Beschluss
19 B 922/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1011.19B922.23.00
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Leitsätze
Mit einer gerichtlichen Feststellung, dass eine bestimmte schulische Leistung oder Prüfungsleistung mit einer bestimmten Note zu bewerten ist, würde das Gericht die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums verletzen (wie OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2022 ‑ 19 B 1649/21 -, juris, Rn. 7).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit einer gerichtlichen Feststellung, dass eine bestimmte schulische Leistung oder Prüfungsleistung mit einer bestimmten Note zu bewerten ist, würde das Gericht die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums verletzen (wie OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2022 ‑ 19 B 1649/21 -, juris, Rn. 7). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO jedenfalls unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihr vorläufig, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, die Teilnahme am Unterricht der Klasse 10 zu gestatten, hilfsweise vorläufig festzustellen, dass ihre Nichtversetzung von der Klasse 9 in die Klasse 10 durch den Antragsgegner rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin weder im Hinblick auf den Haupt- noch den Hilfsantrag einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO). Sie hat nach gegenwärtiger Aktenlage keinen Anspruch darauf, dass die Versetzungskonferenz der Klasse 9 der Erzbischöflichen V. schule I. , Gymnasium für Mädchen, sie unter Aufhebung der Nichtversetzungsentscheidung im Zeugnis vom 19. Juni 2023 zum Schuljahr 2023/2024 in die Klasse 10 versetzt. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW wird eine Schülerin nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse erfüllt sind. Nach § 22 Abs. 1 APO-S I als der maßgeblichen Versetzungsbestimmung in der hier einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung wird eine Schülerin versetzt, wenn die Leistungen in allen Fächern ausreichend oder besser sind (Nr. 1) oder nicht ausreichende Leistungen gemäß §§ 25 bis 29 ausgeglichen werden können oder unberücksichtigt bleiben (Nr. 2). Nach § 27 Satz 1 Nr. 1 APO-S I, der besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium enthält, kann in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache eine mangelhafte Leistung nur durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. Die Antragstellerin verfehlt die Versetzungsbedingungen nach § 22 Abs. 1 APO-S I, weil die Versetzungskonferenz der Klasse 9 ihre Leistungen in den Fächern Französisch (als zweite Fremdsprache) und Mathematik im zweiten Halbjahr jeweils mit „mangelhaft“ bewertet hat und die Antragstellerin diese Minderleistungen durch keine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach der Fächergruppe nach § 27 Satz 1 Nr. 1 APO-S I ausgleichen kann. Denn die Versetzungskonferenz hat ihre Leistungen in den Fächern Deutsch und Englisch (als erste Fremdsprache) im zweiten Halbjahr mit jeweils „ausreichend“ bewertet. Aus der Beschwerdebegründung der Antragstellerin ergibt sich kein relevanter Bewertungsfehler in Bezug auf die maßgeblichen Leistungsbewertungen in den Fächern Französisch (1.), Deutsch (2.) oder Englisch (3.). Ihre allgemeinen Ausführungen zur Nachprüfung im Fach Französisch, ihren Leistungen in vergangenen Schulhalbjahren sowie der Berücksichtigung ihrer Fehlstunden führen ebenfalls nicht auf einen Anspruch auf Versetzung in die Klasse 10 (4.). 1. Erfolglos bleibt zunächst die Rüge der Antragstellerin, die Fachlehrerin Frau J. habe ihre schulischen Leistungen im Fach Französisch nicht objektiv und adäquat bewertet. Dies gelte insbesondere für die von ihr in der mündlichen Kommunikationsprüfung erbrachte Leistung. Weder sei ihr Vortrag unverständlich noch sein Inhalt unzureichend gewesen, wie bereits die umfangreiche handschriftliche Mitschrift ihrer inhaltlichen Ausführungen zeige. Diese Einwendungen führen nicht auf einen erheblichen Bewertungsfehler. Die Fachlehrerin hat dezidiert begründet, auf welcher Grundlage sie ihre Bewertung der mündlichen Kommunikationsprüfung am 31. Mai 2023 getroffen hat. Sie hat ihrer Bewertung das standardisierte „Bewertungsraster für mündliche Kommunikationsprüfungen ‑ Sekundarstufe I“ zugrunde gelegt und die Leistungen der Antragstellerin in den Prüfungsteilen „Zusammenhängendes Sprechen“ und „An Gesprächen teilnehmen“ jeweils auf einer Skala von 0 bis 10 für die inhaltliche Leistung/Aufgabenerfüllung und 0 bis 4 für die Sprachliche Leistung/Darstellungsleistung (in jeweils drei Unterkategorien) beurteilt. Dabei hat die Antragstellerin lediglich 15 von 50 möglichen Punkten erreicht, was der Note „mangelhaft“ entspricht. In ihrer Stellungnahme im Verwaltungsverfahren hat die Fachlehrerin ergänzend ausgeführt, die Punktzahl beruhe maßgeblich darauf, dass der sechsminütige Vortrag, der nicht in eigenen Worten verfasst worden sei, monoton vorgelesen und aufgrund der Ausspracheprobleme und grammatikalischer Fehler nur schwer zu verstehen gewesen sei. Im Dialogteil habe sich die Antragstellerin kaum äußern können, obwohl die drei zur Auswahl stehenden Dialogthemen zuvor im Unterricht bekanntgegeben worden seien. Insofern kann keine Rede davon sein, die Fachlehrerin habe lediglich „dem eigenen Empfinden, die Antragstellerin nicht ausreichend zu verstehen“, ein Gewicht beigemessen, „welches sich mit allgemeinen Beurteilungsmaßstäben nicht mehr in Einklang bringen“ lasse. Erst recht bestehen keine Anhaltspunkte für die unsubstantiierte Behauptung der Antragstellerin, die Fachlehrerin habe persönliche Dissonanzen zwischen ihr und deren Vater in ihre Bewertung einfließen lassen. Unabhängig davon ist auch die aus dem vermeintlichen Bewertungsfehler gezogene Schlussfolgerung der Antragstellerin unzutreffend, dass ihr für die Kommunikationsprüfung und daraus folgend auch für das Schulhalbjahr zumindest die Note „ausreichend“ habe erteilt werden müssen. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht im Einklang mit der von ihm zitierten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es eine der Lehrerin vorbehaltene, gerichtlich nicht überprüfbare prüfungsspezifische Wertung ist, welche Noten oder wie viele Punkte sie vergibt (sofern die Prüfungsordnung hierfür, wie hier, keine mathematisch exakte Vorgabe macht), und dass die gerichtliche Überprüfung von Prüfungsbewertungen folgerichtig darauf beschränkt ist, ob der Lehrerin ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, sie anzuwendendes Recht verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat (S. 4 des Beschlusses). Mit einer gerichtlichen Feststellung, dass eine bestimmte schulische Leistung oder Prüfungsleistung mit einer bestimmten Note zu bewerten ist, würde das Gericht diese allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums verletzen. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2016 ‑ 6 B 17.16 ‑, juris, Rn. 30 (Realschulabschluss), vgl. auch Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 ‑ 6 B 148.18 ‑, juris, Rn. 17, und vom 16. August 2011 ‑ 6 B 18.11 ‑, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2022 ‑ 19 B 1649/21 -, juris, Rn. 7, vom 30. September 2021 ‑ 19 B 1508/21 ‑, juris, Rn. 4, und vom 24. November 2020 ‑ 19 B 1435/20 ‑, juris, Rn. 6 ff. m. w. N. Auch mit ihrer weiteren Rüge, die Fachlehrerin habe nicht ausreichend begründet, was für sie maßgeblich dafür gewesen sei, angesichts der Bewertung ihrer mündlichen Mitarbeit mit „ausreichend (-)“ und ihrer schriftlichen Arbeiten mit „mangelhaft (+)“ von den in Betracht kommenden Noten die schlechtere zu geben, dringt die Antragstellerin nicht durch. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW, § 6 Abs. 3 APO-S I werden die Beurteilungsbereiche „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen im Unterricht“ bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt. Mit dieser offen und zurückhaltend formulierten Vorgabe einer „angemessenen Berücksichtigung“ belassen diese Vorschriften dem Fachlehrer einen entsprechend weiten, gerichtlich nicht überprüfbaren schulprüfungsspezifischen Bewertungsspielraum bei der Frage, wie er die Leistungen eines Schülers in den beiden genannten Beurteilungsbereichen im konkreten Schulhalbjahr jeweils gewichtet, den der Prüfer oder Fachlehrer nur in den oben bereits genannten Fällen überschreitet. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011, a. a. O., Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2021 ‑ 19 A 1452/20 -, juris, Rn. 25, vom 28. Juni 2021 ‑ 19 A 480/20 -, juris, Rn. 46, und vom 28. November 2016 ‑ 19 A 1529/15 -, juris, Rn. 9. In ihrer Beschwerdebegründung legt die Antragstellerin indes nicht dar, dass der Lehrerin bei der Gewichtung der Leistungen ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, sie anzuwendendes Recht verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. 2. Gleiches gilt für die Rüge der Antragstellerin gegen die Bewertung ihrer Leistungen im Fach Deutsch. Anders als die Antragstellerin meint, musste die Fachlehrerin Frau O. bei der Gewichtung der einzelnen Leistungen in den Beurteilungsbereichen „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen im Unterricht“ kein „arithmetisches Mittel“ anlegen, sondern ihr stand, wie oben erwähnt, dabei ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum ohne eine solche einschränkende Vorgabe zu. Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Bewertungsspielraums aus den zuvor genannten Gründen legt die Antragstellerin auch für diese Note nicht dar. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin weiter gegen die Bewertung ihrer Leistungen im Fach Englisch. Insoweit fehlt es, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, an jeglichem Ansatzpunkt für die Annahme von Rechtsfehlern und einen Anspruch auf eine bessere Bewertung. Sie erhebt im Beschwerdeverfahren keinerlei Einwände gegen die Bewertung ihrer Leistungen, sondern behauptet lediglich, dass sie aufgrund einer angeblichen falschen Auskunft ihrer Klassenlehrerin, ihre Versetzung sei nicht gefährdet, davon abgesehen habe, eine versäumte mündliche Prüfung nachzuholen. Durch die Prüfung hätte sie die Chance gehabt, ihre Note von „ausreichend“ auf „befriedigend“ zu verbessern und somit für den benötigten Notenausgleich zu sorgen. Dieser Einwand führt bereits deswegen nicht weiter, weil schon das Verwaltungsgericht die Behauptung einer derartigen Auskunft der Klassenlehrerin als nicht glaubhaft gemacht angesehen (S. 6 des Beschlusses) und die Antragstellerin diesen Mangel auch mit ihrer Beschwerdebegründung nicht behoben hat. Unabhängig davon ist unerheblich, wie etwaige Leistungen der Antragstellerin in der unterbliebenen mündlichen Prüfung zu bewerten gewesen wären. Grundlage der Leistungsbewertung sind gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW die tatsächlich erbrachten Leistungen einer Schülerin. Welche Leistungen eine Schülerin unter anderen Umständen ‑ etwa, wenn sie sich einer weiteren Prüfung unterzogen hätte ‑ hätte erbringen können, ist insoweit unerheblich. Sie kann keine bessere Bewertung aufgrund hypothetisch möglicher besserer Leistungen verlangen. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. November 2021 ‑ 19 B 1546/21 ‑, juris, Rn. 6, und vom 7. April 2016 ‑ 19 B 1369/15 ‑, juris, Rn. 5 ff. m. w. N. 4. Die weiteren Einwände der Antragstellerin hinsichtlich der Nachprüfung im Fach Französisch, zu ihren Leistungen in vergangenen Schulhalbjahren sowie zur Berücksichtigung ihrer zahlreichen krankheitsbedingten Fehlstunden sind für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz, da sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf einen relevanten Bewertungsfehler und einen daraus folgenden Anspruch auf eine bessere Benotung in den relevanten Fächern führen. Aus welchen Motiven die Antragstellerin nicht zur Nachprüfung angetreten ist, ist hier ohne Belang. Auf hypothetisch mögliche bessere Leistungen kommt es aus den oben genannten Gründen nicht an. Ohne Belang ist ferner, ob die Antragstellerin in den vergangenen Schuljahren „überwiegend“ oder doch nur „mehrheitlich“ in der maßgeblichen Fächergruppe die Noten „ausreichend“ und „mangelhaft“ erhalten hat. Bewertungsgrundlage sind die Leistungen der Schülerin im zweiten Schulhalbjahr (§ 22 Abs. 2 Satz 1 APO-S I). Die Gesamtentwicklung während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen (Satz 2). Auch im Hinblick auf die Entscheidung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 APO-S I ergibt sich hieraus kein Bewertungsfehler, da nicht ersichtlich ist, dass die Versetzungskonferenz von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist oder die Leistungsfähigkeit und Gesamtentwicklung der Antragstellerin falsch berücksichtigt hat. Dass ihr ihre Fehlzeiten (175 entschuldigte Fehlstunden) im Rahmen der Zeugniskonferenz zur Last gelegt worden sind und letztendlich „ausschlaggebend für die Nichtversetzungsentscheidung“ waren, ist eine unsubstantiierte Behauptung der Antragstellerin, die durch die dezidierten Stellungnahmen der jeweiligen Fachlehrer zu den einzelnen Noten widerlegt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).