Beschluss
12 B 448/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0620.12B448.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, "die Kosten einer Online-Beschulung desselben vorläufig, d. h. bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum Erreichen des angestrebten Schulabschlusses, zu übernehmen", zu Unrecht abgelehnt hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe schon nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die begehrte gerichtliche Regelung wesentliche Nachteile drohten. So habe er nicht angegeben, dass sein Vater im Rahmen der Unterhaltsgewährung nicht in der Lage sei, die Kosten der online-Beschulung vorzufinanzieren. Dem Antragsteller stehe auch kein Anordnungsanspruch zur Seite. Ein Anspruch des Antragstellers nach § 41 SGB VIII sei schon ausgeschlossen, da es bei der begehrten Hilfe nicht um die Fortführung einer bisher gewährten Hilfe, sondern um eine erstmalige Gewährung einer Hilfe zur Bildung gehe und der Antragsteller vor Stellung des vorliegenden Antrags auf gerichtlichen Rechtsschutz das 21. Lebensjahr vollendet habe. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die für die Ablehnung der online-Beschulung maßgebliche Erwägung der Antragsgegnerin, dass diese Hilfe ungeeignet sei und vorrangig eine Autismustherapie und ein Motivationstraining in Betracht zu ziehen seien, rechtsfehlerhaft erfolgt sei. Die Antragsgegnerin sei insoweit nicht an ärztliche Empfehlungen gebunden. Zudem lasse sich dem Bericht des Kinder- und jugendpsychiatrischen und psychotherapeutischen Zentrums E. an die Hausärztin des Antragstellers nicht entnehmen, aus welchem Grund eine online-Beschulung für den Antragsteller die einzige Möglichkeit sein solle, einen Schulabschluss zu erlangen. Die gegen diese weiter begründeten Annahmen erhobenen Einwände führen nicht zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Der Antragsteller setzt sich bereits nicht hinreichend mit der selbständig entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, dass ein Anspruch nach § 41 SGB VIII ausgeschlossen sei, da der Antragsteller vor Stellung des vorliegenden Antrags auf (vorläufigen) gerichtlichen Rechtsschutz das 21. Lebensjahr vollendet habe und es sich bei der begehrten Hilfe nicht um die Fortführung einer bisher gewährten Hilfe handele, sondern um eine neue Hilfe, die nach der Vollendung des 21. Lebensjahres nicht in Betracht komme. Soweit der Antragsteller diesbezüglich pauschal geltend macht, dass "sowohl die Antragstellung als auch die Widerspruchs- und Klageeinlegung deutlich vor dem Erreichen des 21. Lebensjahres erfolgt" seien, geht dies am auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren abstellenden Ansatz des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieser zielt offensichtlich darauf ab, dass ein (erstmaliger) Leistungsbeginn vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Antragstellers nicht mehr möglich ist. Eine Fehlerhaftigkeit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts zeigt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise auf. 2. Dies zugrunde gelegt, kommt es auf das weitere Beschwerdevorbringen des Antragstellers vorliegend nicht mehr an. Insoweit weist der Senat aber auf die für die - hier begehrte - (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hin. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2020 - 12 B 1293/20 -, juris Rn. 4 f., vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff., und vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris Rn. 4 ff., jeweils m. w. N. Es kann dahinstehen, inwieweit der Antragsteller mit der Vorlage einer eigenen eidesstattlichen Versicherung und einer solchen Erklärung seiner Mutter, nicht aber seines Vaters, hinsichtlich einer angeblich fehlenden Möglichkeit und Bereitschaft des Vaters zur Vorfinanzierung der Schulkosten einen Anordnungsgrund im vorstehenden Sinne glaubhaft gemacht hat. Jedenfalls dürfte das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage eines Anordnungsanspruchs die von der Antragsgegnerin vorgenommene Beurteilung einer Onlinebeschulung als ungeeignete Hilfe im Ergebnis zu Recht unbeanstandet gelassen haben. Insoweit ist zu beachten, dass dem Jugendhilfeträger bei der Entscheidung über die Art und Weise der Hilfegewährung, insbesondere über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme, ein Beurteilungsspielraum zusteht, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 2012- 5 C 21.11 -, juris Rn. 31 ff., und vom 24. Juni 1999- 5 C 24.98 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 11. August 2015 - 12 A 1350/14 -, juris Rn. 89 f., sowie Beschlüsse vom 16. Mai 2022 - 12 B 454/22 -, juris Rn. 11, vom 27. Dezember 2021 - 12 A 3825/19 -, juris Rn. 9, vom 23. März 2020 - 12 A 1807/18 -, juris Rn. 6 f., vom 12. Dezember 2018- 12 B 649/18 -, juris Rn. 4, und vom 11. Oktober 2013 - 12 A 1590/13 -, juris Rn. 8 ff., jeweils m. w. N. Ist die Entscheidung über die Geeignetheit und die Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme daher lediglich auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2014 ‑ 5 C 32.13 -, juris Rn. 30, und vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, juris Rn. 39, besteht ein Anspruch auf eine bestimmte Hilfemaßnahme nur, wenn der bestehende Spielraum entsprechend eingeschränkt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2018 ‑ 12 B 1613/17 -, juris Rn. 19. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Fehler der Antragsgegnerin bei der Ausübung ihres Beurteilungsspielraums bzw. eine Beschränkung dieses Spielraums auf die begehrte Hilfe als einzige zur Bedarfsdeckung geeignete und erforderliche Hilfe vermag der Senat hier - auch bei Berücksichtigung des erst- und zweitinstanzlichen Vorbringens des Antragstellers - nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.