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Beschluss

12 B 878/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0729.12B878.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zum 1. August 2022 vorläufig einen Betreuungsplatz mit 45 Wochenstunden in einer wohnortnahen und zumutbaren städtischen Tageseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Soweit sich ein Anspruch der Antragstellerin bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres (29. August 2022) nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII richte und auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege ziele, habe die Antragstellerin einen Alternativanspruch auf Kindertagespflege nicht geltend gemacht. Den ab Vollendung des dritten Lebensjahrs maßgeblichen Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII habe die Antragsgegnerin mit dem Nachweis eines Betreuungsplatzes in der Kindertageseinrichtung der AWO, N. Straße mit einer Betreuungszeit von 35 Wochenstunden (im „Block“) erfüllt. Aus § 24 Abs. 3 SGB VIII, der zum Umfang nichts aussage und in Satz 2 lediglich eine objektiv-rechtliche Hinwirkungspflicht zu einem bedarfsgerechten Angebot an Ganztagesplätzen formuliere, lasse sich ein subjektiv-öffentlicher Anspruch auf einen Betreuungsplatz im Umfang von 45 Wochenstunden nicht herleiten. Nach Satz 3 könne die Antragstellerin bei besonderem Bedarf ergänzend in der Kindertagespflege gefördert werden, woraus sich ein einklagbarer Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung für Kinder mit einer Betreuungszeit von 45 Wochenstunden gerade nicht ableiten lasse. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zum Erfolg des Antrags. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass im Falle einer - wie hier - begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs gelten. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, sämtlich juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris, m. w. N. Danach stellt die Beschwerde das erstinstanzliche Entscheidungsergebnis nicht durchgreifend in Frage. Soweit die Antragstellerin anführt, das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe den Anspruch nach 24 Abs. 2 SGB VIII und die diesbezüglich in der Rechtsprechung entwickelten Maßgaben, wonach ein unbedingter Anspruch bestehe, nicht berücksichtigt, verkennt sie, dass das Verwaltungsgericht Ausführungen zum Anspruchszeitraum bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs der Antragstellerin gemacht hat. Mit der zutreffenden Erwägung, dass § 24 Abs. 2 SGB VIII neben einer Förderung in einer Tageseinrichtung alternativ auch auf eine Förderung in Tagespflege gerichtet sei, woraus sich der allein geltend gemachte unbedingte Anspruch auf einen 45-Stunden-Platz in einer Kindertageseinrichtung nicht ableiten lasse, setzt sich das allein auf die für erforderlich gehaltene Betreuungszeit abstellende Beschwerdevorbringen nicht ansatzweise auseinander. Die erstinstanzliche Annahme ist auch sonst nicht zu beanstanden. Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege stehen nach der gesetzlichen Konzeption gleichrangig nebeneinander (vgl. § 24 Abs. 2 und auch Abs. 3 SGB VIII) und es scheint nicht unzulässig, die Personensorgeberechtigten darauf zu verweisen, beide Formen der frühkindlichen Förderung nebeneinander zur Abdeckung eines individuellen Bedarfs in Anspruch zu nehmen. Insoweit wäre, um dem Betreuungswunsch möglichst nahe zu kommen, konkret zu prüfen, ob der von den Erziehungsberechtigten für die Antragstellerin geltend gemachte, nicht gedeckte Betreuungsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres in einer Kindertagespflege - vorliegend etwa durch Fortsetzung des bisherigen Tagespflegeplatzes oder Zuteilung eines anderen für sich bereits bedarfs-deckenden Tagespflegeplatzes oder aber durch Kombination von für sich gesehen nicht bedarfsdeckender Betreuung in einer Kindertageseinrichtung und ergänzender Kindertagespflege - erfüllt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2020- 12 B 1324/19 -, juris Rn. 19. Dies hat die Antragstellerin allerdings bisher nicht geltend gemacht, sondern für die Zeit ab dem 1. August 2022 bisher stets ausschließlich einen Platz in einer Kindertageseinrichtung begehrt. Dass eine solche Kombination möglich wäre, lässt auch die Erwiderung der Antragsgegnerin erkennen, zumal sie auf die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten zwischen Eltern und Kindertagespflegeperson verweist. Ungeachtet dessen dürfte es jedenfalls für die Zeit bis zum 29. August 2022 auch an einer Glaubhaftmachung dahingehend fehlen, dass der Antragstellerin beim Unterbleiben des Nachweises des gewünschten Betreuungsplatzes bis zu diesem Zeitpunkt schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, etwa wenn für die vier Wochen vom 1. bis 26. August 2022 vorübergehend weder eine Fortsetzung des bisherigen Betreuungsplatzes bei einer Tagespflegeperson oder eine anderweitige - öffentlich geförderte oder sonstige - Betreuungs-optionen möglich wären, zumal sich die Eltern für die Zeit ab der unmittelbar bevorstehenden Vollendung des dritten Lebensjahres ihrer Tochter ohnehin darauf einstellen müssen, ggfs. neben der Inanspruchnahme eines Kindertagesstättenplatzes ergänzend auf die Kindertagespflege zurückgreifen zu müssen (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII). Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahrs der Antragstellerin dringt diese mit ihrem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht durch. Mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich das Beschwerdevorbringen mit dem bloßen Hinweis auf eine eventuelle Notwendigkeit der Anpassung der beruflichen Situation der Eltern und die allgemeinen gesetzgeberischen Ziele des Rechtsanspruchs bereits nicht näher auseinander. Ungeachtet dessen ist es auch nicht mit einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Grad wahrscheinlich, dass aus § 24 Abs. 3 SGB VIII überhaupt ein subjektiver Anspruch auf Ganztagsbetreuung (45 Wochenstunden) von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, folgt. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 17. August 2020 - 12 S 1671/20 -, juris Rn. 13, vom 21. Juli 2020 - 12 S 1545/20 -, juris Rn. 15 ff.; Hbg. OVG, Beschluss vom 27. August 2020 - 4 Bs 241/19 -, juris Rn. 19 ff.; Nds. OVG Beschlüsse vom 24. Juli 2019- 10 ME 154/19 -, juris Rn. 3 ff., vom 20. Juni 2019- 10 ME 134/19 -, juris Rn. 3, und vom 19. Dezember 2018 - 10 ME 395/18 -, juris Rn. 4; Zweifel äußernd auch OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2021- 12 B 815/21 -, juris Rn. 13. Jedenfalls ist ein Anordnungsanspruch hinsichtlich des konkret formulierten Begehrens jedenfalls auch deshalb zu verneinen, dass der Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII - selbst wenn er auf eine vollständige Deckung eines aufgrund der Arbeitszeiten der Erziehungsberechtigten bestehenden Bedarfs gerichtet wäre - auch durch ergänzende Kindertagespflege neben einer für sich genommen nicht bedarfsdeckenden Betreuung in einer Kindertageseinrichtung erfüllt werden kann (Satz 3). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht daher angenommen, dass ein - von der Antragstellerin allein verfolgter - Rechtsanspruch konkret auf einen 45-Stunden-Betreuungsplatz sich gerade nicht aus § 24 Abs. 3 SGB VIII ableiten lässt. Das grundsätzlich bestehende Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 SGB VIII, § 3 Abs. 1 KiBiz, wonach die Leistungsberechtigten das Recht haben, zwischen verschiedenen Betreuungsformen (Tageseinrichtung oder Kindertagespflege oder Kombination beider Möglichkeiten) sowie zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern, findet dann seine Grenze, wenn in der gewünschten Tageseinrichtung keine freien Plätze mehr vorhanden oder verfügbar sind. Dass in den im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin liegenden Kindertageseinrichtungen, noch 45-Stunden-Plätze vorhanden bzw. verfügbar wären ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2020- 12 B 1324/19 -, juris Rn. 20. Mit ihren diesbezüglichen Erwägungen, dass auch eine ergänzende Tagespflege eingeklagt werden müsste, da auch insoweit keine Kapazitäten bestünden und keine Tagespflegeperson freiwillig Kinder über drei Jahre von Montag bis Freitag nachmittags für zwei Stunden aufnehme, dringt die Antragstellerin nicht durch, weil sie ein solches "Einklagen" durch die Beschränkung ihres Begehrens und ihrer Rechtsbehelfe auf einen 45-Stunden-Platz in einer Kindertageseinrichtung bislang unterlassen hat und ihre Behauptungen zu den Erfolgsaussichten eines entsprechenden Begehrens daher allein auf Spekulation beruhen, die im Rahmen von § 123 VwGO keine Glaubhaftmachung ersetzen. Dass es entsprechende Möglichkeiten gäbe, ist nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat sich hierzu bisher nicht näher verhalten, die Eltern der Antragstellerin auch vorgerichtlich stets allein einen 45-Stunden-Platz in einer Kindertageseinrichtung gefordert. Auch hinsichtlich der pauschalen Behauptung der Antragstellerin, dass es keine Personen gebe, die sie von der Kindertageseinrichtung zu der Tagespflegeperson bringen würden, fehlt es an einer näheren Konkretisierung und hinreichenden Glaubhaftmachung. Dass eine Kombination von der Förderung in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege kindeswohlgefährdend wäre, ist nicht erkennbar. Der Umstand, dass es für das Kind sicherlich einfacher und für sein Wohl somit wahrscheinlich auch vorteilhafter wäre, nur ein Angebot und nicht zwei Einrichtungen mit den damit verbundenen Wechseln in Anspruch zu nehmen, führt nicht dazu, dass entsprechend kombinierte Angebote keinen hinreichenden Nachweis einer Förderung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII darstellen würden. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen der Antragstellerin dazu, dass der Anspruchsinhalt des § 24 Abs. 3 SGB VIII auf eine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung gerichtet sei und dass eine Betreuung von über dreijährigen Kindern zusammen mit ausschließlich jüngeren Kindern in Tagespflege nicht förderlich sei. Denn die ergänzende Kindertagespflege nach § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII betrifft lediglich den aufgrund eines weitergehenden Bedarfs über die ermöglichte Förderung in einer Tageseinrichtung hinausgehenden Betreuungsanteil betrifft und ändert nichts daran, dass das betreffende Kind maßgeblich Förderung in einer Kindertageseinrichtung erhält. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).