Urteil
6 K 7888/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0221.6K7888.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten um den Wiederholungsversuch des Klägers für die Prüfung „12-Minuten-Lauf“. Der Kläger war Studierender im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen im Einstellungsjahrgang 2017. Im Rahmen des Studiums des Klägers ist im Rahmen des Teilmoduls Berufspraktisches Training 5 „körperliche Leistungsfähigkeit“ u.a. ein Lauf über 12 Minuten zu absolvieren. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling innerhalb dieser Zeit eine je nach Geschlecht und Alter des Prüflings bestimmte Strecke absolviert. Im Falle des Klägers betrug diese zu absolvierende Strecke 2.600 m. Nachdem der Kläger die Prüfung im ersten Versuch am 15.05.2018 nicht bestanden hatte, nahm er am Wiederholungsversuch am 28.09.2018 teil. Der Kläger lief innerhalb von 12 Minuten 2.400 m, so dass die Prüfung mit „nicht bestanden“ bewertet wurde, was ihm mit Bescheid vom 28.09.2018 mitgeteilt wurde. Zugleich teilte das beklagte Land dem Kläger mit, dass damit die Modulprüfung endgültig nicht bestanden und eine Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das beklagte Land nach Beteiligung der Prüfer mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2018 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 26.11.2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht, er sei prüfungsunfähig gewesen und die Prüfung sei verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden. Er habe die Laufprüfung im prüfungsunfähigen Zustand absolvieren müssen. Er habe den Prüfern auf Nachfrage mitgeteilt, dass er aufgrund von Knochenhautentzündungen an den beiden Schienbeinkanten an Schmerzen leide, und dass er diesbezüglich ein Attest vorweisen könne. Auf seine Prüfungsunfähigkeit habe er den Ausbildungsleiter bereits am 17.09.2018 hingewiesen. Da ihm mitgeteilt worden sei, dass dies eine Nichtteilnahme an der Prüfung nicht entschuldigen würde, habe er trotz Schmerzen an der Prüfung teilgenommen. Verfahrensfehlerhaft sei, dass kurz nach dem Start der Lauf wegen eines Stoppuhrfehlers abgebrochen worden sei. Er habe zu diesem Zeitpunkt bereits die ersten beiden Kurven durchlaufen. Nach einer kurzen Verschnaufpause von wenigen Minuten habe er erneut zum Lauf antreten müssen. Dies sei nicht zulässig. Die Prüfung hätte abgebrochen und für einen anderen Termin neu angesetzt werden müssen. Durch das Anlaufen, das spätere Abstoppen und das Auskühlen der Muskeln habe der Kläger gemerkt, dass sowohl seine körperliche Leistungsfähigkeit als auch seine Konzentration beeinträchtigt gewesen seien. Überdies verstoße die Prüfung „12-Minuten-Lauf“ gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da unterschiedliche Anforderungen die Prüflinge abhängig von ihrem Geschlecht und ihrem Alter gestellt würden. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 28.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2018 zu verpflichten, dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, die Prüfung „12-Minuten-Lauf“ im Modul berufspraktisches Training zu wiederholen, hilfsweise das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 28.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2018 zu verpflichten, über die von dem Kläger absolvierte Prüfung „12-Minuten-Lauf“ im Modul berufspraktisches Training unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt im Wesentlichen vor, dass der Kläger beide Prüfungsversuche der streitgegenständlichen Modulprüfung bereits erfolglos absolviert habe. Ein weiterer Prüfungsversuch stehe ihm nicht zu. Auf die geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit könne sich der Kläger nicht berufen. Er habe sich der Prüfung trotz der angeblichen Prüfungsunfähigkeit gestellt, so dass er hierfür das Risiko trage. Der Hinweis des Ausbildungsleiters habe sich auf die Regelung in der Prüfungsordnung bezogen, wonach der Leistungsnachweis bis vier Wochen Beginn des dritten Studienjahres erbracht werden müsse. Da dies eine Ausschlussfrist sei, scheide eine weitere Wiederholung danach aus. Ein Verfahrensmangel liege nicht vor. Der Lauf des Klägers sei bereits nach ca. 40 Metern abgebrochen worden. Dies bestätigten beide Prüfer übereinstimmend. Der Kläger habe überdies die Dauer seiner Verschnaufzeit frei wählen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet. Die Bewertung der Laufprüfung vom 28.09.2018 sowie der Widerspruchsbescheid vom 26.10.2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einräumung eines erneuten Wiederholungsversuchs, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger kann die Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs nicht damit begründen, dass er am Tag des Wiederholungsversuchs prüfungsunfähig gewesen sei oder der Versuch selbst an einem Prüfungsmangel gelitten hätte. Die Rechtsgrundlage für die Bewertung des Moduls "Berufspraktisches Training" Teilmodul 5 „Körperliche Leistungsfähigkeit“ bildet § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 4 StudO-BA Teil B. Danach werden die (Teil-)Studienleistungen des Moduls ohne Notenvergabe mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Das gesamte Modul ist nur dann bestanden, wenn alle (Teil-)Studienleistungen mit „bestanden“ bewertet wurden. Den Prüfungsbehörden verbleibt bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit eingeschränkt. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Entsprechendes gilt für die Rechtmäßigkeitskontrolle bei dienstlichen Beurteilungen. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 02.11.2015 bzw. Urteil vom 16.12.2009 – 6 A 147/14 bzw. 6 A 1369/07 –, juris, Rn. 7 bzw. Rn. 27. Hiervon ausgehend vermag der Einzelrichter keine Prüfungsmängel festzustellen. 1. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, am Tag der Wiederholungsprüfung prüfungsunfähig gewesen zu sein. Er muss den Wiederholungsversuch gegen sich gelten lassen. Im Übrigen würde auch ein erfolgreicher Rücktritt dem Kläger keinen Anspruch auf eine Prüfungswiederholung verschaffen. a) Der Kläger hat die angebliche Prüfungsunfähigkeit schon nicht rechtzeitig geltend gemacht. Im Falle der Prüfungsunfähigkeit hat der Prüfling nur die Möglichkeit, von der Prüfung (ggfls. nachträglich) zurückzutreten. In diesem Fall kann der Prüfling die Prüfung – vorbehaltlich etwaiger Ausschlussfristen – nachholen. Die Nachholung einer versäumten Prüfung setzt voraus, dass für den Rücktritt geltend gemachte Gründe dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden, Teil A § 19 Abs. 2 Satz 1, 1. HS StudO-BA. Dies gebietet im Übrigen auch der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Grundsatz der Chancengleichheit bestimmt die Voraussetzungen, die an die Zulässigkeit eines Rücktritts zu stellen sind, aus zwei entgegengesetzten Richtungen. Einerseits gebietet er, dass dem Prüfling nicht in gleichheitswidriger Weise die Möglichkeit genommen werden darf, seine tatsächliche, von erheblichen Beeinträchtigungen unbeeinflusste Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Andererseits darf der Prüfling mit dem Rücktritt seine Chancen gegenüber seinen Mitbewerbern nicht gleichheitswidrig verbessern, indem er sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft. Nur wenn die Prüfungsbehörde zeitnah vom Rücktritt und den konkreten Umständen Kenntnis erlangt, kann sie die Angaben des Prüflings, ggfls. unter Hinzuziehung eines Amtsarztes, verifizieren. Ein Prüfungsrücktritt ist danach nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Das hängt allein davon ab, wann der Prüfling den Rücktritt ohne schuldhaftes Zögern hätte erklären können und müssen. Ob ein Prüfling den Rücktritt unverzüglich erklärt hat, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.02.2007 – 6 B 2767/06 –, Rn. 9 ff., und vom 08.01.2020 – 14 B 1680/19 –, Rn. 5 f., beide juris, jeweils m. w. N. Der Prüfling muss daher, nachdem er seine zur Prüfungsunfähigkeit führende gesundheitliche Beeinträchtigung erkannt hat, ohne weitere Verzögerung zum frühestmöglichen, ihm zumutbaren Zeitpunkt seinen Rücktritt erklären. Kenntnis von seiner Prüfungsunfähigkeit hat der Prüfling dann, wenn ihm sein Gesundheitszustand bekannt ist und er die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre erfasst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.1993 – 6 B 36.93 –, juris, Rn. 4. Müssen sich dem Prüfling aufgrund seines Gesundheitszustandes Zweifel aufdrängen, hat er diesen unverzüglich nachzugehen. Entscheidend ist hierbei nicht, dass der Prüfling die Krankheitssymptome richtig deuten und ihre Auswirkungen im Hinblick auf die Frage der Prüfungsunfähigkeit zutreffend einschätzen kann. Vielmehr muss er sich bereits dann um eine weitere Aufklärung seines Gesundheitszustandes und seiner Prüfungsfähigkeit bemühen, wenn er Beeinträchtigungen seines Leistungsvermögens bei sich feststellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.1993 – 6 B 36.93 –, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 07.01.2009 – 7 ZB 08.1478 –, juris, Rn. 11. Ein Rücktritt von einer Prüfung ist somit ausgeschlossen, wenn der Prüfling in Kenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Prüfung angetreten ist und damit das Risiko eines Misserfolgs bewusst in Kauf genommen hat. Ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 – 7 B 139.90 –, juris; BayVGH vom 16.04.2002 – 7 B 01.1889 –, juris. Gemessen an diesen Anforderungen kann sich der Kläger nicht auf eine Prüfungsunfähigkeit berufen. Es ist bereits nicht ansatzweise belegt ist, dass der Kläger am Wiederholungstag krankheitsbedingt prüfungsunfähig gewesen wäre. Etwaige Nachweise etwa in Form von aussagenkräftigen Attesten legt der Kläger nicht vor. Im Verwaltungsvorgang befindet sich lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 21.09.2018 bis voraussichtlich zum 05.10.2018 attestiert. Rückschlüsse auf eine Prüfungsunfähigkeit am 28.09.2018 lassen sich daraus nicht zu. Ungeachtet dessen fehlt es dem Attest auch an einer für das Prüfungsamt und das Gericht nachvollziehbaren Diagnose, die eine Prüfung der Prüfungsunfähigkeit erlauben würde. Es kann dahinstehen, ob der Kläger – wie er vorträgt – den Prüfern am Prüfungstag selbst mitgeteilt habe, mit starken Schmerzen im Schienbein zu kämpfen. Denn der Kläger hat sich unstreitig der Prüfung trotz seines Gesundheitszustandes gestellt. Insoweit kann er sich nicht darauf berufen, zu der Prüfungsteilnahme gedrängt worden zu sein. Ein unzulässiger Druck seitens des beklagten Landes ist nicht ersichtlich. Zunächst liegt es nicht in der Verantwortung der Prüfer, zu entscheiden, ob der Kläger sich der Prüfung stellen sollte oder nicht. Soweit der Kläger meint, er habe nur deswegen an der Prüfung teilgenommen, weil ihm mitgeteilt worden sei, dass selbst ein seine Erkrankung bestätigendes Attest nichts ändere, kann er daraus nichts für sich herleiten. Dieser Hinweis – unabhängig davon, ob er tatsächlich so erteilt worden ist – trifft zu. Er verweist offensichtlich auf die bereits dargestellte Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 StudO-BA Teil B, der eine Leistungserbringung nach Abschluss des zweiten Ausbildungsjahres ausschließt. Rechtsirrig geht der Kläger davon aus, dass der von ihm geschilderte Hinweis unzutreffend gewesen sei. Vielmehr ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Einzelrichter anschließt, geklärt, dass die Festlegung einer zeitlichen Grenze von zwei Jahren, innerhalb der die körperliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Es handelt sich dabei um eine verhältnismäßige subjektive Zugangsbeschränkung, mit denen die Interessen des Dienstherrn und des Beamten in einen vertretbaren Ausgleich gebracht werden. OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2019 – 6 B 204/19 –, juris, Rn. 16 ff. m. w. N. Für die Verhältnismäßigkeit spreche u. a., dass nach § 4 Abs. 4 Satz 3 StudO-BA Teil B nicht nur zwei Prüfungsversuche bestünden, sondern die Studierenden jederzeit freiwillig während des berufspraktischen Trainings im Rahmen von Abnahmeangeboten die Leistungsnachweise erbringen könnten. Diese würden dann nach Satz 4 der Regelung als bestandene Prüfungsleistung gewertet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2019 – 6 B 204/19 –, juris, Rn. 18. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger diese freiwilligen Abnahmeangebote verweigert worden wären, liegen nicht vor. Nach der vorgenannten Rechtsprechung begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Grenze starr ist, d. h. auch im Fall eines Rücktritts wegen Krankheit nicht durchbrochen und damit ein eigentlich zustehender Wiederholungsversuch nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet keine Fristverlängerung für den Fall, dass der Beamte eine Prüfungsmöglichkeit aus Gründen nicht wahrnehmen konnte, die er – wie hier geltend gemacht – nicht zu vertreten hatte. Zwar ist damit eine Risikoverschiebung zulasten des Beamten verbunden, der aus Gründen der äußersten Vorsicht die zwei Jahre nicht voll ausschöpfen sollte. Mit Blick auf die Länge des Zeitraums, während dessen zudem laufend – nicht beschränkt auf Erst- und Wiederholungsprüfung – die Erbringung des Nachweises möglich ist, ist dies aber nicht unverhältnismäßig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2019 – 6 B 204/19 –, juris, Rn. 21 m. w. N. b) Selbst im Falle einer erfolgreichen Geltendmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit wäre es dem Kläger nach der vorstehend dargestellten Rechtslage mit Blick auf die starre zeitliche Grenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 StudO-BA Teil B nicht möglich, für sich eine erneute Wiederholungsprüfung zu beanspruchen. Die starre Grenze gilt unabhängig von etwaigen noch bestehenden Wiederholungsmöglichkeiten. Nach deren Ablauf ist auch eine Nachholung nach einem wirksamen Rücktritt ausgeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2019 – 6 B 204/19 –, juris, Rn. 12. 2. Die Wiederholungsprüfung litt auch nicht unter einem Verfahrensfehler. In dem Abbruch des Laufes wegen des Stoppuhrfehlers liegt bereits keine erhebliche Störung des Prüfungsablaufs, welche einen rügefähigen Verfahrensmangel begründet. Unabhängig davon könnte sich der Kläger auf diesen (vermeintlichen) Verfahrensfehler nicht berufen. a) Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG resultiert, dass jeder Prüfling das Recht darauf hat, seine Prüfungsleistung erbringen zu können, ohne durch erhebliche äußere Einwirkungen gestört zu werden. Es muss gewährleistet sein, dass der Prüfling, seine „wahren“ Fähigkeiten und Leistungen abrufen kann und gegenüber anderen Prüflingen nicht schlechter gestellt wird. Vgl. VG Köln, Urteil vom 06.07.2021 – 6 K 397/19 –, juris, Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2019 – 2 K 376/18 –, juris, Rn. 52; Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 467. Der Prüfling hat keinen Anspruch darauf, eine Prüfung völlig frei von störenden äußeren Einflüssen zu absolvieren. Voraussetzung ist lediglich, dass die Prüfung unter „normalen“ Bedingungen stattfindet. Welche Einwirkungen noch als „normal“ gelten oder als erhebliche Störungen zu bewerten sind, lässt sich nicht abschließend definieren; es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an. Die Frage, ob eine bestimmte Beeinträchtigung erheblich ist, beantwortet sich grundsätzlich nach objektiven Kriterien aus der Sicht eines normal empfindsamen Prüflings. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2016 – 2 K 3984/15 –, juris, Rn. 25; Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 468 f. Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist bereits nicht davon auszugehen, dass der Abbruch des Laufes kurz nach dem Start geeignet war, den Kläger davon abzuhalten, seine wahren Fähigkeiten in der Prüfung nachzuweisen. Denn der Abbruch des Laufes fand nach der nachvollziehbaren und durch den Kläger im Übrigen auch nicht mehr substantiiert bestrittenen Stellungnahme des Prüfers PHK C. kurz nach dem Start des Laufes statt. Der Kläger sei nach ca. 40 Metern zum Stehen gekommen. Dem Kläger sei eine in sein Belieben gestellte Ausruhzeit vor dem erneuten Start des Laufes gewährt worden. Die Pause habe dann 2 bis 3 Minuten gedauert. Angesichts der Kürze der im Zeitpunkt des Abbruchs absolvierten Laufstrecke und der vom Kläger selbst gewählten Ausruhzeit ist nicht davon auszugehen, dass die Laufleistung des Klägers beim zweiten Start des Wiederholungsversuchs in relevanter Weise beeinträchtigt gewesen wäre. b) Der Kläger könnte sich auf den behaupteten Verfahrensfehler ohnehin nicht mit Erfolg berufen, weil er diesen – unterstellten – Verfahrensmangel nicht rechtzeitig gerügt hat. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Wer bei der Erbringung seiner Prüfungsleistung durch äußere Einwirkungen gestört wird, hat gegenüber dem nichtgestörten Prüfling eine geringere Chance, seine volle Leistungsfähigkeit zu entfalten. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Er lässt es zu, dass auch dem Prüfling aufgegeben wird, das Seine dazu beizutragen, und steht deshalb der Rechtsauffassung nicht entgegen, dass das Prüfungsrechtsverhältnis dem Prüfling, der auf seinen eigenen Antrag und (zumindest auch) in seinem eigenen Interesse geprüft wird, die Obliegenheit zuweist, am Prüfungsverfahren mitzuwirken, und dass der Prüfling widersprüchlich und gegen den auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben handelt, wenn er sich der Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsverfahrens entzieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 – 7 C 67.82 –, BVerwGE 69, 46 = juris, Rn. 14 ff. In Ausgestaltung dieser Mitwirkungslast trifft den Prüfling die Obliegenheit, etwaige Fehler im Prüfungsverfahren unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu rügen. Durch die Rügeobliegenheit soll einerseits für die Prüfungsbehörde eine Kompensationsmöglichkeit geschaffen werden, um die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren und Mängel im Prüfungsverfahren erst gar nicht entstehen zu lassen. Daneben soll der Prüfungsbehörde durch eine frühzeitige Rüge eine eigene zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts, auch im Hinblick auf mögliche spätere Streitigkeiten, ermöglicht werden. Auf der anderen Seite soll die Rügeobliegenheit verhindern, dass der Prüfling, indem er sich in Kenntnis des Verfahrensmangels der Prüfung unterzieht bzw. die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Der Anspruch des Prüflings auf Beseitigung oder Kompensation eines Mangels und dessen Folgen erlischt daher, wenn er den Fehler kennt oder kennen muss, die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Verfahren einlässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.08.2017 – 19 A 1451/15 –, juris, Rn. 9 ff. m. w. N.; Urteil der Kammer vom 09.09.2010 – 6 K 3829/09 –, juris, Rn. 23 ff. m. w. N. Etwas anderes gilt lediglich in den Fällen, in denen die bekannt gewordene Störung des Prüfungsablaufs nach Art und Ausmaß „ohne jeden Zweifel“ die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt. Hier ist das Prüfungsamt von Amts wegen verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs zu treffen, ohne dass es insoweit einer förmlichen Rüge des Prüflings bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.06.2009 – 14 B 594/09 –, juris, Rn. 12 f. m. w. N. Unabhängig davon, ob ein von Amts wegen oder nur nach Rüge des Prüflings zu beachtender Verfahrensfehler vorliegt, trifft den Prüfling aufgrund seiner Mitwirkungspflicht darüber hinaus die Pflicht zu erklären, ob er Konsequenzen aus der Störung ziehen oder die Prüfung trotz der Beeinträchtigung gegen sich gelten lassen will. Mit dieser Erklärung darf der Prüfling aus Gründen der Chancengleichheit grundsätzlich nicht so lange warten, bis ihm das Ergebnis der Prüfung bekannt geworden ist. Denn dadurch, dass er von dem Ergebnis abhängig machen kann, ob er sich auf einen Verfahrensfehler - nachträglich - beruft oder nicht, verschafft er sich unter Umständen eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.06.2009 – 14 B 594/09 –, juris, Rn. 16 ff. m. w. N. Einer ausdrücklichen Regelung bedarf diese Obliegenheit nicht. Sie ergibt sich unmittelbar aus der zwischen Prüfling und Prüfungsbehörde bestehenden rechtlichen Beziehung, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1999 – 2 C 30.98 –, juris, Rn. 26, und ist Ausprägung des verfassungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit im Prüfungsrecht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.06.2009 – 14 B 594/09 –, juris, Rn. 18. Diese für die juristischen Staatsprüfungen entwickelte Rechtsprechung ist auf die streitgegenständliche Bachelorprüfung übertragbar. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 12.02.2019 – 2 K 177780/17 –, Rn. 54 ff., und vom 20.11.2018 – 2 K 3180/18 –, Rn. 31 ff., beide juris. Ferner VG Köln, Urteil vom 23.08.2019 – 19 K 11355/17 –, juris, Rn. 55 ff. Gemessen hieran kann vorliegend dahin stehen, ob es sich bei dem – unterstellten – Verfahrensmangel in Gestalt des Laufabbruchs um einen von Amts wegen oder nur auf Rüge zu berücksichtigenden Verfahrensfehler handelt. Denn der Kläger, der weder vor dem erneuten Antritt zum Lauf gegenüber den Prüfern noch unmittelbar im Nachgang hierzu gegenüber dem Prüfungsamt eine Beeinträchtigung durch den Laufabbruch bzw. einen fehlenden Ausgleich für die von ihm empfundene Störung geltend gemacht hat, ist die (nachträgliche) Berufung auf diesen – unterstellten – Verfahrensmangel aus Gründen der Chancengleichheit verwehrt. Er hat sich erstmals in seiner Widerspruchsbegründung gegen den Bescheid des beklagten Landes vom 28.09.2018 und damit erst nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung auf einen – vermeintlich – verfahrensfehlerhaften Prüfungsablauf berufen. Am Tag der Prüfung selbst hat sich der Kläger ohne Beanstandung auf die weitere Prüfungsabnahme eingelassen bzw. keine Beeinträchtigung moniert. Der Kläger könnte auch nicht damit gehört werden, dass er den Lauf für eine Rüge nicht abbrechen hätte können, nachdem er die Beeinträchtigung durch den vorherigen Laufabbruch gemerkt hätte, da es seine letzte Möglichkeit gewesen sei, die Prüfung noch zu bestehen. Auch wenn sich der Kläger aus verständlichen Gründen während des Laufes nicht dazu entschieden hätte, den Fehler anzubringen und hierfür seinen Lauf abzubrechen, so wäre er trotzdem dazu verpflichtet gewesen, zumindest direkt nach dem Lauf einen erkannten Verfahrensmangel zu rügen. Denn den Prüfling trifft aufgrund seiner Mitwirkungspflicht die Pflicht zu erklären, ob er Konsequenzen aus der Störung ziehen oder die Prüfung trotz der Beeinträchtigung gegen sich gelten lassen will. Auch wenn ihm nach Ende der 12 Minuten sein Scheitern der Prüfung bewusst und die Prüfung beendet war, verliert die Rügeobliegenheit damit nicht ihren Sinn. Denn der Prüfungsbehörde wäre bei „rechtzeitiger“ Rüge ermöglicht worden, die Auswirkungen des Laufabbruchs auf den Kläger vor Ort unter Einbeziehung aller Anwesenden verlässlich aufzuklären. 3. Schließlich wird der Kläger durch die an ihn gestellte Anforderung, 2.600 Meter in der vorgegebenen Prüfungszeit von zwölf Minuten zu laufen, nicht in grundrechts- oder gesetzeswidriger Weise gegenüber anderen Prüflingen ungleichbehandelt. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobenen und mit Verweis auf unterschiedliche Prüfungsanforderungen begründeten Zweifel an der Vereinbarkeit der Prüfung „12-Minuten-Lauf“ mit höherrangigem Recht, teilt der Einzelrichter nicht. Die streitgegenständliche Laufprüfung zielt nicht darauf ab, zu ermitteln, ob jemand für den Polizeivollzugsdienst geeignet ist, weil er eine bestimmte Strecke in einer bestimmten Zeit absolvieren kann. Die entsprechenden Parameter sollen vielmehr lediglich dazu dienen, aufzuklären, ob ein Prüfling einen bestimmten Fitnesszustand erreicht hat. Der so gekennzeichnete Fitnesszustand, nicht aber die Absolvierung einer bestimmten Strecke stellt das eignungsrelevante Merkmal dar. Die prüfungsrechtlichen Vorschriften tragen nur biologischen Unterschieden zwischen Männern und Frauen, die naturgemäß eine unterschiedliche physische Konstitution aufweisen, Rechnung. Die auf die Geschlechter bezogene Differenzierung ist daher geeignet, erforderlich und angemessen, um den legitimen Zweck der Eignungsüberprüfung zu erreichen und daher insgesamt mit Blick auf das Gleichberechtigungsgebot aus Art. 3 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Gleiches gilt im Ergebnis auf die Abstufung der Prüfungsanforderungen nach Altersstufen. Dies ist nicht als Altersdiskriminierung zu beanstanden, denn auch zwischen Personen verschiedenen Lebensalters bestehen biologisch bedingte Leistungsunterschiede. Dabei ist eine bestimmte Pauschalierung durch Einteilung in Altersstufen nicht zu vermeiden und mithin zuzubilligen sowie von der Gestaltungsfreiheit des Normgebers umfasst. Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2019 – 2 K 376/18 –, juris, Rn. 31 ff. m. w. N. II. Mangels Bewertungsfehlern kann auch der auf Neubescheidung abzielende Hilfsantrag des Klägers keinen Erfolg haben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.