Beschluss
10 L 1820/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0831.10L1820.18.00
2mal zitiert
10Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in den nächsthöheren Schuljahrgang der Klassenstufe 10 zu versetzen, hat keinen Erfolg. Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne des § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die - wie hier - durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). In schulrechtlichen Nichtversetzungsverfahren ist eine Regelungsanordnung mit dem Inhalt, vorläufig die Teilnahme am Unterricht der erstrebten Klasse oder Jahrgangsstufe zu ermöglichen, nur dann zu erlassen, wenn im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht ist, dass erstens gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen und dass zweitens die Versetzungskonferenz bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Versetzung aussprechen wird, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5.02.1993 - 7 TG 2479/92 -, NVwZ-RR 1993, 386 (m.w.N.); Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.11.1999 - 13 M 3944 u. 4473/99 -, NVwZ-RR 2001, 241; VG Köln, Beschlüsse vom 6.10.2010 - 10 L 1257/10 -, vom 13.08.2009 - 10 L 981/09 -, und vom 31.07.2007 - 10 L 927/07 -. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller hinsichtlich einer vorläufigen Versetzung in die Klasse 10 nicht glaubhaft gemacht. Die Versetzungsanforderungen für die Versetzung in die Klasse 10 des Gymnasiums richten sich nach §§ 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15.02.2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.2016 (GV. NRW. S. 1052), §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1, 27 der Verordnung über Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) vom 2.11.2012, geändert durch Verordnung vom 21.03.2017 (SGV. NRW. 223). Nach § 22 Abs. 1 APO-S I wird die Versetzung ausgesprochen, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend oder besser sind oder nicht ausreichende Leistungen gemäß § 27 APO-S I ausgeglichen werden können oder unberücksichtigt bleiben. Nach § 27 S. 2 APO-S I, der die Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium regelt, ist eine Versetzung ausgeschlossen, wenn die Leistungen sowohl in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft als auch in einem oder mehreren übrigen Fächer nicht ausreichend sind. Danach kann der Antragsteller mit den nach Durchführung der Widerspruchskonferenz verbliebenen zwei mangelhaften Leistungen in den Fächern Mathematik und Chemie gem. § 27 Satz 2 APO-S I nicht versetzt werden. Der Antragsteller hat die Benotung im Fach Mathematik nicht angegriffen und im vorliegenden Eilverfahren auch nicht glaubhaft gemacht, dass seine Leistungen im Fach Chemie hätten besser bewertet werden müssen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass Zeugnisnoten wie Prüfungsentscheidungen gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Sie sind vielmehr in einem Bezugssystem zu sehen, dass durch die persönlichen Erfahrungen und Einschätzungen der Lehrer aus ihrer Praxis beeinflusst wird, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/93 -, NJW 1991, 2005 ff. Ob die Leistung eines Schülers/einer Schülerin danach gut, mittelmäßig oder nicht ausreichend ist, bewertet der zu einem höchstpersönlichen Fachurteil berufene Lehrer nach pädagogischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Kriterien, denen regelmäßig ein erheblicher subjektiver Einschlag anhaftet, aufgrund seiner Sach- und Fachkenntnis, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 19 B 1055/14 -, juris, mit weiterem Nachweis. Dieser den Lehrern zustehende Beurteilungsspielraum ist gerichtlich daraufhin zu überprüfen, ob ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt worden ist, ob die Lehrer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet haben. Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller, dem insoweit die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast obliegt, die Voraussetzungen eines - im Rahmen des Verfahrens nach § 123 VwGO hier allein maßgeblichen - Anspruchs auf eine bessere Bewertung seiner Leistungen im Fach Chemie nicht dargetan. Die Benotung der schriftlichen Arbeit mit „mangelhaft“ im Fach Chemie, die bei der Leistungsbewertung nach § 6 Abs. 1 und 2 APO-S I zu berücksichtigen ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Monitum des Antragstellers, in Aufgabe 4 sei ihm ein Punkt für Propanol wegen der unsauberen Schreibweise des „o“ abgezogen worden, liegt neben der Sache. Wie der Chemielehrer sowie der Fachdezernent ausführen, hat der Antragsteller nicht Propanol sondern Propanal geschrieben und damit die beiden Stoffe bzw. Stoffnamen verwechselt. Ihre Feststellungen sind anhand der vorgelegten Kopie des Tests nachvollziehbar. Aufgrund dessen hat der Antragsteller eine sachlich falsche Lösung angegeben. Seine weitere Rüge, ihm sei bei Aufgabe 2 ein Punkt abgezogen worden, obwohl seine Lösung mit der Musterlösung übereinstimme, ist nach einem Vergleich der beiden Lösungen unzutreffend. Dass seine Lösung der Aufgabe 2 falsch gewesen ist und nicht der Musterlösung entsprach, haben der Chemielehrer und der Fachdezernent in ihren Stellungnahmen schlüssig dargelegt. Der Begriff der Strukturisomerie ist im Unterricht in der Woche vor dem Test und in der Stunde vor dem Test nach Angaben des Fachlehrers, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, behandelt worden und gehört zum abfragbaren Wissen. Es bedarf diesbezüglich keiner näheren Ausführung, dass versäumter Unterrichtsstoff von einem Schüler selbständig nachzuarbeiten ist und dieser sich vor einer schriftlichen Arbeit über die letzten Informationen aus der versäumten Stunde in eigenem Interesse bei seinen Mitschülern und Mitschülerinnen zu erkundigen hat. Soweit der Antragsteller den im Test abgefragten Inhalt der Prüfung - Stoffgruppen der organischen Chemie und die Nomenklatur der verzweigten Alkane - mit der Begründung rügt, hierbei handele es sich um einen Lehrstoff, der nach den einschlägigen Lehrplänen der Oberstufe vorbehalten sei und nicht zum Prüfungsgegenstand der Sekundarstufe I gemacht werden dürfe, geht seine Rüge ins Leere. Der Lehrstoff der Jahrgangsstufe 9 des I. -Gymnasiums ist vom Fachdezernenten der Bezirksregierung Köln mit dem Kernlehrplan des Ministeriums für Schule und Bildung verglichen worden. Der Fachdezernent hat aufgrund eingehender und mehrfacher Prüfung der Monita des Antragstellers die Übereinstimmung des Kernlehrplanes für die Sekundarstufe I mit dem schulinternen Lehrplan des Städtischen I. -Gymnasiums festgestellt und den Vorwurf, es sei vom Chemielehrer „Oberstufenstoff“ behandelt und geprüft worden, schlüssig als unzutreffend zurückgewiesen. Dass der Kernlehrplan der Schule Gestaltungsspielräume lässt, hat der Fachdezernent mit Hinweis auf das vom Ministerium beauftragte Landesinstitut NRW erläutert und hierzu klargestellt, dass die Kernlehrpläne keinen „Stoff“ sondern Kompetenzen ausweisen und es die Aufgabe der Schule ist, Inhalte festzulegen, an denen die im Kernlehrplan ausgewiesenen Kompetenzen erworben werden sollen. Gestaltungsspielräume erhalten die Schulen nur hinsichtlich der von ihnen festzulegenden Inhalte bzw. Beispiele. Dass der Chemielehrer bei der Behandlung des vom ihm zu vermittelnden und zu prüfenden Stoffes seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat, legt der Fachdezernent in seinen Stellungnahmen nachvollziehbar dar. Auch die Bewertung der übrigen im Fach Chemie im Schulhalbjahr gezeigten Leistungen ist nach den Stellungnahmen des Fachlehrers nicht zu beanstanden. Insbesondere ist seinen Stellungnahmen zu entnehmen, dass der Antragsteller seit der Klasse 8 fachlich kaum Fortschritte im Fach Chemie gemacht hat, dem Unterrichtsgeschehen nicht aktiv gefolgt ist, wesentliche Unterrichtsinhalte nicht erfasst hat, versäumten Lehrstoff nicht hinreichend nachgearbeitet hat und nur bedingt in der Lage gewesen ist, die naturwissenschaftlichen Erkenntnismethoden nachzuvollziehen und anzuwenden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers zeigen die umfassenden Stellungnahmen des Fachlehrers zu seinen Leistungen über den gesamten Zeitraum des zweiten Schulhalbjahres 2017/2018 auf, dass er die Benotung in Chemie nicht allein von dem Ergebnis des zuletzt geschriebenen Tests abhängig gemacht hat. Von einer „schmalen Beurteilungsgrundlage“ kann angesichts der ausführlichen Begutachtung des Lehrers nicht ausgegangen werden. Die Bewertung im Fach Chemie mit der Note „mangelhaft“ gem. § 48 Abs. 3 Nr. 5 SchulG lässt insgesamt keine Rechtsfehler erkennen. Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Bewertung seiner unterrichtlichen Leistungen nach § 48 Abs. 2 SchulG rügt, es sei nach dem schulinternen Lehrplan der Unterrichtsstoff der Oberstufe vermittelt und geprüft worden, kann ihm aus den oben dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Zudem hat er diesen behaupteten Ausbildungsmangel erst im Widerspruchsverfahren und damit zu spät geltend gemacht. Liegen Ausbildungsmängel vor, muss ein Schüler, der ihretwegen schlechte Leistungen befürchtet, darauf hinwirken, dass diese abgestellt werden; OVG NRW, Beschlüsse vom 13.12.2005 – 19 A 4972/04 –, juris, Rdn. 9; vom 07.04.2016 – 19 B 1369/15 – und vom 06.01.2015 – 19 E 117/15 -. Demzufolge hätte der Antragsteller den Ausbildungsmangel bereits im Laufe des Halbjahres geltend machen müssen, spätestens nach der Benachrichtigung über die Versetzungsgefährdung. Das Notenbild der übrigen Schüler und Schülerinnen der Jahrgangsstufe 9 zeigt im Übrigen auf, dass von einer Überforderung aufgrund des vermittelten Stoffs keine Rede sein kann. Soweit der Antragsteller rügt, ihm sei es nicht ermöglicht worden, durch ein Referat seine Note in Chemie aufzubessern, ist festzustellen, dass Schüler und Schülerinnen der Jahrgangsstufe 9 ein Referat in einem naturwissenschaftlichen Fach halten. Dies hat auch der Antragsteller wahrgenommen und dieses Referat in Biologie – nicht aber in Chemie - gehalten. Dass dem Antragsteller keine – weitere – Möglichkeit geboten worden ist, durch ein Referat seine Leistung in einem zweiten naturwissenschaftlichen Fach aufzubessern, hat der Fachlehrer schlüssig damit begründet, dass zahlreiche andere Schülerinnen und Schüler in Chemie Referate gehalten haben. Im Hinblick auf die Förderempfehlungen des Fachlehrers kann von einem fehlenden Interesse an den individuellen Leistungen des Antragstellers nicht ausgegangen werden. Hierzu hat der Fachlehrer in seiner Stellungnahme vom 21.08.2018 ausgeführt: „ Angebote zur Förderung wurden von ihm unzureichend oder gar nicht angenommen, zusätzliche Aufgaben zur Wiederholung oder Einübung bestimmter Formeln, Namen oder Muster nicht hinreichend genutzt. Weder nach direkten Ansprachen och nach Elterngesprächen trat eine Änderung des Arbeitsverhaltens auf.“ Aus seinem mail-Verkehr mit den Eltern ist zu entnehmen, dass er sich einer Kommunikation mit ihnen nicht verschlossen hat, eine solche allerdings für nicht weiter führend betrachtet hat. In seiner Mitteilung über die gefährdete Versetzung vom 24.04.2018 hat er die Eltern des Antragstellers zu einem Beratungsgespräch eingeladen. Zudem standen die Eltern des Antragstellers auch in mehrfachem persönlichem Kontakt mit der Schulleitung des I. -Gymnasiums. Letztendlich kann aufgrund einer – bereits sprachlich – nicht nachvollziehbaren WhatsApp Mitteilung eines Mitschülers/einer Mitschülerin nicht von einer Voreingenommenheit des Fachlehrers ausgegangen werden, die sich in einer sach- und rechtswidrigen Benotung niedergeschlagen haben könnte. Da es allein auf die gezeigten Leistungen des Antragstellers bei der Versetzungsentscheidung ankommt, ist unerheblich, wie dieser seine freie Zeit außerhalb des Schulbetriebs gestaltet hat bzw. ob und wie seine Eltern sein außerschulisches Engagement unterstützt haben. Jedenfalls zeigt sich, dass die individuelle Förderung, die auf Hinweis der Schule erfolgt ist und die angeblich fehlende individuelle Förderung des Antragstellers widerlegt, nicht zu einer Leistungssteigerung des Antragstellers in den Fächern Mathematik und Chemie geführt hat. Ebenso ist für die Entscheidung unerheblich, aus welchen Gründen der Antragsteller von der Möglichkeit, aufgrund einer mit Erfolg abgeschlossenen Nachprüfung nachträglich gem. § 23 APO-S I seine Versetzung zu erreichen, keinen Gebrauch gemacht hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers greift zu seinen Gunsten § 22 Abs. 3 APO-S 1, nicht ein. Nach dieser Vorschrift kann ein Schüler oder eine Schülerin auch dann versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden konnten jedoch aufgrund einer positiven Prognose erwartet werden kann, dass für den Schüler bzw. die Schülerin eine erfolgreiche Mitarbeit in der nachfolgenden Klasse möglich ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, dass aufgrund der mangelhaften bzw. ausreichenden Leistungen des Antragstellers in den naturwissenschaftlichen Fächern – er erhielt u. a. in Mathematik im Schuljahr 2016/2017 im ersten Halbjahr die Note ausreichend, im zweiten Halbjahr die Note mangelhaft und im Schuljahr 2017/18 in beiden Schulhalbjahren die Note mangelhaft; in Chemie erhielt er im Schuljahr 2016/2017 im ersten Halbjahr die Note befriedigend, im zweiten Halbjahr sowie im ersten Halbjahr im Schuljahr 2017/2018 die Note ausreichend und im zweiten Schulhalbjahr 2017/18 die Note mangelhaft – eine positive Prognose für die im Ermessen der Versetzungskonferenz stehende Versetzung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 APO-S 1 zumindest fraglich erscheint. Jedenfalls scheidet die Versetzung aus besonderen Gründen nach § 22 Abs. 3 Satz 2 APO-S 1 aus, da mit dem Abschluss der Sekundarstufe 1 die Vergabe eines Abschlusses bzw. einer Berechtigung verbunden ist. Nach § 12 Abs. 2 S. 1, S. 2 Nr. 3 SchulG endet der Bildungsgang der Sekundarstufe 1 mit dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), der mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann. Die gymnasiale Oberstufe umfasst gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 SchulG im Gymnasium die Jahrgangsstufen 10-12. Der Antragsteller würde demzufolge mit dem Übergang in die Jahrgangsstufe 10 den mittleren Schulabschluss mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erwerben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz, wobei wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrunde zu legen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.