Urteil
10 K 7618/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0616.10K7618.18.00
2mal zitiert
12Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin nahm am 1. Mai 2016 den Vorbereitungsdienst für das Lehramt am Berufskolleg beim Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in M. und am Berufskolleg des Rhein-Sieg-Kreises in U. mit den Fächern Wirtschaftswissenschaften und Produktion, Logistik, Absatz mit dem Profil Produktionswirtschaft auf. Zum 1. März 2017 wurde die Klägerin dem H. -N. -Berufskolleg in D. als Ausbildungsschule zugewiesen. Nachdem die Klägerin die Zweite Staatsprüfung am 18. Juli 2017 erstmalig nicht bestanden hatte, wurde ihr Vorbereitungsdienst um 6 Monate verlängert. Im Januar 2018 erhob die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2017, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2017, mit dem das erstmalige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung festgestellt worden war. Das Verfahren 10 K 236/18 wurde mit Beschluss vom 3. November 2020 eingestellt. Die Klägerin unterzog sich am 17. April 2018 im Rahmen der Wiederholungsprüfung den Unterrichtspraktischen Prüfungen der Zweiten Staatsprüfung in den Fächern Wirtschaftswissenschaften (erste Unterrichtspraktische Prüfung) und Produktion, Logistik, Absatz mit dem Profil Produktionswirtschaft (zweite Unterrichtspraktische Prüfung). Der Prüfungsausschuss bewertete ihre Leistungen in beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen mit der Note „mangelhaft“ (5,0). Mit Bescheid vom 17. April 2018 teilte das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen (im Folgenden: Landesprüfungsamt) der Klägerin mit, dass sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt gem. §§ 34 Abs. 2 Ziffer 2 i.V.m. 38 Abs. 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011 (nachfolgend: OVP) endgültig nicht bestanden habe. Dies wurde damit begründet, dass die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen nicht mindestens die Note ausreichend (4,0) ergeben habe. Die Klägerin legte gegen den Bescheid am 18. Mai 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie mit Schreiben vom 4. Juli 2018 unter anderem aus, die Begründung der Prüfer in der Prüfungsniederschrift sei nicht nachvollziehbar und unvollständig. Die Prüfungskommission habe nicht berücksichtigt, dass sie die Klasse aus der ersten Unterrichtspraktischen Prüfung erst einige wenige Wochen gekannt habe. Die Prüfer hätten ihre Fragen zum Unterrichtsmaterial nicht unmittelbar an die Schüler richten dürfen. In der zweiten Unterrichtspraktischen Prüfung habe ein Kollege entgegen der Absprache mit ihr nicht die für ihre Unterrichtsstunde erforderliche Vorbereitung mit den Schülern durchgeführt. Außerdem hätten die Prüfer einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, weil sie die besondere Zusammensetzung der Gruppe der Schüler und ihre Lerndefizite nicht berücksichtigt hätten. Ferner solle das Landesprüfungsamt überprüfen, ob eine Beeinflussung des Prüfungsvorsitzenden durch die ehemalige Schulleiterin der Klägerin stattgefunden habe. Der Beklagte übermittelte die Widerspruchsbegründung der Klägerin unter dem 13. Juli 2018 der Prüfungskommission zur Stellungnahme. Die Prüfungskommission trat am 23. August 2018 zusammen. In ihrer Stellungnahme vom 3. September 2018 gaben die Prüfer an, die Beurteilung sei in beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen einstimmig mit der Note „mangelhaft“ ausgefallen. Die mit Klebezetteln und Abkürzungen markierten Arbeitsmaterialien der Klägerin hätten alle Mitglieder der Prüfungskommission nicht in den unterrichtlichen Kontext einordnen können. Die Mitglieder der Prüfungskommission hätten mit größtmöglicher Zurückhaltung versucht, sich einzeln in den Arbeitsphasen Einblick in die Lernprozesse und das Arbeitsverhalten der Schüler zu verschaffen. Es sei unumgänglich gewesen, jeweils einen Schüler pro Unterrichtsstunde kurz und leise zur Materialnutzung zu befragen. Zum Befangenheitsvorwurf äußerte sich der Prüfungsvorsitzende dahingehend, dass er mit der Schulleiterin des Berufskollegs U. ausschließlich in einem dienstlichen Verhältnis stehe. Zur ersten Unterrichtspraktischen Prüfung führt die Prüfungskommission in ihrer Stellungnahme weiter aus: Die Klägerin habe einen in fachlicher und didaktischer Hinsicht unfertigen Unterricht präsentiert, indem sie unter anderem das Vorwissen der Schüler nicht berücksichtigt, den Schülern zu viel an Selbstorganisation zugemutet und den Unterricht unzureichend strukturiert habe. Ihre Unterstützung der Lerngruppe sei unangemessen gewesen, weil sie den Schülern die Lösungen bekanntgegeben habe, ohne ein selbstverantwortliches Schülerhandeln zu befördern. Die Schüler seien durch die vielen Materialien und die neue Methode des Stationenlernens überfordert gewesen. In der abschließenden Reflexionsphase des Unterrichts habe sich an der geringen Beteiligung gezeigt, dass die Klägerin mit ihrem Unterricht nur wenige Schüler erreicht habe. Die von ihr selbst beschriebene Leistungsheterogenität der Lerngruppe habe sie unzureichend berücksichtigt. Die von ihr ausgewählte Lernsituation habe nicht der betrieblichen Realität und dem Erfahrungshorizont der Schüler entsprochen und sei für diese Lerngruppe, obwohl sie aus einem Lehrbuch stamme, ungeeignet gewesen. Auch sei die Klägerin nicht näher auf das Präsentationsverhalten der Schüler eingegangen. Die Klägerin habe große Mängel in der Kommunikationskompetenz aufgewiesen. Sie habe unpräzise Fragen gestellt und offene Fragestellungen zu selten genutzt. Bei dem abschließenden Reflexionsgespräch habe sie unsicher und fahrig gewirkt und den Augenkontakt weitestgehend gemieden. Zur zweiten Unterrichtspraktischen Prüfung führt die Prüfungskommission aus, dass die Schüler durch die Arbeitsmaterialien und -formen überfordert und diese teilweise ein Lernhindernis gewesen seien. Auch die schwach ausgeprägte Eigenverantwortung der Schüler habe die Klägerin in der Unterrichtsplanung und -durchführung nicht ausreichend berücksichtigt. Außer spontanen Hilfestellungen der Klägerin habe es an gezielt vorbereiteten Fördermaßnahmen gefehlt. Die Klägerin habe die Bearbeitungsphasen und die Dauer der Gruppenarbeit nicht strukturiert und vorgegeben. Der Unterricht der Klägerin weise fachwissenschaftliche und fachdidaktische Mängel auf, welche sich in einer unzureichenden Konkretisierung und Strukturierung der Inhalte äußern würden sowie in einem nicht hinreichenden Zuschnitt der Lernsituation auf die heterogene Lerngruppe. Die Klägerin selbst habe in dem Reflexionsgespräch nach der Unterrichtsstunde gegenüber der Prüfungskommission keine Angaben zu besonderen Umständen mit zu berücksichtigenden Auswirkungen auf die Prüfung gemacht. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2018, zugestellt am 13. Oktober 2018, zurück. Zur Begründung verwies er auf die Stellungnahme der Prüfungskommission. Objektive Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit beim Prüfungsvorsitzenden lägen nicht vor. Am 13. November 2018 hat die Klägerin einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt und hilfsweise Klage erhoben. Hinsichtlich der einzureichenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie auf die bereits unter dem 2. bzw. 8. Oktober 2018 eingereichten Unterlagen im Verfahren 10 K 236/18 verwiesen. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 hat die Klägerin den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgenommen und um die Durchführung des Klageverfahrens gebeten. Zur Begründung trägt die Klägerin vor: Die Prüfer hätten fälschlicherweise die OVP in der Fassung aus dem Jahr 2016 und nicht die für sie maßgebliche OVP aus dem Jahr 2011 zugrunde gelegt. Sie hätten in ihrer Stellungnahme im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Kompetenzen aus der OVP aus dem Jahr 2016 zitiert. Die Prüfungskommission hätte vor den Unterrichtspraktischen Prüfungen die Schriftliche Arbeit der Klägerin bewerten müssen. Die Niederschrift zur Prüfung sei nicht nachvollziehbar. Die zeitlichen Angaben zum Prüfungsablauf würden fehlen. Der Niederschrift sei nicht zu entnehmen, an Hand welcher Kompetenzen ihre Leistungen beurteilt worden seien. Die Prüfer hätten Textbausteine verwendet und keine eigene Bewertung vorgenommen. Aufgrund der unzureichenden Niederschrift sei für die Klägerin eine effektive Geltendmachung ihrer Einwände im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Kontrollverfahren nicht gewährleistet gewesen. Die Prüfer hätten die Einzelnoten zu den Unterrichtspraktischen Prüfungen erst auf Nachfrage der Klägerin bekanntgegeben. Trotz mehrfacher Nachfrage habe der Prüfungsvorsitzende sich geweigert, ihr die Gründe für die Einzelnoten zu nennen. Die Prüfungsentscheidung sei zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe überhaupt nicht begründet gewesen und die Niederschrift hierüber sei erst nachträglich angefertigt worden. Zwischen der Stellungnahme der Prüfungskommission im Widerspruchsverfahren und der Prüfung selbst seien fünf Monate vergangen. Eine hinreichende Prüfungsdokumentation könne nach diesem Zeitablauf nicht gewährleistet werden. Gegenüber dem Prüfungsvorsitzenden sehe sie Gründe, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Sie unterstelle dem Prüfungsvorsitzenden zwar nicht, dass er tatsächlich befangen gewesen sei. Allerdings sei Beweis darüber zu erheben, ob sich die Schulleiterin des Berufskollegs U. gegenüber dem Prüfungsvorsitzenden über die Klägerin geäußert habe. Ferner bestehe die Besorgnis der Befangenheit gegenüber der gesamten Prüfungskommission, weil diese den Beginn des Referendariats gekannt und daraus den Rückschluss habe ziehen können, dass das Referendariat aufgrund schlechter Langzeitbeurteilungen verlängert worden sei. Sie vermute, dass die Ausbildungsbeauftragte der Prüfungskommission weitere persönliche Details über die Klägerin mitgeteilt habe. In diesem Zusammenhang sei Beweis zu erheben, über den Inhalt und zeitlichen Umfang der Anhörung der Ausbildungsbeauftragten. Das Befragen der Schüler durch die Prüfer stelle einen Verfahrensfehler dar. Die Prüfer hätten dadurch vor allem in der ersten Unterrichtspraktischen Prüfung den Unterrichtsablauf gestört. Ein weiterer Verfahrensfehler sei, dass die Prüfungskommission nicht berücksichtigt habe, dass entgegen der Absprache mit einer anderen Lehrkraft in der Unterrichtsstunde vor der zweiten Unterrichtspraktischen Prüfung keine Vorbereitungen mit den Schülern unternommen worden seien. Das Prüfungsamt habe sich geweigert, ihr unabhängig von einem Widerspruchsverfahren die Begründungen der Prüfer aus den Niederschriften zur Verfügung zu stellen. Die Prüfer würden in vielfacher Hinsicht falsche Tatsachenbehauptungen aufstellen. Diese gelte insbesondere für die Feststellungen der Prüfer hinsichtlich der sog. „didaktische Reduktion“, der Unterrichtsstruktur, der Menge und Übersichtlichkeit ihrer Unterrichtsmaterialien, der Adäquanz der Aufgabenstellung und Methodik für die jeweilige Lerngruppe, ihrer Lernbegleitung der Schüler unter Berücksichtigung deren Leistungsheterogenität sowie der Kommunikationskompetenz der Klägerin. Die Beurteilung der Prüfer weise mehrere Widersprüche auf: Entgegen der Auffassung der Prüfer sei bei ihrem Unterricht eine sog. „didaktische Reduktion“ nach der entsprechenden Fachdefinition vorhanden gewesen. Widersprüchlich seien weiter die gleichzeitige Feststellung der Lernwiderstände der Schüler und ihrer inhaltlichen Unterforderung sowie die gleichzeitige Feststellung, dass sie sich an ihren Unterrichtsplan gehalten habe und ihrem Unterricht der „rote Faden“ gefehlt habe. Gleiches gelte, wenn die Prüfer die Überforderung der Schüler bei der Methode des Stationenlernens kritisieren und zugleich behaupten würden, diese Methode habe nicht beobachtet werden können. Die Kritik über die fehlende professionelle Lernberatung und Moderation für die Schüler widerspreche der Aussage der Prüfer, dass sie nur hilfreiche Tipps habe geben sollen. Die Schlussfolgerungen der Prüfer, beispielsweise zur Adäquanz der ausgewählten Problemstellung im Unterricht oder zum angeblich zu hohen Maß der Selbstorganisation bei der Unterrichtsmethode „Stationenlernen“ würden gegen Denkgesetze verstoßen. Weiter rügt die Klägerin, die Prüfer hätten allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe überschritten. Sie hätten die in § 32 Abs. 5 Satz 2 OVP genannte Leistungselemente bewerten müssen. Diese habe sie erfüllt. Die Prüfer hätten zahlreiche Aspekte des gezeigten Unterrichts (z.B. die Richtigkeit der gewählten Unterrichtsmethoden, die Planung an Hand der Schriftlichen Arbeit usw.) nicht positiv gewürdigt. Schließlich hätten die Prüfer sachfremde Erwägungen berücksichtigt, indem sie die schlechte Lesbarkeit der Folie und die kommunikativen Kompetenzen der Klägerin, wie fehlender Augenkontakt und unsicheres Auftreten, bemängelt hätten. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 17. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2018 zu verpflichten, ihr einen erneuten Prüfungsversuch zu gewähren. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus: Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin davon ausgehe, dass die OVP in der Fassung vom 8. Mai 2016 (nachfolgend: OVP 2016) und nicht die OVP in der Fassung vom 10. April (nachfolgend: OVP 2011) zugrunde gelegt worden sei. Die vom Prüfungsausschuss genannten Kompetenzen in der Anlage 1 zur OVP entsprächen in ihrer Nummerierung beiden Fassungen. Die Unterschiede zwischen der Anlage 1 zur OVP 2011 und 2016 würden nicht die Kompetenzen an sich, sondern deren Zuordnung zu teilweise modifizierten Handlungsfeldern betreffen. Diese Modifikationen seien erfolgt, um der Umsetzung der Inklusion in der Ausbildung Rechnung zu tragen. Die für den Lehrerberuf relevanten Kompetenzen habe man dabei aber nicht neu definiert. Die Schriftliche Arbeit der Klägerin sei nicht bewertet worden, weil eine Bewertung entfallen könne, wenn selbst die denkbar beste Bewertung der Schriftlichen Arbeit den jeweiligen Nichtbestehensgrund nicht entfallen ließe. Die Klägerin habe die Prüfung aufgrund der Durchschnittsnote der Unterrichtspraktischen Prüfungen bereits nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 OVP nicht bestanden. Die behauptete Freundschaft zwischen dem Prüfungsvorsitzenden und der ehemaligen Ausbilderin der Klägerin sei zu pauschal und zu vage für einen Befangenheitsgrund. Allein die Kenntnis des Prüfungsausschusses, dass es sich um eine Wiederholungsprüfung gehandelt habe, begründe ebenfalls keine Befangenheit. Die weiteren Rügen der Klägerin seien unsubstantiiert. Die Klägerin setze ihre eigene Einschätzung an die Beurteilung der Prüfer. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist bereits unzulässig ist (I.), im Übrigen ist sie auch nicht begründet (II.). I. Die Klägerin hat die Klage nicht gem. § 74 Abs. 1 VwGO innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids am 13. Oktober 2018 erhoben. Zwar kann bei einem fristgerechten und vollständigen Prozesskostenhilfeantrag Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gewährt werden, § 60 Abs. 1 VwGO. Diese Voraussetzungen erfüllt der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin aber nicht. Die am 13. November 2018 erhobene Klage war unzulässig. Die Klägerin hat am 13.November 2018 lediglich einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Die daneben hilfsweise erhobene Klage ist demgegenüber aufgrund des Erfordernisses der Unbedingtheit der Klageerhebung unzulässig, vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 26. Aufl. 2020, § 82 Rn. 8. Erst mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 hat die Klägerin um die Durchführung des Klageverfahrens gebeten und zugleich ihren Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war die Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Bescheids bereits verstrichen. Das Abwarten der gerichtlichen Entscheidung über einen vor Ablauf der Klagefrist mit allen nach § 117 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 166 VwGO erforderlichen Unterlagen eingereichten Prozesskostenhilfeantrag stellt eine unverschuldete Fristversäumnis nach § 60 Abs. 1 VwGO dar. Wird nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Frist nach § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO Klage erhoben und auf diese Weise die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, ist die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zulässig. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 26. Aufl. 2020, § 60 Rn. 15. Diese Voraussetzungen erfüllt der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin nicht, denn er war nicht vollständig. Die Klägerin hat ihren Prozesskostenhilfeantrag vom 13. November 2018 zunächst fristgerecht innerhalb der einmonatigen Klagefrist nach Zustellung des Bescheids am 13. Oktober 2018 eingereicht. Sie hat dabei auf ihre Prozesskostenhilfeerklärung und die Belege, die sie unter dem 2. Oktober 2018 in dem damals noch anhängigen Verfahren 10 K 236/18 eingereicht hat, verwiesen. Weiter hat sie darauf hingewiesen, dass sich seit der Einreichung dieser Unterlagen keine Änderungen ergeben hätten. Allerdings hat die Klägerin nicht alle Belege, auf die sie in ihrer Prozesskostenhilfeerklärung verwiesen hat, eingereicht. Bei einem unvollständigen Prozesskostenhilfeantrag scheidet eine Wiedereinsetzung aus. II. Im Übrigen ist die Klage auch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 17. April 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2018 über das endgültige Nichtbestehen der Klägerin der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf einen erneuten Prüfungsversuch. Die Prüfungsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 2 Nr. 2, § 38 Abs. 1 Satz 1 der OVP vom 10. April 2011, in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 1. August 2011 (OVP 2011). Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 OVP 2011 setzt das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt voraus, dass die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen mindestens "ausreichend" (4,00) ist. Die Leistungen der Klägerin in den Unterrichtspraktischen Prüfungen am 17. April 2018 hat der Prüfungsausschuss in beiden Fächern jeweils mit der Note "mangelhaft" bewertet, so dass die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte nicht mindestens "ausreichend" (4,00) ist. Die Bewertung der Leistung der Klägerin in den Unterrichtspraktischen Prüfungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei berufsbezogenen Prüfungen sind die Prüfungsentscheidungen grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von den Gerichten vollständig nachzuprüfen; allerdings verbleibt der Prüfungsbehörde bei prüfungsspezifischen Wertungen ein gerichtlich eingeschränkter Beurteilungsspielraum. Dem liegt das Gebot des das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatzes der Chancengleichheit zugrunde, wonach für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen. Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Prüfungsnoten sind daher in einem Bezugssystem zu sehen, das von den persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, lassen sich nicht regelhaft erfassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 –, BVerfGE 84, 34, 50 ff. Soweit den Prüfern ein Bewertungsspielraum verbleibt, ist der Bewertungsspielraum überschritten und eine gerichtliche Kontrolle geboten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 – 6 C 3/92 –, NVwZ 1993, 677. Dies zugrunde gelegt sind Rechtsfehler bei der Bewertung der Leistungen der Klägerin nicht erkennbar. Es liegen weder Verfahrensfehler (1.) noch materiell-rechtliche (2.) Bewertungsfehler vor. 1. Die Einwände der Klägerin gegen das Prüfungsverfahren und die Begründung ihrer Benotung sind nicht durchgreifend. a.) Zu Unrecht nimmt die Klägerin an, sie sei nach der OVP 2016 und nicht nach der für sie maßgeblichen OVP 2011 bewertet worden. Die Prüfer haben zwar in ihrer Stellungnahme im Widerspruchsverfahren wörtlich die Kompetenzen aus der Anlage 1 der OVP 2016 zitiert. In der Prüfungsniederschrift selbst sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei der Klägerin die Kompetenzen aus der OVP 2016 zugrunde gelegt worden sind. Letztlich kann dies offen bleiben. Die Kompetenzen in Anlage 1 wurden nach den überzeugenden Angaben des Beklagten in der OVP 2016 nur insoweit angepasst, als die Lehrerausbildung der Inklusion an Schulen Rechnung tragen sollte. Die Kernkompetenzen als solche, die ein Lehrer nach der Anlage 1 der OVP aufbringen sollte und die im Rahmen der Prüfung zu bewerten waren, haben sich nicht geändert. Im Falle der Klägerin haben die Prüfer ihre Bewertung auch nicht auf spezifische Besonderheiten des inklusiven Lernens, die in den neuen Kompetenzen ihren Niederschlag gefunden haben, bezogen. Vielmehr ging es den Prüfern um die Kernkompetenzen als solche bei Planung und Durchführung des Unterrichts. b.) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin stellt die Nichtbewertung ihrer Schriftlichen Arbeit zu den Unterrichtspraktischen Prüfungen keinen Verfahrensfehler dar. Nach § 32 Abs. 5 Satz 1 und 2 OVP 2011 hat der Prüfling den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für jedes Fach eine Schriftliche Arbeit vorzulegen, welche eine schriftliche Planung des Unterrichts und eine Darstellung der zugehörigen längerfristigen Unterrichtszusammenhänge umfasst. Nach § 32 Abs. 9 OVP 2011 wird die Schriftliche Arbeit mit einer eigenen Note bewertet, die gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 OVP 2011 in einfacher Gewichtung mit 5 von Hundert in das Ergebnis der Staatsprüfung eingeht. Bereits aus der Systematik der Regelung des § 32 OVP 2011 ergibt sich, dass im Falle des Nichtbestehens der Unterrichtspraktischen Prüfungen die Bewertung der Schriftlichen Arbeit nicht erfolgen muss. Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 OVP 2011 wird die Prüfung ohne Durchführung des sonst erforderlichen Kolloquiums für nicht bestanden erklärt und abgebrochen, wenn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erreicht. Dementsprechend regelt § 32 Abs. 8 OVP 2011, dass die Bewertung der beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen vor dem Kolloquium erfolgen muss. Die Bewertung der Schriftlichen Arbeit ist demgegenüber erst im nachfolgenden Absatz geregelt, § 32 Abs. 9 OVP 2011. Daraus ergibt sich, dass bei einem Abbruch der Prüfung nach Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfungen entsprechend § 32 Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 OVP 2011 eine Bewertung der Schriftlichen Arbeit sich nicht mehr anschließen muss. Entscheidend ist, dass die Bewertung der Schriftlichen Arbeit keine Auswirkung auf das Ergebnis des Nichtbestehens hat. Denn die Entscheidung über das Nichtbestehen und den Abbruch der Prüfung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 OVP 2011 hängt allein davon ab, dass die Noten der Unterrichtspraktischen Prüfungen geteilt durch zwei mindestens ein „ausreichend“ ergeben, § 32 Abs. 1 Satz 2 OVP 2011. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. November 2020 – 19 A 4189/19 –, juris, Rn. 11 und vom 17. Mai 2016 – 14 B 405/16 –, juris, Rn. 2. c.) Soweit die Klägerin die Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit und Darstellungsweise in der Niederschrift zur Prüfung angreift, vermag sie mit diesen Einwänden nicht durchzudringen. Den Maßstab für die Niederschrift über die Unterrichtspraktische Prüfung stellt § 32 Abs. 10 OVP 2011 auf. Die Vorschrift genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Begründungsanspruch des Prüflings. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2020 – 19 A 110/19 –, juris, Rn. 14. Nach § 32 Abs. 10 OVP 2011 ist über jede Unterrichtspraktische Prüfung von einem Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift anzufertigen, die Angaben über das Thema, den Prüfungsverlauf und die festgelegte Note sowie die wesentlichen Begründungen dafür enthält, ob und in welchem Maße der Prüfling die Ziele des Vorbereitungsdienstes gemäß § 1 OVP 2011 erreicht hat. Ferner muss die Niederschrift gemäß § 31 Abs. 6 OVP 2011 das Ergebnis der Anhörung der Ausbildungsbeauftragten vor Eintritt die Unterrichtspraktische Prüfung dokumentieren. Weitere Vorgaben über Inhalt und Umfang der Begründung macht die OVP 2011 nicht. In einem solchen Fall muss sich die Verwaltungspraxis hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Begründung daran orientieren, dass nach den Umständen des Einzelfalles dem Grundrechtsschutz des Prüflings Rechnung getragen wird, soweit dies unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten den Prüfern zumutbar ist. Inhaltlich setzt eine Begründung voraus, dass der Prüfling, um wirksam Rechtsschutz erlangen zu können, diejenigen Informationen erhält, die er benötigt, um feststellen zu können, ob die rechtlichen Vorgaben und Grenzen der Prüfung, insbesondere der Leistungsbeurteilung eingehalten worden sind. Die Begründung muss ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass der Prüfling die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann, d. h. die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welchen wissenschaftlich-fachlichen Annahmen des Prüfers die Bewertung beruht. Dies schließt nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2020 – 19 A 110/19 –, juris, Rn. 14 m.w.N. Diesen Anforderungen genügt die Niederschrift im vorliegenden Fall. Sie enthält vorliegend den genauen Beginn und das Ende der jeweiligen Unterrichtspraktischen Prüfung (8.35 – 9.20 für das erste Fach und 10.25 – 11.10 für das zweite Fach). Weitere zeitliche Angaben fordert der Verordnungsgeber nicht. Allein aus dem Umstand, dass die Prüfer in ihrer Stellungnahme im Widerspruchsverfahren detailliertere zeitliche Angaben gemacht haben, folgt nicht die Lückenhaftigkeit der Prüfungsniederschrift. Auch erschließt sich dem Gericht der Einwand der Klägerin nicht, die Prüfer hätten keine eigene Bewertung vorgenommen. Die Begründungen zu den jeweiligen Unterrichtspraktischen Prüfungen fallen ausführlich aus. Sie gehen auf unterschiedliche Aspekte des Unterrichts, wie z.B. die Konzeption der Aufgabenstellung, die Rolle der Klägerin als Lernberaterin, ihre Unterrichtsmethoden usw. ein. In der Gesamtschau der einzelnen Aspekte wird die Bewertung der Prüfer nachvollziehbar. Dem Erfordernis, das Bewertungsergebnis in wesentlichen Punkten darzulegen, ist dadurch genüge getan. Die genaue Angabe der Kompetenzen für die Beurteilung der Leistung des Prüflings war in der Prüfungsniederschrift entgegen der Rüge der Klägerin schon deshalb nicht erforderlich, weil sich dieser Maßstab für die Prüfung aus der OVP selbst bzw. der dazugehörigen Anlage 1 ergab und das Formular zur Niederschrift zudem hierauf ausdrücklich Bezug nahm. Nicht durchgreifend ist auch der Einwand der Klägerin, sie habe auf Grund der vermeintlich unzureichenden Niederschrift ihre Rügen im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Kontrollverfahren nicht effektiv geltend machen können. Hiergegen spricht schon die Tatsache, dass die Klägerin an Hand der Niederschrift eine umfassende Widerspruchs- und Klagebegründung vorlegt hat. d.) Das weitere Vorbringen der Klägerin, die Prüfer hätten die Niederschrift erst nachträglich angefertigt und ihre Bewertung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe überhaupt nicht begründet, ist eine Behauptung ins Blaue hinein. In den Verwaltungsvorgängen ist hierfür nichts ersichtlich. Die Prüfungsniederschrift enthält die beiden Noten für die jeweiligen Unterrichtspraktische Prüfung sowie die dazugehörigen wesentlichen Begründungen. Sie trägt das Datum der Prüfung und die Unterschriften der jeweiligen Protokollanten. Für eine nachträgliche Erstellung oder Ergänzung gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Prüfungsvorsitzende der Klägerin die Einzelnoten für die jeweiligen Unterrichtspraktischen Prüfungen erst auf ausdrückliche Nachfrage mitgeteilt und ihr die Mitteilung der Begründungen zu den Einzelnoten verweigert haben soll. Dem hierzu vorgelegten Gesprächsgedächtnisprotokoll der Klägerin ist zu entnehmen, dass der Prüfungsvorsitzende davon ausging, die Mittelung der Begründung sei gegenüber dem Prüfling nicht vorgesehen. Unabhängig von der Richtigkeit dieser Auffassung lässt das für sich genommen nicht auf eine nachträgliche Begründung bzw. Anfertigung der Prüfungsniederschrift schließen. Mangels jeglicher Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerin, die Niederschrift sei erst nachträglich angefertigt worden, war der Beweisanregung der Klägerin hinsichtlich der Faxübermittlung der Prüfungsniederschrift an das Prüfungsamt nicht nachzugehen. e.) Ferner stellt es keinen Verfahrensfehler dar, dass die Prüfer der Klägerin ihre Einzelnoten erst auf Nachfrage bekanntgegeben haben sollen. Zwar ist die Bekanntgabe der Einzelnoten gegenüber dem Prüfling nach § 33 Abs. 5 OVP 2011 vorgesehen. Diese Vorschrift betrifft ihrem Wortlaut nach aber den Fall der Bekanntgabe der Einzelnoten für die Unterrichtspraktischen Prüfungen, die Schriftliche Arbeit und das Kolloquium, nachdem das Kolloquium durchgeführt worden ist. Ob diese Vorschrift im Falle der Klägerin, deren Prüfung vor Durchführung des Kolloquiums abgebrochen wurde, anzuwenden ist, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist die Bekanntgabe der Einzelnoten unmittelbar im Anschluss an die durchgeführte Prüfung erfolgt. f.) Weiter kann offenbleiben, ob die Prüfungskommission verpflichtet war, unmittelbar im Anschluss an die Prüfung der Klägerin die Begründung für die Einzelnoten durch Verlesen der Niederschrift bekannt zu geben. Eine solche Vorgabe findet sich in der OVP 2011 nicht. Lediglich in den Hinweisen des Beklagten an die Prüfer zu § 33 Abs. 6 OVP NRW 2011 steht, dass der Prüfling nach der Durchführung des Kolloquiums über die Begründung für die Noten nur auf seinen Wunsch hin und in dem Wortlaut, der in der Prüfungsniederschrift festgehalten ist, informiert werden soll. Selbst unter der Annahme einer Pflicht der Prüfer zum Verlesen der Prüfungsniederschrift unmittelbar nach der Prüfung, ist dieser Fehler jedenfalls durch die spätere Einsichtnahme der Klägerin in die Niederschrift im Rahmen des Widerspruchsverfahrens unbeachtlich geworden. Denn im Hinblick auf die Geltendmachung der Einwände gegen die Bewertung erwächst dem Prüfling kein Nachteil dadurch, dass er nicht unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung, sondern erst im Widerspruchsverfahren die Begründung erfährt. Dies zeigt auch der vorliegende Fall. Die Klägerin konnte die Niederschrift im Widerspruchsverfahren einsehen. Sie hat sich in ihrer Widerspruchsbegründung ausführlich mit der Begründung der Prüfer auseinandergesetzt. Der Beklagte hat diese Einwände im Widerspruchsverfahren der Prüfungskommission zur Würdigung vorgelegt und auf der Basis ihrer Stellungnahme einen Widerspruchsbescheid erlassen. Es ist weder ersichtlich noch seitens Klägerin substantiiert vorgetragen, inwieweit sie durch die spätere Kenntnisgabe der Begründung in der Prüfungsniederschrift daran gehindert gewesen war, ihre Einwände wirksam vorzubringen. g.) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet ferner, dass die ergänzende Stellungnahme der Prüfungskommission zur Begründung ihrer Bewertung vom 3. September 2018 datiert, mithin knapp fünf Monate nach der Prüfung am 17. April 2018 erfolgte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die zeitlich verzögerte Durchführung des Überdenkungsverfahrens, bei dem sich die Prüfer mit den substantiierten Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und gegebenenfalls eine Neubewertung vornehmen, grundsätzlich möglich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 19 A 945/19 –, juris, Rn. 20 ff. m.w.N. Im Hinblick auf den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Prüfung und der inhaltlichen Befassung mit der Bewertung im Überdenkungsverfahren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2020 – 19 A 110/19 –, juris, Rn. 18, setzt die Rechtsprechung zwar keine starren zeitlichen Grenzen. Es kommt aber maßgeblich darauf an, ob der Zweck des Kontrollverfahrens, nämlich das Überdenken der Bewertung durch die Beurteilenden unter Berücksichtigung der substantiierten Einwände des Prüflings, noch erreicht werden kann. Ob eine verlässliche Beurteilungsgrundlage für die Durchführung des Überdenkungsverfahrens noch vorhanden ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2020 – 19 A 945/19 –, juris, Rn. 24 f. m.w.N. und vom 8. Januar 2010 – 19 B 1004/09 – juris, Rn. 18. Dieser Kontrollzweck konnte vorliegend erfüllt werden. Die Klägerin hat die Prüfung am 17. April 2018 abgelegt. Die Kommission trat schon am 23. August 2018 zusammen, um Stellungnahme zum Widerspruch der Klägerin zu nehmen. Die am 23. August 2018 formulierte Stellungnahme wurde anschließend mit Schreiben vom 3. September 2018 an die Klägerin übermittelt. Zwischen der Prüfung am 17. April 2018 und der erneuten Befassung der Kommission am 23. August 2018 lagen lediglich vier Monate. Ein solcher Zeitraum von wenigen Monaten wird in der Rechtsprechung regelmäßig nicht beanstandet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2020 – 19 A 110/19 –, juris, Rn. 12: vier Monate zwischen Begründung in der Niederschrift und der Stellungnahme der Prüfungskommission im Widerspruchsverfahren nicht beanstandet; unzulässig demgegenüber eine Zeitspanne von mehreren Jahren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 19 A 945/19 –, juris, Rn. 29 m.w.N. Zudem ist der ausführlichen Stellungnahme der Prüfer zu entnehmen, dass ihnen die Prüfung der Klägerin noch deutlich erinnerlich war. Die Prüfer konnten hierzu zahlreiche Details wiedergeben, z.B. Zeitangaben, Darstellung der Unterrichtsmaterialien der Klägerin, Ablauf der Unterrichtsstunden usw. Sie konnten auch zu ihren Angaben in der Prüfungsniederschrift nähere Ausführungen machen. Dies zeigt, dass sich die Prüfer in einem hinreichend engen zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung der Klägerin erneut befassen und die Einwände der Klägerin effektiv würdigen konnten. h.) Nicht durchgreifend ist auch die seitens der Klägerin geäußerte Besorgnis der Befangenheit weder gegenüber dem Prüfungsvorsitzenden noch gegenüber der gesamten Prüfungskommission. Nach § 21 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW ) ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Es müssen Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird und nicht mehr offen ist für eine nur an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierte Bewertung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2020 – 19 A 4189/19 –, juris, Rn. 9 m.w.N. Solche Tatsachen liegen in der Person des Prüfungsvorsitzenden nicht vor. Die Klägerin selbst hat eingeräumt, dass sie überhaupt keinen Anlass für die Annahme der tatsächlichen Befangenheit des Prüfungsvorsitzenden hat. Allein die Vermutung der Klägerin, dass sich ihre ehemalige Schulleiterin gegenüber dem Prüfungsvorsitzenden negativ über sie geäußert haben könnte, ist keine objektive Tatsache, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Diese Vermutung ist eine reine Behauptung ins Blaue hinein, ohne jeglichen konkreten Anhaltspunkt. Aus diesem Grund war der Beweisanregung der Klägerin, ob sich die Schulleiterin gegenüber dem Prüfungsvorsitzenden negativ geäußert über sie habe, nicht nachzugehen. Objektive Anhaltspunkte für eine Befangenheit bestehen ferner nicht gegenüber der gesamten Prüfungskommission aufgrund deren Kenntnis über den Beginn des Referendariats der Klägerin. Nach § 32 Abs. 6 OVP 2011 soll der Ausbildungsbeauftragte vor Eintritt in die Unterrichtspraktischen Prüfungen zu ausbildungs- und prüfungsrelevanten Aspekten gehört werden. Das Ergebnis ist in die Prüfungsniederschrift nach § 32 Abs. 10 OVP 2011 aufzunehmen. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses soll das Ergebnis der Langzeitbeurteilungen erst nach Bewertung aller Prüfungsleistungen mitgeteilt werden. Ausweislich der Prüfungsniederschrift wurde die Prüfungskommission bei der Anhörung der Ausbildungsbeauftragten lediglich über den Beginn des Referendariats der Klägerin am 1. Mai 2016 am Berufskolleg U. sowie über ihren Wechsel zum 1. März 2017 auf das H. -N. -Berufskolleg in D. informiert. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass über die protokollierten Angaben hinaus der Prüfungskommission weitere Informationen über den Ausbildungsverlauf der Klägerin mitgeteilt wurden. Die Klägerin hat ihre Behauptungen insoweit nicht substantiiert, so dass ihrer Anregung, Beweis über den Inhalt und zeitlichen Umfang der Anhörung der Ausbildungsbeauftragten zu erheben, nicht nachzugehen war. Allein die Kenntnis über den Beginn des Referendariats und den Wechsel der Ausbildungsschule führt nicht zwingend zu einem negativen Rückschluss der Prüfungskommission auf die Leistungen der Klägerin. Denn es sind auch andere persönliche Gründe denkbar, die zu einer längeren Ausbildungszeit im Referendariat führen können (z.B. Mutterschutz, vgl. § 29 Abs. 3 OVP NRW 2011). Im Übrigen ist es für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens und einer unabhängigen Bewertung auch nicht notwendig, den Prüfern die Information über die Eigenschaft der Prüfung als Wiederholungsprüfung vorzuenthalten. Vgl. VG Köln, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 6 K 2036/08 – juris, Rn. 28. i.) Es kann offen bleiben, ob die Befragung der Schüler während der Unterrichtspraktischen Prüfung im ersten Fach einen Verfahrensfehler darstellt. Denn dessen ungeachtet kann sich die Klägerin nicht mehr auf den geltend gemachten Fehler berufen, weil sie mit dieser Rüge infolge verspäteter Geltendmachung ausgeschlossen ist. Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dieser Grundsatz verlangt aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der Prüfungsbehörde begründeten Rechtsverhältnis ergibt sich für den Kandidaten nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben ( § 242 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –) eine Mitwirkungspflicht, die auch die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet. Denn es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, einerseits Rechte nicht voll in Anspruch zu nehmen und sich andererseits darauf zu berufen, sie seien nicht im erforderlichen Umfang gewährt worden. Der Prüfling ist daher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 242 BGB aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet, Verfahrensmängel unverzüglich geltend zu machen, wenn er hieraus rechtliche Konsequenzen ziehen will. Diese Obliegenheit dient der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht: Sie soll zum einen verhindern, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich aber mit einer späteren Rüge eine zusätzliche, ihm nicht zustehende Prüfungschance verschafft. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation ermöglicht werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2017 – 19 A 1451/15 –, juris, Rn. 9 m.w.N. Welcher Zeitraum noch als unverzüglich anzusehen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Äußerste Grenze ist aber grundsätzlich der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2017 – 19 A 1451/15 –, juris, Rn. 17. Im Rahmen der Unterrichtspraktischen Prüfungen bedeutet dies, dass der Lehramtsanwärter spätestens im nach § 32 Abs. 7 OVP 2011 vorgeschriebenen Reflexionsgespräch seiner Rügeobliegenheit nachkommen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2017 – 19 A 1451/15 –, juris, Rn. 19; VG Köln, Urteil vom 18. November 2020 – 10 K 6928/18 –, juris, Rn. 47. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Klägerin hat in dem im Anschluss an die Unterrichtspraktische Prüfung im ersten Fach durchgeführten Reflexionsgespräch keine Einwände gegen die angebliche Störung des Unterrichts durch die Befragung der Schüler geltend gemacht. Dies hat sie in ihrer Klagebegründung selbst eingeräumt. Erst im Widerspruchsverfahren hat sie die Störung durch die Befragung der Schüler geltend gemacht. Dies war verspätet. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, die Prüfungskommission habe ihr entgegen den Vorgaben die Prüfungsniederschrift nicht vorgelesen. Das Verlesen der Prüfungsniederschrift findet, wenn überhaupt nur auf Wunsch des Prüflings, nach der Bekanntgabe der Noten statt. Zu diesem Zeitpunkt war der späteste mögliche Zeitpunkt für die Rüge bereits verstrichen. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob sie gewusst hat, warum sich die Prüfer an die Schüler gewandt haben und dass sie den Grund ihrer Nachfragen erst im Widerspruchsverfahren erfahren hat. Entscheidend ist nur, dass die Klägerin die Befragung als solche rechtzeitig hat rügen müssen, wenn sie sie als störend empfunden hat. Dies hat sie jedoch unterlassen. j.) Gleiches gilt auch für den Einwand der Klägerin, die Prüfungskommission habe nicht berücksichtigt, dass die Schüler in der vorgehenden Stunde nur unzureichend auf die Unterrichtsstunde in ihrer Prüfung vorbereitet worden seien. Auch hier war die fehlende Vorbereitung für die Klägerin spätestens zum Zeitpunkt der Unterrichtspraktischen Prüfung im zweiten Fach erkennbar und hätte nach den obigen Maßgaben im Reflexionsgespräch gerügt werden müssen. Auch das hat die Klägerin unterlassen. k.) Unerheblich ist der Einwand des Klägerin, das Verfahren sei insoweit fehlerhaft, als das Prüfungsamt des Beklagten sich geweigert habe, ihr unabhängig von einem Widerspruchsverfahren die Begründungen der Prüfer aus den Niederschriften zur Verfügung zu stellen. Dieser Einwand betrifft nicht mehr die eigentliche Prüfung, sondern die Möglichkeit der Klägerin, ihre Einwände gegen die Prüfung effektiv vorzubringen. Hierzu hatte die Klägerin aber spätestens im Widerspruchsverfahren Gelegenheit und hat hiervon in einer ausführlichen Widerspruchsbegründung Gebrauch gemacht. Die spätere Kenntnisgabe der Prüfungsniederschrift hatte keinerlei Auswirkungen auf die Rechtsschutzmöglichkeiten der Klägerin. 2. Die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung der Klägerin weist keine materiell-rechtlichen Bewertungsfehler auf. Die Prüfer sind weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen (a.)) noch enthält die Bewertung Widersprüche (b.)) oder Verstöße gegen Denkgesetze (c.)), noch haben die Prüfer allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt (d.)) oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (e.)). a.) Es kann nicht angenommen werden, dass die Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang zwar zahlreiche Punkte vorgetragen, die dies belegen sollen. Dabei verkennt die Klägerin jedoch den Sinngehalt des Bewertungsfehlers „unrichtiger Sachverhalt“. Ein Sachverhaltsfehler liegt vor, wenn ein Prüfer von falschen tatsächlichen Umständen ausgeht, beispielsweise, indem er die Prüfungsaufgabe verkennt, die Unzulässigkeit verwendeter Hilfsmittel unterstellt, verschiedene Prüflinge verwechselt. Von „falschen tatsächlichen Umständen“ kann indessen nicht gesprochen werden, wenn es nicht um die Grundlagen geht, auf denen die Leistungsbewertung aufbaut, sondern darum, ob im Rahmen der Leistungsbewertung selbst etwas richtig oder falsch beurteilt worden ist. Vgl. Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 620 ff. Soweit die Klägerin rügt, die Prüfer hätten falsche Tatsachen zugrunde gelegt, indem sie das Fehlen bestimmter Leistungselemente (z.B. „didaktische Reduktion“, Unterrichtsstruktur, adäquate Lernbegleitung und Unterrichtsmethode usw.) bemängelt hätten, handelt es sich nicht um tatsächliche Grundlagen der Leistungsbewertung. Vielmehr greift die Klägerin auf diese Weise die Leistungsbewertung der Prüfer an und ersetzt sie durch ihre eigene Wahrnehmung und Leistungseinschätzung. Indes obliegt die Leistungsbewertung als solche allein den Prüfern. Im Rahmen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums ist sie der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Soweit die Klägerin weitere Umstände bestreitet, wie beispielsweise die angeblich schlechte Lesbarkeit der Folie, ist dieser Vortrag nicht erheblich. Denn er schließt nicht aus, dass aus dem Blickwinkel und der Platzierung der Prüfer die schlechte Lesbarkeit gegeben war. Auch das bloße Bestreiten der Klägerin bezüglich ihrer Artikulationsprobleme und des fehlenden Augenkontakts während des abschließenden Reflexionsgesprächs ist angesichts der insoweit präzisen Ausführungen in der Stellungnahme der Prüfungskommission nicht hinreichend substantiiert, um einen Sachverhaltsfehler offenzulegen. b.) Soweit die Klägerin vermeintliche Widersprüche und unlogische Schlussfolgerungen in der Bewertung rügt, sind solche bereits nach ihrem Vortrag nicht festzustellen. Grundsätzlich verstößt eine Bewertung gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn die Bewertung des Prüfers aus keinem sachlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt ist. Hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen Denkgesetze, offensichtliche Denkfehler bzw. Widersprüche. Vgl. Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 639. Bei den Feststellungen der Prüfer, die die Klägerin als widersprüchlich und unlogisch aufgeführt hat, handelt es sich nicht um offensichtliche Denkfehler. Vielmehr haben die Prüfer zwar bestimmte Ansatzpunkte im Unterricht der Klägerin gesehen (wie z.B. die Methode des Stationenlernens, den Unterrichtsplan, ihre Hilfestellung für die Schüler usw.), deren Ausführung aber als unzureichend bzw. nicht den Anforderungen entsprechend bemängelt. Das ist weder ein Widerspruch noch eine unlogische Schlussfolgerung, sondern die bewertende Einschätzung der Prüfer. Diese entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle. c.) Soweit die Klägerin weiter die Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe bei ihrer Bewertung rügt und hierzu zahlreiche Beispiele aufzählt, verkennt sie den Bedeutungsgehalt allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe. Grundsätzlich werden mit dem jeweiligen gesetzlich festgelegten Prüfungsziel bestimmte inhaltliche Vorgaben für die Leistungsbewertung gemacht. Diese sind aber oftmals abstrakt gehalten und für eine individuelle Konkretisierung durch den einzelnen Prüfer offen. Eine inhaltliche Grenze für die Bewertung des Prüfers setzt dabei das Gebot, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe zu beachten. Gemeint sind damit fachwissenschaftlich fundierte, allgemein anerkannte Regeln der Leistungsbewertung. Dazu gehört insbesondere das Verbot, eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch zu bewerten sowie die Beachtung fachspezifischer Standards (z.B. der zu ermittelnde Stand der pädagogischen oder der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis). Vgl. Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 647 ff. Solche Verstöße weisen die Wertungen der Prüfer im vorliegenden Fall nicht auf. Soweit die Klägerin den Prüfern vorhält, dass Bestandteile ihres Unterrichts hätten als besonders positiv gewertet werden müssen, legt sie damit nicht die Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe dar. Vielmehr setzt sie abermals ihre eigene Bewertung an die Stelle des gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums der Prüfer. d.) Schließlich haben die Prüfer keine sachfremden Erwägungen bei ihrer Bewertung einbezogen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Lesbarkeit des im Unterricht präsentierten Materials keine sachfremde Erwägung. Denn die Lesbarkeit ist für den Lernerfolg auch weiter entfernt sitzender Schüler entscheidend. Ebenso erscheint die Berücksichtigung der kommunikativen Kompetenzen einer angehenden Lehrkraft keineswegs sachfremd, da eine Lehrkraft während des Unterrichts in ständiger Kommunikation mit ihren Schülern steht. Es ist ferner auch nicht sachfremd, dass die Prüfer das Kommunikationsverhalten der Klägerin in den Reflexionsgesprächen nach den jeweiligen Unterrichtspraktischen Prüfungen bewertet haben. Denn nach § 32 Abs. 8 OVP 2011 erfolgt die Benotung der Unterrichtspraktischen Prüfung ausdrücklich unter Berücksichtigung des Reflexionsgesprächs nach § 32 Abs. 7 OVP 2011. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach der ständigen Streitwertpraxis des zuständigen 19. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird danach die Bedeutung der den Zugang zum Lehrerberuf eröffnenden Staatsprüfung mit einem pauschalierten Jahresbetrag des zu erwartenden Verdienstes in Höhe von 40.000,00 Euro bemessen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2017 – 19 A 1451/15 –, juris (m.w.N.). Dem folgt das erkennende Gericht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.