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Beschluss

19 B 1435/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1124.19B1435.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihr vorläufig die Teilnahme am Unterricht des zweiten Jahres der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zu gestatten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass sie keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO). Es liegen auch unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre Leistungen im Leistungskurs Deutsch im zweiten Halbjahr des ersten Jahres der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe fehlerhaft bewertet wurden und mindestens mit der Note „ausreichend (5 Punkte)“ zu bewerten sind. Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b) und Art. 1 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333), muss die gymnasiale Oberstufe verlassen, wer nach der Wiederholung des ersten Jahres der Qualifikationsphase nicht wenigstens in einem der vier belegten Leistungskurse fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht hat. Die Antragstellerin hat im Schuljahr 2019/2020 das erste Jahr der Qualifikationsphase wiederholt und in den vier von ihr belegten Leistungskursen nur vier oder weniger Punkte erreicht. Im Leistungskurs Englisch erreichte sie im ersten Halbjahr zwei Punkte und im zweiten Halbjahr drei Punkte, im Leistungskurs Deutsch im ersten Halbjahr vier Punkte und im zweiten Halbjahr drei Punkte. Die Antragstellerin stützt ihre Beschwerde im Wesentlichen auf den Einwand, die Bewertung ihrer Leistungen im Leistungskurs Deutsch im zweiten Halbjahr des Schuljahrs 2019/2020 sei fehlerhaft, weil die von ihr während der „Corona-Zeit“ erbrachten Arbeiten nicht zutreffend bewertet worden seien. Sie habe verschiedene Aufgaben sinnvoll und vollständig bearbeitet, andere zumindest teilweise. Für die Bewertung der tatsächlich abgegebenen Arbeiten sei es unerheblich, wie viele Arbeiten sie insgesamt abgegeben habe. An welchen Fehlern die Bewertung ihrer Klausur vom 3. Juni 2020 leide, könne sie nicht darlegen, weil in den durch den Antragsgegner zur Verfügung gestellten Unterlagen die Aufgabenstellung und der Quelltext fehlten. Mit diesem Vorbringen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Bewertung ihrer Leistungen im Leistungskurs Deutsch im zweiten Halbjahr des ersten Schuljahres 2019/2020 rechtsfehlerhaft ist. Die Beanstandungen der Antragstellerin sind am Maßstab der allgemeinen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums zu beurteilen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung auch auf die schulische Einzelbenotung und die Versetzung anwendet und die auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2018 ‑ 19 B 1380/18 ‑, juris, Rn. 5 f. (Chemienote in Klasse 9), vom 10. April 2018 ‑ 19 B 477/18 ‑, juris, Rn. 2 f. (Oberstufenklausur) und vom 30. Oktober 2014 ‑ 19 B 1055/14 ‑, juris, Rn. 4 (Englischnote in Klasse 6), jeweils m. w. N. Danach überschreitet der Fachlehrer seinen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, wenn er einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. Hingegen ist es eine dem Prüfer oder Lehrer vorbehaltene, gerichtlich nicht überprüfbare prüfungsspezifische Wertung, welche Noten oder wie viele Punkte er vergibt (sofern die Prüfungsordnung hierfür keine mathematisch exakte Vorgabe macht), wie er den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnet, wie er verschiedene gestellte Aufgaben untereinander gewichtet, sowie, wie er Stärken und Schwächen in der Bearbeitung und die Bedeutung eines Mangels gewichtet. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Dezember 2017 ‑ 19 B 1255/17 ‑, GewArch 2018, 163, juris, Rn. 9 ff. (Versetzung), vom 28. November 2016 ‑ 19 A 1529/15 ‑, juris, Rn. 9 (Facharbeit), und vom 7. April 2016 ‑ 19 B 1369/15 ‑, juris, Rn. 11 (Versetzung); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 ‑ 6 C 3.95 ‑, DVBl. 1996, 1381, juris, Rn. 47 (Abitur); allgemein zum prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum BVerwG, Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 ‑ 6 B 148.18 ‑, juris, Rn. 17, und vom 5. März 2018 ‑ 6 B 71.17 ‑, NJW 2018, 2142, juris, Rn. 8 ff. Nach diesen Maßstäben waren es im vorliegenden Fall dem Deutschlehrer vorbehaltene, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare prüfungsspezifische Wertungen, wie er die Leistungen der Antragstellerin im Fach Deutsch in dem von ihr beschriebenen Zeitraum nach dem 15. März 2020 bewertete und mit welchem Gewicht er diese Leistungen in die Gesamtnote für das Fach Deutsch im zweiten Halbjahr einfließen ließ. In den vom Antragsgegner vorgelegten Stellungnahmen zum Widerspruchsverfahren und zum gerichtlichen Verfahren hat der Deutschlehrer die festgestellten Leistungsdefizite nachvollziehbar dargestellt. Aufgrund der wegen der Coronavirus-Pandemie erfolgten Schulschließung seien nach dem 15. März 2020 Unterrichtsinhalte über das Internet bereitgestellt worden. In wöchentlichem Turnus seien Aufgaben hochgeladen worden, die online bearbeitet und eingereicht werden konnten. Die Antragstellerin habe weniger als die Hälfte der Wochenaufgaben bearbeitet, zumeist unvollständig und in geringer Qualität. Die Leistungen hätten insgesamt nicht den Anforderungen entsprochen, die eine ausreichende Beurteilung rechtfertigen würden. Da die im pandemiebedingten Distanzunterricht gezeigten schlechteren Leistungen nicht zu Lasten der Antragstellerin berücksichtigt worden seien, sei für die gesamte Mitarbeit die im Präsenzunterricht zu Beginn des Halbjahres vergebene Note „schwach ausreichend (4 Punkte)“ angesetzt worden. Die am Nachschreibetermin im Juni geschriebene Klausur sei mit „mangelhaft (2 Punkte)“ bewertet worden. Dies rechtfertige insgesamt die Kursabschlussnote „mangelhaft (3 Punkte)“. Diese Wertung hält sich nach den vorliegenden Erkenntnissen im Rahmen des dem Fachlehrer zustehenden prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wären. Für die Rechtmäßigkeit der Notenvergabe ist nach den dargelegten Maßgaben nicht von Bedeutung, dass die Antragstellerin die Qualität der von ihr abgegebenen Arbeiten höher einschätzt und der Anzahl der eingereichten Arbeiten ohne erkennbaren Grund kein Gewicht beimisst. Ohne Erfolg bleibt auch ihr Einwand, sie könne anhand der vom Antragsgegner zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht erkennen, an welchen Fehlern die Bewertung der Klausur leide. Denn die Antragstellerin ist nicht auf Unterlagen der Schule angewiesen, um substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung der von ihr geschriebenen Klausur erheben zu können, sondern kann und muss etwaige Bewertungsfehler anhand ihrer eigenen Unterlagen zu Aufgabenstellung und Klausurbearbeitung darlegen, auf die sich der von ihr vorgelegte Bewertungsbogen bezieht. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergeben sich nach gegenwärtiger Aktenlage auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass von ihr erbrachte Leistungen bei der Bewertung nicht berücksichtigt worden wären. Der Antragsgegner hat im Einzelnen dargelegt, welche Wochenaufgaben von der Antragstellerin eingereicht worden sind. Die Antragstellerin behauptet, weitere Aufgaben eingereicht zu haben, zu denen sich in den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen keine Aufzeichnungen finden, und hat entsprechende Aufgabenbearbeitungen vorgelegt. Die Antragstellerin hat aber weder mitgeteilt, welche Bewertung oder Rückmeldung sie für die von ihr genannten Arbeiten bekommen hat, noch hat sie dargelegt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form sie die Arbeiten überhaupt erstellt und eingereicht hat. In den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen finden sich zu allen dokumentierten Arbeiten der Antragstellerin detaillierte Rückmeldungen des Deutschlehrers. Die Antragstellerin hat zu den übrigen nach ihrem Vorbringen gefertigten Arbeiten weder die Rückmeldungen des Lehrers vorgelegt noch dargelegt, auf bestimmte Arbeiten keine Rückmeldung erhalten zu haben. Nach den in diesem Verfahren vorliegenden Erkenntnissen spricht daher Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin einige weitere Aufgaben zwar bearbeitet, aber diese nicht eingereicht hat. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht, dass die möglicherweise nicht berücksichtigten Arbeiten bei einer Neubewertung der Leistungen im Fach Deutsch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Kursabschlussnote von mindestens „ausreichend (5 Punkte)“ führen würden. Wie sich den genannten Stellungnahmen des Deutschlehrers entnehmen lässt, betreffen die fraglichen Arbeiten nur einen kleinen Teil der Gesamtleistung in einem Bereich, der wegen der besonderen Unterrichtsbedingungen und der in den vorherigen Präsenzunterrichtswochen gezeigten besseren Leistungen ohnehin zu Gunsten der Antragstellerin nicht in die Gesamtbewertung einbezogen wurde. Der weitere Einwand, auch die Benotung im Grundkurs Mathematik sei fehlerhaft, zumindest hätte eine Bewertung mit „ausreichend“ erfolgen müssen, ist – wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – schon deshalb unerheblich, weil § 19 Abs. 3 Satz 1 APO-GOSt allein auf die Bewertung der Leistungskurse abstellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).