Leitsatz: 1. Die Mitwirkungslast des Prüflings, Verfahrensmängel unverzüglich geltend zu machen, endet zum einen an der Grenze der Zumutbarkeit und zum anderen dann, wenn der betreffende Mangel auch ohne Rüge für die Prüfungsbehörde nicht nur erkennbar, sondern offensichtlich und zweifelsfrei ist, ferner, wenn die mit dem Erfordernis der unverzüglichen Rüge verfolgten Zwecke nicht mehr erreicht werden können.2. Es obliegt dem Prüfling, sich bei Bedarf vor der Prüfung über die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren.3. Die Rüge eines Verfahrensmangels setzt nicht voraus, dass der Prüfling eine umfassende rechtliche Bewertung vornimmt oder rechtliche Konsequenzen zieht. Vom Prüfling wird lediglich erwartet, den von ihm als Störung des Prüfungsverlaufs angesehenen Sachverhalt anzuzeigen.4. Die zeitliche Komponente der Zumutbarkeit einer "unverzüglichen" Rüge ist eine von den jeweiligen Umständen des konkreten Falles abhängige Einzelfallfrage. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 32; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Nach diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit welchem das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landesprüfungsamts für Lehrämter an Schulen vom 28. April 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2017 zu verpflichten, seine Prüfungsleistungen in der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nach Wiederholung der Unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Chemie und Physik neu zu bewerten. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Bewertungen der Unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Physik und Chemie mit jeweils „mangelhaft“ nicht zu beanstanden seien. Die ausschließlich gegen das Prüfungsverfahren erhobenen Rügen blieben erfolglos, da sich der Kläger auf etwaige Verfahrensfehler nicht mehr berufen könne. Es könne dahinstehen, ob in den vom Kläger geltend gemachten Umständen, er habe weder genug Vorbereitungszeit vor den jeweiligen Prüfungsgesprächen im Anschluss an die Unterrichtsstunden erhalten noch seien ihm Räume für diese Vorbereitung zugewiesen worden, überhaupt Verfahrensfehler zu sehen seien. Denn jedenfalls sei der Kläger gehalten gewesen, aus seiner Sicht bestehende Mängel im Verfahren der Unterrichtspraktischen Prüfungen rechtzeitig zu rügen. Die Erfüllung seiner Rügeobliegenheit sei ihm auch zumutbar gewesen. 1. Dieser Bewertung hat das Verwaltungsgericht zunächst die zutreffenden und höchst- wie obergerichtlich geklärten Maßstäbe zugrunde gelegt: Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dieser Grundsatz verlangt aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der Prüfungsbehörde begründeten Rechtsverhältnis ergibt sich für den Kandidaten nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Mitwirkungspflicht, die auch die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet. Denn es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, einerseits Rechte nicht voll in Anspruch zu nehmen und sich andererseits darauf zu berufen, sie seien nicht im erforderlichen Umfang gewährt worden. Der Prüfling ist daher nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung gemäß § 242 BGB aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet, Verfahrensmängel unverzüglich geltend zu machen, wenn er hieraus rechtliche Konsequenzen ziehen will. Diese Obliegenheit dient der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht: Sie soll zum einen verhindern, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche ‑ ihm nicht zustehende ‑ Prüfungschance verschafft. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglicht werden. Die Mitwirkungslast endet ‑ je nach den Umständen des Einzelfalles ‑ zum einen an der Grenze der Zumutbarkeit für den Prüfling und zum anderen dann, wenn der betreffende Mangel auch ohne Rüge für die Prüfungsbehörde nicht nur erkennbar, sondern offensichtlich und zweifelsfrei ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2010 ‑ 6 B 24.10 ‑, juris, Rn. 3 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2020 ‑ 19 A 2656/19 ‑, juris, Rn. 8, und vom 7. August 2017 ‑ 19 A 1451/15 ‑, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.; auch OVG Bremen, Beschluss vom 12. Februar 2018 ‑ 2 PA 293/16 ‑, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 28. September 2017 ‑ OVG 5 N 33.16 ‑, juris, Rn. 15; Hess. VGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 ‑ 1 A 2394/15 ‑, juris, Rn. 44; Sächs. OVG, Urteile vom 30. Juli 2020 ‑ 5 A 704/18 ‑, juris, Rn. 45, und vom 25. Oktober 2016 ‑ 2 A 308/15 ‑, juris, Rn. 15. Gegen diese Maßstäbe und deren abstrakte Heranziehung durch das Verwaltungsgericht erhebt der Kläger keine Einwendungen. 2. Seine sonstigen - gegen die auf der Grundlage der genannten Maßstäbe vorgenommene Einzelfallwürdigung vorgebrachten - Rügen greifen nicht durch. Der Kläger macht geltend, ihn habe bereits keine Rügepflicht getroffen. Es sei unstreitig, dass ihm weder ein konkreter Raum zur Vorbereitung der Gespräche im Anschluss an die Unterrichtspraktischen Prüfungen zur Verfügung gestellt noch eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten gewährt worden sei. Jedenfalls der Umstand der fehlenden Räume sei für den Prüfungsausschuss aber offensichtlich gewesen, da dieser den Zustand durch seine Untätigkeit herbeigeführt habe. Es sei Sache des Prüfungsausschusses gewesen, ihm sowohl einen Vorbereitungsraum als auch hinreichende Vorbereitungszeit zu gewähren. Dies ergebe sich aus den seitens des Landesprüfungsamts herausgegebenen „Hinweisen für Prüferinnen und Prüfer“, die in der aktuell geltenden Fassung ‑ vergleichbar auch in den früheren Fassungen ‑ lauteten (S. 17): Für die Vorbereitung der Gespräche werden der Lehramtsanwärterin bzw. dem Lehramtsanwärter jeweils ca. 15 Minuten gewährt. Dem sollte die Ausbildungsschule nach Möglichkeit auch durch die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten Rechnung tragen. Es habe sich bei diesen Umständen um komplexe Sachverhalte gehandelt, welche erst einer weitergehenden Überlegung und rechtlichen Einordnung bedurft hätten, so dass eine Rügepflicht ausscheide. Auch sei er als Prüfling gerade nicht Adressat der in Rede stehenden „Hinweise für Prüferinnen und Prüfer“. Eine Rüge sei daher nicht zumutbar gewesen, weil sich die Verfahrensfehler nicht aus einer an ihn gerichteten Norm, sondern aus Verfahrenshinweisen an die Prüfer ergäben und daher für ihn nicht unmittelbar erkennbar sein müssten. Ein Abweichen von diesen Verfahrenshinweisen führe dazu, dass die Prüfungen nicht landesweit chancengleich durchgeführt würden. Hinzu komme, dass ihm auch im unmittelbaren Anschluss an die Prüfungsgespräche nach § 32 Abs. 7 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen ‑ OVP ‑ vom 10. April 2011 nicht ausreichend Zeit verblieben sei, um sich über die Verfahrensfehler klar werden zu können. Mit diesem Vorbringen weckt der Kläger keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an den Bewertungen des Verwaltungsgerichts, es habe nicht nur allgemein eine Rügeobliegenheit bestanden, sondern eine Rüge sei dem Kläger auch zumutbar gewesen. Das Verwaltungsgericht hat an die zutreffenden Maßstäbe angeknüpft, wonach die Mitwirkungslast des Prüflings zum einen an der Grenze der Zumutbarkeit und zum anderen dann endet, wenn der betreffende Mangel auch ohne Rüge für die Prüfungsbehörde nicht nur erkennbar, sondern offensichtlich und zweifelsfrei ist, ferner, wenn die mit dem Erfordernis der unverzüglichen Rüge verfolgten Zwecke nicht mehr erreicht werden können. Dass ein solcher Fall nicht vorliegt, hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt (S. 11 ff. des Urteils). Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, eine für den Kläger nachteilige zeitliche wie räumliche Situation sei für den Prüfungsausschuss(vorsitzenden) nicht „zweifelsfrei“ gewesen. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht auf die konkreten Vorgespräche von Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit dem Kläger, auf deren Grundlage der Prüfungsausschuss von der Angemessenheit der Vorbereitungssituation für den Kläger ausgehen durfte. Ein „offensichtlicher“ Verstoß gegen den zu gewährenden Vorbereitungszeitrahmen lag nicht vor. Bezogen auf die Bereitstellung eines Raums kommt hinzu, dass die vom Kläger herangezogenen „Hinweise für Prüferinnen und Prüfer“ formulieren, die „Ausbildungsschule“ solle „nach Möglichkeit“ geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Dass hiermit, wie auch sonst in Fragen der konkreten Unterrichtsorganisation, vom Prüfling erwartet wird, an „seiner“ Ausbildungsschule die nötigen sachlichen und organisatorischen Vorbereitungen abzusprechen und aktiv zu begleiten, liegt auf der Hand. Entsprechend führen die auch vom Kläger im Zulassungsantrag zitierten aktuellen „Hinweise für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie für Lehrkräfte in Ausbildung“ aus, wichtig sei die Abklärung (durch den Prüfling), ob an dem vorgesehenen Prüfungstag an der Ausbildungsschule die Prüfung auch möglich ist (S. 6). Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch nicht die an die Zumutbarkeit einer Rüge zu stellenden Anforderungen falsch angewendet. Dabei hat es mit Recht darauf abgestellt, dass die aus Sicht des Klägers erfolgte Verkürzung der Vorbereitungszeit und unzureichende Raumsituation keine komplexen Sachverhalte darstellen, die erst einer weitergehenden Überlegung und rechtlichen Einordnung bedurft hätten (S. 13 des Urteils). Die Unzumutbarkeit einer frühzeitigen Rüge leitet der Kläger letztlich allein daraus ab, dass die rechtlichen Maßstäbe für ihn nicht zu erkennen gewesen seien, insbesondere im Hinblick auf das Gebot der Chancengleichheit. Es obliegt jedoch dem Kläger, sich bei Bedarf vor der Prüfung über die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren. Die Rüge setzt auch nicht voraus, dass der Prüfling eine umfassende rechtliche Bewertung vornimmt oder rechtliche Konsequenzen zieht, indem er etwa seinen Rücktritt von der Prüfung erklärt oder eine Wiederholung verlangt. Vom Prüfling wird lediglich erwartet, den von ihm als Störung des Prüfungsverlaufs angesehenen Sachverhalt anzuzeigen. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2017, a. a. O., Rn. 17. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht festgestellt, „eine entsprechende Rüge jedenfalls noch am selben Tag“ sei zu verlangen gewesen (S. 14 des Urteils). Eine Rüge spätestens „vor dem Abbruch“ der Unterrichtspraktischen Prüfungen hat es damit entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht verlangt. Nicht überzeugend ist es, wenn der Kläger in diesem Zusammenhang auf die aktuellen „Hinweise für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter“ verweist, die einen solchen Abbruch nicht behandelten. Denn jedenfalls behandeln diese die Verpflichtung der Prüflinge, alle aus ihrer Sicht relevanten „denkbaren Verfahrens- und Ausbildungsfehler“ unverzüglich mitzuteilen (S. 24 f.). II. Die Rechtssache hat auch nicht die durch den Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage: „Müssen Lehramtsanwärter in der Unterrichtspraktischen Prüfung bis spätestens vor Verkündung des Abbruchs der Staatsprüfung und damit bis unmittelbar nach der zweiten Unterrichtspraktischen Prüfung Verfahrensfehler rügen, die sich aus den Hinweisen des beklagten Landes für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie für Lehrkräfte in Ausbildung ergeben, deren Voraussetzungen aber erst noch ermittelt werden müss(t)en?“ Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020, a. a. O., Rn. 23, und Beschluss vom 18. Juni 2019, a. a. O., Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 ‑, juris, Rn. 3, und vom 2. Dezember 2019 - 2 B 21.19 ‑, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2021 ‑ 19 A 1113/20 ‑, juris, Rn. 32, vom 6. Januar 2021 ‑ 19 A 4359/19 ‑, juris, Rn. 21, vom 9. November 2020 ‑ 19 A 4189/19 ‑, juris, Rn. 21 f., und vom 14. Mai 2020 ‑ 19 A 1650/19.A ‑, juris, Rn. 16. Die genannte Frage führt nach diesen Maßstäben nicht zu einer Berufungszulassung. Die Frage ist bereits nicht in verallgemeinernder Weise grundsätzlich klärungsfähig, denn die zeitliche Komponente der Zumutbarkeit einer unverzüglichen Rüge ist eine von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängige Einzelfallfrage. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 ‑ 7 C 67.82 ‑, BVerwGE 69, 46, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2017, a. a. O., Rn. 17; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 18. August 2010, a. a. O., Rn. 3; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 28. September 2017, a. a. O., Rn. 15; Niehues/Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 218. Ob Verfahrensfehler durch den Prüfling „bis spätestens vor Verkündung des Abbruchs der Staatsprüfung und damit bis unmittelbar nach der zweiten Unterrichtspraktischen Prüfung“ gegenüber dem Prüfungsausschuss anzubringen sind, lässt sich demnach nicht pauschal und über den jeweiligen Einzelfall hinaus beantworten. Unabhängig davon käme es in einem etwaigen Berufungsverfahren auf die genannte Frage deshalb nicht an, da es das Verwaltungsgericht ‑ selbstständig tragend ‑ hat ausreichen lassen, dass eine entsprechende Rüge „jedenfalls noch am selben Tag“ der Unterrichtspraktischen Prüfungen hätte angebracht werden können. Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass sich Umstände im Zusammenhang mit einem Rechtssatz, wonach Verfahrensfehler „bis spätestens vor Verkündung des Abbruchs der Staatsprüfung und damit bis unmittelbar nach der zweiten Unterrichtspraktischen Prüfung“ zu rügen seien, in einem etwaigen Berufungsverfahren überhaupt stellen würden. III. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten Gründen (siehe I. und II.) keine der geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).