OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 3467/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0220.6K3467.23.00
23Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung einer Modulprüfung im Rahmen seiner Laufbahnausbildung. Der Kläger absolvierte als Polizeikommissaranwärter seit 2019 den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei. Im Rahmen dieses Vorbereitungsdienstes ist im Modul 16 eine praktische Prüfung zu absolvieren. Nachdem der Kläger seinen Erstversuch der Prüfung im Modul 16 am 11. April 2022 nicht bestanden hatte, unterzog er sich am 4. Juli 2022 der Wiederholungsprüfung. In dieser Wiederholungsprüfung ging es um die Erbringung einer Führungsleistung auf der Ebene eines Gruppenleiters. Zu diesem Zwecke simulierten die Prüfer, Polizeihauptkommissar Z. und Polizeidirektor D., verschiedene Einsatzsituationen und Ereignisse, die der Kläger in der ihm für die Prüfung zugewiesenen Rolle als Gruppenleiter bewältigen musste. Gegentand der Prüfung war u. a. die an den Kläger gestellte Aufgabe, darauf zu reagieren, dass einem Angehörigen seiner Reviergruppe eine unangemessene Beziehung zu einer jugendlichen Polizeimeisteranwärterin vorgeworfen wird (sog. Führungsproblem). Inhalt der nachfolgenden Einsatzsituation war eine Benachrichtigung des Klägers per Funk, dass eine seiner Streifen bei der Kontrolle eines Kraftfahrzeugs Solarmodule und diverse Werkzeuge festgestellt habe (sog. Nebenereignis). Weiterhin konfrontierten die Prüfer den Kläger mit einer Bedrohungslage als Einsatzsituation (sog. Schwerpunktereignis). Hierbei ging es zunächst darum, dass drei Gewalttäter mehrere Reisende in einem Zug mit einem Baseballschläger bedroht und die Verglasung einer Zwischentür eingeschlagen haben sollen. Hieran anschließend machten die Prüfer noch die Lagefortsetzung, dass einer der Gewalttäter sich seiner Festnahme entzieht und über die Gleise flüchtet, zum Gegenstand der Prüfung. Abschließend forderten die Prüfer den Kläger auf, im Hinblick auf die dargelegten Einsatzsituationen gegenüber einer vorgesetzten Person einen Lagevortrag zur Information abzugeben. Der Kläger bestand die Prüfung im Modul 16 auch im Wiederholungsversuch nicht. Die Prüfer bewerteten die Prüfungsleistung des Klägers im Ergebnis mit insgesamt 2,38 Rangpunkten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Zustandekommens der Endbewertung wird auf Bewertungsgenerator (Bl. 311 Beiakte 1) sowie den Bewertungsbogen der Beklagten (Bl. 312 f. Beiakte 1) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 4. Juli 2022, den der Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnis am 25. August 2022 erhielt, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei wegen des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung im Modul 16 endgültig nicht bestanden habe. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 15. September 2022 Widerspruch, den er mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 begründete. Er begehrte Prüfung und Abhilfe in Bezug auf die vorgenommene Bewertung sowie die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung. Im Hinblick auf die Durchführung der Wiederholungsprüfung rügte er zunächst, dass diese für 10:30 Uhr angesetzt gewesen sei, die Prüfer ihn aber tatsächlich erst zwischen 11:40 Uhr und 12:10 Uhr in den Prüfungsraum gebeten hätten. Durch diese Verzögerung habe sich seine ohnehin schon starke Nervosität noch intensiviert. Die Art und Weise der Bewertung seiner Prüfungsleistung könne er nicht nachvollziehen. Soweit die Prüfer hinsichtlich seiner Gesprächsführung bei der Bewältigung des Führungsproblems kritisiert hätten, er habe dem betroffenen Polizeibeamten zu viel Angst vor möglichen Konsequenzen gemacht, müsse Berücksichtigung finden, dass er stets auf die Erforderlichkeit einer Überprüfung des im Raum stehenden Vorwurfs hingewiesen habe und es ihm im Rahmen dieses Gesprächs vor allem um die Gewährleistung von Transparenz gegangen sei. Fehlerhaft sei auch die Kritik der Prüfer an seiner Bewältigung des Schwerpunktereignisses und der Lagefortsetzung. Nach seiner Auffassung wäre die Bewältigung der Einsatzsituationen mit seinem ursprünglichen Konzept, das insbesondere den Einsatz eines Diensthundeführers vorgesehen habe, möglich gewesen. Die Prüfer hätten ihn jedoch durch ihre voreingenommenen Vorstellungen in seinem taktischen Vorgehen behindert. Eine Beeinträchtigung habe sich insoweit vor allem daraus ergeben, dass ihm der Einsatz des angeforderten Diensthundeführers unter Hinweis auf dessen mangelnde Verfügbarkeit verwehrt worden sei. Im Übrigen hätten die Prüfer sich insgesamt zu eng an dem von ihnen präferierten Lösungsweg orientiert. Dies habe sich bereits daran gezeigt, dass ein Prüfer ihm im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt habe, „er habe auf seiner Liste kaum etwas abhaken können“. Aus polizeitaktischer Sicht sei es – entgegen der Kritik der Prüfer – vertretbar gewesen, seine Streifen nicht zur Endhaltstelle der Zugstrecke in H., sondern zur davor gelegenen Haltestelle in W. zu schicken. Selbiges gelte auch im Hinblick auf die Entscheidung, nur eine Streife bei den bereits festgenommenen Personen zu belassen und die übrigen Streifen nach dem flüchtigen Gewalttäter fahnden zu lassen. Nicht nachvollziehbar sei überdies auch die Kritik der Prüfer, seine Streifen hätten fast alle denselben Auftrag erhalten. Vor dem Hintergrund der von ihm erbrachten Prüfungsleistung sei nicht nachvollziehbar, weshalb sein Führungsverhalten im Einsatzgeschehen nicht den Anforderungen an eine erfolgreiche Prüfung entsprochen haben sollte. Soweit die Prüfer auf dem Bewertungsbogen zur Begründung ausführten, sein sprachlicher Ausdruck sei „zumeist umständlich und fehlerhaft“ bzw. „überwiegend unangemessen, unvollständig und stockend“ gewesen, sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die Prüfer zu dieser Einschätzung gelangt seien. Ferner sei in diesem Zusammenhang auch nicht erkennbar, welche Kommunikationsaspekte er unvollständig erkannt und welche Elemente des Kooperativen Führungssystems (KFS) er nur selten angewendet habe. Schließlich habe er insbesondere im Rahmen der Bewältigung des Führungsproblems Führungsmaßnahmen ergriffen, Entscheidungsgründe benannt und gegenüber dem Betroffenen und seiner Führungsgehilfin Transparenz hergestellt. Überdies sei auch nicht erkennbar, dass er bei der Bewältigung des Schwerpunktereignisses ein nur unzureichendes Führungsverhalten gezeigt habe. Sein weiteres Begehren, ihn zu einer zweiten Wiederholungsprüfung im Modul 16 zuzulassen, stützte der Kläger auf § 41 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV). Die Beklagte holte zu den Beanstandungen des Klägers Stellungnahmen der Prüfer ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Polizeidirektors D. vom 25. Januar 2023 (Bl. 88 ff. Beiakte 1) und die Stellungnahme des Polizeihauptkommissars Z. vom 27. Februar 2023 (Bl. 95 ff. Beiakte 1) Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2023 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Wiederholungsprüfung vom 4. Juli 2022 in formeller Hinsicht rechtmäßig durchgeführt und im Übrigen auch korrekt bewertet worden sei. Sie verwies insoweit im Wesentlichen auf die eingeholten Stellungnahmen der Prüfer. Weiterhin teilte die Beklagte dem Kläger im Rahmen des Widerspruchsbescheids noch mit, dass es sich bei dem Antrag auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 GBPoIVDVDV um ein gesondertes Verfahren handele, das nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens bearbeitet werde. Der Kläger hat am 12. April 2023 beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht Klage erhoben. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat sich mit Verweisungsbeschluss vom 22. Juni 2023 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen. Zur Begründung der Klage wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2024 hat der Kläger seine Klage, soweit sie hilfsweise auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung gerichtet war, zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr noch, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2023 zu verpflichten, die Wiederholungsprüfung des Klägers vom 4. Juli 2022 im Modul 16 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Rügen des Klägers bereits deswegen unsubstantiiert seien, weil sie mit den Rügen aus der Widerspruchsbegründung identisch seien und der Kläger sich mit den Ausführungen, die die Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheids zu diesen Rügen gemacht habe, nicht im Ansatz auseinandergesetzt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Hinsichtlich des ursprünglich gestellten Hilfsantrags des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ihn gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 GBPoIVDVDV zu einer zweiten Wiederholungsprüfung im Modul 16 zuzulassen, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen hat. Soweit die Klage noch anhängig ist, hat sie keinen Erfolg. Sie ist mit ihrem Neubewertungsbegehren als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Verwaltungsgericht Köln ist aufgrund des gemäß § 83 VwGO i. V. m § 17a GVG bindenden Verweisungsbeschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts ungeachtet der Tatsache örtlich zuständig, dass der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz (vgl. § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO) bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids, der zum Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis und damit zum Wegfall seines dienstlichen Wohnsitzes führte, nicht im hiesigen, sondern im dortigen J. hatte. Die Klage erweist sich aber als unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Bewertung seiner Prüfungsleistung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des Bescheids über das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung ist § 41 Abs. 6 GBPoIVDVDV i. V. m. § 38 Abs. 4 Satz 1 GBPoIVDVDV. Gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 GBPoIVDVDV ist demjenigen, der die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, ein Bescheid über das Nichtbestehen zu erteilen. Gemäß § 41 Abs. 6 GBPoIVDVDV ist eine Modulprüfung und damit in der Konsequenz auch die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden, wenn der Prüfling die Wiederholungsprüfung in einem Modul nicht besteht. Das Bestehen einer praktischen Prüfung setzt gemäß § 31 GBPoIVDVDV voraus, dass der Prüfling in der jeweiligen Prüfung mindestens fünf Rangpunkte erzielt. Da der Kläger in der Wiederholungsprüfung zum Modul 16 vom 4. Juli 2022, bei der es sich gemäß § 30 Abs. 1 GBPoIVDVDV um eine praktische Prüfung handelte, nur 2,38 Rangpunkte erzielte, hat die Beklagte zu Recht festgestellt, dass der Kläger die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat. Der Kläger muss die dem endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung zugrundeliegende Bewertung der Prüfung im Modul 16 gegen sich gelten lassen, weil etwaige Rechtsfehler insoweit nicht ersichtlich sind. Mit Blick darauf, dass der unternommene Wiederholungsversuch im Modul 16 im Format einer mündlich zu absolvierenden praktischen Prüfung erfolgte und im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über eineinhalb Jahre zurücklag, ist vorliegend bereits im Ausgangspunkt zweifelhaft, ob der Kläger im Erfolgsfall überhaupt noch eine Neubewertung seiner Prüfungsleistung begehren könnte. Vgl. zum gesamten Folgenden jeweils m. w. N.: VG Köln, Urteile vom 9. August 2022 – 6 K 3246/20 –, juris, Rn. 29 ff., 26. Oktober 2021 – 6 K 3114/17 –, juris, Rn. 31, und 29. August 2023 – 6 K 6705/19 –, n. v. Schließlich ist es mit dem das Prüfungsrecht beherrschenden und bei berufsbezogenen Prüfungen verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 GG und in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Chancengleichheit nicht vereinbar, im Rahmen eines auf Neubewertung gerichteten Verfahrens über eine Prüfungsleistung zu entscheiden, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Bewertung der Prüfungsleistungen nicht oder nicht mehr vorhanden ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 1996 – 6 B 13.96 –, juris, Rn. 9, und 5. Dezember 2016 – 6 B 17.16 –, juris, Rn. 30. Eine solche verlässliche Entscheidungsgrundlage ist insbesondere dann nicht mehr vorhanden, wenn wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs die Erinnerung der betroffenen Prüfer an das bewertungsrelevante Prüfungsgeschehen nicht bzw. nicht mehr hinreichend vorhanden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – 6 B 13.96 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 6. September 1995 – 22 A 1844/94 –, juris, Rn. 16 ff., und Beschluss vom 10. April 2017 – 14 A 430/17 –, juris, Rn. 7; Fischer , in: ders./Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 690. Denn die Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer Note ist das Ergebnis einer Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen und deren komplexer Gewichtung aufgrund der aufgabenbezogenen Bewertungsmaßstäbe des jeweiligen Prüfers. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2016 – 6 B 17.16 –, juris, Rn. 30. Nach welchem Zeitablauf bei mündlichen Prüfungen nicht mehr von einer verlässlichen Entscheidungsgrundlage für eine Neubewertung der Prüfungsleistung aufgrund fehlender Erinnerungen an die bewertungsmaßgeblichen Prüfungsumstände ausgegangen werden kann, lässt sich dabei nur anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles bestimmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – 6 B 13.96 –, juris, Rn. 12; vgl. zu den im Einzelnen als zu lang befundenen Zeitabläufen: VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Januar 2017 – 15 K 1642/15 –, juris, Rn. 23 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 23. Februar 2023 – 5 A 225/20 MD –, juris, Rn. 78 ff.; VG Köln, Urteil vom 9. September 2010 – 6 K 2738/09 –, juris, Rn. 44; vgl. ferner zu einem wegen der Besonderheiten des Einzelfalls ggf. noch als hinreichend eng zu beurteilenden zeitlichen Zusammenhang: VG Würzburg, Urteil vom 19. Februar 2021 – W 9 K 20.921 –, juris, Rn. 33. Ob unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe zur Möglichkeit der Neubewertung von mündlichen Prüfungen, die bei praktischen Prüfungen wie der Modulprüfung 16 entsprechende Anwendung finden, vgl. Jeremias , in: Fischer/ders./Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 509; vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 7 ZB 19.583 –, juris, Rn. 14, eine Neubewertung der Prüfungsleistung des Klägers noch möglich ist, kann vorliegend letztlich dahinstehen. Denn es sind jedenfalls keine einen Anspruch auf Neubewertung rechtfertigenden Bewertungsfehler ersichtlich. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen verpflichten Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemeingültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung für einen Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht wirkungsvolle Hinweise gibt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 –, juris, Rn. 37 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14. März 1994 – 22 A 201/93 –, juris, Rn. 5 ff. m. w. N. Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) – notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – (weiter) aufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, gerichtlich voll überprüfbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 – 6 C 9.95 –, juris, Rn. 39, und Beschluss vom 17. Dezember 1997 – 6 B 55.97 –, juris, Rn. 3 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen keine Bewertungsfehler hinsichtlich der Prüfungsleistung des Klägers vor. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, sein Führungsverhalten im Einsatzgeschehen hätte insbesondere deswegen besser bewertet werden müssen, weil er im Rahmen der Bewältigung des Führungsproblems und des Schwerpunktereignisses ein den Anforderungen an eine erfolgreiche Prüfung entsprechendes Führungsverhalten gezeigt habe, und er insoweit insbesondere darauf verweist, dass er entgegen der Prüferkritik die Elemente des KFS berücksichtigt habe, handelt es sich hierbei um eine prüfungsrechtlich irrelevante Eigenbewertung. Denn der Kläger setzt hier lediglich seine eigene Bewertung der Qualität und Vorzüge seiner Prüfungsleistung an die Stelle der Bewertungen durch die Prüfer. Vgl. zur prüfungsrechtlich irrelevanten Eigenbewertung etwa: VG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2022 – 6 K 4714/21 –, juris, Rn. 36. Dass der Kläger davon überzeugt ist, seine Einsatzbewältigung im Rahmen des Schwerpunktereignisses und der sich hieran anschließenden Lagefortsetzung habe den Anforderungen entsprochen, weil auch sein Konzept und die von ihm ergriffenen Maßnahmen zum Erreichen des polizeilichen Ziels geführt hätten, stellt ebenfalls eine prüfungsrechtlich irrelevante Eigenbewertung gegenüber der Prüferbewertung dar. Im Übrigen setzt der Kläger sich in diesem Zusammenhang auch nicht im Ansatz mit den substantiierten Ausführungen der Prüfer in ihren Stellungnahmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auseinander. Dort legen die Prüfer detailliert dar, weshalb die vom Kläger getroffenen Maßnahmen im Rahmen des Hauptereignisses gerade nicht zum erstrebten Ziel geführt hätten, welche Defizite seinen Befehlsgebungen im Rahmen des Schwerpunktereignisses und der Lagefortsetzung angehaftet hätten und inwieweit sein Vorgehen hier gegen die Grundsätze der Einsatzführung und insbesondere der Eigensicherung verstoßen habe. Mit seinem Einwand, die Prüfer hätten sich zu eng an dem von ihnen präferierten Lösungsweg orientiert, was sich auch daran gezeigt habe, dass ein Prüfer ihm im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt habe, „er habe auf seiner Liste kaum etwas abhaken können“, zeigt der Kläger ebenfalls keinen Bewertungsfehler auf. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Prüfer den dem Kläger als Prüfling zustehenden angemessenen Antwortspielraum verkannt haben, weil sie eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet haben. Vgl. zum Antwortspielraum des Prüflings: OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1995 – 22 A 1834/90 –, juris, Rn. 13; VG Köln, Urteil vom 12. Oktober 2017 – 6 K 1994/16 –, juris, Rn. 71. Insoweit fehlt es bereits an ausreichend konkreten Ausführungen des Klägers, welches Element seiner Prüfungsleistung innerhalb welches Prüfungsabschnitts die Prüfer trotz dessen fachlicher Vertretbarkeit im Rahmen ihrer Bewertung als falsch bewertet haben. Soweit der Kläger auch in dieser Hinsicht geltend macht, sein Konzept zur Einsatzbewältigung und die von ihm ergriffenen Maßnahmen hätten zum Erreichen des polizeilichen Ziels geführt, erweisen sich diese Ausführungen zum einen als zu pauschal, um auf ihrer Grundlage die Verkennung seines Antwortspielraums durch die Prüfer anzunehmen. Zum anderen haben die Prüfer aber auch in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise erläutert, dass die Einsatzbewältigung des Klägers und die von ihm veranlassten Maßnahmen – wie bereits dargelegt – gerade nicht fachlich vertretbar waren und der Kläger auch nicht in der Lage war, gewichtige Argumente vorzutragen, die seine Vorgehensweise rechtfertigen würden. Im Übrigen streitet weiterhin auch die Einordnung der vorstehenden Bemerkung („habe […] kaum etwas abhaken können“) durch den Prüfer Polizeihauptkommissar Z. gegen das Vorliegen eines Bewertungsfehlers. Denn Polizeihauptkommissar Z. hat plausibel ausgeführt, dass diese Äußerung von den Prüfern im Nachgang zur Prüfung getätigt worden sei, um dem Kläger die Bewertung näherzubringen. Konkret sei es darum gegangen, dem Kläger aufzuzeigen, dass er zwingend notwendige Befehlsziffern im Rahmen seiner Befehlsgebung nicht berücksichtigt habe und dies sich negativ auf seine Bewertung ausgewirkt habe. Soweit der Kläger sich ferner noch dagegen wendet, dass die Prüfer im Rahmen der Bewältigung des Schwerpunktereignisses ihm gegenüber kommuniziert haben, ein Diensthundeführer stehe nicht zur Verfügung, kann dies als die Rüge einer unzulässigen Einschränkung seines Antwortspielraums oder einer unzulässigen Aufgabenstellung verstanden werden. Wie diese Rüge des Klägers einzuordnen ist, kann vorliegend im Ergebnis dahinstehen, weil die gerügte Vorgehensweise der Prüfer jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft ist. Die Beklagte weist in dieser Hinsicht vielmehr für die Kammer nachvollziehbar darauf hin, dass es bei der praktischen Prüfung im Modul 16 gerade darum gehe, ein realistisches Szenario abzubilden, dessen Bewältigung sodann bewertet werde und Gruppenleitern auch bei realen Polizeieinsätzen nicht immer sämtliche Arten von Einsatzkräften zur Verfügung stünden. Ein Anspruch auf Neubewertung folgt auch nicht aus dem geltend gemachten Verfahrensfehler. Soweit der Kläger rügt, die Modulprüfung habe mindestens 70 Minuten später als ursprünglich vorgesehen begonnen, macht er bereits keinen Fehler, der die Bewertung seiner Prüfungsleistung betrifft, geltend. Für die Frage, wie der Mangel des Prüfungsverfahrens zu beseitigen ist, kommt es darauf an, ob der Mangel bereits im Verfahren zur Ermittlung der Leistungen (Verfahrensfehler) oder erst später bei deren Bewertung entstanden ist (Bewertungsfehler). In dem Fall eines fehlerhaften "Ermittlungsverfahrens" (Verfahrensfehler) ist regelmäßig das Leistungsbild verfälscht, sodass die Grundlage für eine korrekte Leistungsbewertung fehlt. Fiktive Leistungen, die der Prüfling bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise vermutlich erbracht hätte, sind auch nicht ersatzweise der Prüfungsentscheidung zugrunde zu legen. Die Prüfung kann demnach in diesem Fall nicht etwa wegen des Verfahrensfehlers für bestanden erklärt, sondern sie muss wiederholt werden. Dagegen ist der Bewertungsfehler grundsätzlich durch eine fehlerfreie Neuwertung zu beheben, es sei denn, dass dies – wie regelmäßig bei mündlichen Prüfungen – wegen Zeitablaufs und Wegfalls des Erinnerungsvermögens der Prüfer nicht mehr möglich ist und somit nur noch die Wiederholung der Prüfung in Betracht kommt. Vgl. Fischer , in: ders./Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 759. Gemessen daran kann der vorliegend gerügte Mangel in Gestalt des zeitlich verzögerten Beginns der Prüfung schon nicht durch die begehrte Neubewertung beseitigt werden. Denn er betraf die Phase der Leistungsermittlung. Hinzukommt, dass der Kläger – selbst wenn hierin ein Verfahrensverstoß zu sehen wäre – sich vorliegend ohnehin nicht mehr darauf berufen könnte, er sei wegen des verspäteten Prüfungsbeginns und der damit einhergehenden gesteigerten Nervosität in seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Schließlich folgt aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), dass der Prüfling, der auf seinen eigenen Antrag und zumindest auch in seinem eigenen Interesse geprüft wird, die Obliegenheit trägt, am Prüfungsverfahren mitzuwirken, und dass der Prüfling widersprüchlich und gegen den auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben handelt, wenn er sich der Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsverfahrens entzieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – 7 C 67.82 –, juris, Rn. 14. In Ausgestaltung dieser Mitwirkungslast trifft den Prüfling die Obliegenheit, etwaige Fehler im Prüfungsverfahren unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu rügen. Durch die Rügeobliegenheit soll einerseits für die Prüfungsbehörde eine Kompensationsmöglichkeit geschaffen werden, um die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren und Mängel im Prüfungsverfahren erst gar nicht entstehen zu lassen. Daneben soll der Prüfungsbehörde durch eine frühzeitige Rüge eine eigene zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts, auch im Hinblick auf mögliche spätere Streitigkeiten, ermöglicht werden. Auf der anderen Seite soll die Rügeobliegenheit verhindern, dass der Prüfling, indem er sich in Kenntnis des Verfahrensmangels der Prüfung unterzieht bzw. die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Der Anspruch des Prüflings auf Beseitigung oder Kompensation eines Mangels und dessen Folgen erlischt daher, wenn er den Fehler kennt oder kennen muss, die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Verfahren einlässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2017 – 19 A 1451/15 –, juris, Rn. 9 ff. m. w. N.; VG Köln, Urteil vom 9. September 2010 – 6 K 3829/09 –, juris, Rn. 23 ff. m. w. N. Ausgehend von diesen Anforderungen ist der Kläger vorliegend mit seinem Vorbringen hinsichtlich des verspäteten Prüfungsbeginns präkludiert. Denn er hat den verspäteten Prüfungsbeginn erstmals im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gerügt. Dies stellt keine unverzügliche Rüge dar. Es hätte ihm vielmehr oblegen und wäre ihm auch zumutbar gewesen, die Verspätung unmittelbar vor Prüfungsbeginn zu beanstanden. Dieser Obliegenheit ist der Kläger nicht gerecht geworden. Vielmehr hat auf die Nachfrage des Prüfers Polizeidirektor D. im unmittelbaren Vorfeld der Prüfung, ob er sich imstande fühle die Prüfung abzulegen, sogar ausdrücklich bekundet, dass er die Prüfung absolvieren wolle und in diesem Rahmen auch nicht auf etwaige äußere Beeinträchtigungen seiner Leistungsfähigkeit durch einen verzögerten Prüfungsbeginn hingewiesen. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des eingestellten Teils des Verfahrens auf § 155 Abs. 2 VwGO und hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1, 2, § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Der ursprünglich gestellte Hilfsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil über ihn in der Sache nicht entschieden wurde (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.