Beschluss
27 L 805/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:1119.27L805.24.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 100.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die zuletzt gestellten Eilanträge der Antragstellerin, die Antragsgegnerin vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (Az. 27 K 1642/24) über die Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Juni 2020 zu verpflichten, die Durchsetzung dieses Bescheides unabhängig von der Form der Durchsetzung zu unterlassen, hilfsweise, die Antragsgegnerin vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (Az. 27 K 1642/24) zu verpflichten, den Bescheid vom 16. Juni 2020 für die Zukunft aufzuheben, hilfsweise, den Bescheid vom 16. Juni 2020 im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (Az. 27 K 1642/24) außer Vollzug zu setzen, bedürfen teilweise der Auslegung. Gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Bei der Ermittlung des nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO maßgeblichen tatsächlichen Rechtsschutzbegehrens sind sämtliche Umstände, insbesondere die Gesamtheit des Vorbringens des Beteiligten, zu berücksichtigen. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133 und 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Wille des Beteiligten, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Antrag und dessen Begründung ist auch die Interessenlage des Antragstellers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Antragsgegner als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Ist der Antragsteller bei der Fassung des Antrages anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Antragsbegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Rechtsschutzziel von der Antragsfassung abweicht. § 88 VwGO ermächtigt das Gericht dagegen nicht, den Wesensgehalt der Auslegung zu überschreiten und anstelle dessen, was ein Beteiligter erklärtermaßen will, etwas Anderes anzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2021 – 7 B 16.20 –, juris, Rn. 7 m.w.N. Der von der Antragstellerin gestellte Hauptantrag ist auslegungsbedürftig. Ihr – insbesondere im Schriftsatz vom 5. November 2025 nach gerichtlicher Anfrage, aber auch bereits in früheren Schriftsätzen zum Ausdruck gebrachtes – Begehren lässt sich entgegen ihrer Auffassung nicht hinreichend bestimmt unter der Formulierung „Durchsetzung des Bescheides vom 16. Juni 2020 (Az. 27 K 1642/24), unabhängig von der Form der Durchsetzung“ zusammenfassen. Ein Antrag ist nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO – welcher auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gilt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 – 6 VR 2.19 –, juris, Rn. 18 – bestimmt, wenn Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes benannt werden. Damit wird der Streitgegenstand festgelegt und der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt sowie dem Antragsgegner eine präzise Verteidigung erlaubt. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Antrag muss jedoch nicht juristisch ausformuliert sein. Vielmehr reicht es aus, wenn das Ziel der Klage – oder hier: des Antrags – aus der Klage- bzw. Antragserhebung, der Begründung oder den im Verfahren abgegebenen Erklärungen hinreichend erkennbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 8 B 30.22 – juris, Rn. 6 m.w.N. Diesen Anforderungen genügt die Formulierung „die Durchsetzung dieses Bescheides unabhängig von der Form der Durchsetzung zu unterlassen“ nicht. Denn es bleibt unklar, welche Maßnahmen über reine Vollstreckungsmaßnahmen hinaus als „Durchsetzungsmaßnahmen“ zu verstehen sein sollen. Die Antragstellerin hat auf gerichtliche Nachfrage ausgeführt, ihren Antrag nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen beschränken zu wollen. Bei den von ihr als weitere Durchsetzungsmaßnahmen beispielhaft benannten Maßnahmen „Erlass bzw. die fortgesetzte Vollziehung von Sperrverfügungen“ (Schriftsatz vom 5. November 2025) sowie den in ihren Ausführungen ebenfalls erwähnten drohenden Maßnahmen zur Aussetzung von Bezahlvorgängen nach dem voraussichtlich am 1. Dezember 2025 in Kraft tretenden neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV-neu; vgl. hierzu Antrag der Landesregierung, LT-Drs. 18/14093) handelt es sich jedoch nicht um Maßnahmen zur Durchsetzung des genannten Bescheides im verwaltungsrechtlichen Sinne. Es handelt sich vielmehr (lediglich) um Maßnahmen, die gemäß § 109 Abs. 3 MStV materiell an denselben – von der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 16. Juni 2020 angenommenen – Verstoß anknüpfen. Hinsichtlich des – bereits vorgenommenen oder zukünftig drohenden – Erlasses von Sperrverfügungen ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut von § 109 Abs. 3 MStV. Danach können unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zur Entfernung oder Sperrung von Angeboten nach § 109 Abs. 1 MStV auch gegen Dritte gerichtet werden, wenn sich Maßnahmen gegenüber dem Veranstalter oder Anbieter als nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend erweisen. Es handelt sich mithin nicht um die „Durchsetzung“ einer Maßnahme gegen einen Anbieter, sondern den Erlass einer weiteren Maßnahme gegen einen Dritten. Dies wird im Übrigen auch daraus deutlich, dass Sperrverfügungen zu den Telemedienangeboten der Antragstellerin nicht nur durch die Antragsgegnerin, welche den Bescheid vom 16. Juni 2020 erlassen hat, ergangen sind, sondern auch durch andere Landesmedienanstalten gegenüber X.n mit Sitz in anderen Bundesländern. Insoweit wird das Begehren der Antragstellerin zudem dahingehend ausgelegt, dass sie sich bezüglich des weiteren Vollzugs bereits erlassener Sperrverfügungen hier nur gegen die von der Antragsgegnerin erlassenen Verfügungen (mithin gegen die gerichtsbekannten Sperrverfügungen gegen die P. Deutschland GmbH und die Q. Deutschland GmbH) richtet. Denn lediglich diese – und nicht etwa auch Sperrverfügungen anderer Landesmedienanstalten gegen in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässige X. – werden von der Antragsgegnerin vollzogen. Andere von der Antragsgegnerin erlassene Sperrverfügungen betreffend das Angebot der Antragstellerin wurden weder benannt noch sind sie anderweitig bekannt. Ebenfalls um eigenständige Maßnahmen – und keine Durchsetzung der Beanstandungs- und Untersagungsverfügung im verwaltungsrechtlichen Sinne – handelt es sich bei der von der Antragstellerin befürchteten Aussetzung von Bezahlvorgängen, wie sie in der Vorschrift des § 20 Abs. 4 Satz 2 JMStV-neu ermöglicht werden soll. § 20 Abs. 4 Satz 1 JMStV-neu verweist auf § 109 MStV, sodass das Vorstehende entsprechend gilt. Darüber hinaus kann nach § 20 Abs. 4 Satz 2 JMStV-neu die zuständige Landesmedienanstalt den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen, nach vorheriger Nennung unzulässiger Angebote gemäß § 4 Abs. 1 und 2 JMStV die Mitwirkung an Zahlungen für diese Angebote untersagen, ohne dass es einer vorherigen Inanspruchnahme des Anbieters durch die Aufsicht bedarf. Insoweit handelt es sich erst recht nicht um eine Durchsetzungsmaßnahme einer Verfügung gegen den Anbieter (wie hier der Verfügung vom 16. Juni 2020). Dies zugrunde gelegt hat das Gericht den Hauptantrag dahingehend ausgelegt, dass die Antragstellerin beantragt, 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 27 K 1642/24 zu untersagen, Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund des Bescheides vom 16. Juni 2020 (1/19 T 7) gegen die Antragstellerin zu ergreifen, 2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 27 K 1642/24 zu untersagen, weitere Sperrverfügungen gemäß § 109 Abs. 3 MStV gegenüber zugangsvermittelnden Diensteanbietern (X.), in Bezug auf das Telemedienangebot „Zitat wurde entfernt“ , zu erlassen, 3. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 27 K 1642/24 zu untersagen, Vollzugsmaßnahmen in Bezug auf die bereits gegenüber den X.n P. GmbH und Q. Deutschland GmbH erlassenen Sperrverfügungen gemäß § 109 Abs. 3 MStV betreffend das Telemedienangebot „Zitat wurde entfernt“ zu ergreifen, 4. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 27 K 1642/24 zu untersagen, gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 JMStV-neu Untersagungsverfügungen gegenüber den am Zahlungsverkehr Beteiligten betreffend die Mitwirkung an Zahlungen für das Telemedienangebot der Antragstellerin „Zitat wurde entfernt“ zu erlassen. Weitere Antragsbegehren lassen sich im Hinblick auf den Hauptantrag nicht erkennen. Solche werden weder im Vorbringen der Antragstellerin konkret benannt noch sind sie der unbestimmten Formulierung der weiteren „Durchsetzungsmaßnahmen“ zu entnehmen. Das so verstandene Antragsbegehren der Hauptanträge ist vollumfänglich unzulässig (I.). Die Hilfsanträge sind teilweise schon unzulässig und soweit sie zulässig sind unbegründet (II.). I. Der Hauptantrag zu 1. hinsichtlich des Begehrens nach Vollstreckungsschutz ist unzulässig und aus denselben Gründen offensichtlich unbegründet (1.). Die weiteren Hauptanträge sind sowohl hinsichtlich der Untersagung des Erlasses von weiteren Sperrverfügungen (2.) als auch der Vollziehung bereits ergangener Sperrverfügungen (3.) und der Untersagung des Erlasses von Untersagungsverfügungen gegenüber den am Zahlungsverkehr Beteiligten (4.) unzulässig. 1. Der Hauptantrag zu 1. ist unzulässig und unbegründet. Der Antrag ist unzulässig. Der auf die Untersagung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen gerichtete Antrag ist zwar als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Die Antragstellerin ist insoweit auch nicht vorrangig auf einen Antrag nach §§ 80, 80a VwGO zu verweisen (§ 123 Abs. 5 VwGO). Denn das für die Bestimmung der statthaften Antragsart maßgebliche Begehren der Antragstellerin (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) ist darauf gerichtet, den im Hauptsacheverfahren geltend gemachten, auf §§ 48, 49 VwVfG NRW gestützten Anspruch auf Aufhebung der Beanstandungs- und Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2020 vorläufig zu sichern. Hierfür ist im Hauptsacheverfahren die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Der Antrag ist jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Vom Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist, wenn alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, im Normalfall grundsätzlich auszugehen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt jedoch ausnahmsweise, wenn die gerichtliche Eilentscheidung für den Antragsteller von vornherein nutzlos erscheint, weil sie zu keiner Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Juni 2020 – 2 BvR 297/20 –, juris, Rn. 14 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2000 – 5 B 1956/99 –, juris, Rn. 2. Danach ist hier nicht erkennbar, die Antragstellerin bedürfte der Inanspruchnahme des Gerichtes. Denn die Antragsgegnerin hat zum Ausdruck gebracht, dass derzeit (mangels Erfolgsaussichten) bis zu einer Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten – z. B. Abkommen mit T. oder Verlegung des Sitzes der Antragstellerin – keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen (Zwangsgeldandrohung, Zwangsgeldfestsetzung, Beitreibung) gegen die Antragstellerin beabsichtigt sind. Sollten sich die tatsächlichen Gegebenheiten ändern, wofür aktuell nichts ersichtlich ist, steht es der Antragstellerin frei, erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Aus diesem Grund ist der Antrag auch unbegründet. Denn es fehlt ebenso am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. 2. Der auf Untersagung des Erlasses weiterer Sperrverfügungen gerichtete Antrag ist unzulässig. Er ist unstatthaft und der Antragstellerin fehlt das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ist nicht statthaft. Nach dem Vorstehenden handelt es sich beim Erlass von Sperrverfügungen nicht um Durchsetzungsmaßnahmen der im Hauptsacheverfahren streitgegenständlichen Beanstandungs- und Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2020, sondern um parallele Maßnahmen gegen Dritte. Der vorbeugend gegen einen weiteren Erlass von Sperrverfügungen gerichtete Antrag dient insofern nicht der einstweiligen Absicherung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs auf Verpflichtung zur Aufhebung der Beanstandungs- und Untersagungsverfügung nach §§ 48, 49 VwVfG NRW. Zudem fehlt es an dem erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis. Bei dem auf Untersagung des Erlasses zukünftiger Verwaltungsakte gerichteten Antrag handelt es sich um ein Begehren nach vorbeugendem Rechtsschutz. Dieser kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der nachträgliche Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen für den Betroffenen verbunden wäre. Notwendig ist ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist grundsätzlich zu verneinen, solange ein Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Es ist in der Regel zumutbar, die Verwaltungsmaßnahme abzuwarten und anschließend Rechtsmittel gegen die Verwaltungsmaßnahme einzulegen sowie – falls erforderlich – um vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO nachzusuchen. Ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis ist hingegen zu bejahen, wenn ohne die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes die Gefahr bestünde, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden oder wenn ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entstünde. Vgl. hierzu im Einzelnen VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 27 L 3303/23 –, juris, Rn. 15 ff. Ein solches qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis liegt hier nicht vor. Die Kammer hat bereits im Beschluss vom 17. April 2024 im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer Zwischenentscheidung ausgeführt, dass nicht erkennbar ist, es drohten vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen, wenn die Antragstellerin sich gegen zukünftige Sperrverfügungen mit dem dafür vorgesehenen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO wehrte. Dies vermag die Kammer auch weiterhin nicht zu erkennen. Gegen die beiden großen in Nordrhein-Westfalen ansässigen X. P. GmbH und Q. Deutschland GmbH sind mittlerweile Sperrverfügungen ergangen, wogegen sich die Antragstellerin nunmehr mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wehrt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom heutigen Tag in den Verfahren 27 L 1347/24 und 1349/24). Es ist umso weniger erkennbar, dass etwaige weitere Sperrverfügungen gegen X. mit einem kleineren Marktanteil zu Umsatzverlusten führten, welche einen gravierenden Anteil des im Übrigen weltweit weiter abrufbaren Angebots „ „Zitat wurde entfernt“ “ ausmachten. Die Höhe des dauerhaften Nutzerverlustes in Deutschland bleibt – gerade im Hinblick auf die etwaig betroffenen weiteren X. – spekulativ. 3. Soweit sich die Antragstellerin gegen die „fortgesetzte Vollziehung von Sperrverfügungen“ (vgl. Schriftsatz vom 5. November 2025) wehrt, ist der Antrag unzulässig, weil er unstatthaft ist. Denn insoweit ist der Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO vorrangig (§ 123 Abs. 5 VwGO). Die entsprechenden Anträge wurden von der Antragstellerin auch gestellt (27 L 1347/24 und 27 L 1349/24) und sind nach Auffassung der Kammer zulässig. Vgl. insoweit Beschlüsse der Kammer vom heutigen Tag – 27 L 1347/24 und 1349/24 –. 4. Der auf die Verhinderung des Erlasses von Untersagungsverfügungen gegenüber den am Zahlungsverkehr Beteiligten betreffend die Mitwirkung an Zahlungen für das Telemedienangebot der Antragstellerin „Zitat wurde entfernt“ gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 JMStV-neu gerichtete Antrag ist schließlich ebenfalls unzulässig. Insoweit gelten die vorstehenden Erwägungen zum Antrag zu 2. entsprechend: Der Antrag ist nicht statthaft. Denn es handelt sich, wie bereits ausgeführt, auch beim Erlass von Untersagungsverfügungen gegenüber den am Zahlungsverkehr Beteiligten nicht um eine verwaltungsrechtliche Durchsetzung der im Hauptsacheverfahren streitgegenständlichen Beanstandungs- und Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2020, sondern um weitere Maßnahmen gegen Dritte, die auf teils überlappenden tatbestandlichen Voraussetzungen beruhen, aber nicht einmal – wie § 20 Abs. 4 Satz 2 JMStV-neu ausdrücklich formuliert – eine vorherige Inanspruchnahme der Antragstellerin erfordern. Ferner handelt es sich ebenfalls um eine Form des vorbeugenden Rechtsschutzes, umso mehr als die Ermächtigungsgrundlage der befürchteten Verfügungen bislang noch nicht einmal in Kraft getreten ist. An dem dafür erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis fehlt es auch hier. Denn es ist – sofern § 20 Abs. 4 Satz 2 JMStV-neu wie vorgesehen zum 1. Dezember 2025 in Kraft tritt, und ungeachtet der Frage, ob und gegen wen überhaupt Maßnahmen zur Untersagung der Mitwirkung an Zahlungen absehbar drohen – nicht zu erkennen, dass dadurch irreversible Tatsachen geschaffen würden, welche den Verweis auf Rechtsschutz gegen die jeweiligen Maßnahmen nach deren Erlass (unter Berücksichtigung der Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes) unzumutbar machten. Durch solche Maßnahmen würden Zahlungsströme, die von Nutzern an die Antragstellerin etwa über Finanzdienstleister getätigt werden, unterbrochen, was zu wirtschaftlichen Nachteilen der Antragstellerin führte. Es ist indessen auch im hiesigen Zusammenhang weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass angesichts des im Übrigen weltweit weiter abrufbaren Angebots „ „Zitat wurde entfernt“ “ der insoweit betroffene Umsatzanteil gravierend ist. II. Die Hilfsanträge der Antragstellerin haben ebenfalls keinen Erfolg. 1. Der auf die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aufhebung des Bescheides vom 16. Juni 2020 gerichtete Hilfsantrag ist jedenfalls unbegründet. Die begehrte „vorläufige Verpflichtung zur Aufhebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache“ stellt der Sache nach eine Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung zur (finalen) Aufhebung dar. Eine lediglich temporäre Aufhebung kennt das Verwaltungsverfahrensrecht nicht. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass ein Verwaltungsakt, mit dem die Beanstandungs- und Untersagungsverfügung gemäß § 48 oder § 49 VwVfG NRW aufgehoben wird, seinerseits wieder aufgehoben werden oder eine Beanstandungs- und Untersagungsverfügung neu erlassen werden könnte, so führte dies nicht zu einer „vorläufigen“ Aufhebung. Vielmehr hätte sich bereits mit dem Erlass der Aufhebungsverfügung gemäß § 48 oder § 49 VwVfG NRW das Hauptsacheverfahren 27 K 1642/24 erledigt. Gegen einen Verwaltungsakt, mit dem die Aufhebungsverfügung ihrerseits wieder aufgehoben würde oder auch gegen eine neue Beanstandungs- und Untersagungsverfügung stünde der Antragstellerin sodann erneut der Klageweg offen (ohne dass zuvor im Verfahren 27 K 1642/24 noch eine Sachentscheidung ergehen würde). Mit dem Erlass eines Verwaltungsakts (Aufhebungsverfügung für die Zukunft) begehrt die Antragstellerin eine Regelungsanordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Wird mit der begehrten Regelung – wie hier – die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Ständige Rechtsprechung; vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2025 – 12 B 287/25 –, juris, Rn. 4; vom 12. März 2015 – 12 B 136/15 –, juris, Rn. 3 ff. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2019 – 5 B 603/19 –, juris, Rn. 8, und vom 26. April 2019 – 5 B 543/19 –, juris, Rn. 3 m.w.N. Solche schweren und unzumutbaren, später nicht wieder gut zu machenden Nachteile hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Allerdings ist davon auszugehen, dass es für sie wirtschaftlich vorteilhaft wäre, wenn nicht erst nach einem Hauptsacheverfahren, sondern bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung zur Aufhebung der Beanstandungs- und Untersagungsverfügung vom 16. Juni 2020 ausgesprochen würde. Denn dann könnte sie – jedenfalls wenn die Antragsgegnerin in der Konsequenz auch die Sperrverfügungen aufheben würde – ohne Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe ihr Angebot rechtmäßig und tatsächlich in der bisherigen Form weiter betreiben. Die Grundrechtsbeeinträchtigung ist aber nicht derart bedeutsam, dass sie eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung verlangte. Das weitere Betreiben des Angebots ist auch nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens weiter möglich. Der Antragstellerin entgehen (lediglich) Einnahmen für den Zeitraum des Hauptsacheverfahrens. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ihr Angebot nach der streitgegenständlichen Beanstandungs- und Untersagungsverfügung auch während dieses Zeitraums weiter betreiben dürfte, wenn sie sich daran hielte, eine geschlossene Benutzergruppe einzurichten. Ferner ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass nicht glaubhaft gemacht wurde, die wirtschaftlichen Nachteile wären für die in T. ansässige Antragstellerin, die ein weltweit weiter abrufbares Angebot unterhält, besonders schwerwiegend oder gar existenzbedrohend. 2. Der weitere auf die „Verpflichtung zur Außervollzugsetzung des Bescheids vom 16. Juni 2020 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache“ gerichtete Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Mit dem Antrag wendet sich die Antragstellerin der Sache nach gegen die von ihr als Durchsetzungsmaßnahmen bezeichneten Verwaltungsakte sowohl aus dem Bereich der Vollstreckung als auch die ergangenen oder künftig drohende Sperrverfügungen oder vermeintlich zukünftig drohende Untersagungsverfügungen im Zusammenhang mit Bezahlvorgängen. Dieser Antrag entspricht damit letztlich den Begehren in den Hauptanträgen, sodass auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen wird. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat sich dabei – in Abkehr ihrer Streitwertfestsetzung in den Verfahren betreffend die Beanstandungs- und Untersagungsverfügung (damals noch: Auffangstreitwert) – an dem in der Rechtsprechung für Sperrverfügungen üblichen Streitwert von 100.000,- Euro, vgl. etwa BVerwG, Vorläufiger Streitwertbeschluss vom 12. August 2024 – 8 C 3.24 –, n.v.; Hess VGH, Beschluss vom 2. August 2024 – 8 B 2122/22 –, n.v.; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juni 2024 – 13 B 203/23 –, n.v.; und vom 8. März 2023 – 13 B 195/23 –, n.v.; OVG Rh-Pf, Urteil vom 22. April 2024 – 6 A 10998/23.OVG –, juris, Rn. 61; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2023 – OVG 1 S 22/23 –, n.v.; Bay VGH, Beschluss vom 23. März 2023 – 23 CS 23.195 – juris, Rn. 44; VG München, Beschluss vom 5. Juni 2025 – M 17 S 25.478 –, juris, Rn. 38; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 28. April 2025 – 5 L 77/25.NW –, juris, Rn. 95; VG Köln, Beschluss vom 15. Februar 2023 – 24 L 1718/22 – juris, Rn. 69; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2023 – 3 L 2261/22 –, juris, orientiert. Von einer Reduzierung auf die Hälfte hat die Kammer abgesehen. Insoweit wurde berücksichtigt, dass im vorliegenden Verfahren anders als bei Sperrverfügungen nicht nur der Zugang über einzelne L. H. betroffen ist, sondern die Abwehr diverser weiterer Maßnahmen, der Vollzug bereits ergangener Maßnahmen sowie schließlich auch die in der Hauptsache streitgegenständliche Aufhebung der Beanstandungs- und Untersagungsverfügung – Vorwegnahme der Hauptsache – in Rede steht (vgl. Zf. 1.5, Satz 2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und 2025). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.