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Beschluss

19 A 962/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1112.19A962.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. A. Aus der Zulassungsbegründung des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinn bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2022 ‑ 2 BvR 1232/20 ‑ juris Rn. 23, vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 ‑ juris Rn. 23, vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 ‑ juris Rn. 21 f., Beschlüsse vom 8. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2237/14 ‑ juris Rn. 230, und vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 ‑ juris Rn. 28 ff. Nach diesem Maßstab liegen keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vor, mit welchem das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des früheren Landesprüfungsamts für Lehrämter an Schulen (seit dem 1. Juli 2023 Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung (LAQUILA)) vom 18. September 2018 und dessen Widerspruchsbescheids vom 14. März 2019 zu verpflichten, den Kläger über das Ergebnis seiner Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Entgegen dem Zulassungsvorbringen stehen die der Entscheidung über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung zugrunde liegenden Regelungen des § 34 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP NRW ebenso wie die Bestimmungen über die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) in § 16 Abs. 4 OVP NRW mit höherrangigem Recht im Einklang (I.). Der Kläger zeigt mit seinen Einwänden gegen die Langzeitbeurteilung vom 18. September 2018 („mangelhaft“) und gegen den dieser zugrunde liegenden Beurteilungsbeitrag des Fachleiters O. vom 11. September 2018 („mangelhaft“) keine Rechtsfehler auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der hierzu getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wecken (II.). I. Die Regelungen des § 34 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP NRW verstoßen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (1.). § 16 Abs. 4 OVP NRW, wonach die Langzeitbeurteilungen der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung durch deren Leiterinnen und Leiter gezeichnet werden, steht im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG (2.). 1. Der Kläger bleibt erfolglos mit seinem Einwand, die Bestimmung des § 34 Abs. 2 Nr. 3 OVP NRW, woraus sich ergibt, dass die Staatsprüfung nicht bestanden ist, wenn u. a. die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens „ausreichend“ (4,00) ist, verstoße in der vom Senat im Beschluss vom 15. April 2020 ‑ 19 A 1919/18 ‑ vorgenommenen Auslegung gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt und ‑ so wohl das sinngemäße Vorbringen ‑ hätte bei richtiger Lesart einen Verstoß der Norm gegen die Berufsfreiheit und den Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG annehmen müssen. Langzeitbeurteilungen beschränkten sich regelmäßig auf zusammenfassende Bewertungen ohne Bezug zu einzelnen Sachverhalten im Beurteilungszeitraum, so dass die tatsächlichen Grundlagen für die jeweiligen Wertungen nicht genannt würden. Daher gebiete das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, dass ein Lehramtswärter beispielhaft tatsächliche Einwände gegen die in der Langzeitbeurteilung enthaltene Kritik an seinen über einen sehr langen Zeitraum erbrachten Leistungen vorbringen könne, mit denen der Beurteiler sich dann auseinandersetzen und seinerseits darlegen müsse, warum die Einwände seiner Bewertung nicht widersprächen oder auf welche anderen konkreten Sachverhalte er seine Wertung gestützt habe. Hiermit müsse sich der Lehramtsanwärter wiederum auseinandersetzen können. Nur auf diese Weise könne von den Verwaltungsgerichten überprüft werden, ob die der gerichtlichen Kontrolle entzogenen prüfungsspezifischen Wertungen auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhten. Dem stünde jedoch die Rechtsprechung des Senats im genannten Beschluss entgegen, wonach die Würdigung der Qualität des Unterrichts der Stärken und Schwächen des Lehramtsanwärters oder deren Gewichtung und Bedeutung der gerichtlichen Kontrolle weitestgehend entzogen wären (Rn. 21). Entgegen den grundrechtlichen Verfahrensgarantien, die auch bei Art. 12 Abs. 1 GG zu beachten seien, könne der Kandidat seinen Standpunkt gegenüber von ihm als unzutreffend angesehenen Bewertungen nicht wie von Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet wirksam vertreten. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 25. Juli 2018 ‑ 19 A 2127/16 ‑, juris, Rn. 37 ff entschieden, dass § 34 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP NRW mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar ist. Langzeitbeurteilungen unterliegen ebenso wie Prüfungsentscheidungen wegen des den Beurteilern zustehenden Bewertungsspielraums nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Insoweit gelten in Bezug auf den Umfang der gerichtlichen Überprüfung dieselben Vorgaben: Die Ersteller von Langzeitbeurteilungen müssen ebenso wie Prüfer bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihres Berufslebens in vergleichbaren Ausbildungssituationen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daraus folgt, dass Ausbildungsnoten ebenso wie Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Beurteiler beeinflusst wird. Den Verwaltungsgerichten ist es daher verwehrt, eigene Bewertungskriterien an die Stelle derjenigen der Prüfer/Beurteiler zu setzen. Es wäre mit dem Grundsatz der Chancengleichheit unvereinbar, wenn einzelnen Lehramtsanwärtern, indem sie einen Verwaltungsprozess anstrengten, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2018 ‑ 19 A 2127/16 ‑ juris Rn. 45 ff.; vgl. grundlegend zur Kontrolldichte bei berufsbezogenen Prüfungen BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - juris Rn. 49 ff. Die Grenzen dieses Bewertungsspielraums sind überschritten, wenn die Beurteiler Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Abweichendes gilt nur für fachliche Meinungsverschiedenheiten. Die Langzeitbeurteilung ist rechtswidrig, wenn in Fachfragen eine falsche Wertung getroffen worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 ‑ 19 A 811/16 - juris Rn. 61. Aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der allgemeine Bewertungsgrundsatz, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch gewertet werden darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - juris Rn. 22 ff. (Wirtschaftsprüferexamen), Beschluss vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16 m. w. N. (zu Klausuren in der Ersten Juristischen Staatsprüfung), Urteile vom 2. März 2017 ‑ 2 C 21.16 - juris Rn. 15 m. w. N. und vom 26. Juni 1980 ‑ 2 C 8.78 - juris Rn. 18 (jeweils zur dienstlichen Beurteilung). Diese Rechtsprechungsgrundsätze lassen sich auf die Bewertung in Langzeitbeurteilungen übertragen. Gegenstände des Bewertungsspielraums, wie etwa die Punktevergabe und Notengebung, die Würdigung der Qualität des Unterrichts, der Stärken und Schwächen des Lehramtsanwärters, ihre Gewichtung und Bedeutung, unterliegen daher nur der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Abweichendes gilt nur für fachliche Meinungsverschiedenheiten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - juris Rn. 49, 55 ff.; OVG NRW, Urteile vom 25. Juli 2018 ‑ 19 A 2127/16 ‑ juris Rn. 49, und vom 20. Dezember 2017 ‑ 19 A 811/16 - juris Rn. 63. Dass sich Langzeitbeurteilungen in erster Linie auf Werturteile stützen, trifft auf keine Bedenken. Die dadurch bedingte eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte ist gerechtfertigt. Denn das Instrument der Langzeitbeurteilung schafft mit der Vielzahl der Eindrücke über einen längeren Zeitraum für die Bewertung der Leistungen des Lehramtsanwärters eine möglichst breite und umfassende Grundlage, die ihrerseits in besonderer Weise geeignet ist, zu einer sachgerechten Leistungsbewertung beizutragen. Langzeitbeurteilungen stellen damit gerade auch zu Gunsten des Lehramtsanwärters einen Ausgleich zu Prüfungen dar, in denen die Leistungen nur zu einem bestimmten Zeitpunkt bewertet werden können. Langzeitbeurteilungen sind dagegen in besonderem Maße geeignet zu ermitteln, ob und in welchem Umfang der Lehramtsanwärter die maßgeblichen, in Anlage 1 zur OVP NRW dargestellten Kompetenzen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 OVP NRW für den Lehrerberuf erworben hat, die gerade auch in den über einen längeren Zeitraum erbrachten zahlreichen Einzelleistungen zum Ausdruck kommen. Entgegen der Auffassung des Klägers führt dies nicht dazu, dass dem Lehramtsanwärter effektiver Rechtsschutz versagt bleibt. Denn auch die Wertungen der Langzeitbeurteilungen sind einer gerichtlichen Kontrolle anhand der oben dargestellten Maßstäbe einer Überprüfung zugänglich. Der eingeschränkten Kontrolldichte sowie der eingeschränkten Dokumentation der Leistungen wird darüber hinaus mit den besonderen Anforderungen an die Begründung von Langzeitbeurteilungen Rechnung getragen. Danach müssen Inhalt und Umfang der Begründung es dem Lehramtsanwärter und den Gerichten ermöglichen, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die den Ersteller zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. Der Weg, der zu der Endnote geführt hat, muss sichtbar werden. Die Endnote nach § 16 Abs. 1 Satz 1 OVP NRW ist nur dann nachvollziehbar begründet, wenn auch die Noten in den Fächern der Ausbildung nachvollziehbar begründet sind. Eine nachvollziehbare Begründung erfordert weiter, dass bei Abweichen der Noten in den Fächern der Ausbildung, die Langzeitbeurteilung hinreichend zwischen den fachbezogenen Leistungen des Lehramtsanwärters in den beiden Fächern differenziert. Ist dem nicht genügt, deutet dies auf das Vorliegen eines Bewertungsfehlers hin. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 ‑ 19 A 811/16 - juris Rn. 67 ff.; Beschluss vom 30. November 2016 ‑ 14 B 1309/16 - juris Rn. 17 f. In den Langzeitbeurteilungen sind ferner die in der Anlage 1 der OVP NRW dargestellten Handlungsfelder zu berücksichtigen und es ist darzulegen, inwieweit der Lehramtsanwärter die ihnen jeweils zugeordneten Kompetenzen im Beurteilungszeitpunkt erreicht hat. Aus den Beurteilungen müssen sich auch die Lernentwicklung und der Weg des Kompetenzaufbaus im Verlauf der Ausbildung ergeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 19 A 811/16 - juris Rn. 69. Entgegen der Rechtansicht des Klägers steht der Umstand, dass sich Langzeitbeurteilungen im Wesentlichen auf zusammenfassende Wertungen stützen, wirkungsvollen Rügen nicht entgegen. Die Langzeitbeurteilung ist, wie dargestellt, mit einer Begründung zu versehen, die besonderen Anforderungen genügen muss. Dies ermöglicht es dem Lehramtsanwärter, gerade auch gegen die in der Langzeitbeurteilung enthaltenen Wertungen substantiierte Einwände zu erheben, die rechtlich verpflichtend auf ein Überdenken der prüfungsspezifischen Wertung durch den Beurteilenden und damit eine erneute inhaltliche Befassung mit der Prüfungsleistung und deren Bewertung (samt Begründung) einschließlich einer Stellungnahmepflicht führt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2021 ‑ 19 A 958/21 ‑ juris Rn. 13. Dabei sind an das notwendige Maß der Substantiierung von Einwendungen keine hohen Anforderungen zu stellen, da sonst der durch das Überdenkensverfahren gewährleistete verfahrensrechtliche Grundrechtsschutz leerzulaufen droht. Es reicht aus, wenn der Lehramtsanwärter mit seinen Einwendungen in Bezug auf einzelne Wertungen die Begründung des Beurteilers in Zweifel zieht. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2020 ‑ 19 A 945/19 ‑ juris Rn. 9. Die Anforderungen an den Grad der Substantiierung einer Rüge hängen naturgemäß letztlich vom Inhalt der angegriffenen Beurteilerkritik und gegebenenfalls auch weiteren Gesichtspunkten ab und können nicht generalisierend für jede Langzeitbeurteilung benannt werden, sondern bestimmen sich maßgeblich nach den in ihr getroffenen Feststellungen und Wertungen. Hierbei kommt es regelmäßig auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2020 ‑ 19 A 945/19 ‑ juris Rn. 9, vom 15. April 2020 ‑ 19 A 1929/18 ‑ juris Rn. 17 ff. m. w. N., und vom 31. Juli 2019 ‑ 19 A 1928/18 - juris Rn. 35. Soweit als Folge dessen punktuell herausgegriffene Einzelbeispiele für sich gesehen nicht geeignet sind, zusammenfassende Wertungen in Langzeitbeurteilungen substantiiert in Zweifel zu ziehen, bedeutet dies keine verfassungswidrige Einschränkung des Rechts des betroffenen Lehramtsanwärters, Rügen wirkungsvoll zu erheben. 2. Ernstliche Richtigkeitszweifel folgen weiter nicht daraus, dass die Leiterin des ZfsL die Langzeitbeurteilung vom 18. September 2018 lediglich unterschrieben hat. Der Kläger macht geltend, § 16 Abs. 4 OVP NRW verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG, soweit darin festgelegt werde, dass die Leiterin die Beurteilung lediglich zeichne, ohne eine eigene höchstpersönliche Wertung vorzunehmen. Aus der gesetzlichen Regelung ergebe sich, dass die Leiterin mit der Zeichnung die Verantwortung für die Beurteilung trage. Tatsächlich habe sie allerdings überhaupt keine Möglichkeit, andere Bewertungen der Leistungen vorzunehmen als die Verfasser der Beurteilungsbeiträge. Insbesondere könne sie so nicht sicherstellen, dass innerhalb des ZfsL die Seminarausbilder als Verfasser der Beurteilungsbeiträge bei der Vornahme von Wertungen die gleichen Kriterien anlegten, was angesichts der eingeschränkten Möglichkeiten, die Wertungen im gerichtlichen Verfahren anzugreifen, auf durchgreifende Bedenken treffe. Dieses Vorbringen führt auf keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 OVP NRW bestimmt, dass die Langzeitbeurteilung aus den Beurteilungsbeiträgen besteht und mit den aus den beiden zuletzt angefertigten Beurteilungsbeiträgen übernommenen Noten in den Fächern sowie mit einer Endnote und deren Begründung endet (Satz 2). Die zuletzt an der fächerbezogenen Ausbildung beteiligten Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder legen die Endnote fest und verfassen gemeinsam die Begründung (Satz 3). Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Festlegung der Endnote einschließlich deren Begründung in der Verantwortung der zuletzt beteiligten Seminarausbilder liegt, die zugleich die letzten Beurteilungsbeiträge verfasst haben (§ 16 Abs. 2 OVP). Die Leiterin des ZfsL nimmt nach § 16 Abs. 4 Satz 1 OVP NRW (lediglich) die abschließende Zeichnung vor. Eine eigenständige „Endbeurteilung“ durch die Leiterin des ZfsL, etwa auf der Grundlage der ihr anhand der Beurteilungsbeiträge vermittelten Erkenntnisse und Wertungen sieht die OVP NRW nicht vor. Auch eröffnet § 16 Abs. 4 OVP der Leiterin des ZfsL keine sonstige Befugnis zur Korrektur oder Abänderung von Endnote oder Begründung, etwa zur Herstellung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe im Bereich des von ihr geleiteten ZfsL. Dass eine eigene Beurteilungskompetenz der Leiterin des ZfsL weder vorgesehen noch vom Verordnungsgeber gewollt ist, findet Bestätigung durch einen Vergleich mit der Vorgängerfassung. Nach der abweichenden Regelung des § 16 Abs. 4 Satz 1 OVP NRW in der Fassung vom 10. April 2011 war es die Aufgabe des Leiters des ZfsL, die Langzeitbeurteilungen auf der Grundlage von Beurteilungsbeiträgen der an der fachbezogenen Ausbildung beteiligten Seminarausbilder zu erstellen. Aufgabe der Seminarausbilder war es lediglich, dem Leiter des ZfsL (nach Beratung) einen gemeinsamen Vorschlag für die Langzeitbeurteilung mit Endnote vorzulegen (Satz 3). § 16 Abs. 4 OVP NRW in der Fassung vom 25. April 2016 ist mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar. Eine abschließende Beurteilung durch den Leiter oder die Leiterin des ZfsL ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt insbesondere nicht, dass dann, wenn eine Leistungsbewertung auf der Grundlage von Beurteilungsbeiträgen erfolgt, diese abschließend durch einen „Endbeurteiler“ mit dem Ziel der Herstellung einer in seinem Verantwortungsbereich größtmöglichen Vergleichbarkeit getroffen wird. Eine solche, beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechende Verfahrensweise und gestufte Beurteilungskompetenz ist bei der Erstellung von Langzeitbeurteilungen verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn Langzeitbeurteilungen stellen gerade keine dienstlichen Beurteilungen dar. Die Langzeitbeurteilung ist kein Instrument der Personalplanung und dient nicht zu diesem Zweck dazu, eine Grundlage für einen Leistungsvergleich (nach Eignung, Leistung und Befähigung im Sinn von Art. 33 Abs. 2 GG) zwischen bereits im Beruf befindlichen Bewerbern zu schaffen und damit Auswahlentscheidungen vorzubereiten. Eine Verwendung, auf die der Lehramtsanwärter nach der Ausbildung abzielt (z. B. Vorlage im Rahmen von Bewerbungsverfahren) ist bei der Erstellung der Langzeitbeurteilung nach den Hinweisen des Landesprüfungsamtes zu den Langzeitbeurteilungen (Seite 3) ausdrücklich nicht zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 ‑ 19 A 811/16 ‑ juris Rn. 60. Im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständlichen Langzeitbeurteilungen ist dem aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Erfordernis der Herstellung von so weit wie möglich vergleichbaren Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 ‑ 1 BvR 419/81 ‑ juris Rn. 53, in Bezug auf die mit der Bewertung betrauten Personen hinreichend Rechnung getragen, wenn diese ‑ was hier unstreitig der Fall ist ‑ die erforderlichen Qualifikationen erfüllen. Diese können ‑ wie hier die Seminarausbilder ‑ den gebotenen fachkundigen Leistungsvergleich auf der Grundlage ihrer Erfahrungswerte vornehmen, zumal dieser durch die in der Anlage 1 zur OVP NRW enthaltenen ausgefächerten Kriterien für die Beurteilung engen Vorgaben unterliegt. Soweit der Kläger schließlich noch Weiteres zu der Ermächtigung in § 7 Abs. 3 LABG NRW und dem Wesentlichkeitsgrundsatz vorträgt, steht dies nach seinem eigenen Zulassungsvorbringen unter der Prämisse der Verfassungswidrigkeit von § 16 Abs. 4 OVP NRW bzw. der von ihm behaupteten Unüberprüfbarkeit von Langzeitbeurteilungen, die nach dem vorstehend Ausgeführten nicht zutrifft. II. Die Langzeitbeurteilung des ZfsL vom 18. September 2018 ist ebenso wie der ihr zugrunde liegende Beurteilungsbeitrag des Fachleiters O. (Seminarausbilder) für das Fach Technik vom 11. September 2018 rechtmäßig. Ihr liegt ein rechtsfehlerfrei bemessener Verlängerungszeitraum des Vorbereitungsdienstes zugrunde (1.) und sie weist auch keine Beurteilungsfehler auf (2.). 1. a) Der Kläger rügt ohne Erfolg die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der von der Langzeitbeurteilung des ZfsL erfasste Zeitraum der Verlängerungsdauer nach § 38 Abs. 2 OVP NRW sei ausreichend. Er wendet insoweit ein, bei ihm habe die Ausbildung 7 ½ Wochen vor Ende des Vorbereitungsdienstes geendet, der Beurteilungsbeitrag des Fachleiters O. erfasse lediglich den Zeitraum bis zum 11. September 2018, obwohl nach dem Urteil des Senats vom 20. Dezember 2017 ‑ 19 A 811/16 ‑ juris Rn. 29, ein Zeitraum von sechs Wochen ausreichend für die organisatorische Abwicklung der Wiederholungsprüfung sei. Infolge des bei ihm um insgesamt 13 ½ Wochen verkürzten Ausbildungszeitraums könne dessen Sinn und Zweck, dem Prüfungskandidaten eine Verbesserung seiner Kenntnisse, seines Wissens und seiner Fähigkeiten für einen Eintritt in die Wiederholungsprüfung zu ermöglichen, nicht erreicht werden. Langzeitbeurteilungen dienen nach dem Willen des Verordnungsgebers dem Zweck, auf der Grundlage der in Anlage 1 der OVP NRW benannten Kompetenzen und Standards ein aussagekräftiges Bild sowohl über den erreichten Ausbildungsstand, als auch über den während des Vorbereitungsdienstes festgestellten Lern- und Entwicklungsprozess des Lehramtsanwärters zu vermitteln. Um dieser Bedeutung und Funktion im Rahmen der Staatsprüfung gerecht zu werden, müssen Langezeitbeurteilungen auch in zeitlicher Hinsicht ein möglichst vollständiges Leistungsbild des jeweiligen Lehramtsanwärters nachzeichnen. Anderenfalls fehlt eine tragfähige Tatsachengrundlage für die in ihnen enthaltenen Kompetenzbewertungen und infolge dessen auch für die in den Fächern der Ausbildung vergebenen Noten und die Endnoten, bei denen den Langzeitbeurteilungen ein erhebliches Gewicht zukommt. Die Pflicht, Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes auch in zeitlicher Hinsicht weitestgehend vollständig zu beurteilen, betrifft im Falle der Wiederholung der Staatsprüfung (§ 38 OVP NRW) auch den Zeitraum, um den der Vorbereitungsdienst bei Nichtbestehen der Staatsprüfung gemäß § 38 Abs. 2 OVP NRW zu verlängern ist. Dabei steht mit den letzten circa sechs Wochen ‑ ein Prüfungszeitraum (§ 32 Abs. 3 Satz 2 OVP NRW) dieser zeitlichen Dauer entspricht ständiger Verwaltungspraxis ‑ regelmäßig genügend Zeit zur organisatorischen Abwicklung der Wiederholungsprüfung zur Verfügung. Soweit eine Erstellung der Langzeitbeurteilung im fünften oder sechsten Monat des Verlängerungszeitraums aus tatsächlichen Gründen ausscheidet, z. B. weil das Ende des verlängerten Vorbereitungsdienstes in die Schulferien fällt oder als Prüfungstermin nur ein Tag unmittelbar vor den Schulferien in Betracht kommt, können im Einzelfall besondere Umstände eine Vorverlagerung rechtfertigen, sie müssen jedoch nicht nur sachlich nachvollziehbar, sondern vor allem auch mit dem Zweck des Wiederholungsversuchs vereinbar sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 ‑ 19 A 811/16 ‑ juris Rn. 29 ff. Mit dem in § 38 Abs. 2 OVP NRW festgelegten zwingenden Verlängerungszeitraum von sechs Monaten im Fall des Nichtbestehens nach § 34 Abs. 2 OVP NRW steht dem durchgefallenen Lehramtsanwärter auch unter Abzug der Prüfungszeit im letzten Monat und der dreiwöchigen Vorlauffrist für die Vorlage der Langzeitbeurteilungen beim Prüfungsamt nach § 16 Abs. 5 Satz 1 OVP NRW genügend Zeit zur Verfügung, um seinem Vorbereitungsdienst einen besseren Verlauf und Erfolg zu geben. Umgekehrt bietet dieser Zeitraum den Beurteilern eine hinreichend verlässliche Tatsachengrundlage, um sich ein aussagekräftiges Bild darüber zu verschaffen, ob und in welchem Maß der Lehramtsanwärter am Ende über die für die angestrebte Unterrichts- und Erziehungstätigkeit an Schulen notwendigen Kompetenzen verfügt. Dies setzt indessen voraus, dass der zur Leistungssteigerung im Wiederholungsversuch zur Verfügung stehende Ausbildungszeitraum weitestgehend ausgeschöpft wird, da bereits der Prüfungszeitraum und die unabhängig vom Einstellungstermin stets im Verlängerungszeitraum liegenden Schulferien, deren gesamte Dauer ca. vier bis acht Wochen beträgt, zu einer nicht unerheblichen Verkürzung der ergänzenden Ausbildung führen. Zudem zeigt sich für die Ausbilder und Beurteiler regelmäßig erst am Ende der verlängerten Ausbildung ‑ etwa in abschließenden Unterrichtsbesuchen ‑, ob der Prüfling die begleitenden Hilfen der Ausbildungslehrer und Seminarausbilder angenommen hat und nunmehr über die für den Lehrerberuf erforderlichen Kompetenzen in den Handlungsfeldern der Anlage 1 der OVP NRW verfügt. Daher sind der Schulleiter der Ausbildungsschule und der Leiter des ZfsL grundsätzlich gehalten, ihre Langzeitbeurteilungen am Ende, frühestens im fünften Monat des Verlängerungszeitraums zu erstellen. Zudem dürfen Langzeitbeurteilungen weitere Ausbildungszeiten nicht ohne sachlichen Grund außer Betracht lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 ‑ 19 A 811/16 ‑ juris Rn. 46 f. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze beruht die unter dem 18. September 2018 für den Kläger erstellte Langzeitbeurteilung auch in zeitlicher Hinsicht auf einer hinreichend tragfähigen Bewertungsgrundlage. Die Langzeitbeurteilung ist (erst) im fünften Monat des Verlängerungszeitraums erstellt worden; der berücksichtigte Beurteilungszeitraum bis zum 11. September 2018 liegt ebenfalls in diesem Monat. Die vom Kläger gerügte Ausdehnung der „6-Wochen-Frist“ infolge des bereits am 11. September 2018 endenden Beurteilungszeitraums führt ebenfalls zu keiner sachwidrigen Verkürzung der Tatsachengrundlage. Denn in dem Beurteilungsbeitrag unberücksichtigt geblieben sind lediglich Zeiten der Verlängerungsdauer, die für die sachgerechte organisatorische Abwicklung der Staatsprüfung benötigt wurden. Die unterrichtspraktische Prüfung gemäß § 32 OVP NRW und das Kolloquium gemäß § 33 OVP NRW hatte das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen für den 9. Oktober 2018 und damit im letzten Monat des sich bis zum 31. Oktober 2018 erstreckenden Verlängerungszeitraums angesetzt. Eine (wesentlich) spätere Terminierung im Prüfungsmonat Oktober kam schon deswegen nicht in Betracht, weil bereits in der nachfolgenden Woche, am Montag dem 15. Oktober 2018, die zweiwöchigen Herbstferien begannen. Die Leiterin des ZfsL musste zudem die dreiwöchige Vorlauffrist des § 16 Abs. 5 Satz 1 OVP NRW für die Vorlage der Langzeitbeurteilungen an das Prüfungsamt wahren, die sie mit der Zeichnung der Langzeitbeurteilung erst am 18. September 2018 bis zum spätestens möglichen Zeitpunkt ausgeschöpft hat. Den eine Woche früher, am 11. September 2018 endenden Beurteilungszeitraum haben die beiden beurteilenden Seminarausbilder ebenfalls sachgerecht bestimmt, da die letzte Unterrichtsprobe erst am 10. September 2018 stattgefunden hatte, sie noch die Beurteilungsbeiträge erstellen sowie die Endnote festlegen und gemeinsam die Begründung verfassen mussten (§ 16 Abs. 4 OVP NRW). Soweit der Kläger auf die weitere Verkürzung des Verlängerungszeitraums durch die Sommerferien verweist, steht dies mit dem Zweck der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes im Einklang. In dem damit insgesamt zur Verfügung stehenden Zeitraum von sechs Monaten bestand für den Kläger die hinreichende Möglichkeit das Ausbildungsziel zu erreichen. Der Abzug von Ferienzeiten ist der Praxisausbildung immanent und hat bereits Eingang in die Bemessung des von § 38 Abs. 2 OVP NRW vorgeschriebenen Verlängerungszeitraums von sechs Monaten gefunden. b) Abweichendes folgt entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht aus dem Umstand, dass er im Frühjahr 2018 mehrere Wochen krankgeschrieben war. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, kann sich ein Prüfling auf Verfahrens- und Ausbildungsmängel grundsätzlich nur dann mit Erfolg berufen, wenn er sie unverzüglich geltend gemacht hat. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Die Rügepflicht bezweckt nicht nur, der Prüfungsbehörde Gelegenheit zur Überprüfung und Abhilfe zu geben. Sie dient auch der Wahrung der Chancengleichheit aller Prüflinge (Art. 3 Abs. 1 GG). Es verletzt den Grundsatz der Chancengleichheit, wenn sich der Prüfling in Kenntnis eines Verfahrensfehlers der Prüfung unterzieht und sich vorbehält, diesen Verfahrensfehler im Fall eines seinen Vorstellungen nicht entsprechenden Prüfungsergebnisses geltend zu machen. Grenze und Inhalt dieser Rügepflicht werden unter anderem vom Grundsatz der Zumutbarkeit bestimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2010 ‑ 6 B 24.10 - juris Rn. 3, Urteil vom 22. Juni 1994 ‑ 6 C 37.92 - juris Rn. 17 ff., Beschluss vom 12. November 1992 ‑ 6 B 36.92 - juris Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2023 ‑ 19 E 53/23 ‑ juris Rn. 11 m. w. N., vom 25. September 2020 ‑ 19 A 2656/19 ‑ juris Rn. 8, vom 9. April 2018 - 19 A 519/17 - juris Rn. 5 f., vom 22. Januar 2015 ‑ 19 B 1257/14 - juris Rn. 36, und vom 3. Juli 2014 - 19 B 1243/13 - juris Rn. 10 ff. Seitens des Klägers fehlt es hier insoweit bereits an entsprechendem Tatsachenvortrag, aus dem sich ergibt, dass er im Zusammenhang mit seiner Nachfrage beim ZfsL hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass er die unterbliebene Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wegen seiner Krankheitszeiten als Ausbildungsmangel rügen wollte. Um der zuständigen Stelle im Fall eines Verfahrens- oder Ausbildungsmangels die Möglichkeit zu geben, Abhilfe zu schaffen, muss der Prüfling seinerseits infolge seiner Mitwirkungspflichten, die Rüge (vermeintlicher) Mängel ausdrücklich und eindeutig erheben und auf eine entsprechende (Abhilfe-)Entscheidung richten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2020 ‑ 19 A 2656/19 ‑ juris, Rn. 8; Fischer/Jeremias/ Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 478. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Er verweist lediglich darauf, er habe im ZfsL seine Erkrankung angeführt. Nach Rücksprache mit dem Prüfungsamt sei dann eine Verlängerungsmöglichkeit verneint worden. Damit hat der Kläger sich nicht hinreichend eindeutig gegen die vermeintlich verfahrensfehlerhafte Vorgehensweise gewendet. Entsprechendes macht auch der Kläger nicht geltend, sondern meint, der Beklagte hätte allein wegen der Kenntnis von der Erkrankung von sich aus tätig werden müssen. Mit diesem Vorbringen verkennt der Kläger indessen, dass das Prüfungsamt nur bei offensichtlichen Mängeln bereits von sich aus Abhilfe schaffen muss. Vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 220, 474, 478. Im Übrigen läge selbst bei unterstellter rechtzeitiger Rüge kein Ausbildungsmangel vor. Nach § 7 Abs. 3 OVP NRW kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag aus besonderen Gründen in der Regel um bis zu sechs Monate verlängert werden. Besondere Gründe sind insbesondere Beurlaubung, Krankheit oder Schwangerschaft, soweit Ausfallzeiten mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Wochen entstehen. Ausweislich seiner eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beliefen sich die Krankheitszeiten des Klägers lediglich auf fünf Wochen und vier Tage. Zudem hat er dem in § 7 Abs. 3 Satz 1 OVP NRW vorgesehenen Antragserfordernis nicht genüge getan. Der weitere Einwand, das ZfsL hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass er in der Erkrankung die Möglichkeit gehabt habe, sich aus dem Vorbereitungsdienst entlassen zu lassen und nach Wiederherstellung seiner Gesundheit erneut in den Vorbereitungsdienst einzutreten, führt ebenfalls auf keinen Verfahrensfehler. Eine solche Hinweispflicht ist selbst unter Fürsorgegesichtspunkten nicht gegeben, weil der Krankheitszeitraum weniger als sechs Wochen betrug und keine weiteren Umstände vorlagen, die für eine im Interesse des Klägers liegende Entlassung hätten sprechen können. Denn eine Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst ist nach § 5 Abs. 3 Satz 3 OVP NRW nur dann möglich, wenn die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt ist. Für eine solche längere schwere Erkrankung, die gegebenenfalls einen wichtigen Grund darstellen kann, ist hier nichts dargelegt oder sonst ersichtlich. Ungeachtet dessen übersieht der Kläger, dass die von ihm angeführten Krankheitszeiten sämtlich im März und April 2018 lagen und damit ohnehin nicht zur Verkürzung des Verlängerungszeitraums ab dem 1. Mai 2018 geführt haben. 2. Der Beurteilungsbeitrag des Seminarausbilders O. vom 11. September 2018 für das Fach Technik unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. a) Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, entgegen den erstinstanzlichen Annahmen habe er keine nochmalige Beurteilung des von Fachleiterin V. im vorangegangenen Beurteilungsbeitrag vom 24. Januar 2018 bewerteten Zeitraums im Beurteilungsbeitrag des Fachleiters O. verlangt, sondern vielmehr gerügt, Letzterer differenziere nicht hinreichend zwischen eigenen Erkenntnissen und solchen, die er aus dem vorangegangenen Beurteilungsbeitrag (der Fachleiterin V.) gewonnen haben wolle. Denn der abschließende Beurteilungsbeitrag nach einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes müsse die Entwicklung von Leistungen und Fähigkeiten im Verlängerungszeitraum aufzeigen, um dann anschließend eine Gesamtbewertung vornehmen zu können. Der Senat hat (auf der Grundlage von § 16 Abs. 3 OVP NRW in der Fassung vom 10. April 2011 festgestellt, dass Langzeitbeurteilungen des Schulleiters bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nicht der Überprüfung der vorangegangenen Bewertungen dienen, sondern inhaltlich und zeitlich auf den vorangegangenen Langzeitbeurteilungen aufbauen. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass darin enthaltene Feststellungen und Wertungen zu Kompetenzen und Standards aufgegriffen und mit dem im Beurteilungszeitpunkt erreichten Leistungsstand verglichen und fortgeschrieben werden können. Der Ersteller der zweiten Langzeitbeurteilung beurteilt den gesamten Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes anknüpfend an die in der ersten Langzeitbeurteilung getroffene Gesamtbewertung, erläutert durch die jeweiligen Einzelfeststellungen und Noten. Kernpunkt seiner Beurteilung sind jedoch die Beurteilungsbeiträge aus dem Verlängerungszeitraum, die er in Beziehung zu der Bewertung der ersten 18 Monate zu setzen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 ‑ 19 A 811/16 ‑ juris Rn. 80. Für dieses „In-Beziehung-Setzen“ der Langzeitbeurteilung des Verlängerungszeitraums zu der den regulären Vorbereitungsdienst abdeckenden Langzeitbeurteilung ist indessen auch nach der Rechtsprechung des Senats kein verbindlicher formaler Weg vorgegeben. Maßstab ist insoweit die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Beurteilung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2022 ‑ 19 A 2303/21 ‑ juris Rn. 15. Diese Rechtsprechung ist auf die durch die Neufassung von § 16 Abs. 4 OVP NRW nunmehr maßgeblichen Beurteilungsbeiträge der Seminarausbilder übertragbar. Nach § 16 Abs. 4 OVP NRW werden die Langzeitbeurteilungen des ZfsL durch deren Leiter (nur noch) gezeichnet (Satz 1). Die inhaltliche Beurteilung erfolgt durch die Seminarausbilder, die die Beurteilungsbeiträge für die Langzeitbeurteilung erstellen, deren Noten ferner in die Langzeitbeurteilung übernommen werden und die schließlich auch die Endnote der Langzeitbeurteilung festlegen (Satz 2 und 3). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass mit der Benennung des Beurteilungsbeitrags der Fachleiterin V. vom 24. Januar 2018 für den vorausgegangenen Zeitraum als eine von mehreren Beurteilungsgrundlagen hinreichend deutlich wird, dass der Beurteilungsbeitrag des Fachleiters O. auf diesem früher erstellten Beurteilungsbeitrag aufbaut. Soweit insbesondere im textlichen Teil des Beurteilungsbeitrags des Fachleiters O. keine formale Differenzierung zwischen seinen eigenen unmittelbar aus der Beobachtung des Klägers gewonnenen Erkenntnissen und solchen aus dem vorhandenen Beurteilungsbeitrag der Fachleiterin V. stattfindet, führt dies auf kein Begründungs- oder Plausibilitätsdefizit. Mit der im Widerspruchsverfahren vom Fachleiter O. abgegebenen Stellungnahme wird deutlich, dass sich dessen Ausführungen im Wesentlichen auf seine eigenen Feststellungen beziehen. Eine weitergehende Darstellung und Bewertung der Leistungsentwicklung im Sinn eines „In-Beziehung-Setzens“ war hier entbehrlich, weil sich aus den Formulierungen sowie der Bewertung mit „mangelhaft“ sowohl im Beurteilungsbeitrag der Fachleiterin V. als auch des Fachleiters O. nachvollziehbar ergibt, dass sich keine wesentliche Änderung im Leistungsniveau des Klägers ergeben hat. b) Entgegen der Auffassung des Klägers begründet es keinen rügefähigen Bewertungsfehler, dass sich in dem Beurteilungsbeitrag des Fachleiters O. keine Hinweise dazu finden, dass er zu Beginn seiner Zuweisung zum ZfsL S. im März und April 2018 erkrankt und er an eine andere Ausbildungsschule mit hohem Anteil eingeschränkter Deutschkenntnisse versetzt worden war. Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Kläger gerügten Beurteilerkritik einer unzureichenden Sprachförderung („sprachsensibler Unterricht“), weil weder am ZfsL noch an der Hauptschule W. pädagogische Lerninhalte betreffend Schüler mit schlechten Deutschkenntnissen vermittelt worden seien. Zu den damit geltend gemachten (vermeintlichen) Erschwernissen bei der Unterrichtserteilung und den (vermeintlichen) Ausbildungsmängeln hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass eine bessere Bewertung oder Außerachtlassung der beim Kläger festgestellten Leistungsdefizite dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) widerspräche. Eine Berufung auf Verfahrens- und Ausbildungsmängel kommt deswegen ‑ wie oben dargestellt ‑ grundsätzlich nur dann mit Erfolg in Betracht, wenn der Betroffene sie rechtzeitig, d. h. unverzüglich geltend gemacht hat. Zudem sind Gegenstand der Bewertung allein die tatsächlich gezeigten Leistungen. Der Betroffene kann keine bessere Bewertung aufgrund hypothetisch möglicher besserer Leistungen verlangen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2023 ‑ 19 B 922/23 ‑ juris Rn. 13, vom 3. November 2021 ‑ 19 B 1546/21 - juris Rn. 6, und vom 7. April 2016 ‑ 19 B 1369/15 - juris Rn. 5 ff. m. w. N. (zum Schulprüfungsrecht). Etwaige Erschwernisse bei der Ausbildung, sei es durch Schulwechsel, Krankheit oder auch eine herausfordernde schulische Situation können daher nicht zu Gunsten des Lehramtsanwärters im Sinn einer besseren Beurteilung berücksichtigt werden. Soweit sich der Kläger mit Blick auf die besondere Situation an der Hauptschule W. konkret auch gegen die vom Fachleiter O. im Beurteilungsbeitrag kritisierte unzureichende Berücksichtigung der Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler wendet, zeigt er damit auch sonst keinen Beurteilungsfehler auf. Es liegt im Beurteilungsspielraum des jeweiligen Ausbilders, welches Gewicht er der Analyse der Lernvoraussetzungen zumisst. Dass der Fachleiter O. gerade wegen der besonderen Lernsituation an der neuen Schule, insbesondere der fehlenden Deutschkenntnisse bei zahlreichen Schülerinnen und Schülern, und wegen der erst kurz zuvor übernommenen Klassen besonderen Wert auf eine Analyse der Lernvoraussetzungen gelegt hat, begründet keine Überschreitung seines Beurteilungsspielraums. Ebenso wenig zeigt der Kläger auf oder ist sonst ersichtlich, dass der Fachleiter O. bei der Bewertung, ob und inwieweit der Kläger bei der Analyse der Lernvoraussetzungen den Anforderungen gerecht geworden ist, unangemessene Bewertungsmaßstäbe angelegt oder einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hätte. Vielmehr legt der Beurteiler gerade ausdrücklich zugrunde, dass der Kläger die Lerngruppe erst vor kurzem übernommen hatte und zudem eine besondere Unterrichts- und Lernsituation im Hinblick auf die fehlende Sprachkompetenz vieler Schülerinnen und Schüler bestand. Dafür, dass der Beurteiler vom Kläger einen echten Sprachunterricht im Sinn eines Deutschunterrichts als Zweit- oder Fremdsprache verlangt hätte, ist nichts ersichtlich. Dem Fachleiter O. war auch der Wechsel der Ausbildungsschule durch den Kläger offensichtlich bekannt, weil er den früheren Beurteilungsbeitrag der Fachleiterin V., aus dem hervorgeht, dass der Kläger zuvor an einer anderen Schule zur Ausbildung war, zur Grundlage seines Beurteilungsbeitrags gemacht hat. Dass der Fachleiter O. dies nicht nochmals, etwa im Textteil seines Beurteilungsbeitrags ausdrücklich erwähnt, begründet keinen Bewertungsfehler und lässt insbesondere nicht darauf schließen, dass er einen unvollständigen oder unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hätte. c) Keine durchgreifenden Einwände erhebt der Kläger ferner hinsichtlich der Beurteilerkritik, die Analyse der Lernvoraussetzungen sei nicht in ausreichendem Maß durch eigene Beobachtungen und Gespräche mit den Kollegen an der Schule erfolgt. Der Kläger meint, darin liege ein Bewertungsfehler, weil er sich nach Auffassung des Fachleiters O. wegen der kurzfristigen Übernahme einer Lerngruppe über deren Lernstand und Lernvoraussetzungen habe informieren müssen, obwohl es für ihn als Referendar Teil der Ausbildung sei, die Lernvoraussetzungen der Schüler gerade selbst zu ermitteln. Dieser Einwand verkennt bereits, dass der Fachleiter O. bei der von ihm geforderten Analyse der Lernvoraussetzungen sowohl eigene Beobachtungen des Klägers als auch ‑ mit Blick auf die kurze Zeit seit Übernahme der Lerngruppe ‑ Informationen von anderen in der Lerngruppe tätigen Lehrkräften als notwendig angesehen hat. Die so verstandenen Anforderungen an eine fachgerechte Analyse der Lernvoraussetzungen liegen im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Insbesondere verbleiben auch bei einer sowohl auf eigene als auch auf Beobachtungen und Informationen anderer Lehrkräfte gestützten Analyse der Lernvoraussetzungen genügend Möglichkeiten für den Lehramtsanwärter zu zeigen, dass er zu einer eigenen Ermittlung der Lernvoraussetzungen in der Lage ist. Denn die Informationen anderer Lehrkräfte stehen nur unmittelbar nach Übernahme einer Lerngruppe im Vordergrund und werden sukzessive durch eigene im Unterricht gewonnene Erkenntnisse ergänzt und ersetzt. Abwegig ist es, wenn der Kläger daraus ableitet, dass er basierend auf der Sichtweise des Beurteilers zu keinem Zeitpunkt seiner gesamten Ausbildung die Lernvoraussetzungen selbst ermitteln müsse, weil dies durch Klassenlehrer oder Fachlehrer „vorgegeben“ sei. d) Ohne Erfolg rügt der Kläger, die Beurteilerkritik, er mache zu wenig deutlich, welche konkreten Regeln in seinem Technikunterricht gälten. Verhaltensweisen der Schüler, beispielsweise beim Zuspätkommen, müssten nicht unbedingt in der Stunde des Unterrichtsbesuchs thematisiert werden, sondern könnten pädagogisch vertretbar durchaus erst in der nächsten Stunde angesprochen werden, zumal Fachleiter und Schulleiter erwarteten, dass der Lehramtsanwärter die Unterrichtsstunde wie geplant durchführe, zu Ende bringe und die gesetzten Ziele erreiche. Dieser Einwand geht an der Beurteilerkritik vorbei. Denn der Fachleiter O. kritisiert in seinem Beurteilungsbeitrag insoweit die fehlende Verdeutlichung und Umsetzung von Regeln im Technikunterricht. Dies hat er in seiner Stellungnahme zum Widerspruch des Klägers dahingehend konkretisiert, dass der Kläger Zuspätkommen freundlich und ohne erkennbare pädagogische Konsequenzen begegnet sei. Ferner habe er im Unterrichtsbesuch am 2. Juli 2018 Gespräche der Lernenden untereinander während des Unterrichtsgesprächs mit anderen Schülerinnen und Schülern nicht unterbunden und einfache Regeln wie das Ausredenlassen nicht eingehalten. Die auf der Grundlage dieser Eindrücke in dem Beurteilungsbeitrag getroffene Wertung eines unzureichenden erzieherischen Tätigwerdens unterfällt zudem dem Beurteilungsspielraum des Fachleiters. Dass dem ein unzutreffender Sachverhalt oder ein anderer der Überprüfung solcher Wertungen zugänglicher Fehler zugrunde lag, macht auch der Kläger nicht geltend. e) Keine durchgreifenden Einwände erhebt der Kläger schließlich gegen die Beurteilerkritik, er integriere im Fach Technik moderne Informations- und Kommunikationstechnologien didaktisch nicht sinnvoll. Denn es gehört gerade zum Bewertungsspielraum, die Frage der Geeignetheit der konkreten Unterrichtsgestaltung einschließlich des Medieneinsatzes zu bewerten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2021 ‑ 19 A 1452/20 ‑ juris Rn. 27. Mit seinem Vorbringen, bei den (lediglich) drei vom Fachleiter O. besuchten Unterrichtsstunden habe es sich um handlungsorientierten Unterricht gehandelt, in dem die Arbeit mit im Technikunterricht vorgestellten Werkzeugen im Vordergrund gestanden habe, weswegen der Einsatz des Laptopwagens nicht zwingend gewesen sei, setzt der Kläger der Bewertung des Beurteilers lediglich seine insoweit nicht maßgebliche eigene Bewertung der Gestaltung seines Unterrichts entgegen. Dass der Fachleiter O. seine Einschätzung auf die drei von ihm besuchten Unterrichtsstunden stützt und der Ausbildungslehrer Herr Y., wie der Kläger weiter anführt, den Einsatz von modernen Informations- und Kommunikationstechnologien abweichend bewertet habe, begründet ebenfalls keinen Bewertungsfehler. Grundlage des Beurteilungsbeitrags des Fachleiters O. sind in Bezug auf den Unterricht des Klägers die Unterrichtsbesuche, in denen er selbst unmittelbar Erkenntnisse über Gestaltung und Durchführung des Unterrichts des Klägers erlangen konnte. Dies steht im Einklang mit § 11 Abs. 3 OVP NRW, wonach die Unterrichtsbesuche des Seminarausbilders u. a. der Beurteilung des Lehramtsanwärters dienen. Davon möglicherweise abweichende Eindrücke und Erkenntnisse, die ein anderer Beurteiler gewonnen hat, sind nicht maßgeblich, sondern gegebenenfalls Gegenstand von dessen Beurteilung. B. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 - juris Rn. 23, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 - juris Rn. 3, und vom 2. Dezember 2019 - 2 B 21.19 - juris Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2022 ‑ 19 A 1128/21 ‑ juris Rn. 32, vom 16. August 2022 ‑ 19 A 735/21 - juris Rn. 24, vom 23. März 2022 ‑ 19 A 1035/21 - juris Rn. 19, jeweils m. w. N. Der Kläger wirft die Fragen auf: „1. Ist § 16 Abs. 5 S. 4 OVP NRW aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 S. 1, Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG unwirksam?“, „2. Ist § 16 Abs. 5 S. 4 OVP NRW unwirksam, weil es der Gesetzgeber unterlassen hat, die wesentlichen Voraussetzungen, nach denen eine Bewertung in den Langzeitbeurteilungen zu erfolgen hat, selbst zu regeln?“, „3. Liegt eine ordnungsgemäße Langzeitbeurteilung, die nach § 16 Abs. 5 S. 4 OVP NRW zu berücksichtigen ist dann vor, wenn diese mehr als 6 Wochen vor dem Ende des verlängerten Vorbereitungsdienstes erstellt wird?“ und „4. Muss im Rahmen eines Beurteilungsbeitrages für eine Langzeitbeurteilung nach § 16 OVP NRW, der am Ende eines verlängerten Vorbereitungsdienstes erstellt wird, differenziert werden zwischen den Leistungen des Klägers während des originären Vorbereitungsdienstes und denen während des verlängerten Vorbereitungsdienstes, um dann anschließend eine Gesamtbewertung des gesamten Vorbereitungsdienstes vornehmen zu können?“ Die Fragen zu 1. und 2. lassen sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung in dem oben unter A. I. 1. und A. I. 2. b) dargestellten Sinn verneinend beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Die Frage zu 3. bedarf ebenfalls keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren. Die Anforderungen an den von Langzeitbeurteilungen für ihre hinreichende Aussagekraft zu erfassenden Zeitraum sind ‑ soweit sie sich verallgemeinern lassen ‑ bereits durch die Senatsrechtsprechung geklärt, wie sich aus den Ausführungen zu A. II. 1. a) ergibt. Danach bestehen keine Bedenken gegen die Erstellung einer Beurteilung auch mehr als sechs Wochen vor dem Ende des verlängerten Vorbereitungsdienstes, wenn dies frühestens im fünften Monat des Verlängerungszeitraums erfolgt und die Beurteilung weitere Ausbildungszeiten nicht ohne sachlichen Grund außer Betracht lässt. Die Frage zu 4. führt nicht zur Zulassung, weil sich die Frage nach den Anforderungen an die Differenzierung in der Begründung des Beurteilungsbeitrags ‑ soweit sie einer Verallgemeinerung zugänglich ist ‑ wie oben dargestellt (A. II. 2. a) auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats beantworten lässt. C. Ebenso wenig ist die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Zur Begründung nimmt der Senat auf seine Ausführungen zu oben A. und B. Bezug. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der den Zugang zum Lehrerberuf eröffnenden Staatsprüfung für den Kläger, auf die es für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit einem pauschalierten Jahresbetrag des zu erwartenden Verdienstes in Höhe von 40.000,00 Euro. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).