Beschluss
12 B 1051/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1114.12B1051.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kostenübernahme für einen Integrationshelfer in der Schule "vollumfänglich für den gesamten Schultag täglich von 7.30 Uhr bis 15 Uhr" für das (verbliebene) Schuljahr 2023/2024 zu bewilligen, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die seelische Gesundheit des Antragstellers i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweiche und der Antragsteller mit Blick auf die bei ihm im Zusammenhang mit dem Fetalen Alkoholsyndrom gestellten weiteren Diagnosen (Störungen sozialer Funktionen mit Beginn der Kindheit, hohe Aufmerksamkeitssuche, impulsives Verhalten, erniedrigte Frustrationstoleranz mit Wutanfällen bei Überreizung [F.94.8], weit unterdurchschnittliche feinmotorische Steuerung und Handkoordination [F.82.1.], expressive Sprachstörung [F.80.19], rezeptive Sprachstörung [F.80.28] und deutliche Hinweise auf eine sensorische Integrationsstörung [F.88.V]) auch allgemein in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sein bzw. eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sein dürfte. Dies gelte auch im Hinblick auf den schulischen Bereich. Allerdings sei die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller zunächst die Schuleingangsphase an der Förderschule ohne einen Integrationshelfer beginnen zu lassen, nicht zu beanstanden. In dem Ablehnungsbescheid vom 26. Juli 2023 habe sie ausgeführt, dass im Vordergrund zunächst die Eingewöhnung und Orientierung stehe, bei der abzuwarten sei, inwieweit der Antragsteller seine Fähigkeiten und Ressourcen einsetzen könne, um eine Anpassungsleistung trotz seiner Probleme zu erbringen. Zudem werde der Antragsteller die Y. besuchen, eine Freie Waldorfschule/Förderschule eigener Art mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung und Lernen. Diese Schulform biete bereits eine gezielte Unterstützung in den Bereichen der sozial-emotionalen Entwicklung sowie der Bildungs- und Lernentwicklung. Sollten die schulischen Maßnahmen nicht ausreichend sein, könne der individuelle Bedarf an Eingliederungshilfe gezielt nachrangig geprüft werden. In der Antragserwiderung vom 7. August 2023 habe die Antragsgegnerin ergänzend ausgeführt, dass sie mit der Y. in anderen Fällen bisher gut zusammenarbeite. Die dortigen Gegebenheiten seien bekannt, der Unterricht finde in sehr kleinen Klassen (acht bis neun Schüler) durch sonderpädagogische Lehrkräfte statt. Zudem gebe es Klassenhelfer und zusätzliche Kräfte (z. B. FSJler), welche die Lehrkräfte vor Ort unterstützen könnten. Hinzu komme, dass viele Kinder mit der Diagnose Fetales Alkoholsyndrom diese Schule ohne Schulbegleitung besuchten, da eine entsprechende Expertise bzw. Erfahrung der Lehrkräfte bestehe. Als Ressource des Antragstellers werde eingeschätzt, dass er sozial gut in den Kindergarten integriert gewesen sei und auch mit einem festen Freund habe zusammen spielen können. Dieser Ansatz der Antragsgegnerin sei weder aussichtslos, noch verkenne er allgemeingültige Maßstäbe, noch beruhe er auf sachfremden Erwägungen. Der im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens eingereichten Stellungnahme der Klassenlehrerin über den Einschulungstag und den Empfehlungen für eine 1:1 Schulbegleitung seitens des früheren Kindergartens vom 10. August 2023 und der Tagesklinik S. vom 14. August 2023 habe die Antragsgegnerin dadurch Rechnung getragen, dass sie am 22. August 2023 einen Hospitationstermin in der Schule durchgeführt habe. Die anschließende Entscheidung, weiterhin keinen Integrationshelfer zu bewilligen, sei nach dem Ergebnis der Hospitation ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Ablehnungsentscheidung sei auch nicht aufgrund des Berichts der Klassenlehrerin vom 26. August 2023 unvertretbar geworden. Vielmehr erscheine es weiterhin vertretbar, die weitere Entwicklung zu beobachten und insbesondere abzuwarten, ob es der Lehrerin und den weiteren in der Schule tätigen Fachkräften gelinge, den Antragsteller an den Schulalltag zu gewöhnen und in die Klassengemeinschaft zu integrieren. Es werde dabei nicht verkannt, dass die aktuelle Situation sich verändern könne und von der Antragsgegnerin während des laufenden Widerspruchsverfahrens neu zu bewerten sein werde. Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht durchgreifend in Frage gestellt. Unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens hat der Antragsteller weiterhin nicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2020 - 12 B 1293/20 -, juris Rn. 4 f., und vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff., jeweils m. w. N., einen Anordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) hinsichtlich der Gewährung einer Schulbegleitung durch einen Integrationshelfer auf der Grundlage des § 35a SGB VIII hinreichend glaubhaft gemacht. Der Senat legt entsprechend der insoweit übereinstimmenden Einschätzung der Beteiligten und des Verwaltungsgerichts zugrunde, dass beim Antragsteller grundsätzlich zwar die Anspruchsvoraussetzungen nach § 35a Abs. 1 SGB VIII (Abweichung der seelischen Gesundheit und Teilhabebeeinträchtigung) vorliegen. Jedoch hat der Antragsteller auch mit der Beschwerde keine Umstände aufgezeigt, die mit einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit die vom Verwaltungsgericht gestützte fachliche Einschätzung der Antragsgegnerin erschüttern, dass aktuell eine Schulbegleitung durch einen Integrationshelfer zur Reduzierung seiner Teilhabebeeinträchtigung gerade im schulischen Bereich nicht erforderlich sei. Die Frage, ob eine kausal auf eine seelische Störung zurückzuführende Beeinträchtigung des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft im schulischen Bereich vorliegt oder zumindest droht, unterliegt der Beurteilung durch die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Vgl. zum Ganzen nur: OVG, Urteil vom 26. Juni 2019 - 12 A 2468/16 -, juris Rn. 58 ff., m. w. N. aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats sowie des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dem Träger der Jugendhilfe steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden. Vgl. nur: BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 2012- 5 C 21.11 -, juris Rn. 31 ff., und vom 24. Juni 1999- 5 C 24.98 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 11. August 2015 - 12 A 1350/14 -, juris Rn. 89 f., und Beschlüsse vom 23. März 2020 - 12 A 1807/18 -, juris Rn. 6 f., und vom 16. Mai 2022 - 12 B 454/22 -, juris Rn. 11. Dies zugrunde gelegt, zeigt der Antragsteller nicht mit einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit auf, dass die Einschätzung der Antragsgegnerin, eine Unterstützung durch einen Integrationshelfer in der Schule sei für den Antragsteller zur Minderung seiner schulbezogenen Teilhabebeeinträchtigung derzeit nicht erforderlich, fachlich nicht vertretbar wäre. Der Antragsteller wendet ein, der angefochtene Beschluss beziehe sich "maßgeblich auf falsche Tatsachen". Darüber hinaus würden "Inhalt und Umfang des Anspruchs eines jungen Menschen auf Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung grundsätzlich verkannt und die fachlichen Bedingungen einer Entscheidung auf Grundlage der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII nicht angemessen berücksichtigt". Die Entscheidung komme "daher fälschlich zu dem Ergebnis, dass die Bewertung der Beschwerdegegnerin vertretbar sei". Hinzu komme, dass das Verwaltungsgericht "fälschlicherweise von einer Beweislastumkehr" ausgehe. Er habe "im Gegensatz zu den Behauptungen" der Antragsgegnerin "vorgetragen und schriftlich belegt, dass es bereits bei Einlegen der Antragsschrift erhebliche Probleme bei der Beschulung gegeben" habe. Die Klassenlehrerin habe "eine Stellungnahme abgegeben, sowie auch Ärzte und Kindergarten." Diese Einlassungen würden durch das Verwaltungsgericht "als nicht beachtenswert abgetan, ohne diese weiter in die Entscheidung einfließen zu lassen". Dieses Vorbringen verfängt schon deshalb nicht, weil es sich anhand der Entscheidungsgründe nicht nachvollziehen lässt. Die behauptete "Beweislastumkehr", die das Verwaltungsgericht "fälschlicherweise" vorgenommen haben soll, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat auch die von dem Antragsteller mit seinem Vorbringen offenbar in Bezug genommene Stellungnahme der Klassenlehrerin und die Empfehlungen für eine 1:1 Schulbegleitung seitens des früheren Kindergartens vom 10. August 2023 und der Tagesklinik S. vom 14. August 2023 bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Es hat angenommen, die Antragsgegnerin habe diesen dadurch Rechnung getragen, dass sie am 22. August 2023 einen Hospitationstermin in der Schule durchgeführt habe. Die anschließende Entscheidung, weiterhin keinen Integrationshelfer zu bewilligen, sei nach dem Ergebnis der Hospitation nicht zu beanstanden. Anlässlich der Hospitation sei festgestellt worden, dass der Antragsteller die Anweisungen der Lehrerin gut habe befolgen und teils auch im Vergleich zu anderen Kindern richtig erledigen können. Wenn seine Aufmerksamkeit abgeschweift sei, habe er sich von der Lehrerin zurückholen lassen. Eine Fehlerhaftigkeit dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts zeigt der Antragsteller mit seiner weiteren Beschwerdebegründung nicht auf. Der Antragsteller macht insofern geltend, die Ausführungen der Antragsgegnerin "zu den nicht vorhandenen Beeinträchtigungen, die im Rahmen der kurzen Hospitation (nicht) festgestellt" worden seien, würden "als gegeben hingestellt und die Aussagen der Klassenlehrerin, die dauerhaft die Entwicklung und das verhakten" des Antragstellers beobachten könne, in ihrem Bericht vom 26. August 2023 "als unwahr hingestellt". Dieser Einwand greift nicht durch. Er übergeht bereits die Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Bericht der Klassenlehrerin stehe nicht plausibel mit der in der dritten Schulwoche (am 22. August 2023) durchgeführten Hospitation in Einklang. Anlässlich des Hospitationstermins habe es geheißen, dass der Antragsteller in der Schule noch sehr angepasst sei und erst zu Hause eskalieren würde, während in dem Bericht der Klassenlehrerin vom 26. August 2023 nun ausgeführt sei, der Antragsteller habe in der dritten Schulwoche zunehmend Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Im Gegensatz dazu heiße es aber auch, dass er überangepasst sei. Auch die Beobachtung, dass der Antragsteller in dieser dritten Woche seine grundsätzliche Bereitschaft zur Mitarbeit nur bis zur ersten Pause habe aufrechterhalten können, hätten die Mitarbeiterinnen der Antragsgegnerin während der - nach der ersten Pause durchgeführten - Hospitation gerade nicht gemacht. Diese vom Verwaltungsgericht nachvollziehbar aufgezeigten Widersprüche in den Stellungnahmen der Klassenlehrerin werden durch die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise entkräftet. Bereits vor diesem Hintergrund geht der - nicht weiter substantiierte - Einwand des Antragstellers an der Sache vorbei, "bei einer Hospitation" handele es sich "um eine Momentaufnahme einer besonderen Situation", da belegt sei, "dass Kinder sich unter Beobachtung von einer für sie fremden Person angepasst" verhielten. Gleiches gilt für das pauschale Vorbringen des Antragstellers, "der Hospitationsmoment" sei "keinesfalls aussagekräftig über die Situation in der Schule". Ungeachtet dessen stellt eine Hospitation (Verhaltensbeobachtung des Schülers im Unterricht) ein (von mehreren) im Verfahrensablauf nach § 35a SGB VIII vorgesehenes und probates Instrument zur Einschätzung der Teilhabe an Bildung dar. Vgl. hierzu die vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebene und von Fachkräften aus den Bereichen der Schule und Jugendhilfe erstellte Arbeitshilfe Zusammenarbeit von Jugendämtern und Schulen im Kontext von Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB VIII und (sonder-)pädagogischer Förderung, S. 46/47, https://broschuerenservice.land.nrw/files/0/2/0232207f1170f861666c0aa5e0a784e9.pdf. Hinreichend belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die anlässlich des Hospitationstermins am 22. August 2023 durch die beiden Fachkräfte der Fachstelle 35a der Antragsgegnerin gewonnenen Erkenntnisse das Verhalten des Antragstellers, seine Ressourcen und Bedarfe oder die aktuelle Unterrichtssituation nicht sachgerecht widerspiegeln, legt die Beschwerde - auch unter Berücksichtigung der hierzu mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2023 weiter erfolgten Ausführungen - nicht hinreichend konkret dar. Die von dem Antragsteller diesbezüglich gehegten "Zweifel an der Fachlichkeit" der Antragsgegnerin entbehren ersichtlich einer tragfähigen Grundlage. Soweit der Antragsteller meint, dass "vielmehr der Einlassung der Klassenlehrerin großes Gewicht bei der Beurteilung der aktuellen Situation zuzumessen" sei, verfängt dieses pauschale Vorbringen angesichts der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Widersprüche sowie mit Blick auf das Ergebnis des Hospitationstermins am 22. August 2023 nicht. Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht lehne den Anspruch fehlerhafter Weise unter anderem mit der Begründung ab, dass "laut der Hospitationssituation" der Antragsteller "zu den leistungsstärkeren Kindern" zähle, greift schon deshalb nicht durch, weil sie am Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorbeigeht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Befürchtung, ohne Integrationshelfer gerate der Antragsteller direkt in eine Außenseiterrolle, scheine angesichts der Struktur der Klasse - von neun Kindern litten vier am Fetalen Alkoholsyndrom, zwei weitere seien verhaltensauffällig - unbegründet. Auch die Hospitation vom 22. August 2023 deute eher darauf hin, dass der Antragsteller auch unbetreut zu den leistungsfähigeren Schülern dieses Klassenverbands gehöre. Das Verwaltungsgericht hat die Leistungsfähigkeit des Antragstellers damit im "Gesamtbild" der Klasse (zulässigerweise) als weiteres Indiz dafür gewertet, dass es derzeit einer Schulbegleitung nicht bedarf, um einer schulbezogenen Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers entgegenzuwirken. Zu einem "Niveau der Beschulung, auf die ein Anspruch besteht", verhält sich der angegriffene Beschluss nicht. Der Einwand des Antragstellers, an "keiner Stelle der erstinstanzlichen Entscheidung" lasse sich "eine fachlich begründete Einschätzung" dazu finden, dass die Beschulung ohne Schulbegleitung in einer Weise wahrgenommen werden könne, dass dem Antragsteller eine angemessene Teilhabe an schulischer Bildung möglich sei, greift ebenso wenig durch wie das weitere Vorbringen, es werde "lediglich immer wieder pauschal behauptet, dass es sich bei der 1:1 Betreuung nicht um eine geeignete Leistung" handle und "diese nicht notwendig" sei. Der Antragsteller übersieht insofern bereits den nur eingeschränkten Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts, der - wie dargelegt - auf eine Kontrolle beschränkt ist, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden. Dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts diesen Anforderungen nicht gerecht wird, legt der Antragsteller auch mit seiner weiteren Beschwerdebegründung nicht substantiiert dar. Der Antragsteller meint, eine entsprechende Überprüfung, "ob im Fall des Beschwerdeführers die allgemein gültigen fachlichen Maßstäbe der Hilfeplanung beachtet" worden seien und "er als Leistungsadressat in umfassender Weise beteiligt worden" sei, habe seitens des Verwaltungsgerichts "erkennbar nicht stattgefunden". Die Antragsgegnerin habe "die vorliegenden Berichte keiner ordentlichen Würdigung unterzogen und das Verhalten" des Antragstellers "in der Hospitationssituation fachlich falsch eingeschätzt, indem sie diese Momentaufnahme für sein aktuelles Verhalten zugrunde gelegt" habe. In der Prüfung der Stellungnahme der Antragsgegnerin werde "lapidar behauptet, dass eine Schulbegleitung nicht notwendig sei und keine geeignete Hilfeleistung darstellen würde". Leider sei "dabei das Vorbringen" des Antragstellers, "dass nur eine 1:1 Betreuung geeignet sei, völlig missachtet" worden. Damit konstruiere "das erstinstanzliche Gericht eine unangreifbare Überlegenheit der Auffassung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, während die fachliche Expertise der pädagogischen Fachkräfte ohne inhaltliche Auseinandersetzung abgewertet" werde. "Eine vornehmlich theoretisch erlangte Haltung zum Hilfegeschehen" werde "als höherwertig und letztlich unangreifbar gesetzt, während die Beteiligung der Leistungsberechtigten und weiterer Fachkräfte sich nicht mal in einer reinen Anhörungsmöglichkeit" erschöpfe. "Von einem kooperativen Entscheidungsprozess" könne vorliegend keine Rede sein. Dieses Vorbringen beschränkt sich - wie die weitere diesbezügliche Antragsbegründung auch mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2023 - auf bloße, nicht weiter belegte Behauptungen und subjektive Bewertungen, die einer tragfähigen Grundlage entbehren. Eine hinreichend konkrete Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (Seite 4 letzter Absatz des Urteils bis Seite 8 zweiter Absatz) findet indes nicht statt. Ungeachtet dessen trägt der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2023 selbst vor, dass zwischenzeitlich (mindestens) ein Hilfeplangespräch durchgeführt worden ist. Der weitere Vortrag des Antragstellers, dass die "ohne Erlass der einstweiligen Anordnung eintretenden Schäden" für ihn "unzumutbar und die Folgen nicht reparabel" seien, verfängt bereits mangels hinreichender Substantiierung ebenso nicht. Der Antragsteller behauptet pauschal, es werde "zu weitergehenden Frustrationen kommen, die sich aktuell vermehrt im häuslichen Umfeld nach der Schule aufgrund der dauerhaften Überforderungssituation in der Schule" abspielten. "Selbst das Wochenende" reiche "zur Erholung von der stressigen und belasteten Schulwoche nicht mehr aus". Die "Montage" begännen "bereits mit morgendlichen Aggressionen und Verweigerungshaltung". Das Vorbringen enthält insoweit bloße Behauptungen, die einer Glaubhaftmachung, etwa durch Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung des Pflegevaters des Antragstellers, entbehren. Insofern fehlt es auch der weiter gezogenen Schlussfolgerung des Antragstellers, es sei abzusehen, "dass das ganze Konstrukt in Kürze zusammenbrechen und eine Beschulung unmöglich" werde, an einer sachlichen Grundlage. Gleiches gilt hinsichtlich des Vortrags mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2023, dass ohne Begleitung durch den Antragsteller Anpassungsleistungen "in einem Maße zu leisten [seien], die seinen Energiehaushalt derartig schröpfen, dass er nach der Schule völlig in sich zusammenfällt, unerträglich aggressiv ist und dann nur noch geschaut werden muss, dass sowohl fremd- als auch eigenaggressiv nichts passiert." Auch hierfür fehlt es - ebenso wie für das weitere Vorbringen, aktuell sei "die Inkontinenz wieder deutlich stärker ausgeprägt" - an jeglicher Glaubhaftmachung. Der hierzu erfolgte weitere Vortrag des Antragstellers, er nässe "jeden Tag ein, jeweils in unterschiedlicher Stärke" und es gebe "keinen Tag, an dem er nicht" einnässe, ist unbelegt. Die Angaben finden auch keine Bestätigung in dem mit Schriftsatz des Antragstellers vom 26. September 2023 vorgelegten aktuellen Bericht der Klassenlehrerin vom 25. September 2023. Dort ist lediglich ausgeführt, dass es seit ihrem letzten Bericht "zu einer Zunahme von Inkontinenz" komme. Zunächst seien nur leichte Urinflecken im Schritt aufgefallen, "mittlerweile nässte er jedoch auch vollständig ein, zuletzt auch der Fahrt im Taxi nach Hause." Diesen Angaben lässt sich schon nicht hinreichend konkret entnehmen, ob sie überhaupt auf einer eigenen Wahrnehmung der Klassenlehrerin beruhen; jedenfalls hinsichtlich des angeführten Einnässens des Antragstellers auf dem Heimweg im Taxi erscheint dies ausgeschlossen. Auch die Häufigkeit des behaupteten Einnässens des Antragstellers lässt sich dem Bericht der Klassenlehrerin nicht hinreichend konkret entnehmen. Ungeachtet dessen trägt der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung auch nicht vor, weshalb eine jedenfalls zeitweilige Verwendung von Inkontinenzprodukten - wie es nach Angaben des Antragstellers anlässlich des letzten Hilfeplangesprächs thematisiert worden ist - ungeeignet oder unzumutbar wären. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist das Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 16. Oktober 2023 zur systematischen Einordnung der Betreuung und Unterstützung durch einen Schulbegleiter bzw. Assistenten als "Hilfe zur Schulbildung" nicht entscheidungserheblich. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass seinem Bruder M. "unmittelbar mit der Einschulung eine Schulbegleitung bewilligt" worden sei, kann er hieraus ersichtlich nichts zu seinen Gunsten herleiten. Kein anderes Ergebnis folgt aus dem mit Schriftsatz vom 26. September 2023 vorgelegten Bericht der Klassenlehrerin des Antragstellers vom 25. September 2023 "über den dramatischen Zustand bei der Beschulung". Ungeachtet der Tatsache, dass dieser Bericht, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, (neben der defizitorientierten Darlegung) weder eine ressourcen- und fähigkeitenorientierte Betrachtung noch eine Veranschaulichung der schulischen Integrations- und Fördermaßnahmen für die individuellen Bedarfe des Antragstellers enthält, hat die Antragsgegnerin diesen Bericht zum Anlass genommen, einen erneuten Hospitationstermin für den 3. November 2023 anzuberaumen. Dass dieser Termin nach den Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 6. November 2023 wegen seiner Erkrankung "seit dem 25. Oktober" abgesagt werden musste, fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin, sondern in die Sphäre des Antragstellers. Nach Angaben des Antragstellers ist bereits ein neuer Hospitationstermin für den 17. November 2023 vereinbart. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass ein Zuwarten bis zu diesem Termin dem Antragsteller unzumutbar und er aufgrund dessen von der Teilhabe an Bildung ausgeschlossen ist, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar. Es kann dahinstehen, ob das mit Schriftsatz vom 6. November 2023 erfolgte weitere Vorbringen des Antragstellers einschließlich der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme der Dr. med. V. C., Kinderärztin in der Gemeinschaftspraxis O., vom 31. Oktober 2023 berücksichtigungsfähig ist, obwohl es erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebracht worden ist. Denn auch diese Ausführungen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Insbesondere sind weder die vorgetragenen "erheblichen und massiv zunehmenden Auffälligkeiten" des Antragstellers noch die "mittwochs nach Bedarf" von der Klassenlehrerin eingeräumten "Auszeiten", von "denen bereits zweimal Gebrauch gemacht (erste Auszeit am 18.11.2023, zweite Auszeit am 25.11.2023, ab dem 26.11.2023 krank)" durch entsprechende Nachweise belegt. Abgesehen davon, ist das Vorbringen in sich widersprüchlich. Das benannte Datum der Erkrankung des Antragstellers "ab dem 26.11.2023", das sich - ebenso wie die zeitlichen Angaben zu den Auszeiten - auf den Monat Oktober (und nicht November) beziehen dürfte, widerspricht den vorstehend erfolgten Angaben des Antragstellers, er sei "seit dem 25. Oktober" an Mundfäule erkrankt. Die fachärztliche Stellungnahme der Dr. med. V. C. vom 31. Oktober 2023 allein vermag eine fachliche Unvertretbarkeit der Einschätzung der Antragsgegnerin, im Falle des Antragstellers sei derzeit eine Schulbegleitung nicht die einzig geeignete und erforderliche Maßnahme zur Teilhabe an Bildung, nicht zu begründen. Soweit in dieser fachärztlichen Stellungnahme allgemein ausgeführt ist, der Antragsteller benötige "in jedem Fall eine Schulbegleitung, um seinem Bedarf an grundsätzlich hoher Begleitungsnotwendigkeit gerecht zu werden", mangelt es bereits an einer Auseinandersetzung mit dem Ergebnis des Hospitationstermins vom 22. August 2023. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).