Urteil
6 K 397/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0706.6K397.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten um den Wiederholungsversuch des Klägers für die Prüfung „12-Minuten-Lauf“. Der Kläger war Studierender im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen im Einstellungsjahrgang 2016. Im Rahmen des Studiums des Klägers ist im Rahmen des Teilmoduls Berufspraktisches Training 5 „körperliche Leistungsfähigkeit“ u.a. ein Lauf über 12 Minuten zu absolvieren. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling innerhalb dieser Zeit eine je nach Geschlecht und Alter des Prüflings bestimmte Strecke absolviert. Im Falle des Klägers betrug diese zu absolvierende Strecke 2.600 m. Nachdem der Kläger die Prüfung im ersten Versuch am 06.07.2018 nicht bestanden hatte, nahm er am Wiederholungsversuch am 30.08.2018 teil. Der Kläger lief innerhalb von 12 Minuten 2.400 m, so dass die Prüfung mit „nicht bestanden“ bewertet wurde, was ihm mit Bescheid vom 30.08.2018 mitgeteilt wurde. Mit weiterem Bescheid vom 31.08.2018 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, das damit die Modulprüfung endgültig nicht bestanden und eine Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das beklagte Land nach Beteiligung der Prüfer mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2019 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 22.01.2019 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht, die Prüfung sei verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden. Verfahrensfehlerhaft sei, dass der Wiederholungsversuch für den 30.08.2018 angesetzt worden sei. Nach der maßgeblichen Prüfungsordnung sei allerdings vorgesehen, dass die Prüfungsleistung bis zum Abschluss des zweiten Studienjahres vorliegen müsse. Das Studienjahr sei allerdings erst am 31.08.2018 abgelaufen. Dem Kläger hätte eine Prüfungsabnahme an diesem letzten Studientag eingeräumt werden müssen. Insoweit habe dem Kläger nur eine um einen Tag gekürzte Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden. Hinzu komme, dass der Kläger die Laufprüfung im prüfungsunfähigen Zustand habe absolvieren müssen. Der Kläger habe seine Prüfungsunfähigkeit am Morgen des Prüfungstages reklamiert. Ihm sei aber mitgeteilt worden, dass er im Falle der Nichtteilnahme auf jeden Fall aus dem Dienst ausscheiden würde, da am nächsten Tag das zweite Ausbildungsjahr ablaufen werde. Diese Rechtsauskunft sei fehlerhaft. Kandidaten, die krankheitsbedingt nicht in der Lage seien, die Prüfung bis zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres abzulegen, müsse eine spätere Wiederholungsmöglichkeit eingeräumt werden. Der Kläger habe sich nur unter dem Druck der Rechtsauskunft entschieden, trotz Prüfungsunfähigkeit an der Prüfung teilzunehmen. Er könne sich auch jetzt noch auf die Prüfungsunfähigkeit berufen. Der Kläger beantragt sinngemäß, das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide vom 30.08.2018 und 31.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2019 zu verpflichten, den Kläger die Laufprüfung erneut ableisten zu lassen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt im Wesentlichen vor, dass der Kläger beide Prüfungsversuche der streitgegenständlichen Modulprüfung bereits erfolglos absolviert habe. Ein weiterer Prüfungsversuch stehe ihm nicht zu. Die Prüfungsordnung regele lediglich, dass nach dem Abschluss des zweiten Ausbildungsjahres eine weitere Nachholung oder Wiederholung der Prüfung ausgeschlossen sei. Sollten aber bereits vorher zwei Prüfungsversuche ohne Erfolg geblieben sein, führe bereits dies zur Beendigung des Studiums. Hinsichtlich der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit sei der Kläger präkludiert. Er habe zu keiner Zeit einen Prüfungsrücktritt beantragt. Weder wurde im Widerspruchsverfahren eine entsprechende Rüge erhoben noch wurden Atteste eingereicht oder eine Erkrankung oder Verletzung in sonstiger Weise geltend gemacht. Es hätte dem Kläger oblegen, seine eigene Prüfungsfähigkeit bei Zweifeln abklären zu lassen. Soweit sich der Kläger der Prüfung trotz der angeblichen Prüfungsunfähigkeit gestellt habe, trage er hierfür das Risiko. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 30.06.2021 bzw. 01.07.2021 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Zugunsten des Klägers geht das Gericht davon aus, dass dieser sich auch gegen die Prüfungsentscheidung vom 30.08.2018 über das Nichtbestehen des Wiederholungsversuchs wendet. Mit einer auf den Bescheid vom 31.08.2018 beschränkten Anfechtung wäre dem Kläger nicht gedient. Denn dieser Bescheid baut auf der Prüfungsentscheidung vom Vortag auf und erschöpft sich in der feststellenden Regelung, dass mit dem Nichtbestehen des Wiederholungsversuchs das entsprechende Modul endgültig nicht bestanden ist. Den Ausführungen des Klägers lässt sich jedoch mit der notwendigen Deutlichkeit entnehmen, dass er sich nicht lediglich gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens, sondern auch gegen die Bewertung des – aus seiner Sicht – fehlerhaften Wiederholungsversuchs am 30.08.2018 wendet. I. Die so verstandene Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Bewertung der Laufprüfung vom 30.08.2018 sowie der Widerspruchsbescheid vom 11.01.2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einräumung eines erneuten Wiederholungsversuchs, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger kann die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs nicht damit begründen, dass der Wiederholungsversuch an einem Prüfungsmangel gelitten hätte. Die Rechtsgrundlage für die Bewertung des Moduls "Berufspraktisches Training" Teilmodul 5 „Körperliche Leistungsfähigkeit“ bildet § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 4 StudO-BA Teil B. Danach werden die (Teil-)Studienleistungen des Moduls ohne Notenvergabe mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Das gesamte Modul ist nur dann bestanden, wenn alle (Teil-)Studienleistungen mit „bestanden“ bewertet wurden. Den Prüfungsbehörden verbleibt bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit eingeschränkt. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Entsprechendes gilt für die Rechtmäßigkeitskontrolle bei dienstlichen Beurteilungen. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 02.11.2015 bzw. Urteil vom 16.12.2009 – 6 A 147/14 bzw. 6 A 1369/07 –, juris, Rn. 7 bzw. Rn. 27. Hiervon ausgehend vermag der Einzelrichter keine Prüfungsmängel festzustellen. 1. Soweit der Kläger rügt, die Laufprüfung habe einen Tag zu früh stattgefunden, so dass ihm ein Tag Vorbereitungszeit gefehlt habe, dringt er damit nicht durch. Die Festsetzung der letzten Wiederholungsmöglichkeit auf den vorletzten Tag des Studienjahres stellt schon keinen Verfahrensfehler dar. Unabhängig davon könnte sich der Kläger auf diesen (vermeintlichen) Verfahrensfehler nicht berufen. a) Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StudO-BA Teil B scheidet eine weitere Nachholung oder Wiederholung des Leistungsnachweises u.a. für den „12-Minuten-Lauf“ aus, wenn dieser nicht bis zum Ende des zweiten Studienjahres erbracht wird. Entgegen der Auffassung des Klägers ist damit nicht die Verpflichtung verbunden, die Möglichkeit der Erbringung des Leistungsnachweises auch tatsächlich am „Ende des zweiten Studienjahres“ vorzusehen. Unabhängig davon, dass bereits begrifflich auch der vorletzte Tag des Studienjahres am Ende des Studienjahres gelegen sein dürfte, stellt die vorgenannte Regelung keine Bestimmung für Prüfungstermine dar, sondern markiert (lediglich) die zeitliche Grenze, bis zu deren Erreichen die geforderten Nachweise erbracht werden müssen. In prüfungsorganisatorischer Hinsicht bestimmt indes § 4 Abs. 4 Satz 2 StudO-BA Teil B, dass die Wiederholungsprüfung im Zeitraum des HS 2.5 angeboten wird. Diesen Anforderungen wird der Prüfungsversuch am 30.08.2018 gerecht. b) Der Kläger könnte sich auf den behaupteten Verfahrensfehler ohnehin nicht mit Erfolg berufen, weil er diesen – unterstellten – Verfahrensmangel nicht rechtzeitig gerügt hat. Zwar machen Störungen des Prüfungsablaufs, zu denen grundsätzlich auch ein zu früher Prüfungstermin unter Verringerung der Vorbereitungszeit gezählt werden könnte, das Prüfungsverfahren fehlerhaft, sofern sie die Erheblichkeitsschwelle überschritten haben, denn sie beeinträchtigen die Chancengleichheit. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Wer bei der Erbringung seiner Prüfungsleistung durch äußere Einwirkungen gestört wird, hat gegenüber dem nichtgestörten Prüfling eine geringere Chance, seine volle Leistungsfähigkeit zu entfalten. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Er lässt es zu, dass auch dem Prüfling aufgegeben wird, das Seine dazu beizutragen, und steht deshalb der Rechtsauffassung nicht entgegen, dass das Prüfungsrechtsverhältnis dem Prüfling, der auf seinen eigenen Antrag und (zumindest auch) in seinem eigenen Interesse geprüft wird, die Obliegenheit zuweist, am Prüfungsverfahren mitzuwirken, und dass der Prüfling widersprüchlich und gegen den auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben handelt, wenn er sich der Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsverfahrens entzieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 – 7 C 67.82 –, BVerwGE 69, 46 = juris, Rn. 14 ff. In Ausgestaltung dieser Mitwirkungslast trifft den Prüfling die Obliegenheit, etwaige Fehler im Prüfungsverfahren unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu rügen. Durch die Rügeobliegenheit soll einerseits für die Prüfungsbehörde eine Kompensationsmöglichkeit geschaffen werden, um die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren und Mängel im Prüfungsverfahren erst gar nicht entstehen zu lassen. Daneben soll der Prüfungsbehörde durch eine frühzeitige Rüge eine eigene zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts, auch im Hinblick auf mögliche spätere Streitigkeiten, ermöglicht werden. Auf der anderen Seite soll die Rügeobliegenheit verhindern, dass der Prüfling, indem er sich in Kenntnis des Verfahrensmangels der Prüfung unterzieht bzw. die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Der Anspruch des Prüflings auf Beseitigung oder Kompensation eines Mangels und dessen Folgen erlischt daher, wenn er den Fehler kennt oder kennen muss, die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Verfahren einlässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.08.2017 – 19 A 1451/15 –, juris, Rn. 9 ff. m. w. N.; Urteil der Kammer vom 09.09.2010 – 6 K 3829/09 –, juris, Rn. 23 ff. m. w. N. Etwas anderes gilt lediglich in den Fällen, in denen die bekannt gewordene Störung des Prüfungsablaufs nach Art und Ausmaß „ohne jeden Zweifel“ die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt. Hier ist das Prüfungsamt von Amts wegen verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs zu treffen, ohne dass es insoweit einer förmlichen Rüge des Prüflings bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.06.2009 – 14 B 594/09 –, juris, Rn. 12 f. m. w. N. Unabhängig davon, ob ein von Amts wegen oder nur nach Rüge des Prüflings zu beachtender Verfahrensfehler vorliegt, trifft den Prüfling aufgrund seiner Mitwirkungspflicht darüber hinaus die Pflicht zu erklären, ob er Konsequenzen aus der Störung ziehen oder die Prüfung trotz der Beeinträchtigung gegen sich gelten lassen will. Mit dieser Erklärung darf der Prüfling aus Gründen der Chancengleichheit grundsätzlich nicht so lange warten, bis ihm das Ergebnis der Prüfung bekannt geworden ist. Denn dadurch, dass er von dem Ergebnis abhängig machen kann, ob er sich auf einen Verfahrensfehler – nachträglich – beruft oder nicht, verschafft er sich unter Umständen eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.06.2009 – 14 B 594/09 –, juris, Rn. 16 ff. m. w. N. Einer ausdrücklichen Regelung bedarf diese Obliegenheit nicht. Sie ergibt sich unmittelbar aus der zwischen Prüfling und Prüfungsbehörde bestehenden rechtlichen Beziehung, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1999 – 2 C 30.98 –, juris, Rn. 26, und ist Ausprägung des verfassungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit im Prüfungsrecht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.06.2009 – 14 B 594/09 –, juris, Rn. 18. Diese für die juristischen Staatsprüfungen entwickelte Rechtsprechung ist auf die streitgegenständliche Bachelorprüfung übertragbar. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 12.02.2019 – 2 K 177780/17 –, Rn. 54 ff., und vom 20.11.2018 – 2 K 3180/18 –, Rn. 31 ff., beide juris. Ferner VG Köln, Urteil vom 23.08.2019 – 19 K 11355/17 –, juris, Rn. 55 ff. Gemessen hieran kann vorliegend dahin stehen, ob es sich bei dem – unterstellten – Verfahrensmangel in Gestalt der um einen Tag verfrühten Prüfungsansetzung um einen von Amts wegen oder nur auf Rüge zu berücksichtigenden Verfahrensfehler handelt. Denn dem Kläger, der weder vor Antritt der Prüfung gegenüber den Prüfern noch im Nachgang zum betreffenden Wiederholungstermin gegenüber dem Prüfungsamt weder die verfrühte Anberaumung gerügt noch im Anschluss einen fehlenden Ausgleich für die aus seiner Sicht verkürzte Vorbereitungszeit geltend gemacht hat, ist die (nachträgliche) Berufung auf diesen – unterstellten – Verfahrensmangel aus Gründen der Chancengleichheit verwehrt. Er hat sich erstmals in seiner Widerspruchsbegründung gegen den Bescheid des beklagten Landes vom 31.08.2018 über das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung und damit erst nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung auf einen – vermeintlich – verfahrensfehlerhaften Prüfungsablauf berufen. Am Tag der Prüfung selbst hat sich der Kläger ohne Beanstandung auf die Prüfungsabnahme eingelassen, obwohl ihm die vermeintliche Fehlerhaftigkeit bereits seit der Ladung zur Wiederholungsprüfung hätte bekannt sein können. 2. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, am Tag der Wiederholungsprüfung prüfungsunfähig gewesen zu sein. Er muss den Wiederholungsversuch gegen sich gelten lassen. Sein Verweis auf eine angeblich rechtsfehlerhaft erteilte Auskunft greift nicht durch. Im Übrigen würde auch ein erfolgreicher Rücktritt dem Kläger keinen Anspruch auf eine Prüfungswiederholung verschaffen. a) Der Kläger hat die angebliche Prüfungsunfähigkeit schon nicht rechtzeitig geltend gemacht. Im Falle der Prüfungsunfähigkeit hat der Prüfling nur die Möglichkeit, von der Prüfung (ggfls. nachträglich) zurückzutreten. In diesem Fall kann der Prüfling die Prüfung nachholen. Die Nachholung einer versäumten Prüfung setzt voraus, dass für den Rücktritt geltend gemachte Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden, Teil A § 19 Abs. 2 Satz 1, 1. HS StudO-BA. Dies gebietet im Übrigen auch der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Grundsatz der Chancengleichheit bestimmt die Voraussetzungen, die an die Zulässigkeit eines Rücktritts zu stellen sind, aus zwei entgegengesetzten Richtungen. Einerseits gebietet er, dass dem Prüfling nicht in gleichheitswidriger Weise die Möglichkeit genommen werden darf, seine tatsächliche, von erheblichen Beeinträchtigungen unbeeinflusste Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Andererseits darf der Prüfling mit dem Rücktritt seine Chancen gegenüber seinen Mitbewerbern nicht gleichheitswidrig verbessern, indem er sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft. Nur wenn die Prüfungsbehörde zeitnah vom Rücktritt und den konkreten Umständen Kenntnis erlangt, kann sie die Angaben des Prüflings, ggfls. unter Hinzuziehung eines Amtsarztes, verifizieren. Ein Prüfungsrücktritt ist danach nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Das hängt allein davon ab, wann der Prüfling den Rücktritt ohne schuldhaftes Zögern hätte erklären können und müssen. Ob ein Prüfling den Rücktritt unverzüglich erklärt hat, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.02.2007 – 6 B 2767/06 –, Rn. 9 ff., und vom 08.01.2020 – 14 B 1680/19 –, Rn. 5 f., beide juris, jeweils m. w. N. Der Prüfling muss daher, nachdem er seine zur Prüfungsunfähigkeit führende gesundheitliche Beeinträchtigung erkannt hat, ohne weitere Verzögerung zum frühestmöglichen, ihm zumutbaren Zeitpunkt seinen Rücktritt erklären. Kenntnis von seiner Prüfungsunfähigkeit hat der Prüfling dann, wenn ihm sein Gesundheitszustand bekannt ist und er die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre erfasst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.1993 – 6 B 36.93 –, juris, Rn. 4. Müssen sich dem Prüfling aufgrund seines Gesundheitszustandes Zweifel aufdrängen, hat er diesen unverzüglich nachzugehen. Entscheidend ist hierbei nicht, dass der Prüfling die Krankheitssymptome richtig deuten und ihre Auswirkungen im Hinblick auf die Frage der Prüfungsunfähigkeit zutreffend einschätzen kann. Vielmehr muss er sich bereits dann um eine weitere Aufklärung seines Gesundheitszustandes und seiner Prüfungsfähigkeit bemühen, wenn er Beeinträchtigungen seines Leistungsvermögens bei sich feststellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.1993 – 6 B 36.93 –, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 07.01.2009 – 7 ZB 08.1478 –, juris, Rn. 11. Ein Rücktritt von einer Prüfung ist somit ausgeschlossen, wenn der Prüfling in Kenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Prüfung angetreten ist und damit das Risiko eines Misserfolgs bewusst in Kauf genommen hat. Ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 – 7 B 139.90 –, juris; BayVGH vom 16.04.2002 – 7 B 01.1889 –, juris. Gemessen an diesen Anforderungen kann sich der Kläger nicht auf eine Prüfungsunfähigkeit berufen. Der Kläger hat sich erstmals im gerichtlichen Verfahren darauf berufen, die Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit nicht gegen sich gelten lassen zu wollen. Eine frühere – sinngemäße – Rücktrittserklärung ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass es bereits nicht ansatzweise belegt ist, dass der Kläger am Wiederholungstag überhaupt krankheitsbedingt prüfungsunfähig gewesen wäre. Etwaige Nachweise etwa in Form von Attesten legt der Kläger nicht vor. Auch sonstige Anhaltspunkte, die einen Rückschluss auf die Prüfungsunfähigkeit des Klägers am Prüfungstag erlauben würden, fehlen. Soweit der Kläger behauptet, bereits am Morgen des Prüfungstages einen anwesenden Prüfer auf die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit hingewiesen zu haben, kann er damit nicht gehört werden. Für diese Behauptung fehlt es bereits an tatsächlichen Anhaltspunkten. So ist dieser Ablauf von keinem der anwesenden Prüfer bestätigt worden. Hinzu kommt, dass auch das Protokoll des Prüfungsversuchs keine entsprechende Eintragung enthält, obwohl sich hierfür das Feld „Bemerkungen“ anbieten würde. Das Protokoll ist vom Kläger selbst abgezeichnet worden, ohne dass er ersichtlich auf die Protokollierung seiner angeblich vorgebrachten Prüfungsunfähigkeit hingewirkt hätte. Unabhängig hiervon hat sich der Kläger unstreitig der Prüfung trotz seines Gesundheitszustandes gestellt. Insoweit kann er sich nicht darauf berufen, zu der Prüfungsteilnahme gedrängt worden zu sein. Ein unzulässiger Druck seitens des beklagten Landes ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger meint, er habe nur deswegen an der Prüfung teilgenommen, weil ihm mitgeteilt worden sei, dass er selbst bei krankheitsbedingter Nichtteilnahme in jedem Falle aus dem Studium ausscheide, kann er daraus nichts für sich herleiten. Dieser Hinweis – unabhängig davon, ob er tatsächlich so erteilt worden ist – trifft zu. Er verweist offensichtlich auf die bereits dargestellte Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 StudO-BA Teil B, der eine Leistungserbringung nach Abschluss des zweiten Ausbildungsjahres ausschließt. Rechtsirrig geht der Kläger davon aus, dass der von ihm geschilderte Hinweis unzutreffend gewesen sei. Vielmehr ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Einzelrichter anschließt, geklärt, dass die Festlegung einer zeitlichen Grenze von zwei Jahren, innerhalb der die körperliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Es handelt sich dabei um eine verhältnismäßige subjektive Zugangsbeschränkung, mit denen die Interessen des Dienstherrn und des Beamten in einen vertretbaren Ausgleich gebracht werden. OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2019 – 6 B 204/19 –, juris, Rn. 16 ff. m. w. N. Für die Verhältnismäßigkeit spreche u. a., dass nach § 4 Abs. 4 Satz 3 StudO-BA Teil B nicht nur zwei Prüfungsversuche bestünden, sondern die Studierenden jederzeit freiwillig während des berufspraktischen Trainings im Rahmen von Abnahmeangeboten die Leistungsnachweise erbringen könnten. Diese würden dann nach Satz 4 der Regelung als bestandene Prüfungsleistung gewertet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2019 – 6 B 204/19 –, juris, Rn. 18. Diese freiwilligen Abnahmeangebote, nach denen sich das Gericht mit Verfügung vom 23.10.2020 erkundigt hatte, sind auch dem Kläger unterbreitet und von ihm in Anspruch genommen worden. Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des beklagten Landes hatte der Kläger neben den zwei „regulären“ Prüfungsversuchen zusätzlich elf Mal im Rahmen von freiwilligen Leistungsabnahmen die Möglichkeit, die geforderte Leistung zu erbringen. Nach der vorgenannten Rechtsprechung begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Grenze starr ist, d. h. auch im Fall eines Rücktritts wegen Krankheit nicht durchbrochen und damit ein eigentlich zustehender Wiederholungsversuch nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet keine Fristverlängerung für den Fall, dass der Beamte eine Prüfungsmöglichkeit aus Gründen nicht wahrnehmen konnte, die er – wie hier geltend gemacht – nicht zu vertreten hatte. Zwar ist damit eine Risikoverschiebung zulasten des Beamten verbunden, der aus Gründen der äußersten Vorsicht die zwei Jahre nicht voll ausschöpfen sollte. Mit Blick auf die Länge des Zeitraums, während dessen zudem laufend – nicht beschränkt auf Erst- und Wiederholungsprüfung – die Erbringung des Nachweises möglich ist, ist dies aber nicht unverhältnismäßig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2019 – 6 B 204/19 –, juris, Rn. 21 m. w. N. b) Selbst im Falle einer erfolgreichen Geltendmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit wäre es dem Kläger nach der vorstehend dargestellten Rechtslage mit Blick auf die starre zeitliche Grenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 StudO-BA Teil B nicht möglich, für sich eine erneute Wiederholungsprüfung zu beanspruchen. Die starre Grenze gilt unabhängig von etwaigen noch bestehenden Wiederholungsmöglichkeiten. Nach deren Ablauf ist auch eine Nachholung nach einem wirksamen Rücktritt ausgeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2019 – 6 B 204/19 –, juris, Rn. 12. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.