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Beschluss

12 B 441/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0529.12B441.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1. dem Antragsteller vorläufig für die Dauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen diesbezüglichen weiteren Eingliederungshilfeantrag vom 23. Februar 2024 ab sofort, hilfsweise zum frühestmöglichen Zeitpunkt, den Besuch der N.-S.-Privatschule, LRS-Förderinstitut, N.-S.-Allee 30, L., zu bewilligen, 2. dem Antragsteller vorläufig, im Fall der Stattgabe des vorstehenden Eilantrags zu 1., längstens bis zum Schulwechsel auf die N.-S.-Privatschule, ansonsten für die Dauer des obigen Klageverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Weiterbewilligungsantrag auf schulische Integrationshilfe, eine Eingliederungshilfe in Form einer schulischen Integrationshilfe zu bewilligen, zu Unrecht abgelehnt hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht; insbesondere sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschulung an der N.-S.-Schule und eine schulische Integrationshilfe geeignete Hilfemaßnahmen seien. Im Übrigen seien eine Eilbedürftigkeit im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO (i. V. m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO) und damit ein Anordnungsgrund unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen für eine begehrte Vorwegnahme der Hauptsache, nämlich das Drohen unzumutbarer Folgen für den Antragsteller ohne Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, ebenfalls weder dargelegt noch glaubhaft gemacht; so sei auch nicht dargelegt worden, dass die begehrten Maßnahmen einstweilen nicht anderweitig finanziert werden könnten. Die dagegen erhobenen Einwände führen nicht zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Denn der Antragsteller setzt sich bereits nicht hinreichend mit der selbständig entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es hinsichtlich beider Anträge an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehle. Das Darlegungserfordernis verlangt vom Beschwerdeführer, konkret zu erläutern, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss fehlerhaft und daher abzuändern oder aufzuheben ist. Ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere, selbstständig tragende Begründungen gestützt, muss der Beschwerdeführer alle Begründungselemente angreifen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2017- 13 B 879/17 -, juris Rn. 5 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Denn der Antragsteller macht mit seiner Beschwerde hinsichtlich des mit dem angegriffenen Beschluss verneinten Vorliegens eines Anordnungsgrundes lediglich geltend, dass "angesichts der bereits durch die jahrelangen -unnötig aufgetretenen- schweren Defizite in der Beschulung des Klägers nicht weiterhin Monate bzw. Jahre bis zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden" könnten. Dies lässt eine Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten besonderen Anforderungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache, vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2020 - 12 B 1293/20 -, juris Rn. 4 f., vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff., und vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris Rn. 4 ff., jeweils m. w. N. und mit den konkreten Erwägungen zu einer unter Umständen anderweitig möglichen einstweiligen Finanzierung der Maßnahmen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vermissen. Das Vorbringen genügt damit, aber auch allgemein mit Blick auf die Pauschalität der Behauptung, nicht ansatzweise den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Im Übrigen befasst sich die Beschwerdebegründung weitestgehend mit dem in der Hauptsache verfolgten Anspruch und enthält Ausführungen insbesondere zur Unverzichtbarkeit eines Integrationshelfers, zum Versagen des staatlichen Schulsystems und zur Eignung ("maßgeschneidert") der N.-S.-Schule für den Antragsteller. Fehlt es nach den nicht durchgreifend in Frage gestellten und selbständig die Ablehnung der Anträge tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts aber an der für eine einstweilige Anordnung erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, kommt es letztlich nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht zu Recht auch einen Anordnungsanspruch nicht für glaubhaft gemacht gehalten hat. Vor diesem Hintergrund dringt der Antragsteller ebenso wenig mit seinem Beschwerdevorbringen zu gerügten Verfahrensfehlern bei der Einstellung der zwischenzeitlich in Gestalt einer schulischen Integrationshilfe erfolgten Hilfegewährung durch die Antragsgegnerin durch wie mit seiner eingangs geäußerten Kritik an der Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts. Dass das Verwaltungsgericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine weitergehende Sachaufklärung betrieben hat, deckt sich im Übrigen mit dem Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, in dem es zunächst Sache des Rechtsschutzsuchenden ist, Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund durch substantiierten Vortrag aufzuzeigen und mit geeigneten Mitteln glaubhaft zu machen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht die vom Antragsteller angekündigte Begründung des Eilantrags abgewartet und ihm damit womöglich nicht in ausreichender Weise rechtliches Gehör gewährt hat, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Senat prüft die Beschwerde und damit unter Umständen auch die Zulässigkeit und Begründetheit der erstinstanzlich abgelehnten Eilanträge auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens eigenständig. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2023 - 8 B 394/23 -, juris Rn. 24, und vom 4. Juni 2021 - 8 B 165/21 -, juris Rn. 26. Der Antragsteller hatte somit im Beschwerdeverfahren innerhalb der Begründungsfrist Gelegenheit, alles aus seiner Sicht Entscheidungserhebliche zur Begründetheit seiner Anträge auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen vorzutragen, was er an sich schon erstinstanzlich hätte vortragen wollen. Mit Blick darauf, dass das Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes führt, musste der Senat letztlich nicht weiter auf den Appell des Antragstellers eingehen, im Interesse "seiner schulischen Zukunft wie auch seines psychischen Wohlergehens […] die Angelegenheit gebührend vertieft zu behandeln, bei Klärungsbedarf nachzufragen bzw. richterlichen Hinweis zu erteilen, ggfs. auch Erörterungstermin anzuberaumen". Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.