Beschluss
19 A 519/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0409.19A519.17.00
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Leitsätze
Ein Prüfling kann sich im Rahmen der Bewertung seiner Prüfungsleistung grundsätzlich nur dann mit Erfolg auf Verfahrens- und Ausbildungsmängel berufen, wenn er sie unverzüglich geltend gemacht hat (wie st. Rspr.).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Prüfling kann sich im Rahmen der Bewertung seiner Prüfungsleistung grundsätzlich nur dann mit Erfolg auf Verfahrens- und Ausbildungsmängel berufen, wenn er sie unverzüglich geltend gemacht hat (wie st. Rspr.). Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. I. Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt wendet sich der Kläger ohne Erfolg in erster Linie gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei wegen des Beurteilungsspielraums des Fachprüfungsausschusses gehindert, selbst eine bessere Note für die mündliche Prüfung des Klägers in seinem vierten Abiturfach Deutsch festzusetzen. Diese Feststellung entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und derjenigen des Senats. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 ‑ 2 B 108.15 ‑, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2016 ‑ 19 A 1529/15 ‑, juris, Rn. 9. Daran ändert auch die Behauptung des Klägers nichts, „das SchulG NRW sowie die darauf basierenden Rechtsverordnungen und Ausbildungsverordnungen“ „mit der Verkürzung der Dauer des Abiturs von G 9 auf G 8“ seien verfassungswidrig. Sein Vorbringen zu diesem Punkt lässt nicht erkennen, inwiefern diese Rechtsfrage im vorliegenden Prüfungsrechtsstreit entscheidungserheblich sein soll. Insbesondere lässt er offen, welche konkreten Auswirkungen eine um ein Jahr längere Gymnasialzeit auf seine mündliche Abiturprüfung am 27. Mai 2014 in dem von ihm gewählten vierten Abiturfach Deutsch gehabt haben soll, der er sich vorbehaltlos gestellt hat. Er macht insoweit lediglich pauschal geltend, dass er „bei einer Dauer von neun Jahren bis zum Abitur ... einen wesentlich besseren Abiturdurchschnitt erreicht“ haben würde. Seine weitere Rüge, die Deutschlehrerin Frau C. habe „wesentliche Stoffteile ... nicht behandelt ..., die dann im Abitur eine Rolle spielten“, ist pauschal und unsubstantiiert. Aus seinem diesbezüglichen Vorbringen ergibt sich bereits nicht, welche die „wesentlichen Stoffteile“ waren, auf die er Bezug nimmt. Außerdem rügt der Kläger mit den genannten Einwänden lediglich Verfahrens- und Ausbildungsmängel, auf die sich der Prüfling im Rahmen der Bewertung seiner Prüfungsleistung grundsätzlich nur dann mit Erfolg berufen kann, wenn er sie unverzüglich, d. h. hier bereits vor der Prüfung geltend gemacht hat. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 ‑ 6 C 37.92 ‑, BVerwGE 96, 126, juris, Rn. 17 ff., Beschluss vom 12. November 1992 ‑ 6 B 36.92 ‑, NVwZ-RR 1993, 188, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. April 2016 ‑ 19 B 1369/15 ‑, juris, Rn. 5 ff., und vom 11. September 2015 ‑ 19 A 2068/13 ‑, juris, Rn. 4. Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich weiter aus der Rüge des Klägers, ein Anspruch auf eine Wiederholungsprüfung ergebe sich für ihn aus einem „Organisationsverschulden“ der Schule, das er darin sieht, dass die Deutschlehrerin Frau C. , die mit Ablauf des Schuljahres in den Ruhestand getreten ist, in dem sich der Kläger in der Jahrgangsstufe 11 befand, „im letzten Jahr ihrer Tätigkeit als Lehrerin auf keinen Fall mehr [hätte] eingesetzt werden dürfen“, ihm stehe insofern ein „Anspruch auf Pädagogenstabilität“ zu. Auch diese Rüge entbehrt jeglicher Grundlage, weil sie an der Feststellung des Verwaltungsgerichts vorbeigeht, Prüfungsinhalt seiner mündlichen Abiturprüfung sei nach den vorliegenden Unterlagen nur der von der Fachlehrerin X. vermittelte Unterrichtsstoff gewesen. Abgesehen davon rügt der Kläger auch hiermit nachträglich der Sache nach einen Ausbildungsmangel, den er vor der Prüfung nicht geltend gemacht hat. Ebenso wenig ernstlich zweifelhaft im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind die Feststellungen, welche das Verwaltungsgericht zu den vom Kläger gerügten Fehlern im Prüfungsverfahren getroffen hat (Fehlen einer Nichtabhilfeentscheidung, kein Tätigwerden eines Widerspruchsausschusses). Entgegen der Behauptung des Klägers befindet sich das Protokoll der Sitzung des Widerspruchsausschusses vom 8. Dezember 2014 im Widerspruchsvorgang der Bezirksregierung (Blatt 38 der Beiakte Heft 2). II. Die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss der Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darlegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Eine auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage gestützte Grundsatzrüge erfordert unter anderem die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit und ihrer Klärungsbedürftigkeit. Vgl. zum Revisionszulassungsrecht BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2018 ‑ 9 B 10.17 ‑, juris, Rn. 2 m. w. Nachw. Hinsichtlich der vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage der Vereinbarkeit von „G 8“ mit höherrangigem Recht fehlt es nach dem oben Ausgeführten bereits an der Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit. III. Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der gerügten Aufklärungsmängel zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat seine gerichtliche Pflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung nicht dadurch verletzt, dass es den Verfasser des in der Antragsbegründung auszugsweise zitierten Schreibens der Bezirksregierung vom 1. September 2014 nicht als Zeuge dazu vernommen hat, „wie diese Passagen zu verstehen sind.“ Eine solche Beweiserhebung drängte sich schon deshalb nicht auf, weil die darin erwähnte Unvollständigkeit des Prüfungsprotokolls nicht die Prüfung des Klägers, sondern diejenige eines anderen Prüflings betraf. Entsprechendes gilt auch für eine Beweiserhebung betreffend das Erinnerungsvermögen der Prüfer an den Ablauf der fraglichen mündlichen Abiturprüfung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).