OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 B 136/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0312.12B136.15.00
56mal zitiert
19Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

69 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des laufenden Schuljahres 2014/2015 Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form einer Schulbegleitung für den Besuch der Q.    -N.    -Schule in I.      in dem vor dem Erlass des Ablehnungsbescheides vom 19. August 2014 gewährten Umfang zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des laufenden Schuljahres 2014/2015 Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form einer Schulbegleitung für den Besuch der Q. -N. -Schule in I. in dem vor dem Erlass des Ablehnungsbescheides vom 19. August 2014 gewährten Umfang zu bewilligen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Der Antragsteller hat mit seinem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Prüfung zugrundezulegenden Beschwerdevorbringen glaubhaft gemacht, dass die einstweilige Fortführung der bis zum Erlass des Ablehnungsbescheides der Antragsgegnerin vom 19. August 2014 als Maßnahme der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII gewährten Schulbegleitung bedarfsgerecht und unaufschiebbar ist. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies erfordert die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Wird mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, NVwZ 2013, 1344, juris; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258, juris, und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15, juris; OVG NRW, Beschlüs-se vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris, vom 15. Januar 2014 - 12 B 1478/13 -, juris, Beschlüsse vom 14. Februar 2013 - 12 B 107/13 -, juris, vom 27. Juni 2012 - 12 B 426/12 -, juris, vom 21. Februar 2011 - 13 B 1722/10 -, juris, vom 8. Januar 2010 - 19 B 1004/09 -, NWVBl 2010, 328, juris, und vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, NVwZ-RR 2007, 661, juris. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris, vom 15. Januar 2014 - 12 B 1478/13 -, juris, vom 14. Juni 2012 - 12 B 433/12 -, juris, vom 29. September 2011 - 12 B 983/11 -, juris, und vom 20. Januar 2010 - 12 B 1655/09 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris, m. w. N. Diese Voraussetzungen für eine zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache liegen in beiderlei Hinsicht vor. Der Senat sieht es zunächst als hochgradig wahrscheinlich an, dass der Antragsteller die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form einer Schulbegleitung beanspruchen kann. Die Gewährung von Eingliederungshilfe setzt nach § 35a Abs. 1 SGB VIII voraus, dass 1. die seelische Gesundheit des Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für seinen Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Bei kumulativem Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetz von einer „seelischen Behinderung“ aus (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), wobei es ausreicht, wenn der Betreffende von einer solchen Behinderung bedroht ist. Dass der Antragsteller nach den vorliegenden fachärztlichen Diagnosen, die aus den Berichten des T. Krankenhauses H. vom 15. März 2010 und der V. L. vom 15. Juni 2011 hervorgehen (vor allem: Autismusspektrumsstörung mit atypischer Symptomatologie) nach wie vor an einer seelischen Störung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII leidet, die zu einer fortwährenden Teilhabebeeinträchtigung i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII führt, drängt sich nach dem in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Werdegang des Antragstellers auf. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35a SGB VIII ist auch weder von der Antragsgegnerin noch dem Verwaltungsgericht in Frage gestellt worden. Es spricht auch alles für die (weitere) Eignung und Erforderlichkeit der Schulbegleitung als Maßnahme der Eingliederungshilfe. Dass die Schulbegleitung, die nach Aktenlage bereits seit Mai 2011 praktiziert worden ist, bislang mit Blick auf die Bedarfslage des Antragstellers im Ganzen erfolgreich gewirkt hat, ergibt sich aus diversen Berichten und Äußerungen der jeweils besuchten Schulen und eingesetzten Integrationshelfer (vgl. zuletzt: Berichte der Klassenlehrerin der I1. -L1. -Schule vom 30. Juni 2012 und 15. Februar 2013; Kurzprotokoll des am 21. Februar 2013 in der Schule geführten Gesprächs; Protokoll des Hilfeplangesprächs am 25. April 2013; Entwicklungsbericht der Klassenlehrerin der I1. -L1. -Schule vom 3. September 2013; Protokoll des Hilfeplangesprächs am 25. November 2013; Stellungnahme der Klassenlehrerin der Q. -N. -Schule vom 26. Juni 2014). Daher erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass eine Fortführung der Schulbegleitung aller Voraussicht nach einen gleichermaßen positiven Effekt haben wird. Auch das Jugendamt der Antragsgegnerin ist ausweislich der Hilfeplan-Fortschrei-bung noch am 25. November 2013 davon ausgegangen, dass „die anderen Hilfen“ - dies bezog die Schulbegleitung ein - „weiter geeignet und notwendig“ seien. Zu dieser Zeit besuchte der Antragsteller bereits die Q. -N. -Schule in I. . Dass sich in der Folgezeit eine wesentliche Änderung in der Bedarfslage des Antragstellers ergeben hätte, ist weder von der Antragsgegnerin substantiiert dargelegt worden noch sonst zu erkennen. Der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass der Antragsteller in der Sekundarstufe I eine „Intensivklasse“ mit nur 8 Schülern besuche, deutet keineswegs auf zusätzliche Ressourcen für eine Förderung des Antragstellers hin, die zuvor noch nicht bestanden hätten. Denn schon vor dem Wechsel in die Sekundarstufe I wurde der Antragsteller im „Intensivbereich“ der Schule gefördert, wie etwa aus der Stellungnahme vom 26. Juni 2014 hervorgeht, wobei hinzu kommt, dass die Klassenstärke in der Grundschule noch geringer war. Das Fortbestehen eines dringenden Unterstützungsbedarfs, der nach wie vor durch eine die vollen Unterrichtszeiten abdeckende Schulassistenz zu befriedigen ist, wird durch den jüngsten Schulbericht vom 3. Februar 2015 bestätigt, in dem das hochgradig problematische und auffällige Verhalten des Antragstellers - wie es sich schon der Vergangenheit gezeigt hat - eindrucksvoll beschrieben wird. Die pauschale Kritik der Antragsgegnerin, der Bericht enthalte „ausschließlich negative Zuschreibungen …, die belegen sollen, dass ein Integrationshelfer erforderlich ist“, vermag dessen Aussagekraft nicht entscheidend zu schmälern. Soweit die Antragsgegnerin eine „durchaus positive Entwicklung“ des Antragstellers ausmacht, lässt sie offen, auf welche Erkenntnisquellen sie sich stützt, und zeigt auch nicht konkret auf, dass die angenommene Entwicklung einen Fortfall der Notwendigkeit einer Schulassistenz zur Folge habe. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin stellt die begehrte Schulbegleitung keine die Eingliederungshilfe verdrängende Leistung dar, die ausschließlich von der Schule - hier der Förderschule - erbracht werden müsste, weil der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer in der Schule betroffen wäre. Schulbegleitende Maßnahmen greifen in diesen Kernbereich nämlich nicht ein, wenn sie die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrer lediglich absichern und mit die Rahmenbedingungen dafür schaffen sollen, dem Kind bzw. Jugendlichen erst den erfolgreichen Besuch der Schule zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1, juris; LSG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris; vgl. auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 6. August 2014, JAmt 2014, 452 (454); Dillmann/Wildanger, Behindertenrecht 2014, 153 (156 ff.). Die in dem Schulbericht vom 3. Februar 2015 beschriebenen Aufgaben eines Integrationshelfers haben in diesem Sinne einen lediglich unterstützenden Charakter, auch soweit ein unmittelbarer Bezug zum Unterrichtsgeschehen besteht. Denn indem der Antragsteller etwa motiviert werden soll, „sich auf Lernangebote einzulassen“ und ihm „Hilfen zur Förderung seiner Konzentrations- und Durchhaltefähigkeit im Lernprozess“ geleistet werden sollen, bleibt die Art und Weise der von der Lehrkräften zu leistenden pädagogischen Arbeit unberührt. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragsgegnerin. Der in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verankerte Vorrang der Förderung im öffentlichen Schulsystem steht einem Anspruch des Antragstellers ebenfalls nicht entgegen. Dieser Vorrang greift nur, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch zur Verfügung steht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 - 12 A 1639/14 -, und vom 9. Februar 2011 - 12 A 2204/10 -, juris, m. w. N. Davon ist hier nicht auszugehen. Dass die Q. -N. -Schule mit der gegebenen personellen und sachlichen Ausstattung dem Antragsteller eine weitergehende Förderung als bisher geschehen zuteilwerden lassen könnte, die eine Schulbegleitung ganz oder auch nur teilweise entbehrlich machen würde, erscheint insbesondere nach dem Schulbericht vom 3. Februar 2015 fernliegend. Angesichts dessen ist dem Antragsteller auch nicht anzusinnen, eine zusätzliche schulische Förderung zunächst gegenüber dem Schulträger bzw. der Schulverwaltung einzufordern. Denn die Auseinandersetzung um den Nachrang der Jugendhilfe und den Vorrang des öffentlichen Schulwesens ist nicht auf dem Rücken des Hilfesuchenden auszutragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 12 A 1350/14 -, juris. Auch dass der Antragsteller auf einer anderen in Betracht kommenden Förderschule eine bedarfsdeckende Hilfe erhalten könnte, ist in Anbetracht des Umstandes, dass die derzeit besuchte Schule schon eine intensive und vor allem auf Störungen aus dem Autismusspektrum ausgerichtete Förderung anbietet, nicht zu erwarten. Schließlich steht auch zu befürchten, dass dem Antragsteller ohne die Fortführung der Schulbegleitung schwerwiegende und irreparable Nachteile drohen. Nach dem Bericht der Q. -N. -Schule vom 3. Februar 2015 erscheint die Entwicklung des Antragstellers „stark gefährdet“ und durch - offenbar auch von der Antragsgegnerin gesehene - „massive Lern- und Leistungsprobleme“ gekennzeichnet. Ohne erneute Einrichtung der Schulassistenz dürfte sich diese Negativtendenz verstärken mit der Folge, dass die Aussichten auf eine dem Potential des Antragstellers entsprechende Beschulung zunehmend schwinden. Dem entgegenzuwirken, hat auch insofern einen besonderen Stellenwert, als der Antragsteller über geraume Zeit auf einer Förderschule für geistige Entwicklung unterrichtet worden ist, obwohl er nach der fachlichen Einschätzung der dort tätigen Lehrkräfte „aufgrund seiner Intelligenz wenigstens einen Hauptschulabschluss erreichen“ könnte (vgl. dazu das Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 15. Februar 2013). Wenn der Antragsteller mit der Q. -N. -Schule nunmehr eine Bildungseinrichtung gefunden hat, die eine Aussicht auf eine Entfaltung seines Potentials verspricht, dürfte es umso wichtiger sein, die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen, um in der Vergangenheit entstandene Leistungsrückstände aufzuarbeiten und eine kontinuierliche begabungsgerechte Förderung zu ermöglichen. Der Senat erachtet es zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als ausreichend, die zeitliche Reichweite der tenorierten Verpflichtung der Antragsgegnerin auf das Ende des laufenden Schuljahres zu begrenzen, so dass die Antragsgegnerin, einen weiteren Antrag auf Fortführung der Eingliederungshilfe vorausgesetzt, für den nachfolgenden Zeitraum erneut die Erforderlichkeit der Maßnahme unter Berücksichtigung namentlich der aktuellen Entwicklungsberichte der Schule zu prüfen haben wird. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.