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Beschluss

2 L 814/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0808.2L814.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 11. März 2019 bei Gericht wörtlich gestellte Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine Wiederholungsprüfung in der Klausur im Modul XX 0.0. einzuräumen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierzu sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen einer solchen Rechtsposition (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). 7 Die Antragstellerin begehrt mit der – nicht lediglich vorläufigen – Wiederholung der Klausur in dem Modul XX 0.0 („E…..“) vorliegend eine einstweilige Anordnung, die ihr gerade die Rechtsposition vermitteln soll, die sie auch im Klageverfahren anstrebt. Ein derartiges Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für die Antragstellerin schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss die Antragstellerin – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihr ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. 8 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. Mai 2019 – 6 B 204/19 –, juris, Rn. 8 m.w.N. 9 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Die Antragstellerin hat schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht davon auszugehen, dass klar erkennbare, überwiegende Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens in der Hauptsache bestehen. 10 Die Rüge der Antragstellerin, dass ihre Teilnahme an der Klausur „E….“ am 00.00.2018 nicht in einem „ordnungsgemäßen“ Prüfungsverlauf erfolgt ist, hat keinen Erfolg. 11 Es kann offenbleiben, ob das streitgegenständliche Prüfungsverfahren verfahrensfehlerhaft verlaufen ist. Jedenfalls kann sich die Antragstellerin auf die geltend gemachten Mängel nicht mehr berufen. 12 Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dieser Grundsatz verlangt aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der Prüfungsbehörde begründeten Rechtsverhältnis ergibt sich für den Kandidaten nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Mitwirkungspflicht, die auch die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet. Denn es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, einerseits Rechte nicht voll in Anspruch zu nehmen und sich andererseits darauf zu berufen, sie seien nicht im erforderlichen Umfang gewährt worden. Der Prüfling ist daher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 242 BGB aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet, Verfahrensmängel unverzüglich geltend zu machen, wenn er hieraus rechtliche Konsequenzen ziehen will. Diese Obliegenheit dient der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht: Sie soll zum einen verhindern, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche – ihm nicht zustehende – Prüfungschance verschafft. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglicht werden. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2017 – 19 A 1451/15 –, juris, Rdnr. 9 f. m.w.N.; Urteil der Kammer vom 20. November 2018 – 2 K 3180/18 –, juris, Rn. 24. 14 Um missbräuchlichen Vorteilsnahmen vorzubeugen, ist es insbesondere Sache des Prüflings, diejenigen Umstände, die ihn zu der Einschätzung gelangen lassen, eine noch bevorstehende Prüfung werde nicht fehlerfrei verlaufen, vor Antritt der Prüfung gegenüber der Prüfungsbehörde geltend zu machen und der Prüfungsbehörde damit die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben. Hierüber muss er auch nicht ausdrücklich belehrt werden. Unterlässt er eine rechtzeitige Rüge, kann er sich nach Abschluss der Prüfung auf denselben Mangel nicht mehr berufen. Anderenfalls würde ein Prüfling sich die Chance eines zusätzlichen Prüfungsversuchs verschaffen, indem er die Bewertung der Prüfungsleistung abwartet und sich im Falle eines unerwünschten Ergebnisses nachträglich auf den Fehler beruft. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2016 – 6 E 302/16 –, juris, Rdnr. 4; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rdnr. 214 m.w.N. 16 So liegt der Fall jedoch hier. Der Antragstellerin oblag es nach den oben dargestellten Grundsätzen, die von ihr als solche empfundenen Mängel vor Prüfungsantritt gegenüber der Prüfungsbehörde zu rügen. Denn sie beruft sich einzig auf Verfahrensmängel, die im Vorfeld der Prüfung liegen. So macht sie geltend, dass sie keine ausreichende Vorbereitungszeit gehabt hätte, nicht ordnungsgemäß zu dem Termin vom 00.00.2018 geladen und ihr von Seiten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (im Folgenden FHöV NRW) nicht mitgeteilt worden sei, dass sie für die Teilnahme an den Prüfungen im Dezember entschuldigt sei. An einer solchen rechtzeitigen Rüge fehlt es. Dem beigezogenen Verwaltungsvorgang lässt sich nicht entnehmen und es wird auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht, dass sie sich vor Antritt zu der Modulprüfung XX 0.0 am 00.00.2018 an die FHöV NRW mit dem Anliegen gewandt hätte, die Prüfung aus den vorbezeichneten Gründen nicht antreten zu wollen. Im Gegenteil war es die Antragsgegnerseite, die sich im Vorfeld – soweit ersichtlich eigeninitiativ – bereiterklärt hatte, der Antragstellerin die Möglichkeit einzuräumen, die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt zu absolvieren. Dies war der Antragstellerin ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs auch bekannt. Jedenfalls mit der (auch) an sie adressierten E-Mail des Ausbildungsleiters des Polizeipräsidiums E. , Polizeihauptkommissar E1. , vom 00.00.2018 hatte die Antragstellerin von dieser Bereitschaft Kenntnis erlangt (vgl. Blatt 61 des Verwaltungsvorgangs). Darin zitiert der Absender die Aussage einer Mitarbeiterin des Prüfungsamtes der FHöV NRW, dass die Antragstellerin die streitgegenständliche Klausur im März 2019 absolvieren könne. Die Antragstellerin wurde gebeten, diesbezüglich bis zum 14. Dezember 2018 eine Erklärung abzugeben, die sodann an das Prüfungsamt weitergeleitet werden sollte. Der an die Antragstellerin gerichteten E-Mail war im Übrigen die E-Mail der Mitarbeiterin des Prüfungsamtes der FHöV NRW vom 16. November 2018 beigefügt, aus welcher sich die – auch aus Sicht des Prüfungsamtes gegebene – Möglichkeit der Verschiebung des Prüfungstermins ergibt (vgl. Blatt 63 des Verwaltungsvorgangs). Entscheidet sich die Antragstellerin vor diesem Hintergrund – wie geschehen – gleichwohl dafür, an dem nächstmöglichen Prüfungstermin im Dezember 2018 teilzunehmen, so ist dies ihre eigenverantwortliche Risikoentscheidung, die es ihr verwehrt, sich im Falle eines Nichtbestehens auf die von ihr nunmehr geltend gemachten, bereits im Vorfeld der Prüfung angelegten, Verfahrensmängel zu berufen. Sich der Prüfung zu unterziehen, das Ergebnis abzuwarten und erst nach Mitteilung des Nichtbestehens vermeintliche Fehler in dem der Prüfung vorangegangenen Verfahrensablauf zu rügen, stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin das Ergebnis der unter gleichen Bedingungen am 20. Dezember 2018 absolvierten Klausur XX 0.0 („C….“; bestanden mit der Note 2,3) offenbar anstandslos gegen sich gelten lassen will. 17 Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht der – erst drei Monate nach Antragstellung bei Gericht erfolgte – Vortrag der Antragstellerin, man habe ihr „seitens der Ausbildungsleitung des Polizeipräsidiums E. […] zu verstehen gegeben“, dass sie die Klausur am 00.00.2018 mitschreiben müsse, da ihr zweiter Wiederholungsversuch ansonsten als nicht bestanden gelte und sie entlassen werde. Zum einen hat die Antragstellerin schon nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass eine Äußerung diesen Inhalts tatsächlich erfolgt ist. Aus ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, wer wann und wo diese Aussage getätigt haben soll. Aus der vorbezeichneten E-Mail vom 10. Dezember 2018 ergibt sich indes mitnichten, dass seitens der Ausbildungsleitung des Polizeipräsidiums E. eine solche Auffassung überhaupt vertreten oder gar der Antragstellerin gegenüber geäußert worden wäre. Das Gegenteil ist der Fall. 18 Selbst wenn aber zu Gunsten der Antragstellerin von einer solchen Aussage seitens der Ausbildungsleitung des Polizeipräsidiums E. ausgegangen würde, führte dies nicht zu einer für sie günstigeren Beurteilung. Zwar können sich aus dem Prüfungsrechtsverhältnis für die Prüfungsbehörde dem Prüfling gegenüber im Hinblick auf dessen Anspruch auf wirksamen Schutz seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie aufgrund seiner Fürsorgepflicht Hinweispflichten ergeben. Befindet sich der Prüfling bei seinen Verfahrenshandlungen erkennbar in einem Irrtum, ist sie verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, um die ihm daraus drohenden Nachteile abzuwenden. 19 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. März 2004 – 6 B 2/04 –, juris, Rdnr. 26; OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2019 – 6 A 607/17 –, juris, Rdnr. 8. 20 Eine solche Sachlage ist im Streitfall jedoch nicht gegeben. Vor dem Hintergrund der insoweit eindeutigen E-Mail des Prüfungsamtes vom 16. November 2018 konnte sich die Antragstellerin zur Überzeugung der Kammer nicht in einem Irrtum über die Verpflichtung zur Teilnahme an der streitgegenständlichen Klausur im Dezember 2018 befinden. Jedenfalls aber hätte sie in Anbetracht dessen genügend Anlass gehabt, die – unterstellte – Aussage der Ausbildungsleitung des Polizeipräsidiums E. zu hinterfragen, sich an das Prüfungsamt der FHöV NRW zu wenden und sich dadurch Klarheit zu verschaffen. Hinzu tritt, dass der vermeintliche Irrtum für die Prüfungsbehörde ohnehin nicht erkennbar war, da sie zum einen weder nach dem Vortrag der Antragstellerin noch nach Aktenlage von der – unterstellten – Äußerung seitens der Ausbildungsleitung des Polizeipräsidiums E. Kenntnis hatte und zum anderen die Antragstellerin die von ihr mit E-Mail vom 00.00.2018 geforderte Erklärung zur Bestätigung der Verlegung des Termins schuldig geblieben ist. Abweichendes hat auch die Antragstellerin nicht vorgetragen. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes sieht die Kammer ab, weil das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. Ziff. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). 23 Rechtsmittelbelehrung: 24 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 25 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 26 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 27 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 28 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). 29 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 30 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 31 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 32 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 33 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 34 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 35 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.