Beschluss
19 B 477/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0410.19B477.18.00
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Leitsätze
Die Notengebung in einer Klausur in der Oberstufe, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels sind Gegenstände des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums des Fachlehrers, die der gerichtlichen Überprüfung weitestgehend entzogen sind.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Notengebung in einer Klausur in der Oberstufe, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels sind Gegenstände des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums des Fachlehrers, die der gerichtlichen Überprüfung weitestgehend entzogen sind. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Sein Einwand gegen die Leistungsbewertung „ungenügend“ seiner Klausur im Fach Sport, die Einleitung und auch die Überleitungen zu den weiteren Aufgaben seien ihm „gut gelungen“, was eine Bewertung mit „ausreichend“ impliziere, betrifft eine prüfungsspezifische Wertung des Fachlehrers. Eine solche Wertung ist der gerichtlichen Überprüfung weitestgehend entzogen. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 ‑ 2 B 108.15 ‑, juris, Rn. 7, und vom 16. August 2011 ‑ 6 B 18.11 ‑, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Dezember 2017 ‑ 19 B 1255/17 ‑, juris, Rn. 9 ff., vom 28. November 2016 ‑ 19 A 1529/15 ‑, juris, Rn. 9 f. und vom 7. April 2016 ‑ 19 B 1369/15 ‑, juris, Rn. 11 f. Dass die Grenzen des Bewertungsspielraums vorliegend überschritten sind, ist mit dem Hinweis auf einige aus der Sicht des Antragstellers positive Bearbeitungsteile in der Sportklausur, denen aus der Sicht des Fachlehrers bei der Aufgabenstellung nur minderes Gewicht zukommt, nicht dargelegt. Insoweit blendet der Antragsteller die für die Bewertung maßgeblichen Defizite nahezu vollständig aus. Auf seine eigene Leistungseinschätzung kommt es für die Rechtmäßigkeit der Klausurbewertung nicht an. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend mit dem Fehlen der Entscheidungserheblichkeit der Sportnote wegen der Vielzahl der weiteren Defizite im Leistungsbild des Antragstellers begründet. Dieser Feststellung ist er lediglich mit dem pauschalen Bestreiten entgegen getreten, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden keine 15 Leistungsdefizite. Auch die mit der Beschwerde weiterverfolgte Rüge eines rechtserheblichen Verfahrensfehlers bleibt erfolglos. Mit ihr hat sich bereits das Verwaltungsgericht überzeugend auseinander gesetzt. Der Senat teilt diese Würdigung auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung vom 9. April 2018. Diese erschöpfen sich im Wesentlichen in einer Wiederholung seiner Ausführungen in der Antragsbegründung vom 8. März 2018 zu diesem Punkt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).