Beschluss
12 L 117/20
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0702.12L117.20.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.9)
2. Das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Anordnung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn diese mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes geboten ist. (Rn.11)
3. Es obliegt dem Studierenden, sich über den Inhalt der für ihn maßgebenden Prüfungsordnung Kenntnis zu verschaffen, weil es ihm ohne weiteres zumutbar ist, die einschlägigen Prüfungsvorschriften zur Kenntnis zu nehmen. (Rn.17)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.9) 2. Das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Anordnung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn diese mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes geboten ist. (Rn.11) 3. Es obliegt dem Studierenden, sich über den Inhalt der für ihn maßgebenden Prüfungsordnung Kenntnis zu verschaffen, weil es ihm ohne weiteres zumutbar ist, die einschlägigen Prüfungsvorschriften zur Kenntnis zu nehmen. (Rn.17) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Ausstellung eines Abschlusszeugnisses für den Bachelorstudiengang „Technischer Umweltschutz“. Der Antragsteller studiert seit dem Wintersemester 2007/08 an der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang „Technischer Umweltschutz“. Im Mai 2019 reichte er seine Bachelorarbeit ein, die im Juli 2019 mit der Note 2,7 bewertet wurde. Mit Schreiben vom 4. März 2020 forderte er die Antragsgegnerin auf, ihm ein Bachelorzeugnis auszustellen. Er ist der Ansicht, dass auf ihn weiterhin die bei seinem Studienbeginn gültigen Studien- und Prüfungsordnungen von 2006 Anwendung fänden. Er habe alle nach deren Maßgaben erforderlichen Leistungen für den Bachelorabschluss erbracht. Die Antragsgegnerin habe ihn im Gegensatz zu anderen Studierenden älterer Jahrgänge nicht rechtzeitig über das Auslaufen dieser Studien- und Prüfungsordnungen von 2006 informiert, obwohl sie dies zuvor – z.B. durch die Mitglieder des Studienreferats der zuständigen Fakultät III in Sitzungen der Kommission für Lehre und Studium (LSK) oder des Fakultätsrats – zugesichert habe. Er sei erst nach dem Absolvieren aller unter den Studien- und Prüfungsordnungen von 2006 erforderlichen Module über die Notwendigkeit des Wechsels in eine andere Ordnung informiert worden. Er habe sein Studium daher in gutem Glauben an die Fortgeltung der alten Studien- und Prüfungsordnungen fortgeführt. Die Lektüre aller Amtsblätter hinsichtlich einer etwaigen Neuregelung der Studien- und Prüfungsordnungen könne von Studierenden nicht verlangt werden. Eine Nichtanwendung der Studien- und Prüfungsordnungen von 2006 auf den Antragsteller würde zu einer unzumutbaren Verlängerung seiner Studienzeit und einer Verschlechterung seiner Note führen, da weitere Leistungen zu erbringen wären. Ihm drohe bei fehlender Ausstellung eines Bachelorzeugnisses zudem die baldige Exmatrikulation aus dem Masterstudiengang „Technischer Umweltschutz“, in den er seit dem Wintersemester 2019/20 eingeschrieben ist. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ein Abschlusszeugnis für den Bachelorstudiengang „Technischer Umweltschutz“ auszustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen Sie ist der Ansicht, dass die Studien- und Prüfungsordnungen von 2006 auf den Antragsteller keine Anwendung mehr fänden. Diese seien bereits ausweislich der nachfolgenden Studien- und Prüfungsordnungen aus dem Jahr 2011 außer Kraft getreten, die mittlerweile wiederum durch die Studien- und Prüfungsordnung von 2014 abgelöst worden seien. Ein Anspruch auf dauerhaftes Fortbestehen früherer Studien- und Prüfungsordnungen bestehe nicht, zumal hinreichend lange Übergangsfristen vorgesehen gewesen seien. Der Antragsteller habe die nach den Studien- und Prüfungsordnungen von 2011 und 2014 für den Bachelorabschluss erforderlichen Leistungen (u.a. das Kolloquium zur Bachelorarbeit) nicht erbracht, so dass ihm kein Bachelorzeugnis ausgestellt werden könne. Er sei jedoch verpflichtet gewesen, sich an den geltenden Regelungen zu orientieren, die in den Amtsblättern der Antragsgegnerin veröffentlicht würden. Zudem habe die Antragsgegnerin jedenfalls seit Januar 2018 mit dem Antragsteller über die Notwendigkeit eines Wechsels der Studien- und Prüfungsordnungen in Austausch gestanden. Es werde zudem auf der Internetpräsenz der Fakultät über die anwendbaren Versionen der Studien- und Prüfungsordnungen informiert. Eine Verpflichtung zu weitergehender Information der Studierenden bestehe nicht, auch wenn Fakultäten dies mitunter freiwillig machen würden. Zudem sei der Antragsteller an der Beratung und Beschlussfassung zu den Studien- und Prüfungsordnungen als Mitglied der LSK beteiligt gewesen. Der Antrag erfülle nicht die an eine Vorwegnahme der Hauptsache zu stellenden Anforderungen. Weder bestehe eine hohe Obsiegenswahrscheinlichkeit noch sei ein Anordnungsgrund geltend gemacht worden. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. A. Nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist demnach das Vorliegen eines Anordnungsanspruches sowie eines Anordnungsgrundes. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung). Die Erteilung eines Bachelorzeugnisses an den Antragsteller würde eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen, da der Antragsteller bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die im Hauptsacheverfahren begehrte Rechtsposition – wenn auch unter Umständen zeitlich beschränkt – erhielte (vgl. zur vorläufigen Vorwegnahme der Hauptsache Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, S. 74f.). Das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Anordnung nach § 123 VwGO ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn diese mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG) geboten ist. Es bestehen dann aber gesteigerte Anforderungen an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. So müssen bei Versagung der begehrten Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, und es muss nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzustellenden, regelmäßig nur erforderlichen summarischen Prüfung ein Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – OVG 2 S 87.13 – juris, Rn. 2 m.w.N.). B. Gemessen hieran hat der Antragsteller bereits nicht glaubhaft gemacht, dass er mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die begehrte Erteilung eines Bachelorzeugnisses im Studiengang „Technischer Umweltschutz“ hat. Die Studien- und Prüfungsordnungen vom 12. April 2006 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 14/2007 der Antragsgegnerin vom 17. September 2007, S. 218 ff., 224 ff. – SO/PO 2006, zuletzt geändert am 16. Juli 2008, Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 10/2009 der Antragsgegnerin, S. 133 ff. – Änderungssatzung 2008) finden keine Anwendung auf den Antragsteller. Sie sind ausweislich der Studien- und Prüfungsordnungen vom 9. Februar 2011 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 13/2011 der Antragsgegnerin vom 26. September 2011, S. 183 ff., 188 ff. – SO/PO 2011) außer Kraft getreten (vgl. § 12 Abs. 2 SO 2011 und § 6 Abs. 2 PO 2011). Auch die SO/PO 2011 sind mittlerweile außer Kraft getreten (vgl. § 2 Abs. 3 der Studien- und Prüfungsordnung vom 21. Mai 2014, Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 32/2014, S. 344 – SO/PO 2014). Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Erteilung eines Bachelorzeugnisses nach der SO/PO 2011 sowie der SO/PO 2014 jedoch nicht erfüllt. Infolge der durch die Änderungssatzung 2008 eingeführten Anforderung eines Kolloquiums zur Bachelorarbeit (vgl. Art. I Nr. 10 lit. d Änderungssatzung 2008) hat er sie auch nicht nach der letztgültigen Fassung der SO/PO 2006 erfüllt, da er dieses noch nicht absolviert hat. 1. Die Überleitungsvorschriften der Änderungssatzung 2008 sowie der SO/PO 2011 sind wirksam. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen ihre Verhältnismäßigkeit. Die Gestaltung der Studien- und Prüfungsordnung steht im Ermessen der Hochschule und der Studierende hat keinen Anspruch auf ein Studium nach einer bestimmten Studien- und Prüfungsordnung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. März 2016 – 14 B 243/16 –, juris, Rn. 6). Der Normgeber ist grundsätzlich dazu befugt, Studien- und Prüfungsordnungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. März 2016 – 14 B 243/16 –, juris, Rn. 6; VGH Hessen, Urteil vom 20. Dezember 2016 – 10 C 1620/15.N –, juris, Rn. 36; Beschluss der Kammer vom 07. Oktober 2014 – 12 L 402.14 –, juris, Rn. 18; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 64 m.w.N.). Allerdings muss aus rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgründen die Möglichkeit geboten werden, sich in zumutbarer Weise auf die Rechtsänderung einzurichten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. März 2016 – 14 B 243/16 –, juris, Rn. 6; VGH Hessen, Urteil vom 20. Dezember 2016 – 10 C 1620/15.N –, juris, Rn. 36). Das erfordert regelmäßig eine zeitlich befristete Übergangsregelung, um übermäßige, unzumutbare Benachteiligungen für die „Alt-Studierenden“ zu vermeiden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. März 2016 – 14 B 243/16 –, juris, Rn. 6). Eine solche ist vorliegend jeweils gegeben. Die ursprünglichen SO/PO 2006 galten nach Inkrafttreten der Änderungssatzung 2008 am 29. August 2009 für zwei weitere Jahre fort (vgl. Ziffer 11 Abs. 2 Änderungssatzung 2008). Die durch die Änderungssatzung 2008 modifizierten SO/PO 2006 galten nach Inkrafttreten der SO/PO 2011 zum Wintersemester 2011/12 wiederum noch für weitere acht Semester fort (vgl. § 12 Abs. 2 SO 2011 und § 6 Abs. 2 PO 2011). Dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungssatzung 2008 bereits seit vier und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der SO/PO 2011 bereits seit acht Semestern immatrikulierten Antragsteller stand demnach jeweils ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung, um sein Studium noch nach der ursprünglichen bzw. der modifizierten SO/PO 2006 abzuschließen. Es liegen mithin verhältnismäßige Überleitungsbestimmungen vor, die hinreichende Möglichkeiten bieten, das Studium noch nach der Studien- und Prüfungsordnung abzuschließen, auf die sich der Antragsteller eingestellt hatte. 2. Die behauptete Unkenntnis des Antragstellers von dem Außerkrafttreten der ursprünglichen bzw. modifizierten SO/PO 2006 führt nicht dazu, dass diese weiterhin auf den Antragsteller anwendbar wären. Grundsätzlich gilt, dass es jedem Studierenden obliegt, sich über den Inhalt der für ihn maßgebenden Prüfungsordnung Kenntnis zu verschaffen, weil es ihm ohne weiteres zumutbar ist, die einschlägigen Prüfungsvorschriften zur Kenntnis zu nehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. September 2012 – 14 E 848/12 –, juris, Rn. 2, 4 – wobei die Entscheidung entgegen der Ansicht des Antragstellers grundsätzliche Aussagen zum Kennenmüssen der Prüfungsordnung enthält, die über die erst in Rn. 6 angesprochene Sonderkonstellation fehlender Sprachkenntnisse hinausgehen; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. August 2017 – 19 A 1451/15, juris, Rn. 13; VG Augsburg, Urteil vom 30. April 2013 – Au 3 K 12.1616 –, juris, Rn. 29; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 213). Diesen Grundsatz verdeutlicht auch § 9 Abs. 3 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG), wonach Studierende verpflichtet sind, ihr Studium „an den Studien- und Prüfungsordnungen zu orientieren“, wobei die Maßgeblichkeit der jeweils anwendbaren Regelungen vorausgesetzt wird. Auch das Gebot der Chancengleichheit (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt die gleichlaufende Anwendung der jeweils gültigen Studien- und Prüfungsordnungen auf die Studierenden (vgl. Niehues/Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 213). Eine Ausnahme hiervon bereits infolge der (behaupteten) Unkenntnis des einzelnen Studierenden von dem veränderten Regelwerk wäre mit diesen verfassungs- und hochschulrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Die ausgebliebene individuelle Information des Antragstellers über das Inkrafttreten einer neuen Studien- und Prüfungsordnung sowie das Außerkrafttreten der (ursprünglichen) SO/PO 2006 führt ebenfalls nicht dazu, dass die SO/PO 2006 weiterhin auf den Antragsteller anwendbar wären. Es besteht vor dem Hintergrund der generellen Informationsobliegenheit des Studierenden (vgl. oben) zunächst keine allgemeine Pflicht der Fakultäten, die Studierenden nochmals gesondert über Regelungsänderungen zu informieren. Sofern der Antragsteller sich darauf beruft, dass Hochschulmitarbeiter in Gremiensitzungen eine solche individuelle Information in Aussicht gestellt hätten, vermag der Antragsteller hieraus nichts herzuleiten. Auf Basis der Schilderungen des Antragstellers kann nicht von einer rechtsverbindlichen Zusage im Sinne einer Selbstverpflichtung der Hochschule zu einem bestimmten zukünftigen Verhalten ausgegangen werden. Solche verbindlichen Zusagen sind zwar auch mündlich möglich, setzen für ihre Wirksamkeit jedoch einen erkennbaren Rechtsbindungswillen voraus und verlangen, dass sich nach den Gesamtumständen ein schutzwürdiges Vertrauen des Empfängers in die Verbindlichkeit der Zusage rechtfertigen lässt, wobei dies von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 38 Rn. 6c). Vorliegend kann das Gericht keine rechtsverbindliche Zusage der Antragsgegnerin zu einer gesonderten Information der Studierenden erkennen, die eine Fortgeltung der SO/PO 2006 gegenüber dem Antragsteller aus Vertrauensschutzgesichtspunkten gebieten würde. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass die Ankündigung einer weitergehenden Information der Studierenden mehr als eine bloße Absichtserklärung einzelner Personen darstellt. Solche Absichtserklärungen stellen jedoch noch kein bestimmtes Verwaltungshandeln der Behörde verbindlich in Aussicht (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 38 Rn. 4). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Bindungswirkung einer Zusage für die Verwaltung auch ein Handeln durch die zuständige Stelle voraussetzt (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 38 Rn. 4), so dass auch vor diesem Hintergrund die unspezifischen Aussagen einzelner Hochschulmitarbeiter zur möglichen Informationspolitik der Fakultät keine Bindung der Antragsgegnerin begründen und in der Folge zur (Nicht-)Anwendbarkeit der (vom Fakultätsrat erlassenen, vgl. §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 Nr. 1 der Grundordnung der Antragsgegnerin) Studien- und Prüfungsordnung führen können. Es ist auch nicht erkennbar, dass die vom Antragsteller nur vage beschriebenen Aussagen zur beabsichtigten Information der Studierenden einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen hätten, dass ein abweichendes Verhalten der Hochschule einen Verstoß gegen Treu und Glauben innerhalb des Rechtsverhältnisses mit den Studierenden darstellen würde. Der Antragsteller konnte sich sowohl über die Amtlichen Mitteilungsblätter der Antragsgegnerin als auch die Internetpräsenz der zuständigen Fakultät über die gültigen Studien- und Prüfungsordnungen informieren. Zudem war er offenbar als Gremienmitglied (z.B. in der LSK) über die Tatsache einer Neufassung der Studien- und Prüfungsordnung informiert, so dass es ihm oblegen hätte, sich rechtzeitig eigeninitiativ Gewissheit über die auf ihn anwendbaren Regelungen zu verschaffen. Auch die jedenfalls ab Januar 2018 erfolgte Kommunikation des Antragstellers mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin belegt, dass die Antragsgegnerin ihn weiterhin beim Abschluss seines Studiums zu unterstützten versuchte, z.B. durch Verlängerung der Möglichkeit, sein Studium noch nach der SO/PO 2011 abzuschließen (vgl. Email von E... an den Antragsteller vom 15. Oktober 2019), und keine „Irreführung“ des Antragstellers beabsichtigt war. Weiterhin führt auch der Hinweis des Antragstellers, dass andere Studierende rechtzeitig individuell informiert worden seien, zu keiner anderen Bewertung. Es ist auf Basis dieser pauschalen Schilderungen schon nicht erkennbar, dass eine relevante Ungleichbehandlung vorliegt, da Inhalt und Umstände der Information Dritter unklar bleiben, zum Beispiel ob diese sich zuvor eigens um Informationen bei der Antragsgegnerin bemühten. Schließlich ist auf Basis des Vortrags des Antragstellers nicht erkennbar, dass die ausbleibende Anwendung der SO/PO 2006 zu unverhältnismäßigen Folgen für den Antragsteller führen würde, der jedenfalls seit mehr als zwei Jahren über die Haltung der Antragsgegnerin und fehlende Studienleistungen für seinen Abschluss informiert ist. Es ist ferner nicht ersichtlich, weshalb die Erforderlichkeit weiterer Leistungsnachweise zwingend zu einer schlechteren Gesamtnote führen müssten. C. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei sich das Gericht für die begehrte Erteilung des Bachelorzeugnisses an Ziffer 18.7. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (im Folgenden: Streitwertkatalog) orientiert und aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangwert ansetzt (vgl. Ziffer 1.5 Streitwertkatalog).