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Beschluss

18 L 2317/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:1020.18L2317.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Tochter der Antragsteller, X. J., vorläufig in die jetzt schon begonnene 9. Jahrgangsstufe der Städtischen Realschule in I. zu versetzen, hilfsweise, die Tochter der Antragsteller vorläufig zur Wiederholung der Nachprüfung im Fach Mathematik an der Städtischen Realschule in I. zwecks Versetzung in die 9. Jahrgangsstufe zum Schuljahr 2023/2024 zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist sowohl mit dem Haupt- (1.) als auch mit dem Hilfsantrag (2.) unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von den Antragstellern glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 1. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch auf Versetzung ihrer Tochter in die 9. Klasse der Städtischen Realschule in I. glaubhaft gemacht. Wird – wie hier – im Zusammenhang mit einer schulrechtlichen Nichtversetzungs-entscheidung eine Regelungsanordnung mit dem Inhalt begehrt, vorläufig die Teilnahme am Unterricht der erstrebten Klasse oder Jahrgangsstufe zu ermöglichen, haben die Antragsteller glaubhaft zu machen, dass zum einen gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen und dass zum anderen das Versetzungsgremium bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Versetzung aussprechen wird. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 20. Juli 2014 - 10 L 1261/14 -, juris, Rn. 5 m.w.N. Die Antragsteller haben in diesem Sinne bereits nicht glaubhaft gemacht, dass ernsthafte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der in dem Zeugnis vom 4. August 2023 (erneut) ausgesprochenen Entscheidung bestehen, ihre Tochter nicht in die 9. Klasse der Städtischen Realschule in I. zu versetzen mit der Folge des Übergangs in die 9. Klasse der Hauptschule im Hinblick auf die bereits erfolgte Wiederholung der 8. Klasse im Schuljahr 2022/2023. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2022 (GV. NRW. S. 1010) – im Folgenden: APO-SI) richtet sich das Versetzungsverfahren nach § 50 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW). Dass die dort vorgesehenen Verfahrens- und Formerfordernisse nicht eingehalten sind, ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich möglichen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das – soweit aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich – Unterbleiben der Benachrichtigung gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW. Danach sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Versetzung einer Schülerin gefährdet ist, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen. Dies zugrunde gelegt ergab sich vorliegend die Notwendigkeit einer Mitteilung über die Versetzungsgefährdung im Hinblick auf das mit „mangelhaft“ bewertete Fach Mathematik deshalb nicht, weil die Leistungen der Tochter der Antragsteller in diesem Fach bereits im Halbjahreszeugnis des Schuljahres 2022/2023 mit „mangelhaft“ bewertet worden waren. Ob die Anforderungen des § 50 Abs. 3 SchulG NRW i.V.m. § 7 Abs. 5 APO-S I im Hinblick auf die individuellen Lern- und Fördererempfehlungen erfüllt sind, kann im Ergebnis offen bleiben. Dem Halbjahreszeugnis sind zum einen für die Tochter der Antragsteller auch in Bezug auf das Fach Mathematik individuelle Lern- und Förderempfehlungen beigelegt worden. Zum anderen könnten die Antragsteller aus einer unzureichenden Förderung ihrer Tochter auch keinen Anspruch auf Versetzung herleiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2016 - 19 B 1369/15 -, juris, Rn. 5. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Entscheidung der Versetzungskonferenz, die Tochter der Antragsteller nicht in die Klasse 9 zu versetzen. Nach der hier einschlägigen Vorschrift des § 22 Abs. 1 APO-S I wird eine Schülerin oder ein Schüler versetzt, wenn 1. die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend oder besser sind oder 2. nicht ausreichende Leistungen gemäß §§ 25-29 APO-S I ausgeglichen werden können oder unberücksichtigt bleiben. Gemessen daran ist eine Versetzung der Tochter der Antragsteller in die Klasse 9 nicht möglich und entsprechend auch von der Versetzungskonferenz nicht ausgesprochen worden. Sie hat weder in allen Fächern und Lernbereichen ausreichende oder bessere Leistungen erbracht noch können nicht ausreichende Leistungen gemäß §§ 25-29 APO-S I ausgeglichen werden oder unberücksichtigt bleiben. Zunächst hat die Tochter der Antragsteller – nach Heraufstufung der Bewertung in den Fächern „Praktische Philosophie“ und „Chemie“ mit zunächst „mangelhaft“ durch die Widerspruchskonferenz am 2. August 2023 auf jeweils die Bewertung „ausreichend“ und entsprechender Abhilfe des (ersten) Widerspruches der Antragsteller vom 1. Juli 2023 – weiterhin in dem Fach Mathematik keine ausreichenden Leistungen erbracht. Die Leistung in diesem Fach ist vielmehr mit „mangelhaft“ bewertet worden. Gegen die Notengebung im Fach Mathematik haben die Antragsteller, deren Widerspruch vom 1. Juli 2023 sich allein gegen die Leistungsbewertung in den Fächern „Praktische Philosophie“ und „Chemie“ der Fächergruppe II gerichtet hat, weder im dortigen Widerspruchsverfahren noch im hiesigen gerichtlichen Verfahren Einwände vorgebracht. Hat die Tochter der Antragsteller demnach keine ausreichenden Leistungen im Fach Mathematik erbracht, kommt auch ein Ausgleich dieses Defizites nach der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Nr. 1 APO-S I vorliegend nicht in Betracht. Denn die Leistung der Tochter der Antragsteller ist in einem der Fächergruppe I genannten Fach, nämlich Mathematik, „mangelhaft“ und die mangelhafte Leistung kann nicht durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden, weil die Tochter der Antragsteller in keinem anderen Fach der benannten Fächergruppe eine befriedigende Leistung, sondern ausweislich des Zeugnisses vom 4. August 2023 in sämtlichen anderen Fächern der benannten Fächergruppe lediglich „ausreichende“ Leistungen erbracht hat. Auch eine Versetzung auf Grundlage des § 22 Abs. 3 APO-S I – wie im gerichtlichen Verfahren nunmehr ausdrücklich beantragt – kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 APO-S I kann eine Schülerin oder ein Schüler auch dann versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Aus dieser Normstruktur folgt, dass ein Versetzungsanspruch nach dieser Vorschrift nur dann besteht, wenn besondere Gründe vorliegen, eine Prognose über die erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Klassenstufe positiv ist und bei der Gesamtbetrachtung das Ermessen der Klassenkonferenz in Richtung Versetzung auf Null reduziert ist. Vgl. insoweit VG Mainz, Beschluss vom 27. August 2013 - 6 L 802/13.MZ -, juris, Rn. 6 zu dem – in der Normstruktur vergleichbaren – § 71 ÜSchulO Rh.-Pf.; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2022 - 19 B 1649/21 -, juris, Rn. 12; VG Aachen, Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 9 L 535/21 -, juris, Rn. 34 jeweils zu § 9 Abs. 5 APO-GOSt. Während Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „besonderen Gründe“ durch die zur Entscheidung berufene Versetzungskonferenz der vollständigen Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt, hat die Versetzungskonferenz bei der Entscheidung über die Versetzung aufgrund positiver Gesamtprognose („erwartet werden kann“) einen schulprüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, der einer verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen ist. Bei einer solchen Prognoseentscheidung überschreitet die Versetzungskonferenz ihren prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum nach ständiger oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur dann, wenn sie einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2022 - 19 B 1129/22 -, juris, Rn. 19 und vom 15. September 2022 - 19 B 976/22 -, juris Rn. 3 m.w.N. Gemessen hieran haben die Antragsteller auch insoweit keinen Anordnungsanspruch auf Versetzung ihrer Tochter in die Klasse 9 der Städtischen Realschule in I. glaubhaft gemacht. Offen bleiben kann hierbei, ob die Antragsteller – mit Blick auf die erst im Widerspruchsverfahren eingereichte Bescheinigung der Diplom-Pädagogin und Kinder- und Jugendpsychotherapeutin Q. vom 27. Juni 2023 – der Versetzungskonferenz vor deren Entscheidung am 14. bzw. 15. Juni 2023 überhaupt „besondere Gründe“ i.S.d. § 22 Abs. 3 Satz 1 APO-S I zur Kenntnis gebracht haben. In diesem Zusammenhang kann hier ebenfalls dahinstehen, ob besondere Gründe in diesem Sinne dann nicht in Betracht kommen, wenn die Schülerin – wie hier – die Möglichkeit hat, die Versetzung durch eine Nachprüfung nach § 23 APO-S I zu erreichen. Vgl. offenlassend OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2003 - 19 B 2561/03 -, juris, Rn. 12. Denn jedenfalls hat die – nach § 50 Abs. 2 SchulG NRW, §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 2 Satz 1 APO-S I hierfür allein zuständige – Versetzungskonferenz in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die nach § 22 Abs. 3 Satz 1 APO-S I erforderliche Prognoseentscheidung nicht zu Gunsten der Tochter der Antragsteller getroffen. Vor diesem Hintergrund greift der Einwand der Antragsteller, der Schulleiter habe deren Antrag auf Prognoseversetzung per E-Mail aus vornehmlich pädagogischen Gründen abgelehnt und dessen Ablehnungsgründe seien ermessensfehlerhaft, bereits nicht durch. Eine Überschreitung des schulprüfungsspezifischen Bewertungsspielraums der allein zur Entscheidung berufenen Versetzungskonferenz ist demgegenüber weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Die Versetzungskonferenz hat ausweislich der übereinstimmenden dienstlichen Stellungnahmen der Klassenlehrerin und des Schulleiters jeweils vom 18. Oktober 2023 eine Versetzung der Tochter der Antragsteller nach § 22 Abs. 3 APO-S I inhaltlich beraten und die Voraussetzungen für eine solche Versetzung besprochen. Angesichts von Defiziten im fachspezifischen Sprachgebrauch, sinnentnehmenden Lesen und mathematischen Denken sowie eines fächerübergreifenden Mangels an Grundlagenwissen hat die Versetzungskonferenz jedoch eine positive Prognose hinsichtlich der erfolgreichen Bewältigung der Anforderungen im Jahrgang 9 durch die Tochter der Antragsteller im Ergebnis abgelehnt. Die so getroffene schulfachliche Prognoseentscheidung ist gemessen an den obigen Maßstäben rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die übrigen Erwägungen betreffen insoweit nachvollziehbar und sachgerecht die Leistungsfähigkeit und Gesamtentwicklung der Tochter der Antragsteller unter Berücksichtigung ihres bisher gezeigten Lern- und Leistungsverhaltens. Diesen Erwägungen haben die Antragsteller nichts entgegengesetzt. Soweit sie – gestützt auf die Bescheinigung der Diplom-Pädagogin und Kinder- und Jugendpsychotherapeutin Q. vom 27. Juni 2023, wonach ihre Tochter aufgrund einer ausgeprägten Symptomatik nur eingeschränkt in der Lage sei, schulisch leistungsfähig zu sein und ihre kognitiven Fähigkeiten entsprechend abzurufen – vortragen, bei ihrer Tochter sei nach einem erfolgreichen Abschluss therapeutischer Maßnahmen mit einer Leistungsfähigkeit zu rechnen, welche eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe erwarten lasse, haben sie bereits keinerlei greifbare Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Abschluss der therapeutischen Maßnahmen aufgezeigt, die es als beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, dass ihre Tochter in der bereits begonnenen Klasse 9 erfolgreich mitarbeiten könnte. Darüber hinaus ist für die Prognoseversetzung – ebenso wie für die Leistungsbewertung – das Lern- und Leistungsverhalten der Schülerin in der Schule maßgeblich. Eine Schülerin kann nicht allein deshalb in die nächst höhere Klasse versetzt werden, weil sie ausweislich der Meinung einer Psychotherapeutin nach ihren intellektuellen Fähigkeiten in der Lage sein könnte , bessere Leistungen zu erbringen, derartige Leistungen im Unterricht aber tatsächlich nicht erbracht hat und nach der pädagogischen Prognose der Versetzungskonferenz – wie hier – auch nicht erbringen wird. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 19 B 1317/07 -, S. 2 des Entscheidungsabdrucks (n.v.) und vom 29. Dezember 2008 - 19 B 1581/08 -, juris, Rn. 28. Die bloße Hoffnung, dass eine erfolgreiche Mitarbeit in der Klasse 9 möglich sein könnte, reicht nicht aus, eine Entscheidung gemäß § 22 Abs. 3 APO-S I zu Gunsten der Tochter der Antragsteller zu treffen. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2012 - 19 B 899/12 -, juris, Rn. 9. Der antragstellerseits geltend gemachte Anspruch auf Versetzung aus pädagogischen Gründen scheitert aber jedenfalls daran, dass für die hierfür erforderliche Ermessensreduzierung auf Null im Sinne eines Versetzungsanspruches vorliegend nichts ersichtlich ist. Die Antragsteller haben – das Vorliegen besonderer Gründe sowie eine positive Prognoseentscheidung der Versetzungskonferenz unterstellt – nichts dafür vorgetragen, dass einzig die Versetzung ihrer Tochter in die Klasse 9 der Realschule ermessensgerecht wäre. Eine – von den Antragstellern vorgeschlagene – probeweise pädagogische Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe sieht das Gesetz nicht vor. Die Versetzung auf Grundlage des § 22 Abs. 3 APO-S I ist eine endgültige Versetzung und keine Versetzung auf Probe. Vgl. Holtappels/Wolfering, Kommentar APO-S I, § 22 Rn. 3.8. Schließlich führt auch die nach § 23 Abs. 1 und 5 APO-S I eröffnete Möglichkeit, eine Nachprüfung abzulegen, um nachträglich versetzt zu werden, vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Tochter der Antragsteller hat die von ihr am 3. und 4. August 2023 abgelegte Nachprüfung im Sinne des § 23 APO-S I im Fach Mathematik nicht bestanden. Der im Zusammenhang mit der Nachprüfung ausschließlich geltend gemachte Verfahrensfehler – die aus Sicht der Antragsteller zu kurze Vorbereitungszeit sowie eine angeblich unzumutbare Verzögerung des weiteren Prüfungsverlaufes – kann dabei keinen Anspruch auf (vorläufige) Versetzung begründen. Ein solcher Fehler führte im Falle seines Vorliegens lediglich zu einer Wiederholung der Nachprüfung (s. hierzu sogleich 2.). Denn der Zweck einer Nachprüfung besteht darin, festzustellen, ob die betreffende Schülerin aufgrund des Ergebnisses der Nachprüfung die Versetzungsbedingungen erfüllt (vgl. § 23 Abs. 5 Satz 1 APO-S I). Dieser Zweck würde vereitelt, wenn eine Schülerin aufgrund eines Verfahrensfehlers vorläufig versetzt würde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - 19 B 2479/03 -, S. 2 des Entscheidungsabdrucks (n.v.) m.w.N. und vom 23. Dezember 2003 - 19 B 2561/03 -, juris, Rn. 5 m.w.N. 2. Auch dem Hilfsantrag ist der Erfolg versagt. Den im Wege des Hilfsantrages verfolgten Anordnungsanspruch auf Wiederholung der Nachprüfung im Fach Mathematik haben die Antragsteller ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Dass die Entscheidung über das Nichtbestehen der Nachprüfung rechtswidrig ist, weil sich die Bewertung der Leistungen der Tochter der Antragsteller in der Nachprüfung als fehlerhaft erweist, ist weder substantiiert vorgetragen noch nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung sonst ersichtlich. Der wesentliche Einwand der Antragsteller, die Vorbereitungszeit für die Nachprüfung sei zu kurz bemessen worden, weil ihre Tochter letztlich nur sieben Tage Zeit gehabt habe, sich auf die Nachprüfung vorzubereiten, greift vorliegend im Ergebnis nicht durch. Denn eine Berufung auf diesen möglichen Verfahrensfehler ist den Antragstellern bereits deshalb verwehrt, weil sie die zugrundeliegenden Abläufe nicht rechtzeitig gerügt bzw. – weitergehend – sich hiermit sogar ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Das Verfahren betreffend Nachprüfungen richtet sich nach § 23 APO-S I. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 APO-S I spricht der Schulleiter die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ die Versetzungsbedingungen erfüllt würden. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll (§ 23 Abs. 1 Satz 3 APO-S I). Nach Nr. 23.1 Satz 1 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (VVzAPO-S I) vom 28. Juni 2019 (ABl. NRW 8/19) erhalten die Eltern, sofern die Voraussetzungen für eine Nachprüfung erfüllt sind, mit dem Zeugnis eine schriftliche Mitteilung, in welchen Fächern durch eine Nachprüfung die Versetzung erreicht werden kann und über den Anmeldeschluss. Nach Nr. 23.1 Satz 2 VVzAPO-S I ist den Eltern gleichzeitig ein Beratungsgespräch vor den Sommerferien anzubieten. Ausweislich des Verwaltungsvorganges erfolgte die Information über die Möglichkeit und den Ablauf der Nachprüfung durch den Schulleiter unverzüglich mit der Bestätigung des Eingangs des Widerspruches hinsichtlich der Leistungsbewertung in den Fächern Praktische Philosophie und Chemie; ein Beratungsgespräch wurde am 28. Juli 2023 geführt. Die Voraussetzung für eine Zulassung der Tochter der Antragsteller zur Nachprüfung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 2 APO-S I, namentlich die Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ in einem einzigen Fach (hier: im Fach Mathematik), lag hier allerdings erst mit der Heraufsetzung der Leistungsbewertung in den Fächern Praktische Philosophie und Chemie von zunächst ebenfalls „mangelhaft“ durch die Widerspruchskonferenz am 2. August 2023 auf jeweils die Benotung „ausreichend“ vor. Ob sich aus dem Umstand, dass der Tochter der Antragsteller im Ergebnis nur eine Woche zur Vorbereitung auf die Nachprüfung in dem Fach Mathematik zur Verfügung gestanden hat, ein dem Antragsgegner zurechenbarer Verfahrensfehler oder ein relevanter Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Denn den Antragstellern ist eine Berufung auf diesen möglichen Verfahrensfehler bereits deshalb verwehrt, weil sie die zugrundeliegenden Abläufe nicht (rechtzeitig) gerügt haben. Ihre Tochter hat sich vielmehr sehenden Auges – wohlwissend um die kurze Vorbereitungszeit – der Nachprüfung unterzogen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der Prüfungsbehörde begründeten Rechtsverhältnis ergibt sich für den Kandidaten nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Mitwirkungspflicht, die auch die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet. Denn es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, einerseits Rechte nicht voll in Anspruch zu nehmen und sich andererseits darauf zu berufen, sie seien nicht im erforderlichen Umfang gewährt worden. Der Prüfling ist daher nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung gemäß § 242 BGB aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet, Verfahrensmängel unverzüglich geltend zu machen, wenn er hieraus rechtliche Konsequenzen ziehen will. Diese Obliegenheit des Prüflings dient der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht: Sie soll verhindern, dass der Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche – ihm nicht zustehende – Prüfungschance verschafft, und ermöglicht zum anderen der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation. Die Mitwirkungslast endet – je nach den Umständen des Einzelfalles – zum einen an der Grenze der Zumutbarkeit für den Prüfling und zum anderen dann, wenn der betreffende Mangel auch ohne Rüge für die Prüfungsbehörde nicht nur erkennbar, sondern offensichtlich und zweifelsfrei ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2021 - 19 A 3347/20 -, juris, Rn. 8 m.w.N. und vom 27. November 2014 - 19 A 1895/14 -, juris, S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks (n.v.) m.w.N. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend § 242 BGB darf sich der Prüfling im Übrigen nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, etwa einer bestimmten Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zustimmen und dieses später beanstanden. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 7 CE 20.721 -, BeckRS 2020, 16933, Rn. 20; VG Berlin, Urteil vom 8. September 2015 - 3 K 425.14 -, juris, Rn. 41; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 216. Dies zugrunde gelegt widerspricht das Verhalten der Antragsteller dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dabei dürfte bereits Überwiegendes dafür sprechen, dass den Antragstellern angesichts der kurzen Vorbereitungszeit auf die Nachprüfung seitens der Schulleitung eine Verlegung auf einen späteren Zeitpunkt angeboten wurde, dieses Angebot von den Antragstellern indes nicht angenommen wurde. Das pauschale Bestreiten eines solchen Angebots durch die Antragstellerin zu 1. mit Schreiben unter dem 10. Oktober 2023 unter Versicherung an Eides statt stellt die entsprechende Darstellung in dem Protokoll der Widerspruchskonferenz vom 29. August 2023 und dem Gesprächsprotokoll des Schulleiters vom 28. Juli 2023, das als Anlage seiner dienstlichen Stellungnahme beigefügt war, nach den im Eilverfahren allein möglichen Erkenntnismitteln jedenfalls nicht durchgreifend in Frage. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 19 B 1562/19 -, juris, Rn. 6 ff. Vielmehr sprechen die mehrfachen Ausführungen zu einem solchen Angebot in dem Protokoll der Widerspruchskonferenz und dem Gesprächsprotokoll des Schulleiters, welche übereinstimmend und nachvollziehbar auch eine von den Antragstellern abgegebene Begründung für die Teilnahme an der Nachprüfung trotz der kurzen Vorbereitungszeit enthalten, dafür, dass eine Verlegung tatsächlich angeboten wurde; zumal in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist, dass der dienstlichen Stellungnahme des Schulleiters eine erhöhte Beweiskraft zukommt. vgl. zur Beweiskraft dienstlicher Äußerungen: OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2016 - 19 B 894/16 -, S. 3 f. des Entscheidungsabdruckes m.w.N. (n.v.). Dies bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls folgt aus dem von den Antragstellern selbst eingereichten E-Mailverkehr der Antragstellerin zu 1. mit dem Schulleiter, dass die Vorbereitungszeit für die Nachprüfung zwischen den Beteiligten im Vorfeld thematisiert wurde und die Tochter der Antragsteller gleichwohl „trotz der kurzen Lernzeit“ die Nachprüfung wahrnehmen wollte (s. E-Mail vom 24. Juli 2023, GA Bl. 65). Insoweit kann sie sich – wie hier – für den Fall des Nichtbestehens der Prüfung nach ihrer Zustimmung zu dem Prüfungsablauf unter der gegebenen Vorbereitungszeit nicht mehr auf einen hierdurch etwa bestehenden Verfahrensmangel berufen, um einen weiteren Prüfungsversuch zu erhalten. Ungeachtet dessen – bei Hinwegdenken dieses treuwidrigen Verhaltens – haben die Antragsteller ferner jedenfalls auch nicht glaubhaft gemacht, dass der von ihnen geltend gemachte Verfahrensfehler auf das Ergebnis der Nachprüfung durchgeschlagen hätte. Ein Prüfling kann nur dann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung (mit der Folge der Wiederholung) verlangen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der geltend gemachte Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, er also (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist. Fehlende Ergebnisrelevanz ist hingegen dann gegeben, wenn keine konkrete Möglichkeit bestand, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht. Vgl. zu diesem Erfordernis etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2021 - 19 A 1113/20 -, juris, Rn. 8 ff. m.w.N. und vom 31. Januar 2007 - 19 B 2611/06 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks (n.v.). Dies zugrunde gelegt haben die Antragsteller schon nicht substantiiert dargelegt, dass die von ihnen angeführte verkürzte Vorbereitungszeit für die Nachprüfung in Mathematik von sieben Tagen tatsächlich zu kurz war, um den Prüfungsstoff hinreichend vorzubereiten und sich auch sonst auf die Nachprüfung einzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ihnen bereits mit der Bestätigung des Eingangs des (ersten) Widerspruches die Möglichkeit einer Nachprüfung eröffnet wurde. Zudem war der Prüfungsstoff der ordnungsgemäß durchgeführten schriftlichen und mündlichen Nachprüfung (vgl. § 23 Abs. 4 APO-S I) ausweislich des in dem Verwaltungsvorgang auszugsweise vorgelegten Kursbuches der Klasse vollständig im zweiten Schulhalbjahr unterrichtet worden und damit als zulässiger Prüfungsstoff (vgl. Nr. 23.4.1 der VVzAPO-S I) bereits als bekannt vorauszusetzen. Ferner ist auch zu der von der Tochter der Antragsteller zur Vorbereitung tatsächlich benötigten Zeit nicht näher Stellung genommen worden. Gleiches gilt auch soweit die Antragsteller einwenden, ihre Tochter sei zunächst irrtümlich drei Tage lang davon ausgegangen, eine Nachprüfung im Fach Deutsch abzulegen, und habe daher drei Tage lang für eine solche Nachprüfung im Fach Deutsch gelernt. Soweit dem Vorbringen der Antragsteller darüber hinaus entnommen werden soll, dass die Prüfungskommission der Nachprüfung fehlerhaft besetzt gewesen sei, sind hierfür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Ausweislich des Protokolls der Nachprüfung war die Prüfungskommission mit dem Schulleiter, der Fachlehrerin für Mathematik sowie einer weiteren Fachlehrkraft als Protokollführerin besetzt. Dies entspricht den Vorgaben des § 23 Abs. 3 APO-S I. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Hiernach setzt das Gericht in einem die Nichtversetzung betreffenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Einklang mit der ständigen Streitwertpraxis des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2018 - 19 E 841/18 -, juris, Rn. 3 f. m.w.N., in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 38.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des Auffangwertes von 5.000,- Euro an. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.