Urteil
9 K 5240/17
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2018:0706.9K5240.17.00
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Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, die Leistungen im Fach Englisch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu drei Vierteln und der Beklagte zu einem Viertel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, die Leistungen im Fach Englisch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu drei Vierteln und der Beklagte zu einem Viertel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit erteilter Abschlussnoten auf dem Abgangszeugnis des Sohnes der Kläger in den Fächern Englisch und Mathematik. Die Kläger sind Eltern des am 14. April 2001 geborenen G. X. . Dieser besuchte seit dem Schuljahr 2015/2016 die Städtische Realschule I. . Dort erwarb er am 29. Juni 2017 den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife). Das Zeugnis vom 29. Juni 2017 weist für die Fächer Mathematik und Englisch jeweils die Note "ausreichend" aus. Im Fach Deutsch wurde die Note "befriedigend" erteilt. Das Zeugnis enthält keinen sog. Qualifikationsvermerk. Die Kläger erhoben unter dem 2. Juli 2017 Widerspruch gegen die auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesenen Noten in Englisch und Mathematik. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Noten seien vor dem Hintergrund der ihnen bekannten Leistungsnachweise nicht nachvollziehbar. Seit Jahresbeginn sei eine positive Leistungsentwicklung bei G. festzustellen gewesen. Diese habe sich auch in den Ergebnissen der Zentralen Abschlussprüfungen (ZAP) gezeigt. Bereits das arithmetische Mittel der jeweils erteilten Noten spreche dafür, die Leistungen ihres Sohnes jeweils mit "befriedigend" zu bewerten. In der Widerspruchskonferenz vom 10. Juli 2017 wurde beschlossen, dem Widerspruch nicht abzuhelfen. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2017, den Klägern zugestellt am 12. September 2017, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, die Notengebung in beiden Fächern leide angesichts des Beurteilungsspielraums der Lehrkräfte unter keinem beachtlichen Fehler. Die jeweils gestellten Anforderungen seien lehrplankonform gewesen und bei der Bewertung seien die in den jeweiligen Fachlehrplänen genannten Bewertungsgegenstände und Bewertungskriterien angemessen beachtet worden. Die Noten in beiden Fächern hätten sich ‑ entsprechend dem Beschluss der jeweiligen Fachkonferenz - zu jeweils 50 Prozent aus den schriftlichen und sonstigen Leistungen zusammengesetzt. Im Fach Englisch seien G1. Leistungen im ersten Halbjahr, die bei der Vornote ebenfalls berücksichtigt worden seien, mit "ausreichend" bewertet worden. Im zweiten Schulhalbjahr sei eine Klassenarbeit mit "ausreichend" benotet worden, während die anstelle einer weiteren Klausur durchgeführte mündliche Prüfung mit "befriedigend" zensiert worden sei. Nach Darstellung der Fachlehrerin hätten der Bewertung der "sonstigen Leistungen" insbesondere die mündliche Mitarbeit, die erstellten Hausaufgaben, die mit "befriedigend", "ausreichend" und "ausreichend" bewertet worden seien, sowie ein Power Point Vortrag zugrunde gelegen. Die mündliche Leistung sei insgesamt mit "ausreichend" bewertet worden, da G. sich nur auf Nachfrage am Unterricht beteiligt habe und seine Beiträge sich fast ausschließlich auf den reproduktiven Wortschatz beschränkt hätten. Transferleistungen bzw. der Gebrauch eines produktiven Wortschatzes seien selten gewesen. Die Power Point Präsentation sei zwar mit "gut minus" bewertet worden, allerdings sei auch hier nur reproduktiver Wortschatz genutzt worden. Nachfragen der Mitschüler habe G. kaum beantworten können. Demnach seien auch die "sonstigen Leistungen" insgesamt mit "ausreichend" bewertet worden. Angesichts der Vornote "ausreichend" und der Note der Zentralen Prüfung "befriedigend", habe gemäß § 34 Abs. 1 APO-S I die Fachlehrerin in Abstimmung mit dem Zweitkorrektor die Note zu bestimmen gehabt. Diese Abstimmung erfolge im Rahmen einer Ermessensentscheidung. Bei der Abwägung sei vorliegend zum Tragen gekommen, dass G. neben den anderen o.g. Leistungsbewertungen individuelle Beratungs- und zusätzliche Unterstützungsangebote nicht wahrgenommen habe. Auch die gefundene Abschlussnote im Fach Mathematik sei nicht zu bemängeln. G1. Leistungen im ersten Halbjahr seien mit "ausreichend" bewertet worden. Im zweiten Schulhalbjahr seien die beiden gefertigten Klassenarbeiten mit "befriedigend" und "ausreichend" benotet worden. Die Bewertung der sonstigen Leistungen basiere nach Auskunft der Fachlehrerin auf der Qualität und Quantität der Unterrichtsbeiträge sowie den Hausaufgaben. Da G. sich nur auf Rückfrage am Unterrichte beteiligt habe und seine Beiträge inhaltlich größtenteils reproduktiv gewesen seien, sei seine mündliche Mitarbeit mit "ausreichend" bewertet worden. Die erarbeiteten Inhalte habe er nur unzureichend auf bekannte Lernsituationen anwenden können. Fachvokabular habe er selten benutzt. Ferner hätten sich Schwierigkeiten u.a. beim Argumentieren und Problemlösen gezeigt. Die hieraus resultierende Vornote "ausreichend" sei demnach nachvollziehbar. In der Zentralen Prüfung habe G. die Note "befriedigend" erreicht. Da er allerdings lediglich 60 % der möglichen Punkte erreicht habe, sei diese Leistung im unteren Bereich der Note einzuordnen. Die Kläger haben am 10. Oktober 2017 Klage erhoben. Sie machen im Wesentlichen geltend, G. stünde angesichts der jeweils mit "befriedigend" bewerteten Abschlussprüfungen und den Leistungssteigerungen im zweiten Halbjahr jeweils die Note "befriedigend" zu. Die Note der Abschlussprüfung gebe einen objektiven Anhaltspunkt für den Leistungsstand am Schuljahresende. Die Umstände, die für die Note "befriedigend" sprächen, seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Vielmehr seien die bereits in die Vornote eingegangenen Leistungsbereiche überproportional nochmals berücksichtigt worden. Zwar sei davon auszugehen, dass die für das erste Schulhalbjahr gefundenen Noten (jeweils "ausreichend") G1. Leistungsstand angemessen widerspiegelten, allerdings sei seit Jahresbeginn 2017 ‑ nachdem G. eine Ausbildungsstelle erhalten habe - in vielen Fächern eine selbstständige Leistungssteigerung festzustellen gewesen. Für den Fall, dass die Vornote und die Note der Zentralen Abschlussprüfung um eine Note auseinanderfielen, sei entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen die bessere Note als Abschlussnote festzusetzen. Zudem hätten sie erst durch den Widerspruchsbescheid von der Gewichtung sowie der Benotung der sonstigen Mitarbeit in den fraglichen Fächern erfahren. Im Fach Englisch habe die Fachlehrerin im Vorfeld des letzten Elternsprechtags darauf hingewiesen, dass eine Teilnahme entbehrlich sei, da die Vornoten weitgehend feststünden. Eine Information über die Notengewichtung und die Einschätzung der sonstigen Mitarbeit sowie Förderempfehlungen hätten sie nicht erhalten. Augenscheinlich verwechsele die Fachlehrerin sie mit anderen Eltern. Auch G. habe häufiger berichtet, dass er mit einem Mitschüler, der ebenfalls G. heiße, verwechselt werde. Dass G. im Unterricht einen geringen produktiven Wortschatz aufgewiesen habe, dürfe angesichts der mit "gut minus" bewerteten Power Point Präsentation bezweifelt werden. Soweit für die abschließende Notenfindung entscheidend gewesen sei, dass G. am Schülersprechtag nicht teilgenommen habe, müsse darauf hingewiesen werden, dass die Teilnahme für nicht versetzungsgefährdete Schüler freigestellt gewesen sei. G. habe auch Unterstützungsangebote angenommen. So habe er in der 10. Klasse regelmäßig am Ergänzungsunterricht teilgenommen. Soweit in der Stellungnahme der Fachlehrerin aufgeführt werde, zur weiteren Leistungsbeurteilung seien die schriftlichen Hausaufgaben von G. herangezogen worden, die mit "befriedigend" sowie zweimal mit "ausreichend" bewertet worden seien, habe sie gegen den einschlägigen Runderlass des Schulministeriums verstoßen. Zudem sei der Abstimmungsprozess zwischen der Fachlehrerin und dem Zweitkorrektor nicht dokumentiert. Die Fachlehrerin Mathematik habe auf dem letzten Elternsprechtag für kein Gespräch zur Verfügung gestanden. Da ein erheblicher Anteil der Unterrichtsstunden ausgefallen sei und im Rahmen der sonstigen Mitarbeit keine Gelegenheit zu Referaten o.ä. bestanden habe, seien die Möglichkeiten zur Erbringung von Transferleistungen reduziert gewesen. Zudem sei das Übergewicht reproduktiver Inhalte der Vorbereitung auf die ZAP geschuldet. Bei der Findung der Note sei schließlich besonders berücksichtigt worden, dass die Leistung der ZAP schwach befriedigend gewesen sei - was das Schulgesetzt so nicht vorsehe -, es habe aber keine Berücksichtigung gefunden, dass die Vornote "ausreichend" aufgrund der mit "befriedigend" bewerteten Klausur eine positive Tendenz aufweise. Vielmehr bestünde der Eindruck, dass die Fachlehrerin G. gegenüber befangen gewesen sei. Hintergrund sei, dass G. zu Beginn des neunten Schuljahres die Berufswahl der Lehrerin kritisiert habe. Diese habe trotz einer Entschuldigung G1. darauf hingewirkt, dass auf dem Halbjahreszeugnis vermerkt wurde, G1. Sozialverhalten lasse zu wünschen übrig. Als im Frühjahr 2017 das Auto der Lehrerin beschädigt worden sei, habe sie G. des Unterrichts verwiesen, weil dieser einen Mitschüler gefragt habe, welche Seite im Buch aufgeschlagen werden solle. Soweit sich aus der Stellungnahme der Fachlehrerin jeweils eine negative Tendenz bei der Benotung der Klassenarbeiten ergebe, müsse festgestellt werden, dass auf den (von ihnen gegengezeichneten) Klassenarbeiten keine entsprechende Tendenz vermerkt sei. Sowohl das nachträgliche Einfügen als auch das parallele Führen eines nur dem Lehrer bekannten Bewertungssystems sei jedoch unzulässig. Schließlich habe es zwischenzeitlich geheißen, dass in Mathematik eigentlich die Note "befriedigend" und dafür in Deutsch die Note "ausreichend" erteilt werden sollte. Daher dränge sich der Eindruck auf, dass die Notenfindung im Hinblick auf den augenscheinlich nicht gewünschten Qualifikationserwerb erfolgt sei. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Änderung des Abschlusszeugnisses der Jahrgangsstufe 10 vom 29. Juni 2017 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 5. September 2017 zu verpflichten, die Abschlussnoten in den Fächern Englisch und Mathematik jeweils mit „befriedigend“ festzusetzen, hilfsweise, den Beklagten unter Änderung des Abschlusszeugnisses der Jahrgangsstufe 10 vom 29. Juni 2017 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 5. September 2017 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Leistungen in den Fächern Englisch und Mathematik jeweils neu zu bewerten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Dass sachfremde Erwägungen bei der Notenfindung keine Rolle gespielt hätten, zeige sich schon daran, dass im Rahmen der Widerspruchskonferenz auch andere Lehrer ähnliche Beobachtungen hinsichtlich der sonstigen Mitarbeit geäußert hätten. Die Zusammensetzung der Noten werde auf den jährlichen Klassenpflegschaftssitzungen erläutert. Auch den Schülern werde diese mitgeteilt. Im Fach Englisch sei die Note "ausreichend" trotz der Leistung im Power Point Vortrag mit "gut minus" nachvollziehbar. Denn die Note für den Vortrag habe sich auf die Gesamtleistung der Gruppe bezogen und sei mit 10 % in die Benotung der sonstigen Mitarbeit eingeflossen. Angebote, seine Leistungen über ergänzende Aufgaben wie beispielsweise das zusätzliche Verfassen englischer Texte zu verbessern, habe G. nicht angenommen. Ausschlaggebend für die abschließende Notenfindung durch die Fachlehrerin und den Zweitkorrektor sei das eindeutige Überwiegen der rein reproduzierenden Beiträge in allen Leistungsbereichen gewesen. Dies sei auch in der Zentralen Prüfung erkennbar gewesen. Die fehlende Teilnahme am Elternsprechtag habe keinen Einfluss auf die Note gehabt, da Schüler jederzeit die Möglichkeit hätten, die Lehrer nach ihrem Leistungsstand zu fragen. Die wöchentlich aktualisierte Notenliste könne jederzeit eingesehen werden. Auf Wunsch werde die Note auch erläutert. Für die Eltern sei es ebenfalls möglich, jederzeit einen Gesprächstermin zu vereinbaren. Zudem sei es für die Fachlehrerin nicht ersichtlich gewesen, inwieweit die Leistung sich in den wenigen Unterrichtsstunden zwischen dem letzten Elternsprechtag, der zwei bis drei Wochen vor der ZAP stattfinde, und der ZAP noch hätte verbessern können. G. und seine Eltern seien regelmäßig auf seine Defizite hingewiesen worden. Förderangebote seien nicht wahrgenommen worden. Hinsichtlich der Mathematiknote sei es ebenfalls bedeutend gewesen, dass G1. Beiträge nahezu ausschließlich reproduzierend gewesen seien. Die Note in der Zentralen Prüfung sei "befriedigend" im unteren Bereich gewesen. Im Rahmen der Notenfindung durch die Fachlehrerin und die Zweitkorrektorin sei u.a. die Betrachtung der Leistungsentwicklung im gesamten Schuljahr ausschlaggebend gewesen. Die schriftlichen Arbeiten seien mit "ausreichend", "ausreichend", "befriedigend" und "ausreichend" bewertet worden. Die sonstige Mitarbeit habe zwischen "ausreichend" und "mangelhaft" geschwankt. Dabei hätten sich die schwachen Leistungen am Ende des Schuljahres gehäuft. Die einzelnen befriedigenden Leistungen seien nicht geeignet gewesen, das gesamte Leistungsbild hin zu einer befriedigenden Leistung zu verändern. Soweit die Kläger rügten, bei einem Leistungsstand zwischen "ausreichend" und "mangelhaft" sei der Abschluss gefährdet und die Schule verpflichtet gewesen, sie zu unterrichten, sei festzuhalten, dass sich diese Leistungsfeststellung lediglich auf die sonstige Mitarbeit in Mathematik und nicht auf die Gesamtnote beziehe, sodass auch keine Informationspflicht bestanden habe. An den Elternsprechtagen seien die Eltern eindeutig über die Leistungen in der sonstigen Mitarbeit informiert worden. Es sei ausdrücklich die Anwesenheit aller Schüler erwünscht gewesen, deren Klassenarbeit mit "ausreichend" bewertet worden sei. Eine entsprechende Gesprächseinladung an die Kläger sei über G. erfolgt. Der Vorwurf der Befangenheit werde zurückgewiesen. Der angesprochene Hinweis auf dem Halbjahreszeugnis in Klasse 9 sei seinerzeit von der Zeugniskonferenz beschlossen worden. Hinsichtlich des Unterrichtsausschlusses sei festzuhalten, dass dieser nicht nur den Sohn der Kläger, sondern insgesamt vier Schüler wegen permanenten Störens betroffen habe. Ferner lasse sich kein relevanter Unterrichtsausfall in den fraglichen Fächern feststellen. Netto seien im Fach Englisch im ersten Schulhalbjahr vier Stunden ausgefallen. In Mathematik habe es gar keinen Unterrichtsausfall gegeben, da zunächst ausgefallene Stunden an anderer Stelle durch die Fachlehrerin erteilt worden seien. Im zweiten Schulhalbjahr seien im Ergebnis keine Unterrichtsstunden in Englisch oder Mathematik ausgefallen. Schließlich sei das vermeintliche Vertauschen der Note auf eine Fehlinformation des Klassenlehrers zurückzuführen. Die Familie sei über die korrekte Notenvergabe umgehend informiert worden, nachdem der Vorfall innerhalb der Schule geklärt worden sei. Die Kammer hat Beweis erhoben durch die zeugenschaftliche Vernehmung der Fachlehrerin Mathematik sowie der Fachlehrerin Englisch und des Zweitkorrektors für das Fach Englisch. Hinsichtlich der gemachten Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat lediglich in dem tenorierten Umfang Erfolg. Sie erweist sich als zulässig. Die Klagebefugnis der allein klagenden Eltern folgt aus Art. 6 Abs. 2 GG. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage. Dabei bemisst sich die Frage der statthaften Klageart bei Klagen auf Notenverbesserung danach, ob der erteilten Note unmittelbare Rechtswirkung nach außen zukommt. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 A 1901/00 -, juris, Rn. 6 ff., hängt dies entscheidend davon ab, ob die Note nach der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung rechtlich gesehen selbstständige Bedeutung hat und ob nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder der tatsächlichen Ausgestaltung der Ausbildung und Prüfung durch die Schule unmittelbar durch die in Rede stehende Note Rechtspositionen des Prüflings bzw. Schülers betroffen sind. Ausgehend von diesen Maßstäben kommt beiden angefochtenen Zeugnisnoten unmittelbare Außenwirkung zu. Gemäß § 43 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) in der Fassung vom 21. März 2017 erwirbt eine Schülerin oder ein Schüler mit dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe […], wenn ihre oder seine Leistungen in allen Fächern mindestens befriedigend sind. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch müssen durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. […]. Wären die Noten auf "befriedigend" hochzusetzen, erhielte der Sohn der Kläger als Folge den im vorliegenden Verfahren nicht streitbefangenen Qualifikationsvermerk in Form der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Vor dem Hintergrund der Relevanz beider Noten für die Qualifikation besteht für die Klage insgesamt auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Vgl. grundlegend: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. April 1983 - 7 B 179/82 -, juris, Rn. 4. Der Hauptantrag erweist sich indes als unbegründet. Für die gerichtliche Überprüfung von Noten ist grundsätzlich zu beachten, dass bei der Notengebung ein Bewertungsspielraum besteht. Dieser beschränkt den Prüfungsrahmen darauf, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, die Lehrerin oder der Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 - 6 B 18/11 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 19 B 1055/14 -, juris, Rn. 4 ff., m.w.N. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Festsetzung der Note "befriedigend" in Englisch oder Mathematik. Dies wäre nur der Fall, wenn ungeachtet des bestehenden Bewertungsspielraums lediglich die Festsetzung der Note "befriedigend" das einzig rechtmäßige Ergebnis wäre. Dies käme insbesondere in Betracht, wenn die Abschlussnote rechnerisch zu ermitteln gewesen wäre und das ermittelte Ergebnis nicht dem zu errechnenden entspräche. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. Insbesondere findet entgegen der Rechtsauffassung der Kläger die Rundungsregelung des § 32 Abs. 3 Satz 3 APO-S I in der Fassung vom 21. März 2017 keine Anwendung. Die von den Klägern für ihre Rechtsauffassung angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, vgl. Urteile vom 4. Mai 2011 - 4 K 5872/10 - und vom 5. Mai 2010 - 4 K 443606/09 -, jeweils juris, basiert auf dem damaligen § 30 APO-S I. Ungeachtet der Argumente, die schon zu diesem Zeitpunkt gegen die Anwendung der Rundungsregelung des seinerzeit geltenden § 30 Abs. 3 Satz 3 APO-S I auch für Fälle der Notendivergenz um lediglich eine Notenstufe sprachen, vgl. hierzu ausführlich: VG Münster, Urteil vom 11. Juni 2012 - 1 K 2339/11 -, juris, Rn. 20 ff.; VG Aachen, Urteil vom 24. Juni 2011 - 9 K 1555/10 -, juris, Rn. 17 ff., spricht inzwischen der eindeutige Wortlaut des § 32 Abs. 3 Satz 3 APO-S I gegen die Anwendung auch auf Fälle, in denen die Vor- und die Prüfungsnote um eine Note voneinander abweichen. Hierin heißt es nämlich: "Ergeben sich in den Fällen des § 34 Abs. 2 und 3 bei der Berechnung der Abschlussnote Dezimalstellen, so ist bis einschließlich der Dezimalstelle 5 die bessere Note festzusetzen". § 34 Abs. 2 und 3 APO-S I betreffen jedoch Fälle, in denen die Vor- und Prüfungsnote mindestens um zwei Noten voneinander abweichen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Andere Fehler, die zu einem Anspruch auf Festsetzung der Note "befriedigend" in den Fächern Mathematik und Englisch führen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Hilfsantrag auf Neubewertung ist nur insoweit begründet, als die Kläger die erneute Bewertung der Leistungen im Fach Englisch begehren. Gegen die Abschlussnoten in Mathematik und Englisch ist verfahrensrechtlich nichts einzuwenden. Das in §§ 30 ff. APO-S I geregelte Abschlussverfahren ist eingehalten worden. Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 APO-S I beruht die Zeugnisnote am Ende der Klasse 10 auf den schulischen Leistungen in dieser Klasse sowie der nach § 31 Abs. 1 APO-S I schriftlich abzulegenden Zentralen Prüfung. Gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 APO-S I beruht die Abschlussnote je zur Hälfte auf der Vornote und auf der Prüfungsnote. Weichen die Vornote und die Prüfungsnote um eine Note voneinander ab, bestimmt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Abstimmung mit der Zweitkorrektorin oder dem Zweitkorrektor die Abschlussnote, vgl. § 34 Abs. 1 APO-S I. Soweit die Kläger vortragen, die Fachlehrerin Mathematik sei G. gegenüber befangen gewesen, müssen sie sich darauf verweisen lassen, dass sie die vermeintliche Befangenheit schon früher hätten rügen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2008 - 19 B 1581/08 -, juris, Rn. 9 f., m.w.N. Die Ereignisse, aus denen die Kläger die Befangenheit der Fachlehrerin ableiten wollen, fanden nämlich schon im vorangegangenen Schuljahr statt, weshalb die Notenvergabe auf dem Abschlusszeugnis nicht abgewartet werden konnte. Ein derartiges Verhalten des Schülers und/oder seiner Erziehungsberechtigten verstößt zugleich gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2008 - 19 B 1581/08 -, juris, Rn. 9 f., m.w.N. Gleiches gilt für die Verwechselung mit einem anderen Schüler gleichen Vornamens. Ferner liegt kein Verfahrensfehler in Form eines Informationsdefizits vor. Dass die Kläger ihren Angaben nach erst durch den Widerspruchsbescheid von der Gewichtung der sonstigen Leistungen erfahren haben, ist nicht von Belang. Dabei kann offen bleiben, ob sie aufgrund entsprechender Informationen auf Klassenpflegschaftssitzungen hiervon wissen konnten. Jedenfalls wäre es sowohl ihnen als auch ihrem damals fünfzehn bzw. sechzehn Jahre alten Sohn möglich und zumutbar gewesen, sich über die Gewichtung der einzelnen Notenbestandteile zu informieren. Gleiches gilt für konkrete Noten in den jeweiligen Fächern und Teilbereichen. Hierbei ist auch nicht erkennbar, weshalb die Schule verpflichtet gewesen sein sollte, G. bzw. die Kläger zum Elternsprechtag explizit einzuladen. Angesichts des Alters von G. und der Tatsache, dass sein Abschluss zu keinem Zeitpunkt gefährdet war sowie der unbestrittenen Möglichkeit, jederzeit Auskunft über den Leistungsstand in beiden Fächern zu erhalten, kann die Kammer keine gesteigerten Beratungspflichten erkennen. Auch § 9 Abs. 2 Satz 2 APO-S I sieht eine Beratung (lediglich) auf Wunsch der Eltern vor. Vgl. zur Pflicht des Schülers bzw. seiner Eltern, adäquate Förderung einzufordern auch: OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2016 - 19 B 1369/15 -, juris, Rn. 7 ff., m.w.N. Soweit die Kläger rügen, es seien erhebliche Teile des Unterrichts ausgefallen, führt dies - ungeachtet des nachvollziehbaren Vorbringens des Beklagten, es sei kaum Unterricht ausgefallen - nicht zu einem Anspruch auf Neubewertung, weil nur tatsächlich erbrachte Leistungen bewertet werden können. Eine Benotung fiktiver Leistungen im Falle der Durchführung aller Unterrichtsstunden erfolgt nicht. Vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2016 - 19 B 1369/15 -, juris, Rn. 5 f., m.w.N. Im Fach Mathematik liegt auch in materieller Hinsicht kein Bewertungsfehler vor. Die vergebene Vornote ist vor dem Hintergrund des auch insoweit bestehenden Bewertungsspielraums nicht zu beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn man die Klausuren des zweiten Halbjahres mit (glatt) "befriedigend" und (glatt) "ausreichend" ansetzt. Bereits arithmetisch ergibt sich unter Berücksichtigung der sonstigen Mitarbeit mit "ausreichend" und der ausreichenden Benotung für das erste Halbjahr ein Wert von 3,875. Ferner ist gegen die Berücksichtigung von Notentendenzen bei der Bildung der Abschlussnote nichts zu erinnern. Zwar sind weder für die Vornoten noch für die in der Zentralen Prüfung zu vergebenden Noten in § 48 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) oder in § 6 APO-S I Notentendenzen vorgesehen. Bei der nach § 34 Abs. 1 APO-S I vorzunehmenden Gesamtschau kann jedoch sehr wohl berücksichtigt werden, ob die Leistungen des jeweiligen Schülers die Anforderungen der jeweiligen Notenstufe nur knapp, voll oder in besonders hohem Maße erfüllt haben. Nur eine derartige "Ausschärfung" erlaubt die gebotene Differenzierung der gezeigten Leistungen, vgl. in diesem Zusammenhang: Bülter in Jehkul u.a., SchulG NRW, Kommentar für die Schulpraxis, Stand September 2017, § 48 Nr. 3.4. Daher agierten die Fachlehrerin und Zweitkorrektorin bei der Bestimmung der Abschlussnote im Rahmen ihres Bewertungsspielraums als sie berücksichtigten, dass die in den Klassenarbeiten und in der Zentralen Prüfung gezeigten Leistungen teilweise die Anforderungen der Notenstufe "befriedigend" bzw. "ausreichend" nur knapp erfüllten. Insbesondere erreichte der Sohn der Kläger in der Zentralen Prüfung 49 Punkte, während die Note befriedigend für Punktzahlen von 48 bis 58 vergeben wird. Dass diese Leistung aus Sicht der Fachlehrerin und der Zweitkorrektorin nicht zwingend geeignet ist, das sich über das gesamte Schuljahr gezeigte eher ausreichende Leistungsbild zu einem "befriedigend" zu wandeln, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gleiches gilt für die von der Fachlehrerin erfassten Notentendenzen für die im Schuljahr gefertigten schriftlichen Arbeiten. Aufgrund der plausiblen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung zur Transparenz der Notengebung durch die Angabe der erreichten sowie der auf die jeweiligen Noten entfallenden Prozentzahlen kann auch davon ausgegangen werden, dass die Schüler ausreichend Möglichkeiten hatten, ihre Leistungen präzise einzustufen. Die Auffassung der Kläger, die positive Leistungsentwicklung seit Beginn des Jahres 2017 sei jedenfalls bei Findung der Gesamtnote nicht hinreichend berücksichtigt worden, kann vor dem Hintergrund des bestehenden Bewertungsspielraums und der gezeigten Leistungen nicht gefolgt werden. Allein die Tatsache, dass auch ein "befriedigend" als Gesamtnote vertretbar gewesen sein mag, führt nicht zu einem Bewertungsfehler. Dagegen leidet die Abschlussnote im Fach Englisch unter einem Bewertungsfehler. Ihr wurden unter anderem Noten für drei Hausaufgaben ("befriedigend", "ausreichend", "ausreichend") zugrunde gelegt. Die Benotung von Hausaufgaben verstößt jedoch gegen Nr. 4.5 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 5. Mai 2015 "Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf-Tage-Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen" (BASS 12-63 Nr.3), der vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) auch im gerichtlichen Verfahren Berücksichtigung findet. Danach werden Hausaufgaben nicht benotet, finden jedoch Anerkennung. Ein wesentlicher Grund für diese Regelung dürfte sein, dass gerade bei Hausaufgaben nicht festgestellt werden kann, ob diese durch den Schüler selbst bearbeitet wurden und seine Leistung widerspiegeln oder ob der Schüler personelle oder sachliche Hilfe hatte, die zu einer Verzerrung des Leistungsbildes führt. Soll dies aber verhindert werden, muss die Benotung von Hausaufgaben als solche unterbleiben. Vgl. auch: Bülter a.a.O., § 48 Nr. 2.1.4.; Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Stand Juni 2016, § 48 Rn. 10. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Benotung der Hausaufgaben im konkreten Fall ohne Auswirkungen auf die Note für die sonstige Mitarbeit und damit letztlich für die angefochtene Abschlussnote war. Die Fachlehrerin konnte in der mündlichen Verhandlung angesichts ihrer Äußerung in der Stellungnahme vom 12. Juli 2017 nicht ausschließen, dass sie G1. Hausaufgaben benotet und diese Teilnoten bei der Notengebung für die sonstige Mitarbeit berücksichtigt hat. Die Beantwortung der Frage, welche Abschlussnote G1. Leistungen bei Hinwegdenken der Hausaufgaben-Zensuren angemessen widerspiegelt, bleibt vor dem Hintergrund des Bewertungsspielraums zunächst der Entscheidung der Fachlehrerin und des Zweitkorrektors vorbehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter Gewichtung des Unterliegens mit dem Hauptantrag und auch mit dem Hilfsantrags bezüglich der Abschlussnote im Fach Mathematik. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Zulässigkeit einer Hausaufgabenbenotung und der Berücksichtigung von Notentendenzen bei der Bildung von Abschlussnoten gem. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.