden das Kolloquium nicht mehr durchgeführt und die Schriftlichen Arbeiten nicht mehr bewertet. Mit Bescheid vom 15. März 2021, zugestellt am 17. März 2021, stellte das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen (im Folgenden: Landesprüfungsamt) gegenüber der Klägerin fest, dass sie die Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen – OVP – i. V. m. § 32a Abs. 2 OVP i. d. F. der Dritten Verordnung zur Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 17.12.2020 (GV. NRW 2021 S. 6) nicht bestanden habe. Diese Prüfung werde gemäß § 32a Abs. 3 OVP einmalig als nicht durchgeführt bewertet und nicht auf die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet. Der Vorbereitungsdienst werde um sechs Monate verlängert. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 12. April 2021 Widerspruch ein. Diesen begründete sie mit Schreiben vom 18. Juni 2021 im Wesentlichen wie folgt: Sie sei auf das Prüfungsformat eines Fachgespräches nicht vorbereitet worden, sondern auf die Durchführung der Prüfung als Unterrichtsstunde. Die Durchführung des Fachgespräches sei verfahrensfehlerhaft erfolgt, da ihr entgegen § 32a Abs. 2 OVP nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, die Methodik und Didaktik des geplanten Unterrichts sichtbar werden zu lassen. Die Dauer der Prüfung im Fach Elektrotechnik habe mit 40 Minuten schon die vorgeschriebene Prüfungszeit von 45 Minuten unterschritten. Die Begründung der Bewertung in den Niederschriften sei zu kurz, zu pauschal und kaum nachvollziehbar. Sie sei zudem in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens und auf Chancengleichheit verletzt. Der Prüfer Herr Dr. L1. habe sie im Rahmen der Nachbesprechung mit den Worten „Da fängt es schon wieder von vorne an, ich möchte mit Ihnen nicht mehr diskutieren“ harsch unterbrochen und ihr somit die Gelegenheit zur Beantwortung seiner Nachfrage zur Spannungsmessung abgeschnitten. Dies habe dazu geführt, dass sie sich danach nicht mehr habe konzentrieren können und irritiert gewesen sei. Weiter rügte die Klägerin, dass die Bewertung auf sachfremden Erwägungen und Willkür beruhe. Die Note „ausreichend“ im Fach „Elektrotechnik“ sei nicht vertretbar und müsse stattdessen „befriedigend“ lauten. Sie habe sich insbesondere genau an die Vorgaben gehalten, die ihr vom Fachleiter des ZfsL zur Verfügung gestellt worden seien. Die Problemstellung sei gut vertretbar methodisch und didaktisch aufbereitet worden. Erkenntnisse über den Erwerb von Wissen und Fähigkeiten hätten den allgemeinen Anforderungen entsprochen und seien im Zusammenhang mit der Gestaltung der Lehr- und Lernprozesse aufgeführt worden. Sie habe die Problemstellung mit Hilfe eines Videos visualisiert, was für Schüler mit Sprachproblemen vorteilhaft sei. Mit Hilfe eines technischen Experiments sei die Problemstellung praktisch dargestellt worden. Die Hypothese in der Vorbereitungsphase der Messung sei so formuliert worden: warum könne das Solarautomodell nicht autonom fahren? Anhand der Messwerte habe eine technische Einschätzung des Problems erfolgen und Schlussfolgerungen gezogen werden können. Kooperatives Arbeiten sei bei der Spannungsmessung berücksichtigt worden. Binnendifferenzierung sei erfolgt. In der Stunde seien die regenerativen Energiequellen thematisiert worden, was einen nachhaltigen Umweltaspekt gehabt habe, und damit sei die Vermittlung von Werten und erzieherischen Aspekten berücksichtigt worden. Auch die Formulierung der Aufgabenstellung habe den allgemeinen Anforderungen in Bezug auf Kriterien und Adressaten entsprochen. Der Beklagte übermittelte die Widerspruchsbegründung der Klägerin unter dem 21. Juni 2021 dem Prüfungsausschuss zur Stellungnahme. In ihren Stellungnahmen vom 30. Juni 2021 und 1. Juli 2021 hielten die Prüfer an der Bewertung fest und führten im Wesentlichen aus: Das Fachgespräch mit Simulationsanteilen werde vom Prüfling selbst strukturiert, sodass der Prüfungsausschuss keinen Einfluss auf die Dauer habe. Die Klägerin habe nach 40 Minuten die Unterrichtspraktische Prüfung im Fach Elektrotechnik selbständig beendet. Der Vorwurf, die Klägerin sei mit dem zitierten Satz in der Nachbesprechung zur Prüfung im Fach Elektrotechnik harsch unterbrochen worden, treffe nicht zu. Jegliche Nachfrage sei wohlwollend formuliert und habe zum Ziel gehabt, ein umfangreiches Bild zur Planung und Durchführung des Unterrichts zu erhalten. Die Klägerin habe in den Mittelpunkt der simulierten Unterrichtstunde die Frage gestellt, warum ein Solarauto nicht autonom fahren könne und unter welchen Bedingungen sich die angelegte Spannung an dem Motor ändere. Der Begriff des „autonomen Fahrens“ sei im Arbeitsauftrag falsch verwendet worden. Unter „autonomen Fahren“ werde allgemein das fahrerlose Fahren eines Kraftfahrzeugs unter Einsatz von Fahrassistenzsystemen verstanden. Von dieser Assoziation sei auch bei den Schülerinnen und Schülern der Lerngruppe auszugehen. Die Klägerin habe mit ihrem Experiment hingegen die Aussage angesteuert, dass unter „autonomen Fahren“ das gleichmäßige Fahren des Solarautos bei unterschiedlicher Sonneneinstrahlung zu verstehen sei. Auf die Bearbeitung dieses kognitiven Konflikts sei die Klägerin weder im Entwurf noch in der Durchführung eingegangen. Die Klägerin habe die Vorstellung gehabt, dass ausschließlich unter Einbau eines Spannungsreglers das Fahrzeug bei Sonneneinstrahlung gleichmäßig fahren werde. Hierzu habe die Klägerin weder einen Beweis noch eine Sachanalyse vorgelegt. Dass sich ein solches Fahrverhalten bei Einbau eines Spannungsreglers ohne zusätzliche Verwendung eines Batteriespeichers einstellen werde, sei zumindest als sehr fraglich anzusehen. Zudem stelle sich die Frage, welche Praxistauglichkeit ein solches Fahrzeug haben solle, da ein Fahrzeug gerade das ungleichmäßige Fahren in Abhängigkeit von den Verkehrsbedingungen auszeichne. Die angesteuerte Schüleraussage, dass sich das Solarauto unter unterschiedlicher Sonneneinstrahlung unterschiedlich schnell bewege, sei als trivial einzustufen und rechtfertige nicht den hohen Aufwand der Gruppenarbeit. Der Versuchsaufbau habe nicht die Kriterien erfüllt, die an ein technisches Experiment im Unterricht zu stellen seien. Es fehle an einer geeigneten Fragestellung, die zur Überprüfung einer Gesetzmäßigkeit führe und eine Hypothesenbildung ermögliche. Der Versuchsaufbau sei so gestaltet gewesen, dass keine Messergebnisse zu erwarten gewesen seien, die die Anforderungen an Objektivität, Reliabilität und Validität erfüllen würden. Es habe an der Definition einer eindeutigen Position des Solarautos unter der Lichtquelle sowie einer qualitativen Erfassung der Lichtintensität gefehlt. Ein Ablesen der Messwerte sei mangels Fixierung des Autos unmöglich gewesen. Die Klägerin selbst habe im Anschluss an die Unterrichtsdarbietung nach Aufforderung der Prüfer den Versuch nicht durchführen können, so dass davon auszugehen sei, dass auch die Schülerinnen und Schüler dazu nicht in der Lage gewesen wären. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2021, zugestellt am 11. August 2021, wies das Landesprüfungsamt den Widerspruch im Wesentlichen unter Verweis auf die Stellungnahme des Prüfungsausschusses zurück. Ergänzend trägt es vor, die Bewertungsbegründung in den Niederschriften genüge prüfungsrechtlichen Maßstäben und die im Widerspruch gerügte Äußerung des Prüfers Herr Dr. L1. stelle, selbst wenn sie gefallen wäre, keine Verletzung des Fairnessgebots dar. Die Klägerin hat am 13. September 2021, einem Montag, Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Sie fühle sich durch die Bewertung mit „ausreichend“ als zu schlecht benotet. Sie sei mit mindestens „befriedigend“ zu benoten. Sie habe den Begriff des „autonomen Fahrens“ nicht falsch verwendet. Die Unterstellung der Prüfer, sie habe die Begriffe „autonom“ und „autark“ verwechselt, treffe nicht zu. Die Begriffe seien weitgehend synonym und bedeuteten „unabhängig“, bzw. „selbstständig“. Sie habe mit „autonomen Fahren“ das Fahren unabhängig von einem Energiespeicher gemeint. Die Verwendung des Begriffs des „autonomen Fahrens“ sei lediglich unglücklich gewählt gewesen, da bei Kraftfahrzeugen das fahrerlose Fahren unter Einsatz von Assistenzsystemen gemeinhin als autonomes Fahren bezeichnet werde. Es könne ihr aber nicht vorgeworfen werden, dass ihr der im Kraftfahrzeugbereich geläufige Begriff des autonomen Fahrens nicht bekannt gewesen sei. Die Prüfung habe Elektro- und Energietechnik betroffen und nicht etwa Kraftfahrzeugtechnik. Der Versuch zur Spannungsmessung sei durch Schülerinnen und Schüler in Dreiergruppen sehr wohl durchführbar gewesen. Ein Schüler hätte sich um die Anbringung der Messklemme am Elektroauto, ein anderer Schüler um die Bedienung und Ablesung des Messgeräts und ein dritter Schüler um das Notieren der Messergebnisse gekümmert. Sie habe den Versuch lediglich auf sich allein gestellt in der Kürze der Prüfungszeit nicht durchführen können, da sie nicht alle drei Aufgaben gleichzeitig habe übernehmen können. Am 2. Juni 2021 habe sie den Versuch im Präsenzunterricht mit Schülerinnen und Schülern problemlos durchgeführt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2021 zu verpflichten, die Unterrichtspraktische Prüfung im Fach Elektrotechnik mit der Note „befriedigend“ (3,0) zu bewerten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus: Die Einwendungen der Klägerin seien bereits keine substantiierten Einwände gegen die Bewertung durch den Prüfungsausschuss. Es fehle an plausiblen Hinweisen, inwiefern die fachwissenschaftliche Beurteilung des Prüfungsausschusses für einen Fachkundigen unhaltbar erscheine. Die Klägerin reduziere die Bewertung des Prüfungsausschusses unzulässiger Weise auf zwei einzelne Aspekte, obgleich der Prüfungsausschuss in der Stellungnahme wesentliche Argumente für die Benotung der Klägerin dargelegt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Landesprüfungsamts des Beklagten vom 15. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2021 über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Feststellung des Prüfungsergebnisses findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 2 Nr. 2 OVP in Verbindung mit § 12 Abs. 2 der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) in der jeweiligen zum Zeitpunkt der Prüfung gültigen Fassung. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 OVP ist die Staatsprüfung bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen mindestens „ausreichend“ (4,00) ist. Dies ist hier aufgrund der Notenwerte für die Unterrichtspraktischen Prüfungen von 4,0 im Fach Elektrotechnik und 5,0 im Fach Energietechnik, deren durch zwei geteilte Summe 4,5 ergibt, nicht der Fall. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Elektrotechnik mit der Note „befriedigend“ (3,0). Die unmittelbare Verpflichtung der Behörde durch das Gericht zur Vergabe einer bestimmten, besseren Note kommt nur dann in Betracht kommt, wenn der den Prüfern zustehende Bewertungsspielraum nicht tangiert wird. Denn der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Mit diesem Grundsatz ist es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen der Prüfer unabhängigen Bewertung durch das Gericht erhalten. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleitung als "brauchbar" zu bewerten ist. In diesem Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen. Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. November 2020 – 7 A 2482/17 –, juris Rn. 127; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16. August 2011 – 6 B 18.11 –, juris Rn. 16. Dementsprechend kommen für eine Klage mit dem Ziel des Erreichens einer bestimmten Note praktisch nur Fälle in Betracht, in denen sich das Prüfungsergebnis aus exakten Vorgaben ableiten, insbesondere errechnen lässt, sodass den Prüfern für die Feststellung des Ergebnisses keinerlei Bewertungsspielraum verbleibt. Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., 2018, Rn. 813. Nach diesen Maßgaben kommt vorliegend die von der Klägerin begehrte Verpflichtung des Beklagten durch das Gericht, die Unterrichtspraktische Prüfung im Fach Elektrotechnik mit befriedigend zu bewerten, nicht in Betracht. Denn es handelt sich bei dieser Prüfung nicht um einen Fall, in dem sich das Prüfungsergebnis exakt ableiten bzw. mathematisch berechnen lässt. Vielmehr unterfällt sie dem vorstehend dargestellten prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum. Eine Verpflichtung des Beklagten zur (bloßen) Neubewertung der Unterrichtspraktischen Prüfung, d.h. ohne Vergabe einer bestimmten Note, was dem klägerischen Antrag als Minus entnommen werden kann, kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg beanspruchen. Einem solchen Anspruch steht hier bereits entgegen, dass eine Neubewertung wegen Zeitablaufs unmöglich geworden ist. Das ist der Fall, wenn es wegen des seit der Prüfung eingetretenen Zeitablaufs an einer zuverlässigen Grundlage für die Neubewertung fehlt. Bei der Neubewertung mündlicher Prüfungsleistungen, zu denen auch die Leistungen in einer Unterrichtspraktischen Prüfung im Rahmen einer Lehramtsprüfung gehören, besteht eine solche Grundlage nur so lange, wie den Prüfern die für die Neubewertung relevanten Einzelheiten der mündlichen Prüfung noch voll präsent sind. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist aber nach Ablauf eines Jahres, spätestens jedoch zwei Jahren, nicht mehr gewährleistet, dass den Prüfern die für eine Neubewertung der mündlichen Prüfung relevanten Einzelheiten des Prüfungsgeschehens noch hinreichend erinnerlich sind. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. September 2011 – 19 A 1881/10 – juris Rn. 182. So liegt es hier. Die angegriffene Unterrichtspraktische Prüfung vom 11. März 2021 liegt inzwischen mehr als zwei Jahre zurück. Auch ungeachtet des Zeitablaufs hat die Klägerin keinen Anspruch auf Neubewertung. Die Bewertung der Leistung der Klägerin in der Unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Elektrotechnik ist nämlich rechtlich nicht zu beanstanden. Der Prüfungsbehörde kommt, wie oben bereits ausgeführt, bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Bewertungsspielraum zu, welcher die gerichtliche Kontrolle einschränkt. Die Grenzen des Bewertungsspielraums sind überschritten und eine gerichtliche Kontrolle ist geboten, wenn den Prüfern Verfahrensfehler unterlaufen, sie anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen, vgl. BVerwG, ständige Rechtsprechung, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8.19 – juris Rn. 11 mit weiteren Nachweisen. Gemessen an diesen Anforderungen sind Rechtsfehler bei der Durchführung der Prüfung und der Bewertung der Leistung der Klägerin nicht erkennbar. Die Einwände der Klägerin gegen das Prüfungsverfahren und die Begründung ihrer Benotung greifen rechtlich nicht durch. Soweit die Klägerin rügt, auf die Durchführung als Fachgespräch in der Ausbildung nicht vorbereitet worden zu sein, kann sie sich hierauf jedenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr berufen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der Prüfungsbehörde begründeten Rechtsverhältnis ergibt sich für den Kandidaten nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Mitwirkungspflicht, die auch die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet. Insoweit gilt der Grundsatz, dass derjenige, der sich in Kenntnis eines Verfahrensmangels rügelos auf eine Prüfung einlässt, das Recht verliert, diesen Verfahrensmangel nachträglich geltend zu machen. Dadurch soll verhindert werden, dass sich der Prüfling unter Verletzung des prüfungsrechtlichen, aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebotes der Chancengleichheit eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, indem er zunächst einmal das Ergebnis der Prüfung abwartet, um erst danach zu entscheiden, ob er sich auf den Verfahrensfehler beruft. Außerdem soll der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglicht werden. Grenze und Inhalt dieser Rügepflicht werden unter anderem vom Grundsatz der Zumutbarkeit bestimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2010 – 6 B 24.10 –, juris, Rn. 3, Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 37.92 – juris Rn. 17 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2021 – 19 A 3347/20 – juris Rn. 8, und 25. September 2020 – 19 A 2656/19 –, juris Rn. 8. Für den Einwand einer unzureichenden Vorbereitung auf die Prüfungsform in der Ausbildung bedeutet dies, dass die Klägerin aufgrund dieser Mitwirkungslast verpflichtet gewesen ist, diese Rüge bereits vor Beginn der Prüfung vorzubringen, um die Ausbildungs- oder Prüfungsbehörde in die Lage zu versetzen, hierauf angemessen zu reagieren. Die Rüge war der Klägerin auch zumutbar. Insbesondere bestand hierfür ausreichend Zeit vor dem Prüfungstermin. Die Klägerin wusste spätestens am 5. Februar 2021, dass die Prüfung in modifizierter Form als Fachgespräch mit Simulationsanteilen stattfinden wird, also über vier Wochen vor dem Prüfungstermin. Der Einwand der Klägerin, die Unterrichtspraktische Prüfung im Fach Elektrotechnik habe nur 40 Minuten gedauert, begründet keinen Verfahrensfehler. Vielmehr steht diese Prüfungsdauer im Einklang mit §§ 32a Abs. 2, 32 Abs. 2 Satz 3 OVP. Nach § 32 Abs. 2 Satz 3 OVP dauern die Unterrichtspraktischen Prüfungen in der Regel 45 Minuten und sollen 40 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten. Diese zeitlichen Vorgaben sind mit der Prüfungsdauer von 40 Minuten eingehalten. Nach § 32a Abs. 2 OVP ist das Fachgespräch so anzulegen, dass die didaktische und methodische Durchführung des geplanten Unterrichts sichtbar wird und komplexe unterrichtliche Situationen in einen Zusammenhang zu sachangemessenen Entscheidungen im Lehrerhandeln gesetzt werden. Das war der Fall. Diese Vorschrift erfordert, dass der zeitliche Ablauf und die Gegebenheiten gewährleisten, dass das Fachgespräch nach diesen Kriterien vom Prüfling umgesetzt werden kann. Die Umsetzung liegt hingegen beim Prüfling. Dies folgt ohne weiteres aus dem Wortlaut, der nicht darauf abstellt, wie das Fachgespräch ablaufen muss, sondern wie es anzulegen ist. Da daher entsprechend wie bei der Durchführung als Unterrichtsstunde Beginn, Leitung und Ende dem Prüfling obliegt, folgt aus dem Vorbringen der Klägerin, sie habe nicht auf die Zeit geachtet und sei nicht darauf hingewiesen worden, dass ihr noch fünf Minuten zur Verfügung stehen würden, kein Verfahrensfehler. Vielmehr ist es Teil der vom Prüfling zu zeigenden Prüfungsleistung den ihm zur Verfügung stehenden Zeitraum auszuschöpfen. Dass etwa der Prüfungsausschuss die Prüfung vorzeitig abgebrochen hätte, obwohl das Fachgespräch für 45 Minuten angesetzt war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat der Prüfungsausschuss festgehalten, dass die Unterrichtspraktische Prüfung im Fach Elektrotechnik von der Klägerin selbstständig beendet worden sei und die Klägerin dies auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt habe. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen das Fairnessgebot wegen des Verhaltens des Prüfers Herr Dr. L1. lässt sich nicht feststellen. Das auf dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhende Fairnessgebot verpflichtet den Prüfer, darauf Bedacht zu nehmen, dass das Prüfungsverfahren – im Rahmen der gegebenen Prüfungsvorschriften – auch hinsichtlich des Stils der Prüfung und der Umgangsformen der Beteiligten einen einwandfreien Verlauf nimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 1984 – 7 C 57.83 – juris Rn. 19 mit weiteren Nachweisen. Es kann dahinstehen, ob der Prüfer Herr Dr. L1. , die Klägerin tatsächlich harsch mit den Worten „Da fängt es schon wieder von vorne an, ich möchte mit Ihnen nicht mehr diskutieren“ unterbrochen hat, was der Prüfungsausschuss übereinstimmend in Abrede stellt. Denn auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags, ist diese Aussage nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Fairnessgebot zu begründen. Denn nicht jede ungeschickte Verhaltensweise eines Prüfers verletzt das prüfungsrechtliche Fairnessgebot. Vielmehr ist es erst dann verletzt, wenn der Prüfling durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt wird, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 1984 – 7 C 57.83 – juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2014 – 14 E 1126/14 – juris Rn. 3. Ob sich das Verhalten eines Prüfers so hätte auswirken können, ist allerdings nicht danach zu beurteilen, wie der konkret betroffene Prüfling aufgrund seiner subjektiven Befindlichkeiten die Situation empfindet, sondern anhand einer objektiven Betrachtung aus der Sicht eines verständigen Prüflings. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2004 – 6 B 51.04 –, juris Rn. 24, Urteil vom 11. November 1998 – 6 C 8.97 – juris Rn. 18 mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 6 B 343/18 – juris Rn. 16. Dafür genügt aber nicht jede ungeschickte Verhaltensweise eines Prüfers, solange diese aus der Situation heraus nicht ganz und gar unverständlich erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1978 – VII C 50.75 – juris Rn. 17; VG Köln, Urteile vom 11. Juni 2021 – 10 K 1195/19 –, juris Rn. 41, und 28. Oktober 2010 – 6 K 3689/09 – juris Rn. 34. Gemessen hieran ist eine Unterbrechung des Prüflings in einer auf ein Gespräch angelegten mündlichen Prüfung, worunter auch das Gespräch gemäß § 32 Abs. 7 OVP im Rahmen einer Unterrichtspraktischen Prüfung (im Folgenden: Reflexionsgespräch) fällt, nicht in diesem Sinne unfair. Vielmehr kann eine Unterbrechung, gerade bei zeitlich begrenzten Prüfungen, auch dazu dienen, dem Prüfling die Chance zu geben, seine Ausführungen zu überdenken oder zu korrigieren oder auf weitere relevante Aspekte einzugehen. Hierzu darf der Prüfer den Prüfling auch zu einer Beendigung der Ausführungen zu einer Nachfrage bzw. einem Themenkomplex drängen. In dieser Weise hat der Prüfungsausschuss die Nachfragen im Reflexionsgespräch auch eingeordnet, wenngleich er den zitierten Satz bestritten hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn die Unterbrechung im harschen Ton und unter (konkludenter) Kritisierung der bisherigen Ausführungen des Prüflings als Wiederholung erfolgt. Kritik ist erst dann zu beanstanden, wenn sie in der Form grob unsachlich, sarkastisch, spöttisch, höhnisch oder in ähnlich herabsetzender Form auf Fehlleistungen eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2014 – 14 E 1126/14 – juris Rn. 3. Diese Schwelle überschreitet das von der Klägerin gerügte Verhalten nicht. Vielmehr ist gerade ein Sachbezug vorhanden. Auch ein punktuell harscher Ton geht über eine Ungeschicklichkeit insbesondere dann nicht hinaus, wenn dieser, wie hier, im Zusammenhang mit einer (konkludenten) Kritik an den Ausführungen des Prüflings steht. Das Vorbringen der Klägerin, die Begründung der Bewertung in der Niederschrift über die Unterrichtspraktische Prüfung sei zu kurz, zu pauschal und kaum nachvollziehbar und ermögliche es nicht, wirksame Einwände gegen die Bewertung vorzubringen, führt nicht zu einem Verfahrensfehler. Angesichts ihrer ausführlichen Widerspruchsbegründung ist das Vorbringen der Klägerin schon nicht nachvollziehbar. Die rechtlichen Anforderungen an die Begründung sind hier jedenfalls erfüllt. Ein Prüfling hat aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch auf Begründung einer berufsrelevanten Prüfungsleistung, welche die tragenden Erwägungen für die Bewertung enthält. Allerdings muss diesem Anspruch nicht bereits in der Niederschrift genügt werden. Vielmehr ist es bei der Bewertung mündlicher Prüfungen grundsätzlich ausreichend, wenn die Prüfer die Bewertung nachträglich schriftlich begründen, falls der Prüfling dies mit der gebotenen Spezifizierung verlangt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2010 – 2 B 104.09 – juris Rn. 5, Urteil vom 24. Februar 2003 – 6 C 22.02 – juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 14 E 1031/15 – juris Rn. 6. Diesen Grundsätzen ist hier mit der Niederschrift vom 11. März 2021 zusammen mit der späteren Stellungnahme des Prüfungsausschusses genügt worden. Zunächst sind mit der Niederschrift über die Unterrichtspraktische Prüfung im Fach Elektrotechnik vom 11. März 2021 die Vorgaben gemäß § 32 Abs. 10 OVP eingehalten. Nach dieser Vorschrift muss die Niederschrift Angaben über das Thema, den Prüfungsverlauf und die festgelegte Note sowie die wesentlichen Begründungen dafür enthalten, ob und in welchem Maße der Prüfling die Ziele des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Diese Angaben sind, wenn auch zum Teil knapp gehalten, in der Niederschrift vom 11. März 2021 festgehalten. Sodann wurde auf die Einwände der Klägerin im Rahmen ihrer Widerspruchsbegründung ausführlich in der Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 30. Juni 2021/ 1. Juli 2021 eingegangen und die tragenden Gründe für die Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfung ausführlich dargelegt. Mit ihrem Einwand, dass die Prüfer im Anschluss an die Unterrichtsdarbietung den Versuch von der Klägerin haben alleine durchführen lassen, obwohl dieser als Gruppenarbeit konzipiert gewesen sei, dringt die Klägerin nicht durch. Es ist nicht erkennbar, dass die Aufforderung der Prüfer den Versuch vorzuführen fehlerhaft gewesen wäre. Damit wurde der Klägerin die Gelegenheit eingeräumt, ein möglichst vollständiges Bild ihrer geplanten Unterrichtsstunde abzugeben. Dies steht im Einklang mit § 32a Abs. 2 OVP. Es musste sich den Prüfern auch nicht aufdrängen, dass die Versuchsvorführung der Klägerin allein unmöglich wäre. Denn sie hat in der schriftlichen Arbeit den Versuch dargestellt und eine ausgefüllte Messtabelle vorgelegt. Die Klägerin hat zudem in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie den Versuch grundsätzlich allein habe durchführen könne, allerdings nicht in der hierfür im Rahmen der Prüfung eingeräumten Zeitspanne. Ungeachtet dessen ist die Rüge der Klägerin, ihr sei es unmöglich gewesen, den Versuch alleine vorzuführen, verspätet. Wie oben ausgeführt, ist ein Prüfling aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet ist, Verfahrensmängel, soweit es ihm zumutbar ist, unverzüglich geltend zu machen, wenn er hieraus rechtliche Konsequenzen ziehen will. Für Rügen im Zusammenhang mit einer Unterrichtspraktischen Prüfung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass von Prüflingen grundsätzlich erwartet werden kann, Rügen zum Ablauf der Unterrichtspraktischen Prüfung in dem anschließenden Reflexionsgespräch geltend zu machen. Denn dort wird im Rahmen der Anhörung unter anderem Gelegenheit gegeben, auf besondere Umstände, die den Ablauf der Unterrichtspraktischen Prüfung beeinflusst haben, hinzuweisen. In dieser Situation müssten die Prüflinge zwar die Hemmschwelle überwinden, sich mit der Rüge direkt an den Prüfer bzw. die Prüfungskommission zu wenden. Damit wird jedoch nichts Unzumutbares verlangt, da die eigentliche Unterrichtspraktische Prüfung beendet und auch lediglich auf das gerügte Verhalten hinzuweisen wäre, ohne rechtliche Konsequenzen ziehen zu müssen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juli 2014 – 19 B 1243/13 –, juris, Rn. 18 (zum Prüferwechsel) und vom 7. August 2017 – 19 A 1451/15 –, juris, Rn. 19 (zur Dauer der Unterrichtspraktischen Prüfung); VG Köln, Urteil vom 11. Juni 2021 – 10 K 1195/19 –, Rn. 73, juris. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hätte die Klägerin die Aufforderung zur Durchführung des Versuches im Reflexionsgespräch und damit vor Bekanntgabe der Ergebnisse rügen müssen. Die Geltendmachung im anschließenden Reflexionsgespräch ist auch zumutbar. Denn dort wird dem Prüfling gemäß § 34 Abs. 7 OVP gerade Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zudem hatte die Klägerin aufgrund der gewährten Vorbereitungszeit von 15 Minuten auch ausreichend Gelegenheit, sich des Verfahrensmangels bewusst zu werden und eine Rüge in Betracht zu ziehen. Die in der Stellungnahme des Prüfungsausschusses im Einzelnen dargelegte Kritik der Prüfer am Versuch weist keine Bewertungsfehler auf. Anders als die Klägerin annimmt, war es lediglich ein und nicht das ausschlaggebende Element der Bewertung der Prüfer, dass die Klägerin, wie von ihr unbestritten, den Versuch nicht durchführen und keine Messergebnisse festhalten konnte, mit der Schlussfolgerung, dass dies den Schülerinnen und Schülern auch nicht möglich gewesen wäre. Schwerpunkt der Ausführungen der Prüfer ist vielmehr, dass der Versuchsaufbau nicht die Kriterien erfüllt habe, die an ein technisches Experiment im Unterricht zu stellen seien. Es fehle an einer geeigneten Fragestellung, die zur Überprüfung einer Gesetzmäßigkeit führe und eine Hypothesenbildung ermögliche. Der Versuchsaufbau sei so gestaltet gewesen, dass keine eindeutigen Positionen des Solarautos unter der Lichtquelle hätten definiert werden können. Die Lichtintensität habe nicht quantitativ erfasst werden können. Durch die undefinierten Parameter des Versuchs wären keine Messergebnisse zu erwarten gewesen, die den Anforderungen an Objektivität, Reliabilität und Validität erfüllen würden. Das Auto sei nicht fixiert gewesen, so dass es in Bewegung geraten sei und somit ein Ablesen von Messwerten unmöglich gemacht habe. Die ausführlich dargelegte Kritik der Prüfer stellt die Klägerin nicht substantiiert in Frage mit ihrem Vorbringen, dass sie den Versuch im Nachgang habe durchführen können. Daraus ergibt sich nämlich insbesondere nicht, dass die Bewertung auf Grundlage der – allein maßgeblichen – in der Prüfung gezeigten Leistung unhaltbar oder willkürlich war. Schließlich lässt auch der Einwand der Klägerin, ihr werde vorgeworfen, den Begriff des autonomen Fahrens falsch verwendet zu haben, Fehler nicht erkennen. Die Prüfer haben zugrunde gelegt, dass unter autonomen Fahren allgemein das fahrerlose Fahren eines Kraftfahrzeuges unter Einsatz von Assistenzsystemen verstanden werde. Dies stellt die Klägerin nicht durchgreifend in Frage mit ihrem Vorbringen, sie habe den Begriff „autonomes Fahren“ unglücklich gewählt, aber im Wortsinne richtig, nämlich als im Sinne von „unabhängig“ verwendet, sie habe lediglich die mittlerweile übliche spezielle Verwendung des Begriffs autonomes Fahren übersehen; man könne ihr auch nicht vorwerfen, dass ihr der im Kraftfahrzeugbereich geläufige Begriff unbekannt sei, da ihre Prüfung Elektrotechnik betroffen habe. Die in der Prüfung gestellten Leistungsanforderungen müssen gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sich an den Anforderungen des Berufs ausrichten, dessen Befähigungsmerkmale sie feststellen soll, hier dem Lehrerberuf, und dürfen nicht außer Verhältnis zu den Anforderungen dieses Berufs stehen. Diese Grenze wird überschritten, wenn Prüfungsanforderungen gestellt werden, die mit den Anforderungen des Berufs nichts mehr zu tun haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1987 – 7 C 118.86 –, BVerwGE 78, 55-59, Rn. 17. Die Staatsprüfung im Lehramt erschöpft sich nicht in einer Prüfung der fachwissenschaftlichen Kenntnisse. Vielmehr soll nach § 26 OVP durch die Staatsprüfung festgestellt werden, ob und in welchem Maße die Prüflinge die Ziele des Vorbereitungsdienstes gemäß § 1 OVP erreicht und Handlungskompetenzen für den Lehrerberuf nach Anlage 1 zur OVP erworben haben. Hierzu zählen nach § 1 Satz 3 OVP grundlegende Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Diagnostik, Beratung, Kooperation und Schulentwicklung sowie wissenschaftliche und künstlerische Anforderungen der Fächer, also gerade nicht nur fachwissenschaftliche Anforderungen. Dies beinhaltet insbesondere die Kompetenz zu einer fach- und sachgerechten Unterrichtsplanung (vgl. Kompetenz 1 der Anlage 1 zur OVP). Dies zugrunde gelegt durfte die Verwendung des Begriffs „autonomes Fahren“ als fahrerloses Fahren unter Einsatz von Assistenzsystemen als Anforderung für die Bewertung der Prüfung herangezogen werden. Dies gilt hier umso mehr, als die Klägerin selbst den Begriff des autonomen Fahrens zum Gegenstand des Unterrichts gemacht und ihn sogar in den Mittelpunkt der Unterrichtseinheit gestellt hat. Dann gehört es zu einer sachgerechten Unterrichtsplanung, sich jedenfalls über eine anderweitige, gängige Begriffsverwendung zu informieren, um nötigenfalls zu Beginn der Unterrichtseinheit eine begriffliche Abgrenzung vornehmen zu können. Zudem hat die Klägerin im Klageverfahren selbst eingeräumt, dass hinsichtlich Kraftfahrzeugen das fahrerlose Fahren unter Einsatz von Assistenzsystemen tatsächlich gemeinhin als autonomes Fahren bezeichnet wird. Die gerügte Bewertung der Verwendung des Begriffes „autonomes Fahren“ im Arbeitsauftrag als falsch begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere verstößt die Bewertung nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze aus Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar ist es ein allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen nicht als falsch bewertet werden dürfen. Soweit die Richtigkeit nicht eindeutig bestimmbar ist oder fachliche Meinungsverschiedenheiten bestehen, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Dieser Antwortspielraum gewährleistet, dass ein vertretbares und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründetes Vorgehen nicht als falsch gewertet werden darf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57.17 – juris Rn. 7. Das Gericht hat jedoch die zugrunde liegenden Prüfungsbewertungen nur insoweit zu überprüfen, als vom Prüfling dagegen substantiierte Einwendungen vorgebracht werden. Macht der Prüfling geltend, dass eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 C 35.92 – juris Rn. 27. Dieser Substantiierungspflicht genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Der Verweis auf den Wortsinn ist hierzu nicht ausreichend. Denn für die Vertretbarkeit einer Begriffsverwendung kommt es nicht abstrakt auf die Wortherkunft eines Begriffes an, sondern auf die Verwendung im jeweiligen fachlichen Kontext. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, darzulegen und durch Fundstellen zu belegen, dass der Begriff „autonomes Fahren“ im elektrotechnischen Bereich auch in dem Sinne verwendet wird bzw. verwendet werden kann, wie ihn die Klägerin gebraucht hat. Das ist nicht erfolgt. Außerdem hat der Prüfungsausschuss seine Bewertung nicht allein auf diesen Punkt gestützt. Er befasst sich auch weiteren Elementen des Auftrags an die Schüler und die angesteuerte Schüleraussage und die Frage nach der Rechtfertigung des Aufwandes der Gruppenarbeit. Die Gewichtung der Prüfungsleistungen fällt aber allein in den Beurteilungsspielraum der Prüfer. Denn diese hängt nicht nur von der einzelnen Antwort ab, vielmehr wirkt sich der gesamte Prüfungsverlauf auf die Einschätzung der Leistung des Prüflings aus. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe die Vorgaben des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung eingehalten, die Problemstellung gut vertretbar methodisch und didaktisch aufbereitet und Erkenntnisse über den Erwerb von Wissen und Fähigkeiten entsprechend den allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Gestaltung der Lehr- und Lernprozesse ausgeführt, verkennt sie, dass die Beurteilung der Prüfungsleistung allein dem hierfür berufenen Prüfungsausschuss obliegt, welche nur im Hinblick auf Bewertungsfehler der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Schließlich steht der Notengebung auch nicht entgegen, dass die Klägerin in den Langzeitbeurteilungen vor der Prüfung bessere Bewertungen erzielt hat. Das Prüfungsergebnis zur Unterrichtspraktischen Prüfung bezieht sich ausschließlich auf die in dieser Prüfung gezeigten Leistungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich an Ziffer 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist der Streitwert für den Berufszugang eröffnende abschließende Staatsprüfungen – wie hier die Laufbahnprüfung für das Lehramt an Berufskollegs – in Höhe des Jahresbetrags des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens aber in Höhe von 15.000,00 EUR festzusetzen. In ständiger Streitwertpraxis des 19. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird dieser Jahresverdienst pauschal als Bruttobetrag für alle Lehramtsbefähigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 LABG NRW und ohne Differenzierung nach den besoldungs- oder vergütungsrelevanten persönlichen Umständen der jeweiligen einzelnen Kläger mit 40.000,00 EUR bemessen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2021 – 19 E 506/21 – juris Rn. 5 mit weiteren Nachweisen. Dem folgt das erkennende Gericht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.