Urteil
Not 5/19
KG Berlin Senat für Notarsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0303.NOT5.19.00
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Leitsätze
1. Mängel im Verfahren der notariellen Fachprüfung, die die Chancengleichheit der Prüflinge erheblich verletzt haben, können von einem Prüfling ausschließlich in dem in § 18 NotFV geregelten Verfahren, insbesondere innerhalb der dort normierten Frist, geltend gemacht werden.(Rn.43)
Diese Frist gemäß § 18 Absatz 2 NotFV ist eine Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung dazu führt, dass der Prüfling sich nicht mehr auf einen Mangel im Prüfungsverfahren berufen kann.(Rn.44)
2. Die Beschränkung des Prüfungsstoffes auf Grundzüge des Umwandlungs- und Stiftungsrechts in § 5 Absatz 1 Nr. 2 NotFV bedeutet, dass einerseits die allgemeinen Grundlagen dieser Sachgebiete, andererseits aber auch einzelne Fragenkreise im Überblick geprüft werden können, die nach dem Inhalt und der Häufigkeit, mit der sie sich in der notariellen Amtstätigkeit stellen, von erheblicher Bedeutung sind (Anschluss BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9/95, Rn. 41, juris).(Rn.53)
3. Erbringt der Prüfling nach einer falschen Weichenstellung im Rahmen von „Ersatz“-Ausführungen keine mit der eigentlich geforderten Lösung vergleichbare eigenständige Prüfungsleistung, können auch keine Ersatzwertungen aufgrund des Folgefehlerprinzips eingefordert werden. Bewertung und Gewichtung der „Ersatz“-Ausführungen fallen in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum des Prüfers, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann.(Rn.89)
4. Im Überdenkungsverfahren ist nicht regelmäßig eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen. Der Prüfer hat sich vielmehr auf der Grundlage seines Bezugssystems mit den beanstandeten Einzelwertungen auseinanderzusetzen und muss hiernach entscheiden, ob er an diesen Wertungen und an der Gesamtbewertung festhält, und dies begründen (Anschluss BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1/16, Rn. 14, juris).(Rn.134)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages nebst 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mängel im Verfahren der notariellen Fachprüfung, die die Chancengleichheit der Prüflinge erheblich verletzt haben, können von einem Prüfling ausschließlich in dem in § 18 NotFV geregelten Verfahren, insbesondere innerhalb der dort normierten Frist, geltend gemacht werden.(Rn.43) Diese Frist gemäß § 18 Absatz 2 NotFV ist eine Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung dazu führt, dass der Prüfling sich nicht mehr auf einen Mangel im Prüfungsverfahren berufen kann.(Rn.44) 2. Die Beschränkung des Prüfungsstoffes auf Grundzüge des Umwandlungs- und Stiftungsrechts in § 5 Absatz 1 Nr. 2 NotFV bedeutet, dass einerseits die allgemeinen Grundlagen dieser Sachgebiete, andererseits aber auch einzelne Fragenkreise im Überblick geprüft werden können, die nach dem Inhalt und der Häufigkeit, mit der sie sich in der notariellen Amtstätigkeit stellen, von erheblicher Bedeutung sind (Anschluss BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9/95, Rn. 41, juris).(Rn.53) 3. Erbringt der Prüfling nach einer falschen Weichenstellung im Rahmen von „Ersatz“-Ausführungen keine mit der eigentlich geforderten Lösung vergleichbare eigenständige Prüfungsleistung, können auch keine Ersatzwertungen aufgrund des Folgefehlerprinzips eingefordert werden. Bewertung und Gewichtung der „Ersatz“-Ausführungen fallen in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum des Prüfers, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann.(Rn.89) 4. Im Überdenkungsverfahren ist nicht regelmäßig eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen. Der Prüfer hat sich vielmehr auf der Grundlage seines Bezugssystems mit den beanstandeten Einzelwertungen auseinanderzusetzen und muss hiernach entscheiden, ob er an diesen Wertungen und an der Gesamtbewertung festhält, und dies begründen (Anschluss BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1/16, Rn. 14, juris).(Rn.134) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages nebst 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. I. Die gegen die Prüfungsentscheidung des Beklagten gerichtete Klage ist zulässig. 1. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Der Kläger strebt die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 12. Juli 2018 und dessen Verpflichtung zur Neubescheidung an. Insofern handelt es sich um eine Bescheidungsklage als Unterart der Verpflichtungsklage, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit sich aus der Bundesnotarordnung keine abweichenden Bestimmungen ergeben, § 111b Abs. 1 S. 1 BNotO. Die Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht nach Zustellung des Widerspruchbescheids erhoben worden, §§ 74 Abs. 2, 57 Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, 111c Abs. 1 S. 2 BNotO. Der Senat ist sachlich zuständig, weil es sich um eine verwaltungsrechtliche Notarsache handelt, § 111 Abs. 1 BNotO. Die örtliche Zuständigkeit des Senats folgt aus § 111a S. 1 BNotO, da der angegriffene Bescheid des Beklagten in Berlin am Sitz der Bundesnotarkammer erlassen worden ist, §§ 7g Abs. 1, 76 Abs. 2 BNotO in Verbindung mit § 1 der Satzung der Bundesnotarkammer. 2. Die Rüge der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung durch den Beklagten geht fehl. Die Klägerin hat mit der Klageschrift eine Vollmacht im Original eingereicht. Durch diese ist die ... & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB (Rechtsanwälte ... und ...) bevollmächtigt worden. Gemäß § 7 Absatz 4 PartGG kann eine solche Partnerschaft als Prozessbevollmächtigte tätig werden. Sie handelt durch ihre Partner und ist in gleichem Umfang wie diese postulationsfähig. Die Klageschrift ist von Rechtsanwalt ... unterschrieben. Die durch die Verwendung verschiedener Briefköpfe (Klageschrift: „... & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB ...“, Klagebegründung: „ ... & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB ...“, im Widerspruchsverfahren: „... & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB ...“) entstandene Unklarheit konnte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausräumen. Aus der Gestaltung der Schriftsätze der Klägervertreterin (insbesondere der einheitlichen Angabe der Partnerschaftsregisternummer) ergibt sich eindeutig, dass es nur eine ... & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB gibt, dass Partner allein die Rechtsanwälte ... und ... sind und dass die Gesellschaft zwei Büros in ... und ... (bei ...) unterhält. Unter diesen Umständen können keine Zweifel an der wirksamen Bevollmächtigung und Vertretung der Klägerin bei Erhebung der Klage durch die Partnerschaftsgesellschaft als Prozessbevollmächtigte bestehen. Auch der Umstand, dass allein die Rechtsanwälte ... und ... im Aktivrubrum der Klageschrift als Prozessbevollmächtigte benannt worden sind, steht dem nach der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegen. II. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Wiederholung der notariellen Fachprüfung (Hauptantrag) noch einen Anspruch auf Neubewertung und -bescheidung der nicht bestandenen Klausuren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats (Hilfsantrag). Zu Recht hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Klägerin von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen ist und die notarielle Fachprüfung nicht bestanden hat. Gemäß § 7 b Absatz 3 Satz 2 Alt. 1 BNotO ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die notarielle Fachprüfung nicht bestanden, wenn mehr als eine Aufsichtsarbeit mit weniger als 4,00 Punkten bewertet wird. Diese Voraussetzungen waren vorliegend gegeben, weil die Klausur F 20-87 mit zwei Punkten und die Klausur F 20-95 mit 2,5 Punkten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bewertet worden sind. 1. Die Prüfungsleistung der Klägerin ist nicht rechtswidrig zustande gekommen, so dass ein Anspruch auf Wiederholung der notariellen Fachprüfung (Hauptantrag) ausscheidet. Eine Wiederholung der Prüfung ist nur dann anzuordnen, wenn Fehler im Prüfungsverfahren bei der Leistungsermittlung selbst vorliegen. Denn nur im Falle von Fehlern im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings scheidet eine (Neu-)Bewertung von Prüfungsleistungen von vornherein aus, wenn z.B. wegen des gestörten Prüfungsverlaufs dafür eine zuverlässige Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt würde. Der Prüfling hat auf Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Folgenbeseitigung, der in diesen Fällen die Wiederholung der Prüfung umfasst (vgl. Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 500). a) Die Klausur F 20-87 ist nicht verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden. aa) Die Klägerin kann nicht geltend machen, sie sei durch Flugverkehrslärm oder durch Lärm einer in der Nähe des Prüfungsraums stattfindenden Veranstaltung bei der Lösung der Klausur F 20-87 gestört worden. Hierbei kann dahinstehen, ob es im Verlauf der Bearbeitung der Klausur tatsächlich zu den behaupteten Lärmbelästigungen gekommen ist, denn die Klägerin hat diesen Mangel nicht gemäß § 18 NotFV geltend gemacht. Nach dieser Vorschrift kann die Leitung des Prüfungsamtes auf Antrag eines Prüflings anordnen, dass die notarielle Fachprüfung oder einzelne Teile der Prüfung von den Prüflingen zu wiederholen sind, wenn das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit der Prüflinge erheblich verletzt haben. Der Antrag ist innerhalb eines Monats, nachdem der Prüfling Kenntnis von dem Mangel erlangt hat, schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Einen solchen Antrag hat die Klägerin nicht (rechtzeitig) gestellt. (1) Mit der Lärmstörung macht die Klägerin einen Mangel im Prüfungsverfahren im Sinne von § 18 NotFV geltend, welcher ihre Chancengleichheit erheblich verletzt haben könnte. (2) Derartige Mängel im Prüfungsverfahren der notariellen Fachprüfung können ausschließlich in dem in § 18 NotFV geregelten Verfahren, insbesondere innerhalb der dort normierten Frist, geltend gemacht werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung dazu führt, dass der Prüfling sich nicht mehr auf einen Verfahrensfehler berufen kann (vgl. zur entsprechenden Auslegung von Regelungen in verschiedenen Prüfungsordnungen der Länder zur juristischen Staatsprüfung, die der Regelung in § 18 NotFV vergleichbar sind, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. August 2006 – 9 S 675/06 –, Rn. 10, juris; s.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juni 2009 – 14 B 594/09 –, Rn. 18, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 4 B 400/08 –, Rn. 6, juris). Eine solche Regelung, die dazu führt, dass der Prüfling bei verspäteter Geltendmachung mit seiner Rüge ausgeschlossen ist, und zwar auch dann, wenn der geltend gemachte Mangel im Prüfungsverfahren tatsächlich vorgelegen hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 37/92 –, juris, Rn. 17). Diese Rechtsprechung zu – insbesondere juristischen – Prüfungen kann auf die Regelung des § 18 NotFV übertragen werden, denn diese orientiert sich nach dem Willen des Verordnungsgebers (vgl. BR-Drs. 202/10 S. 26) ausdrücklich an vergleichbaren Vorschriften der Länder zum Verfahren bei juristischen Staatsprüfungen (z. B. § 12 BayJAPO). Zwar entspricht der Wortlaut von § 18 NotFV nicht in allen Einzelheiten der Regelung von § 12 BayJAPO, wie auch der Norm, welche der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (a.a.O.) zugrunde lag. Auch in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall kam aber eine Vorschrift zur Anwendung, die keine ausdrückliche Regelung darüber enthielt, dass ein Verfahrensfehler bei Unterlassung eines fristgerechten Antrages unbeachtlich ist. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dürfte die Fassung der Juristen-Ausbildungs- und Prüfungsordnung 1985 zu Grunde gelegen haben, welche der Regelung in der heute gültigen Fassung von 2015 entspricht. Dies ergibt sich aus dem Text der zitierten Entscheidung, wonach der Antrag ausgeschlossen ist, „wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist“ (BVerwG, a.a.O., Rn. 5). Die entsprechende Regelung in § 12 Absatz 2 BayJAPO aktueller Fassung lautet: „Ein Antrag nach Abs. 1 ist unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.“ § 18 NotFV enthält zwar keine dieser Vorschrift entsprechende Regelung eines Ausschlusses eines nicht rechtzeitig gestellten Antrages. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch die Frist gemäß § 18 Absatz 2 NotFV eine Ausschlussfrist ist, die dazu führt, dass deren Nichteinhaltung nach sich zieht, dass der Prüfling sich nicht mehr auf den Verfahrensfehler berufen kann. Ein anderes Verständnis dieser Norm hätte keinerlei Sinn. Diese Auslegung wird durch die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in der bereits zitierten Entscheidung gestützt (a.a.O.; s.a. BVerwG, Urteil vom 27. April 1999 – 2 C 30/98 –, Rn. 26, juris). Danach ist die Regelung einer Frist wie in § 18 NotFV unter dem Blickwinkel des Gebots der Chancengleichheit durch zwei selbständig nebeneinander stehende Gesichtspunkte gerechtfertigt: „Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde (… ). Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dazu, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels zu ermöglichen (…)“ (BVerwG, a.a.O., Rn. 18). Diese Regelungsziele können nur erreicht werden, wenn die Frist des § 18 Absatz 2 NotFV ebenfalls eine Ausschlussfrist darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung seit jeher keinen Anlass gesehen, eine prüfungsrechtliche Regelung zu beanstanden, die den Prüfling verpflichtet, Störungen des Prüfungsablaufs unverzüglich durch einen Antrag auf Genehmigung des Rücktritts von dem gestörten Prüfungsteil geltend zu machen (BVerwG, Beschluss vom 08. August 1979 – 7 B 11/79 –, juris; Urteil vom 17. Februar 1984 – 7 C 67/82 –, juris, Rn. 18). Insbesondere verbietet Art. 19 Abs. 4 GG nicht, an das Unterlassen der unverzüglichen Geltendmachung eines Verfahrensmangels den Verlust des Rügerechts zu knüpfen (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – 7 C 67/82 –, juris, Rn. 19). Für die vorliegende Regelung in § 18 NotFV kann nichts anderes gelten. Hierbei ist die sofortige Rügeobliegenheit zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens klar von dem Antrag nach § 18 NotFV zu unterscheiden (vgl. zur Notwendigkeit einer derartigen Differenzierung bei der Auslegung der Regelung des § 10 SächsJAPO, die der Regelung des § 18 NotFV vergleichbar ist, Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 4 B 400/08 –, Rn. 8, juris). § 18 NotFV enthält losgelöst von der Rügeobliegenheit die spezielle Regelung eines Rechtsbehelfs gegen Mängel des Prüfungsverfahrens, die die Chancengleichheit der Prüflinge erheblich verletzt haben (was insbesondere auf äußere Störungen einer Prüfung zutrifft) und mit dem die von der Klägerin begehrte Wiederholung der Prüfung verfolgt werden kann. Hierbei handelt es sich um ein selbständiges Verfahren mit eigenen Antragsvoraussetzungen und Entscheidungen (Jeremias in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 486), welches mit anderen (insbesondere materiellen) Fehlern des Prüfungsverfahrens nichts zu tun hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedarf diese Mitwirkungsobliegenheit auch keiner normativen Grundlage (BVerwG, Urteil vom 27. April 1999 – 2 C 30/98 –, Rn. 26, juris). Selbst wenn man die Regelung in § 18 NotFV (wie die Klägerin aus verfassungsrechtlichen Gründen) für unwirksam halten würde (der Senat hat an deren Wirksamkeit freilich keinerlei Zweifel), ergibt sich die Obliegenheit gleichermaßen unmittelbar aus der zwischen Prüfling und Prüfungsbehörde bestehenden rechtlichen Beziehung (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07. August 2017 – 19 A 1451/15 –, Rn. 11, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juni 2009 – 14 B 594/09 –, Rn. 18, juris). Mängel des Prüfungsverfahrens muss ein Prüfling danach grundsätzlich - auch wenn dies nicht normativ bestimmt ist - unverzüglich rügen. Insoweit obliegt ihm aus denselben bereits oben erörterten Gründen eine Mitwirkungspflicht. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (BVerwG, Urteil vom 27. April 1999 – 2 C 30/98 –, Rn. 26, juris). Von der Rüge einer Störung zu unterscheiden ist die ebenfalls auf der Mitwirkungspflicht des Prüflings beruhende Pflicht zu erklären, ob er Konsequenzen aus der Störung ziehen oder die Prüfung trotz der Beeinträchtigung gelten lassen will. Diese Obliegenheit besteht unabhängig davon, ob die Störung ihre Relevanz von Amts wegen oder erst durch Rüge während der Prüfung erhalten hat. Auch insoweit entspricht es dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, dass ein Prüfling mit der Berufung auf einen Verfahrensmangel nicht so lange warten darf, bis ihm das Ergebnis der Bewertung bekannt geworden ist, weil er sich sonst dadurch, dass er von dem Ergebnis abhängig machen kann, ob er sich auf einen Verfahrensfehler - nachträglich - beruft oder nicht, unter Umständen eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschaffen könnte (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. August 2015 - 14 A 2119/14 -, juris, Rn. 22 ff.; Beschluss vom 03. Juni 2009 – 14 B 594/09 –, Rn. 16, juris). (3) Diese Frist aus § 18 Absatz 2 NotFV hat die Klägerin verstreichen lassen. Sie hat binnen Monatsfrist keinen Mangel im Sinne von § 18 NotFV geltend gemacht und keinen entsprechenden Antrag gestellt. (4) Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob die Rüge der Klägerin begründet war (BVerwG, a.a.O., Rn. 22). Denn eine Regelung, die dazu führt, dass der Prüfling bei verspäteter Geltendmachung mit seiner Rüge ausgeschlossen ist, ist hiernach auch dann nicht zu beanstanden, wenn der geltend gemachte Mangel im Prüfungsverfahren tatsächlich vorgelegen hat (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 37/92 –, Rn. 17, juris). Auch eine Beweisaufnahme über die behaupteten Lärmbelästigungen kommt daher nicht in Betracht. Offenbleiben kann hiernach auch, ob vorliegend – wie von der Klägerin geltend gemacht – nach Art und Ausmaß eine Lärmstörung gegeben war, die ohne jeden Zweifel die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt hat, und deshalb keiner Rüge eines Prüflings bedurfte, um die Prüfungsbehörde zu den erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, sondern den Beklagten bereits von sich aus zu einer abhelfenden Tätigkeit veranlassen musste (BVerwG, Urteil vom 11. August 1993 – 6 C 2/93 –, Rn. 54, juris). Die Regelungen des § 18 NotFV gelten selbst dann, wenn es ausnahmsweise keiner unverzüglichen Rüge bedurfte (in gleichem Sinne Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O., juris, zur Rechtslage nach der – mit § 18 NotFV vergleichbaren – Vorschrift des § 24 JaPrO BW). bb) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin auch gegen die Auswahl der Prüfungsaufgaben. Die Gestaltung der Aufgabenstellung der Klausur F 20-87 ist nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde in der Klausur kein unzulässiger Prüfungsstoff im Hinblick auf § 5 Absatz 1 Nr. 2 NotFV abgefragt. (1) Richtig ist, dass nach dieser Vorschrift, in der die Prüfungsgebiete abschließend bestimmt werden, der Prüfungsstoff lediglich Grundzüge des Umwandlungsrechts (wörtlich: „das Recht der Personengesellschaften und Körperschaften einschließlich der Grundzüge des Umwandlungs- und Stiftungsrechts“) umfassen soll. Richtig ist auch, dass die Würdigung, ob eine Prüfungsfrage vom zulässigen Prüfungsstoff umfasst ist, der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 – 6 C 9/95 –, Rn. 39, juris). Die Beschränkung auf die "Grundzüge" eines Rechtsgebietes bedeutet jedoch, dass einerseits die allgemeinen Grundlagen dieses Sachgebiets, andererseits aber auch einzelne Fragenkreise im Überblick geprüft werden können, die nach dem Inhalt und der Häufigkeit, mit der sie sich stellen, von erheblicher Bedeutung sind, wobei sich diese erhebliche Bedeutung auf die notarielle Amtstätigkeit zu beziehen hat (vgl. entsprechend für die „praktische Berufsarbeit des vereidigten Buchprüfers“ BVerwG, a.a.O., Rn. 41, juris). Nicht erforderlich ist es, dass diese Fragen sich häufig stellen oder gar regelmäßig auftreten. Die notarielle Amtstätigkeit beschränkt sich nicht auf die Bewältigung von Standardsituationen. Dass sich solche Fragen hin und wieder stellen, muss für die Prüfungserheblichkeit genügen. Lediglich darf Einzelwissen in seltenen und atypischen Spezialfragen, die sich in der beruflichen Praxis kaum jemals stellen können, in der Prüfung nicht als präsentes Wissen abgefragt werden. Nur Fragen, die nach den mit ihnen gestellten Anforderungen außerhalb dieses Rahmens liegen, sind unzulässig. Soweit sie sich hingegen im Grenzbereich bewegen und daher zulässig sind, lässt sich dies bei der Bewertung des Schwierigkeitsgrades der Prüfungsaufgabe berücksichtigen (BVerwG, ebenda). (2) Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend nicht festzustellen, dass der Klausur F20-87 unzulässiger Prüfungsstoff zugrunde gelegt worden ist. Dass sich die hier gestellten Fragen in der notariellen Praxis kaum jemals stellen würden, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Ebenso wenig handelt es sich bei diesen um seltene oder atypische Spezialfragen. Insbesondere ist aber bereits nicht erkennbar, dass zur Lösung der Aufgaben vorliegend neben dem umfangreich geprüften Handels- und Gesellschaftsrecht vertieftes Wissen im Umwandlungsrecht erforderlich gewesen wäre. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die gestellten Aufgaben mit bloßer Gesetzeslektüre und juristisch-methodischer Arbeitsweise zu lösen waren. Richtig ist, dass bei der Bearbeitung eine Vielzahl von Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zu erkennen und zu erwägen war. Dies ging allerdings nicht über eine Anwendung des jeweiligen Wortlauts der Vorschriften – mithin nicht über Grundzüge des Umwandlungsrechts – hinaus. Angesichts des klaren Hinweises in der Klausur, wonach eine GmbH & Co KG geschaffen werden sollte, bedurfte es zudem keiner vertieften Kenntnisse des Umwandlungsrechts, um beim bloßen Lesen des Gesetzestextes zu den einschlägigen Vorschriften der §§ 152 ff. UmwG zu gelangen. Bei der Behandlung der Ausgliederung des Unternehmens auf die errichtete GmbH & Co KG waren schließlich neben diesen Besonderen Vorschriften über die Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns (des Zweiten Teils des Dritten Buches des UmwG) die Allgemeinen Vorschriften über die Spaltung (des Ersten Teils des Dritten Buches des UmwG – hier der §§ 123 bis 134 UmwG) sowie über die Verweisung des § 125 UmwG die einschlägigen Vorschriften über die Verschmelzung (des Zweiten Buches des UmwG) entsprechend anzuwenden. Auch dies ließ sich allein mit dem Gesetzestext und juristischer Methodik bewältigen. Nichts anderes gilt soweit für die Bewältigung der Aufgabe 2 die Fertigung eines Ausgliederungsvertrages erforderlich war. Dessen Inhalt ergab sich ebenfalls unmittelbar aus dem Gesetz (§ 126 UmwG). Mehr war nicht gefordert. Gleiches gilt für die Anmeldung zum Handelsregister. (3) Dass der oben erörterte Maßstab hier zutreffend ist, bestätigt auch ein Blick auf § 5 Absatz 2 NotFV. Danach dürften andere Rechtsgebiete im Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, wenn sie in der notariellen Praxis typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten oder soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. Auch gemessen daran, wurde kein unzulässiger Stoff geprüft. (4) Entgegen der Ansicht der Klägerin rechtfertigt allein die Durchfallquote von 46 % noch nicht die Annahme, in der Klausur seien unzulässige Inhalte thematisiert worden. Der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung lässt sich dies jedenfalls nicht entnehmen. Nach dem von der Klägerin zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Urteil vom 12. Februar 2008 – 1 A 234/03 –, Rn. 55, juris) kann eine hohe Durchfallquote allenfalls ein Indiz dafür sein. Anlass zu einer kritischen Würdigung von Prüfungsanforderungen kann nach dieser Entscheidung dann bestehen, wenn ein hoher Prozentsatz von Prüflingen die Prüfung nicht bestanden hat, obwohl er - bis zu diesem Zeitpunkt erfolgreich - eine Ausbildung absolviert hat, die in gleicher Weise wie die Prüfung auf ein bestimmtes Qualifikationsziel hin orientiert und dementsprechend ausgestaltet ist. Eine solche vorhergehende einheitliche Ausbildung mit vorgeschriebenen Inhalten fehlt vorliegend, wie auch in der zitierten Entscheidung, weshalb diese auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar ist. Im Übrigen beschränkt sich die Indizwirkung nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen auf eine kritische Würdigung der Prüfungsanforderungen. Diese Prüfung führt vorliegend – wie oben ausgeführt – aber dazu, dass unzulässiger Prüfungsstoff nicht abgefragt worden ist. Der von der Klägerin darüber hinaus zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2011 – 6 B 7/11 –, Rn. 20, juris) lässt sich hierzu nichts entnehmen. In der Entscheidung geht es nicht um die Unzulässigkeit von Prüfungsinhalten. Ein Rechtssatz, wonach einer hohen Misserfolgsquote in irgendeiner Hinsicht Indizwirkung zukomme, lässt sich der Entscheidung ebenfalls nicht entnehmen. b) Bezüglich der Durchführung der Klausur F 20-95 hat die Klägerin Verfahrensfehler nicht geltend gemacht. Sie rügt insoweit lediglich Bewertungsfehler, die jedoch nicht zur mit dem Hauptantrag begehrten Wiederholung der notariellen Fachprüfung führen können. Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen sind grundsätzlich durch eine erneute Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben. Der Grundsatz der Chancengleichheit und das Verbot der Überkompensation führen hier dazu, dass der Prüfling keine weitere Prüfungschance erhalten darf, sondern sich an der von ihm unter fehlerfreien Prüfungsbedingungen erbrachten Prüfungsleistung messen lassen muss (vgl. Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 509). 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Neubewertung und -bescheidung der nicht bestandenen Klausuren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats (Hilfsantrag), denn die Bewertung der angefochtenen Klausuren ist nicht zu beanstanden. a) Der Senat ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle berufsbezogener Prüfungen (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 –, juris Rn. 46ff.) verpflichtet, Prüfungsentscheidungen des Beklagten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Hinsichtlich der inhaltlichen Überprüfung der Ausführungen des Klägers gilt, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als fehlerhaft gewertet werden. Eine gerichtliche Korrektur kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn sich ein Bewertungsfehler auf die Notengebung ausgewirkt haben kann. Im Hinblick auf die Chancengleichheit aller Berufsbewerber ist jedoch ein prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum zu beachten, der auf prüfungsspezifische Wertungen beschränkt ist, sich also nicht auf alle fachlichen Fragen, die Gegenstand der Prüfung bilden, erstreckt. Dieser Bewertungsspielraum ist überschritten und eine gerichtliche Korrektur geboten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. b) Nach diesen Grundsätzen ist die Bewertung der Prüfungsleistung der Klägerin nicht zu beanstanden. aa) Die von der Klägerin gegen die Bewertung der Klausur F 20-87 erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. (1) Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass eine Mitarbeiterin des Beklagten mit dem Erstkorrektor am 13. Februar 2019 ein Telefonat führte, um eine Klarstellung einzelner Formulierungen in der Stellungnahme des Erstkorrektors im Überdenkungsverfahren herbeizuführen, und hierüber statt einer schriftlichen Stellungnahme des Erstkorrektors lediglich einen Telefonvermerk zu den Prüfungsakten nahm. Insbesondere ist hierdurch das Überdenkungsverfahren nicht fehlerhaft. Allerdings ist im Hinblick auf die grundrechtlich geschützten Interessen des Prüflings auf Gewährleistung einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen nach der Rechtsprechung des BVerwG die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit schriftlich zu begründen (BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1992 – 6 C 3/92 –, Rn. 23ff, juris). Die schriftliche Begründung ist insbesondere deshalb erforderlich, um es dem Prüfling zu ermöglichen, die Gedankengänge der Prüfer nachzuvollziehen und dagegen etwaige Einwände vorzubringen. Sie ist auch Voraussetzung für eine tatsächlich wirksame Kontrolle der Gerichte (BVerwG, a.a.O., Rn. 27). Die Bewertung einer Prüfungsarbeit können die Gerichte nur dann überprüfen, wenn die tragenden Gründe der Prüfer hinreichend zu erkennen sind. Allein auf der Grundlage der Note, mit der der Prüfer das Ergebnis seiner Bewertung kundtut, ist das nicht möglich (BVerwG, a.a.O., Rn. 24). Dennoch ist unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles die schriftliche Fixierung der Stellungnahme des Erstkorrektors in einem Vermerk über den Inhalt des Telefonates mit dem Beklagten ausreichend. Dies war hier (nur) deshalb gerechtfertigt, weil der Erstkorrektor aus gesundheitlichen Gründen um Anfertigung eines Telefonvermerkes bat, weil er sich wegen einer bevorstehenden Operation und anschließender Krankheitsabwesenheit weder kurzfristig noch zeitnah in der Lage sah, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beklagte musste hier abwägen zwischen der Einhaltung des grundsätzlich gegebenen Erfordernisses einer persönlichen und schriftlichen Stellungnahme und der Verzögerung des Prüfungsverfahrens durch eine sich abzeichnende längere Verhinderung des Korrektors an der Fertigung einer solchen Stellungnahme. Hierbei war zu berücksichtigten, dass der Erstkorrektor in dem Telefonat lediglich seine im Klausurvotum sowie in der Stellungnahme im Überdenkungsverfahren vorgenommenen Wertungen bestätigt hat. Er hat keine Änderungen einzelner Wertungen vorgenommen, so dass keine Neubewertung erforderlich war (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 6 B 1/16 –, Rn. 14, juris). Soweit aus Gründen des von Verfassungs wegen zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutzes eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Gründe der Bewertung erforderlich ist, ist dem hier durch die Fassung des Telefonvermerkes genüge getan. Der Beklagte hat auch darauf hingewiesen, dass die Rückfrage weder einer erneuten Überdenkung oder Neubewertung diente, noch den Erstkorrektor dazu animieren sollte, aufgezeigten Fehlern mit Schutzbehauptungen zu begegnen. Insbesondere letzteres hat der Beklagte ausdrücklich bestritten. Anhaltspunkte hierfür sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Erstkorrektor keinen Bewertungsfehler korrigiert, was Anlass zu einer neuen Überdenkung auch der abschließenden Gesamtbewertung gegeben hätte. Soweit die Klägerin insoweit auf die Formulierung eingangs des zweiten Absatzes des Telefonvermerkes verweist, kann hier nicht allein auf das verwendete Verb „korrigieren“ abgestellt werden. Aus dem Verständnis des gesamten Satzes sowie aus dem Kontext im zweiten Absatz erschließt sich ohne weiteres, dass der Erstkorrektor an seiner ursprünglichen Würdigung, wonach Ausführungen zur GbR und oHG überflüssig („unnötig“) waren, sehr wohl festhalten wollte („wie bereits in seinem Votum“). Der Erstkorrektor hat keine Änderungen einzelner Bewertungen in seinem Klausurvotum vorgenommen. Daher bedurfte es auch keiner eingehenden Begründung, weshalb die abschließende Gesamtbewertung nicht zu einer besseren Note geführt hat. (2) Der Erstkorrektor hat den Erwartungshorizont seiner Bewertung hinreichend deutlich werden lassen. Ein Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Die Begründung muss so beschaffen sein, dass der Prüfling die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann, d.h. die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss hierbei nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht (BVerwG, Beschluss vom 08. März 2012 – 6 B 36/11 –, Rn. 8, juris). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird, und dass die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, sich nicht regelhaft erfassen lassen. Deshalb dürfen an Inhalt und Umfang der Begründung nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Bewertung einer Prüfungsarbeit verständlich, aber nur kurz begründet wird, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt (BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1992 – 6 C 3/92 –, BVerwGE 91, 262-276, Rn. 30). Eine Einordnung des Schwierigkeitsgrades oder eine Gewichtung der einzelnen Aufgabenteile muss der Korrektor nicht von sich aus vornehmen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. September 2002 – 9 S 1704/02 –, Rn. 7, juris). Ein Prüfer ist nicht verpflichtet, seinen Erwartungshorizont als Bestandteil der Bewertungsbegründung zu formulieren (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. August 2007 – 14 A 3270/06 –, Rn. 17, juris). Diesen Anforderungen wird das Klausurvotum des Erstkorrektors noch gerecht. Der Klägerin ist zuzugeben, dass der Erstkorrektor sich in seinem Votum nicht an die von ihm gewählten Überschriften gehalten hat. So ist es wenig hilfreich, wenn unter der Überschrift „Fachspezifischer Erwartungshorizont“ lediglich ausgeführt wird, dass der Verfasser aufgrund nicht hinreichender Kenntnisse im Umwandlungsrecht eine Leistung erbringt, die an erheblichen Mängeln leidet. Allerdings lassen sich den Ausführungen des Erstkorrektors in der Begründung sehr wohl die von ihm an eine Klausurlösung gestellten Anforderungen entnehmen. So lässt sich den Ausführungen unter Ziff. II bereits im ersten Absatz entnehmen, dass er die Behandlung der Eintragung des Unternehmens des M in das Handelsregister, der Gründung der GmbH, der Errichtung der GmbH & Co. KG sowie der Ausgliederung des Unternehmens auf die errichtete GmbH & Co. KG für erforderlich hielt. Im Rahmen dessen sollten die Erfordernisse nach den §§ 12 und 19 Abs. 2 HGB, der Ausgliederungsvertrag und der Zustimmungsbeschluss bezüglich der Ausgliederung auf die KG sowie die §§ 125, 4, 13 und 126 UmwG sowie schließlich die Registeranmeldung zur Ausgliederung auf die KG erörtert werden. Für die Aufgabe 2 werden die geforderten Entwürfe ebenfalls im Votum benannt. Für die Aufgabe 3 verlangte der Erstkorrektor nach seinem Votum Darlegungen zu Geschäftswert, Gebührenvorschriften und Gebührensatz für die Notarkosten. Im Übrigen war insoweit bereits die Formulierung der Aufgabenstellung so eindeutig, dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigten. Muss die Begründung nach den obigen Ausführungen so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, im Rahmen eines verwaltungsinternen Überdenkungsverfahren Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist, wie sein Recht auf wirksame gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens, ist dem im vorliegenden Falle genüge getan. Die vom Erstkorrektor gestellten Anforderungen und Erwartungen hat dieser wie oben ausgeführt in ausreichendem Maße deutlich gemacht. Es ist dagegen nicht erforderlich, im Rahmen der Wiedergabe der Erwartungen vollständige Lösungen der einzelnen Klausuraufgaben zu formulieren. Auch zu einer umfassenden Aufschlüsselung der Gewichtung der einzelnen Aspekte der Arbeit war der Korrektor nicht verpflichtet (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 – 6 B 12.16 – juris). (3) Auch Bewertungsfehler sind nicht gegeben. (a) Angesichts der klaren Aufgabenstellung sind die Erörterungen der Klägerin zu einer möglichen Umwandlung in eine GbR oder oHG vorliegend nicht vertretbar und die Bewertung des Erstkorrektors damit nicht fehlerhaft. Es war zu prüfen, ob und wie sich die Wünsche des M umsetzen lassen, dessen Wunsch war ausdrücklich der „Empfehlung des Steuerberaters folgend“ die Schaffung einer GmbH & Co. KG. Die Ausführungen der Klägerin zu einer möglichen Umwandlung in eine GbR oder oHG lassen sich nicht damit rechtfertigen, dass ein Notar im Rahmen seiner Beratung auch steuerliche Belange zu berücksichtigen habe. Ein Notar ist grundsätzlich nicht zu einer steuerlichen Beratung verpflichtet (BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 – IX ZR 201/01 –, Rn. 10, juris). Allenfalls kommt im Rahmen einer erweiterten Belehrungspflicht (die nur im Hinblick auf eine in besonderen Umständen des Einzelfalls wurzelnde, den Beteiligten unbewusste steuerliche Gefahrenlage bestehen kann, wenn der Notar diese erkennt oder zumindest erkennen kann) die Empfehlung in Betracht, die steuerliche Seite von einem Fachmann überprüfen zu lassen (BGH a.a.O.). Vor dem Hintergrund, dass es nach der Aufgabenstellung die Empfehlung des Steuerberaters gab, eine GmbH & Co. KG zu bilden, sind jegliche Ausführungen über die Gründung einer GbR oder oHG fehl am Platze. Ohnehin sind die Ausführungen der Klägerin zu einer möglichen Umwandlung in eine GbR oder oHG erkennbar nicht zur Beratung über steuerliche Belange erfolgt. (b) Falsch ist der Einwand der Klägerin, der Erstkorrektor habe bemängelt, die Klägerin habe die Gründung einer GmbH nicht geprüft. Dass der Erstkorrektor die Erörterungen der Klägerin zur Gründung einer GmbH zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat, hat er in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren klargestellt. Dort hat er ausdrücklich ausgeführt, die Gründung der GmbH positiv gewürdigt zu haben. Soweit die Klägerin geltend macht, der Erstkorrektor habe darüber hinaus zu Unrecht bemängelt, die Klägerin habe die Eintragung des Unternehmens des M. ins Handelsregister nicht geprüft, hat der Erstkorrektor sich in diesem Sinne weder in seinem Klausurvotum noch in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren geäußert. Kritisiert worden ist, dass die Klägerin (trotz des Hinweises auf § 152 UmwG) den richtigen „Aufbau mit Eintragung des Unternehmens des M in das Handelsregister, der Gründung einer GmbH, … außer Acht gelassen“ hat. Diese Kritik ist berechtigt. (c) Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, der Erstkorrektor habe nach einem Fehler die dann folgerichtige Bearbeitung der Aufgabe 2 – und hierbei insbesondere die Ausführungen zu einer Umwandlung der GmbH in eine GmbH & Co. KG nach § 190 UmwG als folgerichtige und vertretbare Lösung – positiv bewerten müssen. Unter einem Folgefehler ist die in sich folgerichtige Weiterführungen eines unrichtigen Ansatzes zu verstehen (BVerwG, Beschluss vom 14. November 1986 – 2 CB 37/86 –, Rn. 5, juris), etwa wenn bei einer Rechenaufgabe ein unrichtiges Ergebnis bei der Lösung weiterer Rechenaufgaben eingesetzt und dadurch auch die weiteren Aufgaben unrichtig gelöst werden, oder wenn generell nach einer unrichtigen Weichenstellung ein folgerichtiger Lösungsweg beschritten wird (VG Sigmaringen, Urteil vom 30. Oktober 2003 – 8 K 556/01 –, Rn. 45, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Prüfer seine Bewertung in diesen Fällen nicht etwa schon dann abbrechen, wenn die Bearbeitung nach einer - seiner Meinung nach - falschen Weichenstellung in eine andere Richtung verläuft. Vielmehr ist dann zu prüfen, ob die weiteren Ausführungen des Prüflings zumindest folgerichtig sind oder auf andere Weise kenntlich machen, dass er jedenfalls den Prüfungsstoff beherrscht (BVerwG, Beschluss vom 08. August 1994 – 6 B 87/93 –, Rn. 9, juris). Von „Ersatz“-Ausführungen nach falscher Weichenstellung im Rahmen einer Prüfungsarbeit, die der Prüfer als Teil der Gesamtlösung zur Kenntnis nehmen und bewerten muss, kann aber nur dann die Rede sein, wenn es sich - losgelöst vom falschen Ausgangspunkt - um weitergehende substantielle Ausführungen handelt, die eine eigenständige Prüfungsleistung darstellen (BVerwG, Beschluss vom 08. August 1994 – 6 B 87/93 –, Rn.. 9, juris). Erbringt der Prüfling keine mit der eigentlich geforderten Lösung vergleichbaren anderen Leistungen aufgrund der falschen Weichenstellung, können auch keine Ersatzwertungen aufgrund des Folgefehlerprinzips eingefordert werden (FG München, Urteil vom 18. April 2012 – 4 K 309/09 –, Rn. 43, juris; FG Hamburg, Urteil vom 28. Januar 2004 – V 138/03 –, Rn. 217, juris). Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Lösung der Klägerin (Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG nach § 190 UmwG) stellt keine folgerichtige und vertretbare Lösung der Aufgabe dar. Sie ist falsch. Nach § 190 UmwG erhält der formwechselnde Rechtsträger durch den Formwechsel lediglich eine andere Rechtsform, während seine Identität fortbesteht. Der formwechselnde Rechtsträger besteht in der neuen Rechtsform weiter (§ 202 Absatz 1 Nr. 2 UmwG). Auch der Kreis der Anteilsinhaber ändert sich durch den Formwechsel nicht (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Die gegründete GmbH kann zwar durch Formwechsel gemäß § 190 UmwG zu einer GmbH & Co KG werden, dies erfordert allerdings, dass zuvor eine andere GmbH, die im Zuge der Formwandlung Komplementärin der KG werden soll, gegründet wird und entweder bereits Gesellschafterin der umzuwandelnden GmbH ist oder aber im Zuge der Formwandlung beitritt. Dies scheint der Klägerin am Ende ihrer Ausführungen zum Formwechsel nach § 190 UmwG wohl auch noch aufgefallen zu sein. So heißt es auf Seite 9 (Mitte) der Klausurbearbeitung, es sei zu beachten, dass es neben der „Umfirmierung“ der Gründung und Anmeldung der Komplementär-GmbH bedarf. Diese sei die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co KG. Kommanditist werde zunächst M, während B in der Folge des Übertragungsvertrages als Kommanditist „in die Firma eintrete“. Eine folgerichtige, vertretbare Lösung stellt dies allerdings dennoch nicht dar. Wie das Unternehmen des M in das Vermögen der GmbH & Co KG gelangen kann, lässt sich den Ausführungen der Klägerin nicht entnehmen. Gerade das Problem des einheitlichen Übergangs des einzelkaufmännischen Unternehmens als Ganzes auf die GmbH & Co KG hat die Klägerin auf diese Weise nicht gelöst. Auch insoweit wären zunächst Eintragung des Unternehmens des M in das Handelsregister, Gründung der GmbH und Ausgliederung des Unternehmens des M auf die errichtete GmbH erforderlich gewesen. Unabhängig davon entspricht die Lösung der Klägerin aber auch deshalb nicht den Zielvorstellungen des M, weil nach dieser eine weitere GmbH (die Komplementär-GmbH der GmbH & Co. KG) erforderlich wäre, was zu zusätzlichen Kosten führte. Auch hätte nach der Lösung der Klägerin die Übertragung der zum einzelkaufmännischen Unternehmen gehörenden einzelnen Vermögensgegenstände (wie zum Beispiel des Betriebsgrundstückes) gesondert erfolgen müssen, was zusätzliche Kosten verursacht hätte. Soweit die Klägerin auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 20. Dezember 2002 – 2 L 8/01 –, Rn. 21, juris) verweist und meint, es sei danach bewertungsfehlerhaft, eine andersgeartete Ansicht nur dann als vertretbar anzuerkennen, wenn sie zugleich mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründet worden ist, kommt es für den vorliegenden Fall hierauf nicht an, denn unabhängig davon fehlt es hier – wie oben ausgeführt – bereits an einer vertretbaren Lösung. Zudem verhält sich die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern nicht zur hier erörterten Folgefehlerproblematik. Schließlich hält auch das Oberverwaltungsgericht es für zulässig, wenn eine Bewertung darauf gestützt wird, dass eine (vertretbare) Lösung nicht ausreichend dargestellt und begründet worden ist. „In der Tat kann auch eine - vertretbare - Mindermeinung falsch und unvollständig begründet und angewendet werden …. Es ist nicht zu beanstanden, … dies dem Prüfling als nicht ausreichende Darstellung und Lösung des Problems anzulasten und deswegen eine Abwertung vorzunehmen“ (a.a.O. Rn. 22). Wie der Prüfer letztlich den Folgefehler bewertet und gewichtet, fällt in seinen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, den der Senat nur eingeschränkt überprüfen kann (BVerwG, Beschluss vom 14. November 1986 – 2 CB 37/86 –, Rn. 5, juris). (d) Auch die Bewertung der Lösung der Aufgabe 3 ist nicht zu beanstanden. Auch hier macht die Klägerin lediglich geltend, der Erstkorrektor habe nach dem Folgefehler der Klägerin feststellen müssen, ob die Kosten für die Lösung der Klägerin korrekt berechnet worden sind. In der Bearbeitung der Klägerin sind keine Leistungen zu finden, die nach den obigen Ausführungen (losgelöst vom wegen des Folgefehlers falschen Ausgangspunkt) als weitergehende substantielle Ausführungen hätten anerkannt werden können, die eine eigenständige Prüfungsleistung darstellen (BVerwG, Beschluss vom 08. August 1994 – 6 B 87/93 –, Rn.. 9, juris). Ausführungen der Bearbeitung der Klägerin die mit den eigentlich geforderten Prüfungsleistungen vergleichbar sind, konnte die Klägerin nicht aufzeigen. Die Klägerin hat weder die Kosten für „ihre Lösung“ einer Umwandlung konkret berechnet, noch nachvollziehbar hergeleitet und begründet. Geschäftswert und Gebührenvorschriften für die Notarkosten der nach ihrer Lösung erforderlichen Urkunden und Registeranmeldungen hat die Klägerin nicht ansatzweise erörtert. Welcher Gebührensatz anzuwenden ist, lässt sich nicht sicher erkennen. Eingangs der Prüfung ist bereits nicht ersichtlich, für welches Geschäft Überlegungen angestellt werden. Die Anwendung von § 54 GNotKG wird nicht begründet. Weshalb mangels anderer Sachverhaltsangaben von einem Eigenkapital von 2.000,000 Euro auszugehen ist, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. Die Anwendung von § 67 Absatz 1 Nr. 2 GNotKG ist hier falsch, weil keine unternehmensrechtlichen Verfahren im Sinne dieser Vorschrift vorliegen. Die Klägerin nimmt (erneut ohne Begründung) den „Auffangwert von 30.000,00 Euro“ gemäß § 105 Absatz 1 Satz 2 GNotKG an und übersieht, dass vorliegend für die Errichtung der GmbH und deren Anmeldung zum Handelsregister der Wert der Stammeinlage in Höhe von 25.000 Euro maßgeblich ist (§§ 107 Absatz 1 sowie § 105 Absatz 1 Nr.1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 GNotKG). Lediglich § 108 Absatz 3 GNotKG hat die Klägerin zutreffend benannt, aber nicht – wie in der Aufgabenstellung gefordert – erörtert. Weder wird der Wert sauber hergeleitet (§§ 35 Absatz 1, 86 Absatz 2, … GNotKG) noch wird die Höhe des Geschäftswertes konkret angegeben. Falsch ist auch, dass bei dem Beschluss zur Umwandlung und der Anmeldung zum Handelsregister der GmbH & Co KG derselbe Gegenstand im Sinne von § 109 Absatz 2 Nr. 4 g GNotKG vorliege. Unter der Überschrift Gebührenvorschriften und -sätze folgt ebenfalls nichts Hervorhebenswertes. Den Gebührentatbestand für die Anmeldung der GmbH sowie der GmbH & Co KG hat die Klägerin nicht zutreffend zitiert (0,5 Gebühr Nr. 21201 Ziff. 5 i.V.m. Nr. 24102, da nur ein Entwurf zu fertigen war). Warum die Klägerin eine Vollzugsgebühr (und eine Gebühr nach Nr. 22114) erörtert, ist nicht nachvollziehbar. Für die allgemeinen Angaben zu Dokumentenpauschale und Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen können zusätzliche Punkte nicht erwartet werden. Die Würdigung des Erstkorrektors, die Klausur enthalte nichts Verwertbares trifft hiernach zu. Dass demgegenüber Leistungen erbracht worden sind, die trotz der (von der Klägerin in Anspruch genommenen) falschen Weichenstellung dennoch eine eigenständige Prüfungsleistung darstellen, welche mit der eigentlich geforderten Lösung vergleichbar sind, hat die Klägerin auch nicht aufzeigen können. (e) Auch die Bewertung durch den Zweitkorrektor ist nicht zu beanstanden. Der Einwand der Klägerin, der Zweitkorrektor habe ebenfalls nach dem Folgefehler der Klägerin im ersten Teil der Klausur die dann (nach Auffassung der Klägerin) folgerichtige Bearbeitung der weiteren Klausur nicht berücksichtigt, ist unbegründet. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Andere konkrete Rügen gegen die Bewertung des Zweitkorrektors hat die Klägerin nicht vorgebracht. (f) Unzutreffend ist der Einwand der Klägerin, ein einzelner Fehler der Klausurbearbeitung sei von beiden Korrektoren mehrfach für eine negative Beurteilung herangezogen worden. Dies lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin weder dem Klausurvotum des Erstkorrektors oder dessen Stellungnahme im Überdenkungsverfahren noch der Stellungnahme des Zweitkorrektors im Überdenkungsverfahren entnehmen. Richtig ist lediglich, dass beide Korrektoren festgehalten haben, dass die von der Klägerin als Lösung vorgeschlagene Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG nach § 190 UmwG letztlich auch in der weiteren Bearbeitung nicht zu einer zufriedenstellenden Lösung geführt hat, was nicht zu beanstanden ist. Wie oben bereits erörtert, haben beide Prüfer nach Feststellung des Folgefehlers ihre Bewertung nicht etwa eingestellt, sondern auch die weiteren Ausführungen der Klägerin bewertet. Dass diese Bewertung in weiten Teilen ebenfalls negativ ausfiel, hatte allerdings nichts mehr mit der „falschen Weichenstellung“ durch den Folgefehler zu tun. bb) Die von der Klägerin gegen die Bewertung der Klausur F 20-95 erhobenen Einwendungen greifen ebenfalls nicht durch. (1) Soweit die Klägerin eine unzureichende Begründung der Bewertungen der Korrektoren rügt, genügen sowohl die Klausurvoten beider Korrektoren als auch deren Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren den rechtlichen Anforderungen. Wie oben bereits ausgeführt, muss die Begründung so beschaffen sein, dass der Prüfling die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann, d.h. die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss hierbei nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht (BVerwG, Beschluss vom 08. März 2012 – 6 B 36/11 –, Rn. 8, juris). Dem werden die Begründungen der Bewertung der Klausur F 20-95 gerecht. Aus den Ausführungen der Korrektoren zu den einzelnen Aufgaben sowie aus den im Erwartungshorizont formulierten Anforderungen ergibt sich stets, in welchem Umfang die Aufgabe gelöst ist. Ein Prüfer muss im Rahmen seiner Begründung nicht zu jeder einzelnen Aufgabe angeben, was zum Bestehen der Klausur erforderlich wäre. Die daran anschließende Bewertung einer einzelnen Aufgabenlösung sowie deren Gewichtung und Berücksichtigung im Rahmen der Gesamtwertung einer Klausur unterliegt wiederum in besonderem Maße dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum. Insoweit ist – wie oben ebenfalls bereits ausgeführt – zu berücksichtigen, dass Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird, und dass die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, sich nicht regelhaft erfassen lassen. Deshalb dürfen an Inhalt und Umfang der Begründung nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Bewertung einer Prüfungsarbeit verständlich, aber nur kurz begründet wird, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt (BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1992 – 6 C 3/92 –, BVerwGE 91, 262-276, Rn. 30). Die grundrechtlich geschützten Interessen der Klägerin auf Gewährleistung einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen dürften vorliegend gewahrt sein. Die Begründungen ermöglichen, die Gedankengänge der Prüfer nachzuvollziehen und dagegen etwaige Einwände vorzubringen. (2) Auch Bewertungsfehler sind nicht gegeben. (a) Völlig zur Recht hat der Erstkorrektor zur Beantwortung der Aufgabe 2 Ausführungen zu der Frage erwartet, ob die Unwirksamkeit des Erbverzichts des B gegenüber dem M auch Folgen für den von B gegenüber der F erklärten Verzicht hat. Die Auswirkungen im Verhältnis zwischen F und B werden von der Klägerin jedoch nicht erörtert. Dass der Erstkorrektor hierzu Ausführungen und insbesondere die Erörterung von § 139 BGB erwartete, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem von ihm in seinem Klausurvotum dargestellten Erwartungshorizont. Soweit die Formulierung „Allerdings könnte erörtert werden, ob die Unwirksamkeit des Erbverzichts des M auf den der F durchschlagen könnte, § 139 BGB.“ - wie die Klägerin meint - auch dahin verstanden werden kann, dass eine Prüfung von § 139 BGB nicht zwingend erwartet werde, hat der Erstkorrektor dies ausgeschlossen. Er hat sowohl im Rahmen der konkreten Bewertung der Leistung der Klägerin in seinem Votum klargemacht, dass er eine Prüfung „ob und inwieweit der Fehler in dem einen Verhältnis Einfluss auf das andere Verhältnis hat“ erwartete, als auch in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine Prüfung von § 139 BGB verlangte. Eine ggf. missverständliche Formulierung im vom Erstkorrektor formulierten Erwartungshorizont wäre damit hinreichend klargestellt. Ohnehin ist im Streit um die Rechtmäßigkeit der Bewertung allein die angefochtene Ursprungsbewertung in der Gestalt, die sie durch die Stellungnahme des Prüfers im Überdeckungsverfahren erhalten hat, Gegenstand der gerichtlichen Kontorolle (BGH Senat für Notarsachen, Beschluss vom 13.3.2017 – NotZ (Brfg) 6/16 –, Rn. 3, juris). (b) Einen Bewertungsfehler stellt es auch nicht dar, dass der Erstkorrektor vor dem Hintergrund des Aufgabentextes sowie des konkreten Sachverhaltes das Fehlen der Auseinandersetzung mit § 2333 BGB bei der Beantwortung der Aufgabe 3 kritisierte. Im vorliegenden Fall war es nicht vertretbar, auf eine Prüfung und Erörterung von § 2333 BGB zu verzichten. Nach dem Aufgabentext war danach gefragt, welchen Rat der Notar den Eheleuten erteilen sollte, um die erbrechtlichen Ansprüche von C und D möglichst weitgehend zu reduzieren. Nach dem Sachverhalt sollten die weiteren Kinder der F (C und D) „enterbt“ werden. Dies konnte nur dahin verstanden werden, dass die Kinder C und D weder Erb- noch Pflichtteile erhalten sollten. Dass eine „vollständige Enterbung“ in diesem umgangssprachlichen Sinne nicht möglich ist, ergibt sich aus § 2333 BGB. Die Erörterung dieser Vorschrift war bei der Beantwortung der Aufgabe 3 deshalb unumgänglich. Berücksichtigt man zudem, dass im Klausurtext mitgeteilt worden ist, dass die Tochter C es abgelehnt hat, eine etwaige Pflege von F und M im Alter zu übernehmen, liegt die Prüfung einer Unterhaltspflichtverletzung im Sinne von § 2333 Absatz 1 Nr. 3 BGB mehr als nahe. Dass eine solche – wie die Klägerin ausführt, der h.M. folgend – im Ergebnis zu verneinen sein wird, ist unerheblich. (c) Auch die zur Bearbeitung der Aufgabe 4 geäußerte Kritik des Erstkorrektors, die Voraussetzungen des § 2333 BGB seien im Hinblick auf E fernliegend, ist nicht zu beanstanden. Die Kritik des Erstkorrektors beschränkt sich ausdrücklich darauf, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift nach dem Sachverhalt „fernliegend“ waren. Dies ist zutreffend, weswegen auch das Festhalten des Erstkorrektors an dieser Einschätzung in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren nicht zu beanstanden ist. Die Klägerin konnte nicht belegen, welche Passage des Aufgabentextes Anlass geben konnte, in Aufgabe 4 bezüglich des E mehrere Sätze der Erörterung von § 2333 BGB zu widmen. Gerade im Hinblick auf die fehlende Prüfung dieser Vorschrift bei der Beantwortung der Frage 3 fällt dies negativ auf. Zu Recht wird in diesem Zusammenhang vom Erstkorrektor auch kritisiert, dass der von der Klägerin gewählte Anknüpfungspunkt ihrer Prüfung in der geistigen und körperlichen Behinderung gesehen wurde, was nach dem als bekannt vorauszusetzendem Inhalt von § 2333 BGB in der Tat fernliegend ist. Diese Kritik ist mithin nicht zu beanstanden. Dass eine Erwähnung von § 2333 BGB in diesem Zusammenhang unvertretbar wäre, hat der Erstkorrektor dagegen weder im Korrekturvotum noch in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren geäußert. Die Bewertung dieser Leistung sowie die Gewichtung im Rahmen der Gesamtbewertung der Klausur unterfällt dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum und kann vom Senat daher nicht überprüft werden. (d) Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, der Erstkorrektor habe im Rahmen der Aufgabe 4 Überlegungen der Klägerin negativ berücksichtigt, wofür die Erbschaft des E verwendet werden könne, um nicht dem Sozialamt zuzufallen. Eine solche Wertung kann weder dem Klausurvotum noch der Stellungnahme im Überdenkungsverfahren entnommen werden. In der Tat hat die Klägerin in einer Aufzählung umfangreich Leistungen benannt, „die von den Sozialhilfeleistungen nicht abgedeckt werden und ihm (dem E) ein angenehmeres Leben ermöglichen“. Zur Beantwortung der Aufgabenstellung 4 trägt dies allerdings nicht bei. Die Würdigung dieser Ausführungen durch den Erstkorrektor als „nicht erforderlich, aber nicht falsch“ ist daher nicht zu beanstanden. Ohnehin hat der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren klargestellt, dass er diese Ausführungen im Rahmen der Gesamtbewertung nicht als negativ bewertet hat. (e) Zu Unrecht macht die Klägerin auch gegen die Bewertung des Zweitkorrektors geltend, die Lösung der Aufgabe 2 durch die Klägerin sei insgesamt vertretbar, insbesondere sei eine Thematisierung von § 139 BGB nicht erforderlich. Auch der Zweitkorrektor kritisiert, dass die Klägerin die sich aufdrängende Prüfung nach § 139 BGB nicht unternommen hat. Dies hat der Zeitkorrektor in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren klargestellt. Dass er in diesem Punkt in irgendeiner Weise vom Erwartungshorizont des Erstkorrektors abweicht, ist nicht ersichtlich. Zu Recht bemängelt er in seiner Stellungnahme auch, dass es sowohl an einem klar und deutlich formulierten Ergebnis als auch an einer nachvollziehbaren umfassenden juristischen Prüfung der Fragestellung fehlt. (f) Soweit die Klägerin auch gegenüber der Bewertung der Aufgabe 3 durch den Zweitkorrektor rügt, eine Thematisierung von § 2333 BGB sei nicht zwingend erforderlich gewesen, kann auf die obigen Ausführungen betreffend die Bewertung durch den Erstkorrektor verwiesen werden. Wie dort begründet, ist es nicht vertretbar, bei der Lösung der Aufgabe 3 auf eine Prüfung und Erörterung von § 2333 BGB zu verzichten. Nichts anderes hat der Zweitkorrektor zum Ausdruck gebracht. Weshalb insoweit die Begründung mangelhaft sein soll, ist nicht nachvollziehbar. (g) Auch die Begründung des Zweitkorrektors zur Bewertung der Bearbeitung der Aufgabe 4 durch die Klägerin ist nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin rügt, sie könne der vom Zweitkorrektor hierbei verwendeten Formulierung „das ist eher ausgeschlossen“ nicht entnehmen, ob die Darstellung der Klägerin richtig, vertretbar oder falsch sei, hat der Zweitkorrektor dies in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren dahin aufgeklärt, dass er die Darstellung der Klägerin für falsch halte. Dies hat der Zweitkorrektor auch näher begründet, was die Klägerin nicht mehr angegriffen hat. Gleiches gilt, soweit die Klägerin die Formulierung des Zweitkorrektors rügt, die Regelungen eines sog. Behindertentestaments seien „in der notwendigen Stringenz und Ausführlichkeit“ nicht dargestellt. Hierzu hat der Zweitkorrektor in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren klargestellt, für ihn sei dies eine klare Bewertung dahingehend gewesen, dass weder eine nachvollziehbare, in sich geschlossene Darstellung vorliege noch die Darstellung umfassend sei. (h) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine vollständige Neubewertung der Leistungen der Klägerin im Rahmen des Überdenkungsverfahrens durch die Korrektoren nicht erforderlich. Das Überdenkungsverfahren dient nicht dazu, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen. Vielmehr handelt es sich um eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung, denn der Prüfer darf das komplexe, im Wesentlichen auf seinen Einschätzungen und Erfahrungen beruhende Bezugssystem, das er der Bewertung zugrunde gelegt hat, nicht ändern. Er hat sich vielmehr auf der Grundlage dieses Bezugssystems lediglich mit den beanstandeten Einzelwertungen auseinanderzusetzen und muss hiernach entscheiden, ob er an diesen Wertungen festhält, und dies begründen. Ändert er eine Einzelwertung, weil er den Einwendungen Rechnung trägt, muss er weiter entscheiden, ob dies Auswirkungen für die Benotung hat (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 6 B 1/16 –, Rn. 14, juris). Diesen Anforderungen sind die Korrektoren im Überdenkungsverfahren gerecht geworden. Beide Korrektoren haben sich mit den von der Klägerin im Widerspruchsverfahren erhobenen Beanstandungen auseinandergesetzt und ihr Votum insoweit überprüft. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 111b Abs. 1 BNotO, 154 Abs. 1 VwGO, die Wertfestsetzung auf §§ 111g Abs. 1 BNotO, 52 Abs. 2 GKG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1993, 6 C 38/92, juris Rn. 27). Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, war nicht auszusprechen, da dies eine für den Kläger positive Kostenentscheidung voraussetzt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 111b Abs. 1 BNotO, 167 Abs. 1, Satz 1, 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Anlass die Berufung zuzulassen, besteht nicht, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, des Bundesgerichtshofs, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht, §§ 111d BNotO, 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO. Die Klägerin strebt die Wiederholung der Aufsichtsarbeit F20-87 und die Neubewertung der Aufsichtsarbeit F20-95 im Rahmen der notariellen Fachprüfung, hilfsweise die Neubewertung beider geschriebener Klausuren an. Die Klägerin nahm im März 2018 am schriftlichen Teil der vom Beklagten durchgeführten notariellen Fachprüfung in der Prüfungskampagne 2018/I teil. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten wurden wie folgt bewertet: Klausur F 20-94 5,0 Punkte Klausur F 20-88 6,0 Punkte Klausur F 20-87 2,0 Punkte Klausur F 20-95 2,5 Punkte Die Klausur F 20-87 wurde von beiden Korrektoren mit 2 Punkten bewertet. Die Klausur F 20-95 wurde vom Erstkorrektor mit 3 Punkten und vom Zweitkorrektor mit 2 Punkten bewertet. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen ist und die notarielle Fachprüfung nicht bestanden hat. Die Klägerin legte gegen den ihr am 13. Juli 2018 zugestellten Bescheid mit Schreiben vom 17. Juli 2018, eingegangen beim Beklagten am 18. Juli 2018, Widerspruch ein. Im Ergebnis des Überdenkungsverfahrens blieben die Korrektoren bei ihren Bewertungen. Mit Bescheid vom 1. März 2019, der Klägerin zugestellt am 4. März 2019, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid (Anlage zur Klageschrift) Bezug genommen (§§ 111b Abs. 1 S. 1 BNotO, 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Hiergegen richtet sich die am 11. März 2019 bei Gericht eingegangene Klage. Die Klägerin behauptet, sie sei durch Flugverkehrslärm sowie durch den Lärm einer in der Nähe des Prüfungsraums stattfindenden Veranstaltung bei der Bearbeitung der Klausur F 20-87 gestört worden. Hierbei habe nach Art und Ausmaß eine Lärmstörung vorgelegen, die ohne jeden Zweifel die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt hat, und deshalb keiner Rüge bedurfte. § 18 NotFV sei verfassungswidrig. Eine solche Regelung könne zwingend nur in Gesetzesform erfolgen. Zudem sei im Rahmen der Klausur F 20-87 unzulässiger Prüfungsstoff abgefragt worden. Die Klausur sei allein mit der Kenntnis von Grundzügen des Umwandlungsrechts nicht zu lösen gewesen. Die Durchfallquote der Klausur von 46 % rechtfertige die Annahme, in der Klausur seien unzulässige Inhalte thematisiert worden. Das Überdenkungsverfahren bezüglich der Klausur F 20-87 sei durch das am 13. Februar 2019 von einer Mitarbeiterin des Beklagten mit dem Erstkorrektor geführte Telefonat verfahrensfehlerhaft, weil der Korrektor Bewertungsfehler mündlich korrigiert habe, hierbei nicht unbeeinflusst gewesen sei, den Vermerk nicht unterschrieben habe und nicht begründet habe, warum die Korrektur von Fehlern nicht zu einer besseren Note geführt habe. Der Erstkorrektor der Klausur F 20-87 habe seinen Erwartungshorizont nicht offengelegt. Im Übrigen sei die Klausur durch den Erstkorrektor aus folgenden Gründen fehlerhaft bewertet: Die Erörterungen der Klägerin zu einer möglichen Umwandlung in eine GbR oder oHG sei nicht als vertretbar berücksichtigt worden. Zu Unrecht habe der Erstkorrektor bemängelt, die Klägerin habe die Gründung einer GmbH nicht geprüft. Der Erstkorrektor hätte nach einem Folgefehler die folgerichtige Bearbeitung der Aufgabe 2 – und hierbei insbesondere die Ausführungen zu einer Umwandlung der GmbH in eine GmbH & Co. KG nach § 190 UmwG als folgerichtige und vertretbare Lösung – positiv bewerten müssen. Auch der Zweitkorrektor der Klausur F 20-87 habe nach dem Folgefehler der Klägerin im ersten Teil der Klausur die dann folgerichtige Bearbeitung der weiteren Klausur nicht berücksichtigt. Im Übrigen sei ein einzelner Fehler der Klausurbearbeitung von beiden Korrektoren mehrfach für eine negative Beurteilung herangezogen worden. Auch bezüglich der Klausur F 20-95 rügt die Klägerin eine unzureichende Begründung der Bewertung durch den Erstkorrektor. Zu Unrecht habe der Erstkorrektor bei der Beantwortung der Aufgabe 2 Ausführungen zur Frage der Auswirkungen des Erbverzichts des B gegenüber dem M im Verhältnis zwischen F und B und im Rahmen dessen eine Erörterung von § 139 BGB verlangt. Auch habe der Erstkorrektor das Fehlen einer Auseinandersetzung mit § 2333 BGB bei der Beantwortung der Aufgabe 3 zu Unrecht beanstandet. Ebenso sei bei der Bearbeitung der Aufgabe 4 zu Unrecht beanstandet worden, dass die Anwendung von § 2333 BGB im Hinblick auf E fernliegend sei. Weiter habe der Erstkorrektor im Rahmen der Aufgabe 4 Überlegungen der Klägerin negativ berücksichtigt, wofür die Erbschaft des E verwendet werden könne, um nicht dem Sozialamt zuzufallen. Auch der Zweitkorrektor habe zu Unrecht beanstandet, dass die Klägerin bei der Lösung der Aufgabe 2 die sich aufdrängende Prüfung nach § 139 BGB nicht unternommen habe sowie bei der Aufgabe 3 eine Thematisierung von § 2333 BGB nicht zwingend erforderlich gewesen sei. Die Klägerin hält ihre Lösungen insoweit für vertretbar. Auch die Begründung des Zweitkorrektors zur Bewertung der Bearbeitung der Aufgabe 4 sei fehlerhaft. Die Klägerin rügt schließlich, dass eine Neubewertung der Leistungen der Klägerin im Rahmen des Überdenkungsverfahrens bezüglich der Klausur F 20-95 durch die Korrektoren nicht stattgefunden habe. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2019 zu verpflichten, der Klägerin die Wiederholung der notariellen Fachprüfung zu gewähren, 2. hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2019 zu verpflichten, die Aufsichtsarbeiten F 20-87 und F 20-95 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und anschließend unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden 3. die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Der Beklagte verteidigt ihre Bescheide. Auf die Klageerwiderung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (§§ 111b Abs. 1 S. 1 BNotO, 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Dem Senat lag der Verwaltungsvorgang der Beklagten E 18-I SH-19, Bände I und II, sowie Klausuren nebst Korrekturvoten sowie Niederschrift über die Anfertigung der Klausur F 20-87 vom 22. März 2018 vor.