Beschluss
19 B 7/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0202.19B7.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben und den Antragsgegner zu verpflichten, sie vorläufig in die 4. Klasse zu versetzen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO), weil ihr der geltend gemachte Anspruch auf Versetzung in die 4. Klasse der T. schule in S. oder ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Neubescheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zustehe. Sie erfülle die Voraussetzungen für eine Versetzung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 AO-GS nicht, weil ihre Leistung im Fach Mathematik in der 3. Klasse im Zeugnis zum Schuljahresende 2021/2022 rechtlich beanstandungsfrei mit „mangelhaft“ bewertet worden sei. Auf der Grundlage von § 7 Abs. 4 Satz 2 AO-GS könne die Antragstellerin ebenfalls nicht ihre Versetzung beanspruchen, da es die Versetzungskonferenz in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt habe, die dafür erforderliche Prognose zu Gunsten der Antragstellerin zu treffen. Die Antragstellerin wendet dagegen ohne Erfolg ein, sie sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durch die Schule nicht ausreichend gefördert worden; die Schule sei ihrer Pflicht aus § 50 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 1 AO-GS, wonach der Unterricht so zu gestalten und sie, die Antragstellerin, so zu fördern sei, dass die Versetzung der Regelfall sei, nicht gerecht geworden. Mit diesem Vorbringen kann die Antragstellerin schon deswegen nicht durchdringen, weil das Verwaltungsgericht nicht alleine darauf abgestellt hat, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die T. schule ihrer Pflicht aus § 50 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 1 AO-GS nicht gerecht geworden ist, sondern seine Entscheidung selbständig tragend und zutreffend auch darauf gestützt hat, dass die Antragstellerin aus einer (unterstellt) unzureichenden Förderung keinen Anspruch auf Versetzung herleiten kann. Dies entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung, wonach Grundlage der Leistungsbewertung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW die tatsächlich erbrachten Leistungen eines Schülers sind. Welche Leistungen ein Schüler unter anderen Umständen ‑ etwa, wenn er besser gefördert worden wäre ‑ hätte erbringen können, ist insoweit unerheblich; er kann nicht eine bessere Bewertung aufgrund hypothetisch möglicher besserer Leistungen verlangen. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2022 ‑ 19 B 1129/22 ‑, juris, Rn. 14, vom 15. September 2022 ‑ 19 B 976/22 ‑, juris, Rn. 8, vom 3. November 2021 ‑ 19 B 1546/21 ‑, juris, Rn. 6, und vom 7. April 2016 ‑ 19 B 1369/15 -, juris, Rn. 5 ff. m. w. N. Vor diesem Hintergrund verfängt auch das weitere Beschwerdevorbringen nicht, es habe an einer abgestimmten Unterrichtsgestaltung gefehlt, stattdessen habe die Schule die Verantwortung auf die Eltern und das Kind, also die Antragstellerin selbst, verlagert. Soweit die Antragstellerin weiter meint, es hätte bei Klassenarbeiten einer vereinfachten Aufgabenstellung bedurft, hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Chancengleichheit es gebietet, bei allen Schülern dieselben Bewertungsmaßstäbe anzulegen, und es der Schule vorbehaltlich ‑ hier fehlender abweichender, auf gesetzlicher Grundlage beruhender Bestimmungen ‑ untersagt ist, die für alle Schüler grundsätzlich einheitlichen Maßstäbe der Leistungsbewertung zu ändern und etwa von Leistungsanforderungen abzusehen, oder deren Nichterfüllung ohne Bewertung zu lassen, so dass die Schüler insoweit keine Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen müssen (Notenschutz). So ausdrücklich für das Fach Mathematik OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2021 ‑ 19 B 1526/21 ‑, juris, Rn. 4 ff. Die mit der Beschwerde erneut von der Antragstellerin erhobene Rüge, ihr hätte in den Klassenarbeiten eine Schreibzeitverlängerung eingeräumt werden müssen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Unabhängig davon, ob und inwieweit im hier maßgeblichen Fach Mathematik wegen der festgestellten Lese-Rechtschreibschwäche eine Schreibzeitverlängerung in Betracht kommen kann, setzt das Beschwerdevorbringen der erstinstanzlichen Annahme nichts entgegen, wonach ein der Antragstellerin möglicherweise zustehender Anspruch auf Nachteilsausgleich bereits durch die gewährten Ausgleichsmaßnahmen, wie etwa das Vorlesen von Textaufgaben, vollständig erfüllt worden ist. Ebenso lassen sich dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Antragstellerin oder ihre Eltern einen unterbliebenen Nachteilsausgleich gerügt hätten. Auch den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen lässt sich dazu nichts entnehmen. Einer solchen vorherigen Geltendmachung hätte es indessen, was auch das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, bedurft. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2022 ‑ 19 B 970/22 ‑, juris, Rn. 20. Der Einwand, die Eltern hätten auf die emotionale Störung der Antragstellerin hingewiesen und eine „zieldifferenzierte Unterrichtsgestaltung“ gefordert, wird von der Beschwerde in keiner Weise näher substantiiert. Einen dahingehenden Antrag oder eine konkrete Nachfrage enthalten auch die dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge nicht. Ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Bereich emotionale und soziale Entwicklung (§ 4 Abs. 4 AO-SF), der ggf. eine Abweichung von der Stundentafel ermöglichen würde (vgl. § 28 Abs. 2 AO-SF), ist ‑ soweit nach Aktenlage ersichtlich ‑ bislang nicht festgestellt worden (vgl. § 14 Abs. 1 AO-SF); dies trägt auch die Antragstellerin selbst nicht vor. Nicht zum Erfolg führt schließlich die Rüge der Antragstellerin, es dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie zunächst von der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes abgesehen und deswegen bereits einen Großteil des Unterrichtsstoffs der vierten Klasse verpasst habe; im Übrigen sei ein Großteil des Unterrichtsstoffs der vierten Klasse bereits in der dritten Klasse vermittelt worden. Dieses Vorbringen bietet keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die Versetzungskonferenz bei ihrer ablehnenden Entscheidung über die Versetzung der Antragstellerin nach § 7 Abs. 4 Satz 2 AO-GS die Grenzen des ihr bei der Prognose über die Möglichkeiten einer hinreichenden Förderung und erfolgreichen Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).