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Beschluss

19 B 1369/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0407.19B1369.15.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt auf die Gründe, deren Vorliegen innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt worden sind. Diese Gründe rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Versetzung in die 7. Klasse der Realschule nach §§ 50 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1, 26 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), geändert durch Verordnung vom 26. März 2014 (GV. NRW. S. 226), aufgrund seiner Noten im Zeugnis vom 26. Juni 2015 nicht erfüllt, weil seine Leistungen im Fach Mathematik darin mit "mangelhaft" bewertet worden sind und ein Ausgleich wegen der nur mit "ausreichend" bewerteten Leistungen in den Fächern Deutsch und Englisch nicht möglich ist. Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf Versetzung nicht glaubhaft gemacht. Er hat hierzu innerhalb der Beschwerdefrist, die angesichts der Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses am 3. November 2015 gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit dem 3. Dezember 2015 ablief, im Wesentlichen geltend gemacht, die Bewertung seiner Leistungen im Fach Mathematik im zweiten Halbjahr des Schuljahrs 2014/2015 sei rechtsfehlerhaft erfolgt und hätte nicht berücksichtigt werden dürfen, denn  er sei in diesem Fach unzureichend gefördert worden (dazu 1.),  der Mathematiklehrer habe seine mündlichen Leistungen unzutreffend bewertet und dabei die Hausaufgaben zu Unrecht nicht berücksichtigt (2.), und  der Mathematiklehrer sei ihm gegenüber voreingenommen gewesen (3.). Ferner sei die Entscheidung der Versetzungskonferenz rechtsfehlerhaft, weil der Mathematiklehrer dieser einen falschen Sachverhalt unterbreitet habe (4.). Mit keinem dieser Monita dringt der Antragsteller durch. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Der Antragsteller macht zunächst vergeblich geltend, er sei im Fach Mathematik unzureichend gefördert worden, insbesondere hätte er trotz der Benotung im Fach Mathematik im Halbjahreszeugnis mit "ausreichend" gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW, § 7 Abs. 5 APO-S I neben dem Halbjahreszeugnis in diesem Fach eine Lern- und Förderempfehlung erhalten müssen. Der Antragsteller hat zu Recht aufgrund seiner Benotungen im Halbjahreszeugnis eine individuelle Lern- und Förderempfehlung lediglich in den Fächern Geschichte und Englisch erhalten, in denen seine Leistungen mit "mangelhaft" bewertet worden sind, nicht aber im Fach Mathematik, in dem er die Note "ausreichend" hat (dazu unter a). Überdies würde sich aus einer unzureichenden Förderung des Antragstellers kein Anspruch auf Versetzung ergeben (b). a) Der Antragsteller musste zum Ende des ersten Schulhalbjahres keine individuelle Lern- und Förderempfehlung im Fach Mathematik erhalten. Eine individuelle Lern- und Förderempfehlung wird gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW, § 7 Abs. 5 Satz 1 APO-S I Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I zum Ende des Schulhalbjahres gegeben, deren Versetzung gefährdet ist. Der Begriff der Versetzungsgefährdung orientiert sich an den Versetzungsanforderungen. Die Versetzung ist gefährdet, wenn aufgrund der gezeigten Leistungen die Gefahr besteht, dass die jeweiligen Anforderungen nicht erfüllt werden, nach den oben genannten Vorschriften über die Versetzung also, wenn die Leistungen in einem versetzungswirksamen Fach nicht mehr mit "ausreichend" bewertet werden. Dies verdeutlicht namentlich die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 APO-S I, wonach bestimmte Rechtsfolgen eingreifen, wenn die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist, weil die Leistungen in einem Fach nicht mehr ausreichen. Dass er im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2014/2015 im Fach Mathematik besonders gefördert worden ist, hat der Antragsteller mit der Beschwerde im Übrigen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Er hat in seiner als eidesstattliche Versicherung bezeichneten Erklärung vom 30. November 2015 bestätigt, in dieser Zeit zweimal wöchentlich Förderunterricht erhalten zu haben. b) Überdies könnte der Antragsteller aus einer unzureichenden Förderung keinen Anspruch auf Versetzung herleiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW die tatsächlich erbrachten Leistungen eines Schülers. Welche Leistungen ein Schüler unter anderen Umständen - etwa, wenn er besser gefördert worden wäre - hätte erbringen können, ist insoweit unerheblich; er kann nicht eine bessere Bewertung aufgrund hypothetisch möglicher besserer Leistungen verlangen. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 ‑ 19 B 1055/14 ‑, juris, Rdn. 19. Liegen Ausbildungsmängel vor, muss ein Schüler, der ihretwegen schlechte Leistungen befürchtet, statt dessen darauf hinwirken, dass diese abgestellt werden; OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2005 ‑ 19 A 4972/04 ‑, juris, Rdn. 9, der Antragsteller bzw. seine Eltern hätten folglich auf der Basis ihrer Auffassung am Halbjahresende, jedenfalls aber infolge seiner schlechten schriftlichen Leistungen zu Beginn des zweiten Halbjahres 2014/2015 oder spätestens unverzüglich nach Erhalt der Benachrichtigung über die Versetzungsgefährdung im April 2015 von sich aus darauf hinwirken müssen, dass dieser die von ihnen für notwendig gehaltene Förderung erhält. Das ist unterblieben. 2. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Versetzung auch nicht mit dem Vorbringen dargetan, die Benotung seiner Leistungen im Fach Mathematik sei aus Rechtsgründen zu beanstanden. Abgesehen davon, dass dies für einen solchen Anspruch noch nicht ausreichte, ist bereits kein Rechtsfehler der Bewertung zu erkennen. Der Antragsteller macht insoweit vergeblich geltend, der Fachlehrer - Herr T. - hätte ihn aufgrund seiner mündlichen Beiträge besser bewerten müssen (a) und habe seine Hausaufgaben zu Unrecht unberücksichtigt gelassen (b). Ein Fachlehrer überschreitet seinen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, wenn er einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. Hingegen ist es eine dem Prüfer oder Lehrer vorbehaltene, gerichtlich nicht überprüfbare prüfungsspezifische Wertung, welche Noten oder wie viele Punkte er vergibt (sofern die Prüfungsordnung hierfür keine mathematisch exakte Vorgabe macht), wie er den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnet, wie er verschiedene gestellte Aufgaben untereinander gewichtet, sowie, wie er Stärken und Schwächen in der Bearbeitung und die Bedeutung eines Mangels gewichtet. BVerwG, Beschlüsse vom 16. August 2011 ‑ 6 B 18.11 ‑, juris, Rdn. 16, und vom 13. Mai 2004 ‑ 6 B 25.04 ‑, NVwZ 2004, 1375, juris, Rdn. 11 mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 ‑ 19 B 1055/14 ‑, juris, Rdn. 4, 6. Gemessen hieran hält die Bewertung der unterrichtlichen Leistungen des Antragstellers im Fach Mathematik der Rechtskontrolle Stand. a) Die Beschwerde macht zu Unrecht sinngemäß geltend, die guten mündlichen Leistungen des Antragstellers in reproduktiven Phasen erzwängen eine bessere Bewertung seiner Gesamtleistung als mit "mangelhaft". Der Mathematiklehrer Herr T. hat in seiner Stellungnahme vom 10. August 2015 ausgeführt, wenn er in dem Beratungsgespräch vom 21. Mai 2015 davon gesprochen habe, dass der Antragsteller in reproduktiven Phasen - "allerdings auch ausschließlich in diesen Phasen" - des Unterrichtsgeschehens "gut" mitgewirkt habe, wenn auch nicht immer sachgerecht und sicher, sei dies keineswegs die abschließende Beurteilung des Gesamteindrucks gewesen, denn nicht nur das regelmäßige Anfertigen von Hausaufgaben und das regelmäßige Vorzeigen von wichtigen Arbeitsmaterialien seien dem Antragsteller außerordentlich schwergefallen. Während des Unterrichtsgeschehens in den ersten vier bis fünf Wochen des zweiten Schulhalbjahres habe sich der Antragsteller in der vorbenannten Weise hauptsächlich in reproduktiven Arbeitsphasen beteiligt. Den Arbeits- und Übungsphasen, die zur Anwendung und zum Transferdenken anregten, habe er sich jedoch zunehmend entzogen, so dass sich seine unterrichtliche Mitarbeit auf ein Minimum reduziert habe. Statt dessen habe er des Öfteren Seitengespräche mit den Mitschülern geführt. Dies hätten auch andere Kollegen registriert. Im Zeitraum zwischen den ersten beiden Mathematikarbeiten habe der Antragsteller sich der unterrichtlichen Mitarbeit auch in reproduktiven Phasen nahezu vollends entzogen. In einigen Unterrichtsstunden sei die unterrichtliche Mitarbeit außerordentlich schwach und nur mit "schwach mangelhaft" zu bewerten gewesen. In der ergänzenden Stellungnahme vom 28. Oktober 2015 hat Herr T. ausgeführt, der Antragsteller habe zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres mindestens fünf- von achtmal keine oder nur unzureichend angefertigte Hausaufgaben vorzeigen können und über einen Zeitraum von etwa 14 Wochen über kein angemessenes Hausaufgabenheft verfügt. Eine Mitteilung an die Mutter über fehlende Hausaufgaben und fehlendes Arbeitsmaterial habe er - der Lehrer - auf ein einzelnes Blatt geschrieben, weil der Antragsteller auch an jenem Tag sein Mathematikheft nicht habe vorzeigen können. Die Unterschrift der Mutter habe der Antragsteller ihm erst mit erheblicher Verspätung vorgezeigt, die gewünschte Kontaktaufnahme der Mutter sei ausgeblieben. Da der Antragsteller keine oder nur unzureichende Hausaufgaben angefertigt habe, sei in der Folge auch seine Mitarbeit bei deren Besprechung ausgeblieben. Im weiteren Verlauf der Stunden habe sich der Antragsteller mit reproduktiven Inhalten durchaus beteiligt, allerdings oftmals nicht sicher und sachgerecht. Aufgaben, die Transferdenkleistungen verlangten, seien ihm sehr schwer gefallen. Seine mündliche Mitarbeit über den Zeitraum etwa bis zur ersten Mathematikarbeit sei mit "ausreichend" bewertet worden. Im weiteren Verlauf des Halbjahres habe der Antragsteller wiederum Hausaufgaben nicht oder nur unzureichend erbracht und in einem Fall in der 12. Kalenderwoche statt dessen die Hausaufgaben eines Mitschülers als seine ausgegeben. Seine unterrichtlichen Leistungen hätten nachgelassen und seien im Zeitraum bis zur zweiten Arbeit mit "schwach mangelhaft" zu bewerten gewesen. Frau B. , die im zweiten Halbjahr 2014/ 2015 im Rahmen des Team-Teachings gemeinsam mit Herrn T. am Unterricht der Klasse 6a mitgewirkt hat, hat in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2015 bestätigt, die Bemühungen des Antragstellers, sich am Unterricht zu beteiligen, seien durch häufig fehlende Hausaufgaben, Unaufmerksamkeit, unvollständiges Unterrichtsmaterial, fehlende Sorgfalt und mangelnde Leistungsbereitschaft behindert worden. Diese Darstellung ist, soweit sie Tatsachen betrifft, seitens des Antragstellers im Wesentlichen nicht in Abrede gestellt worden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Defizite der Heftführung, der Arbeitsmaterialien und der Hausaufgaben einschließlich des Täuschungsversuchs in den ersten beiden Abschnitten des Halbjahres. Soweit der Antragsteller in seiner als eidesstattliche Versicherung bezeichneten Erklärung vom 30. November 2015 ausgeführt hat, er habe sich unter anderem im Fach Mathematik oft gemeldet, sei aber nicht "drangenommen" worden, hat die Beschwerde dies nicht aufgegriffen. Zudem ist die Behauptung bereits in einem Maß unkonkret, dass sie nicht als glaubhaft gemacht zugrunde gelegt werden kann. Darüber hinaus versteht sich von selbst, dass nicht jedes Mal ein bestimmter Schüler um seine Antwort gebeten werden kann, wenn sich mehrere Schüler zu Wort melden; der subjektive Eindruck, insoweit benachteiligt zu werden, wird bei Schülern nicht selten eintreten, ohne dass er objektiv berechtigt wäre. Angesichts all dessen erscheint es nicht ansatzweise rechtsfehlerhaft, wenn der Mathematiklehrer sich nicht aufgrund der mündlichen Leistungen des Antragstellers zu einer Benotung mit "ausreichend" veranlasst gesehen hat. Die abweichende Bewertung der Leistungen durch den Antragsteller selbst bzw. durch seine Mutter und die Eheleute U. ist rechtlich ohne Belang, abgesehen davon, dass letztere dessen Leistungen im Unterricht nicht einmal aus eigenem Erleben beurteilen können. Vor diesem Hintergrund ist auch der Vorwurf der Beschwerde unberechtigt, Herr T. offenbare ein überhöhtes Anspruchs- und Erwartungsniveau und habe damit seinen Bewertungsspielraum überschritten. Dass der Antragsteller - so die Beschwerde - "viele gute mündliche Beiträge mit reproduktivem Charakter vorgetragen" bzw. "nachweislich sehr gute mündliche Beiträge mit reproduktivem Charakter er-bracht" habe, "die für die Note mindestens 'befriedigend' ausgereicht hätten", und lediglich "bei dem Thema 'vernetztes Denken und Transferübungen' nicht mehr mitgekommen" sei, ist weder den Stellungnahmen des Herrn T. noch derjenigen der Frau B. zu entnehmen. Vielmehr reißt die Beschwerde insoweit teils einzelne Feststellungen der Stellungnahmen des Herrn T. aus dem Zusammenhang, teils - etwa, soweit von "nachweislich sehr guten mündlichen Beiträgen" die Rede ist - gibt sie solche Feststellungen falsch wieder und verbindet sie mit eigenen Bewertungen. Außer Betracht lässt die vorbenannte Darstellung die Schwächen des Antragstellers, die Herr T. unabhängig von den Defiziten bei Transferleistungen erfordernden Aufgaben aufgezeigt hat. Dass sich der Antragsteller namentlich in der Anfangszeit des Halbjahres vornehmlich bei reproduktiven Fragen durchaus ‑ wenn auch nicht ohne Mängel ‑ beteiligt hat, hat Herr T. in beiden Stellungnahmen betont und ausgeführt, seine mündlichen Leistungen im ersten Abschnitt des Halbjahres seien aufgrund dessen insgesamt mit "ausreichend" zu bewerten gewesen. b) Auch der Umstand, dass der Antragsteller ab dem Gespräch am 21. Mai 2015 seine Hausaufgaben jeweils erledigt hat, nötigt aus Rechtsgründen nicht zu einer besseren Benotung seiner Leistungen. Dabei ist anzunehmen, dass Herr T. die Hausaufgabenleistungen des Antragstellers berücksichtigt hat. Das Gegenteil ist nicht aufgrund der Angabe der Eheleute U. in ihren zu großen Teilen aus wertenden Äußerungen bestehenden, als eidesstattliche Versicherungen bezeichneten Erklärungen vom 25. November 2015 und vom 1. Dezember 2015 überwiegend wahrscheinlich. In diesen Erklärungen haben beide Eheleute angegeben, Herr T. habe auf die Frage, warum die - nach Einschätzung der Eheleute - guten Leistungen des Antragstellers in den Hausaufgaben ab dem 21. Mai 2015 nicht zu einer besseren Bewertung geführt hätten, geantwortet, er dürfe die Hausaufgaben bei der Bewertung nicht berücksichtigen. Der Fachlehrer hat hierzu in seinen Stellungnahmen vom 10. August 2015 und vom 28. Oktober 2015 ausgeführt, Hausaufgaben fänden selbstverständlich pädagogische Anerkennung. In dem Beratungsgespräch vom 18. Juni 2015 habe er lediglich erklärt, dass sie zwar regelmäßig überprüft, aber nicht benotet würden. Dafür, dass diese Ausführungen zutreffend sind, sprechen nachdrücklich die genauen, teils ins Einzelne gehenden Angaben des Lehrers zu den Hausaufgabenleistungen des Antragstellers, die zeigen, dass er diese Leistungen jedenfalls zur Kenntnis genommen hat. Eine Pflicht zur Benotung einzelner Hausaufgaben besteht nicht (vgl. Nr. 4 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 2. März 1974, GABl. NRW. S. 249, bzw. nunmehr Nr. 4.5 Satz 2 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 5. Mai 2015, ABl. NRW. S. 270). Mit Rücksicht darauf mag Herr T. sich bei der von den Eheleuten U. wiedergegebenen Äußerung missverständlich ausgedrückt haben. Angesichts des schriftlichen Leistungsbildes des Antragstellers und seiner mündlichen Leistungen im Unterricht im Übrigen lässt es auch nicht ansatzweise einen Bewertungsmangel erkennen, dass Herr T. sich nicht allein aufgrund des Umstands zu einer Gesamtbenotung der Leistungen mit "ausreichend" veranlasst gesehen hat, dass der Antragsteller im Zeitraum ab dem 21. Mai 2015 - anders als zuvor - seine Hausaufgaben jeweils erledigt hat. 3. Ferner ergibt sich ein Rechtsfehler der Bewertung im Fach Mathematik nicht aus dem Vorbringen, Herr T. sei dem Antragsteller gegenüber voreingenommen gewesen. Hierzu hat die Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist einerseits darauf verwiesen, der Lehrer habe den Antragsteller "immer wieder" vor der gesamten Klasse durch Sätze wie "Ich kann dir nicht helfen, es ist sinnlos bei dir und Zeitverschwendung für die ganze Klasse, wenn ich dir jetzt helfe" und "Ich habe keine Lust mehr, dir etwas zu erklären" gedemütigt. Zum Anderen sei bei Herrn T. aufgrund der zu schlechten Bewertung der zweiten Aufsichtsarbeit im ersten Halbjahr 2014/2015 ein negativer Eindruck entstanden. Das Vorbringen greift nicht durch. Es ist nach Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich, dass Grund zu der Annahme bestand, Herr T. sei nicht willens oder in der Lage gewesen, die Leistungen des Antragstellers sachgerecht zu bewerten. Zu den Vorwürfen, gegenüber dem Antragsteller erklärt zu haben "Ich kann dir nicht helfen, es ist sinnlos bei dir und Zeitverschwendung für die ganze Klasse, wenn ich dir jetzt helfe" und "Ich habe keine Lust mehr, dir etwas zu erklären", hat Herr T. mehrfach dahin Stellung genommen, es habe einen einmaligen Vorfall gegeben, der sich folgendermaßen zugetragen habe: Der Antragsteller habe eine Verständnisfrage zu einem mathematischen Sachverhalt gestellt. Er, der Lehrer, habe ihm diesen erklärt. Da sich der Antragsteller in diesem Moment nicht mehr interessiert gezeigt und statt dessen ein nicht fachbezogenes Gespräch mit einem Mitschüler geführt habe, habe er sich veranlasst gesehen, ihm die weitere Unterstützung einmalig zu verweigern. Der Begriff der Zeitverschwendung sei niemals gefallen. Die Lehrerin B. hat in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2015 die Darstellung des Herrn T. zum ersten Vorfall bestätigt. Sie hat insbesondere hervorgehoben, der Antragsteller habe Herrn T. um eine Erklärung gebeten, nachdem er selbst zuvor den Unterricht gestört und deshalb die entsprechenden Zusammenhänge versäumt habe. Als Herr T. ihm die Erläuterung habe geben wollen, sei der Antragsteller nicht etwa von einem Mitschüler abgelenkt worden, sondern habe sich selbst demonstrativ umgedreht und einen Mitschüler angesprochen. Darauf habe Herr T. seinen Erklärungsversuch eingestellt und ihm zu verstehen gegeben, dass er nicht mit Schülern spreche, die ihm nicht zuhörten. Der Antragsteller stellt die Richtigkeit dieser Darstellung nicht in Frage, sondern zieht lediglich die pädagogische Sinnhaftigkeit der Reaktion des Lehrers in Zweifel. Eine möglicherweise auch drastische Reaktion führt in der geschilderten Situation aber nicht ohne Weiteres auf die Annahme der Voreingenommenheit. Die weitere Behauptung des Antragstellers, der Lehrer habe ihn "immer wieder" durch Bemerkungen wie die Vorstehenden gedemütigt, bleibt ohne Substanz, weil der Antragsteller weitere konkrete Vorfälle nicht benennt. Der Antragsteller macht ferner vergeblich geltend, der Fachlehrer sei voreingenommen gewesen, weil bei ihm infolge der rechtsfehlerhaft zu schlechten Bewertung der zweiten Arbeit im ersten Halbjahr des Schuljahrs 2014/2015 ein negativer Eindruck entstanden sei, der seine Bereitschaft beeinträchtigt habe, ihn - den Antragsteller - nur nach seinen tatsächlichen Leistungen zu beurteilen. Für die Annahme der Voreingenommenheit ergibt sich aus einer möglicherweise zu ungünstigen Bewertung einer einzelnen Arbeit in einem vorausgegangenen Schulhalbjahr kein genügender Anhalt. Der Antragsteller kann sich überdies jedenfalls auf eine Voreingenommenheit des Herrn T. infolge der behaupteten zu schlechten Benotung auch deshalb nicht mehr berufen, weil er dies erst lange nach der Vergabe der Note und der Übernahme der Klasse durch Herrn T. gerügt hat. Zur Rügepflicht eines Schülers und seiner Erziehungsberechtigten bei vermeintlicher Befangenheit eines Lehrers näher OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2008 ‑ 19 B 1581/08 ‑, juris, Rdn. 9. 4. Die Beschwerde verweist schließlich ohne Erfolg darauf, die Zeugniskonferenz sei von einem unwahren Sachverhalt ausgegangen, denn entgegen der Darstellung des Fachlehrers habe dieser die Eltern nicht unter dem 9. Februar 2015 zu einem Gespräch zur Lern- und Förderempfehlung eingeladen. Allein der Umstand, dass die Mutter des Antragstellers bestreitet, eine solche Einladung bekommen zu haben, macht zunächst das Vorliegen einer falschen Darstellung seitens des Lehrers schon deshalb nicht hinreichend wahrscheinlich, weil Frau H. lediglich angibt und angeben kann, die Einladung nicht erhalten zu haben. Hiervon abgesehen handelte es sich bei der Information, dass eine Einladung des Lehrers vom 9. Februar 2015 ohne Reaktion geblieben ist, jedenfalls nicht um eine für die Entscheidung der Versetzungskonferenz wesentliche Mitteilung. Die Eltern des Antragstellers wären aufgrund seiner schlecht ausgefallenen ersten Aufsichtsarbeiten des Halbjahrs, die mit "mangelhaft" und "ungenügend" bewertet worden sind, ohnehin gehalten gewesen, das Gespräch mit dem Lehrer zu suchen; hierfür hätte sich etwa der Elternsprechtag aufgedrängt. Dergleichen ist jedoch unterblieben. Das weitere, erstmals mit Schriftsätzen vom 4. Dezember 2015 und vom 8. Januar 2016 vorgetragene Beschwerdevorbringen, namentlich die Beanstandungen,  die Note "mangelhaft" im Fach Mathematik dürfe nicht berücksichtigt werden, weil die Benachrichtigung über die Versetzungsgefährdung gemäß § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 APO-S I verspätet erfolgt sei,  die vierte Aufsichtsarbeit im Fach Mathematik im Schuljahr 2014/2015 sei unzureichend vorbereitet worden und ihre Bewertung weise Rechtsfehler auf,  die Bewertung der Leistungen des Antragstellers beruhe auf einem falschen Sachverhalt und der Mathematiklehrer sei voreingenommen gewesen, weil die Lehrerin Frau B. es versäumt habe, diesen über die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers zu informieren,  die Entscheidung über die Nichtversetzung sei auf der Grundlage sachfremder Erwägungen erfolgt, denn der "Entscheidung der Schulkonferenz" habe "die bewusste oder stillschweigende Absprache zwischen Frau X. , Herrn T. und der Schulleitung" zugrunde gelegen, die Spannungen zwischen dem Antragsteller und zwei Mitschülern dadurch zu lösen, dass ersterer nicht versetzt wird, ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht zu berücksichtigen. Danach prüft der Senat lediglich die fristgerecht dargelegten Gründe. Die vorbenannten Aspekte sind im Beschwerdeverfahren erst nach Verstreichen der Begründungsfrist für die Beschwerde vorgetragen worden, die nach dem oben Ausgeführten mit dem 3. Dezember 2015 ablief. Dabei kann dahinstehen, ob die Mutter des Antragstellers den Gesichtspunkt der vorgeblichen dolosen "bewussten oder stillschweigenden Absprache zwischen Frau X. , Herrn T. und der Schulleitung" bereits in ihrer neunseitigen, als eidesstattliche Versicherung bezeichneten Erklärung vom 25. November 2015 angesprochen hat. Denn dargelegt im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind lediglich die durch den Prozessbevollmächtigten ausgeführten Gründe, der vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO obligatorisch ist und dessen Aufgabe gerade darin liegt, das Vorbringen der Beteiligten unter rechtlichen Gesichtspunkten zu durchdringen und aufzubereiten. Es ist unklar, ob die Beschwerde darüber hinaus auch die Kostenentscheidung umfassen soll, soweit sie die Antragserweiterung betrifft, den Antragsgegner zu verpflichten, eine Lern- und Förderempfehlung für den Antragsteller im Fach Mathematik auszuhändigen; hierauf deuten lediglich Ausführungen am Ende des Schriftsatzes vom 2. Dezember 2015 hin. Sofern auch die hierauf ergangene Kostenentscheidung Gegenstand der Beschwerde sein soll, ist diese unzulässig. Gemäß § 158 Abs. 2 VwGO ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. So liegt es hier, denn die Beteiligten haben in Bezug auf den genannten Antrag das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, worauf das Verwaltungsgericht es eingestellt hat (Nr. 2 des Beschlusses). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).