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Beschluss

19 A 1367/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0915.19A1367.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtzüge auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtzüge auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den in der Zulassungsbegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet zunächst die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Langzeitbeurteilung des Schulleiters der Städtischen Gesamtschule L. -S. vom 22. Juli 2013 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Langzeitbeurteilung stützt sich mit den eigenen Beobachtungen des Schulleiters und den Beurteilungsbeiträgen der Ausbildungslehrer auf eine ausreichende Beurteilungsgrundlage im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung ‑ OVP NRW ‑ vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) und weist auch keine Plausibilitätsdefizite auf. Zu der das erstinstanzliche Vorbringen lediglich wiederholenden Rüge, die Endnote der Langzeitbeurteilung weiche ohne nachvollziehbare Begründung von den Noten in den Fächern der Ausbildung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 OVP NRW ab, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, diese Endnote halte sich im Rahmen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums des Schulleiters. Dazu vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 ‑ 6 B 18.11 ‑, juris, Rn. 16 (Erste juristische Staatsprüfung); OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2016 ‑ 19 A 1529/15 ‑, juris, Rn. 9, vom 7. April 2016 ‑ 19 B 1369/15 ‑, juris, Rn. 11, und vom 30. Oktober 2014 ‑ 19 B 1055/14 ‑, juris, Rn. 4. Mit den diesbezüglichen, auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2013 Bezug nehmenden Erwägungen (Seite 8 des Entscheidungsabdrucks) setzt sich der Zulassungsvortrag nicht auseinander. Der Schulleiter der Gesamtschule L. -S. hat in seiner Langzeitbeurteilung auch hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb er der Auffassung ist, die von der Klägerin während der schulpraktischen Ausbildung im Vorbereitungsdienst gezeigten Leistungen ließen gemessen am Bewertungsmaßstab der in Anlage 1 zur OVP NRW benannten Standards nach § 16 Abs. 1 Satz 2 OVP NRW in vielen Bereichen Lücken selbst in den Grundkenntnissen erkennen. Die Ausführungen zu den Kompetenzen der Klägerin in den sechs Handlungsfeldern der Anlage 1 zur OVP NRW erfüllen die an eine Notenbegründung zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Aus ihnen lässt sich mit der gebotenen Klarheit entnehmen, welche gravierenden Defizite den Schulleiter veranlasst haben, die Endnote „ungenügend“ zu vergeben. Die Langzeitbeurteilung erweist sich auch nicht als rechtsfehlerhaft, weil die Klägerin nicht im von § 11 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 OVP NRW vorgesehenen Umfang im selbstständigen Unterricht eingesetzt worden ist. Der Senat lässt offen, ob ein Ausbildungsmangel überhaupt zur Rechtswidrigkeit einer Langzeitbeurteilung führen kann. Jedenfalls liegt ein solcher hier nicht vor. Soweit § 11 Abs. 5 OVP NRW vorsieht, dass die schulpraktische Ausbildung durchschnittlich 14 Wochenstunden umfasst (Satz 1) und davon auf den selbstständigen Unterricht in zwei vollständigen Schulhalbjahren durchschnittlich neun Wochenstunden entfallen (Satz 2), ist damit ein zwingend einzuhaltender Umfang des selbstständigen Unterrichts nicht vorgeschrieben. Denn der Einsatz eines Lehramtsanwärters im selbstständigen Unterricht ist an den Belangen der Ausbildung zu orientieren, § 11 Abs. 7 Satz 2 OVP NRW. Er ist zugleich, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, an den Standards einer sachgerechten Schulbildung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW) zu messen. Daher kann von der Vorgabe des § 11 Abs. 5 Satz 2 OVP NRW abgewichen werden, wenn der Lehramtsanwärter nach seinem individuellen Ausbildungsstand (noch) nicht in der Lage ist, einen diesen Standards genügenden selbstständigen Unterricht zu leisten. Davon geht auch die Vorschrift des § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP NRW aus, nach der ein Lehramtsanwärter entlassen werden kann, wenn er aus von ihm zu vertretenden ausbildungsfachlichen Gründen bis zum Ende der ersten Hälfte seiner Ausbildung nicht kontinuierlich selbstständig im Unterricht eingesetzt werden konnte. Soweit die Bezirksregierung L. im Falle der Klägerin letztlich von der Möglichkeit einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nach dieser Norm abgesehen hat, steht dies nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Schulleiters, der Klägerin im Interesse der Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes die Möglichkeit zu eröffnen, die schulpraktische Ausbildung zunächst in der Form des Unterrichts unter Anleitung zu absolvieren. Mit dieser Entscheidung hat der Schulleiter in Ausübung seiner Verantwortung für die Ausbildung der Lehramtsanwärter (§ 9 Satz 2 OVP NRW) einerseits und für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule (§ 2 SchulG NRW) andererseits das Interesse der Klägerin an der Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes mit dem Anspruch der Schüler auf Erteilung qualifizierten Unterrichts rechtsfehlerfrei abgewogen, insbesondere auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Hierdurch erhielt die Klägerin die Chance, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen und die für den anzustrebenden selbstständigen Untericht notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Anleitung zu erwerben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und ‑änderung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Senat hält an seiner ständigen Streitwertpraxis fest, die Bedeutung der den Zugang zum Lehrerberuf eröffnenden Staatsprüfung gemäß Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs mit einem pauschalierten Jahresbetrag des zu erwartenden Verdienstes in Höhe von 40.000,00 Euro zu bemessen. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2017 ‑ 19 A 1451/15 ‑, demnächst in juris, vom 6. August 2015 ‑ 19 E 664/15 ‑, vom 1. April 2015 ‑ 19 A 466/15 ‑, und vom 22. Januar 2015 ‑ 19 B 1257/14 ‑, juris, Rn. 41 ff.; ebenso VG Gelsenkirchen, Streitwertbeschluss zum Gerichtsbescheid vom 12. November 2015 ‑ 4 K 2098/14 ‑. Er folgt nicht der Streitwertpraxis des zwischenzeitlich für das Lehramtsprüfungsrecht zuständig gewesenen 14. Senats des beschließenden Gerichts, der eine Differenzierung nach dem zu erwarteten Verdienst für unangemessen hält. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2016 ‑ 14 E 496/16 ‑ und vom 17. Mai 2016 ‑ 14 B 405/16 ‑, juris, Rn. 31; ebenso VG L. , Streitwertbeschluss zum Urteil vom 18. November 2015 ‑ 10 K 2838/14 ‑, insoweit nicht in juris. Das Argument, das Bestehen der Prüfung sei nur eine von mehreren Voraussetzungen für eine entsprechende Anstellung, ist zutreffend, ändert aber nichts daran, dass deren Bestehen als Grundvoraussetzung einer jeden Bewerbung die Bedeutung der Sache für den Kläger im Sinn des § 52 Abs. 1 GKG ausmacht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).