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Beschluss

12 B 706/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0713.12B706.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, "die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung entsprechend dem individuellen Bedarf ab sofort im örtlichen Zuständigkeitsbereich nachzuweisen". Unter Berücksichtigung der für eine Vorwegnahme der Hauptsache geltenden gesteigerten Anforderungen habe der Antragsteller für den Zeitraum ab dem 1. August 2023 jedenfalls einen Anordnungsanspruch und im Übrigen - für die Zeit bis zum 31. Juli 2023 - einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch für den Zeitraum ab dem 1. August 2023 scheitere, da dem Antragsteller ab diesem Zeitpunkt von der Antragsgegnerin ein zumutbarer Betreuungsplatz angeboten worden sei. Der nachgewiesene Platz in der Kindertagesstätte Q. und Z. in L. sei bedarfsgerecht und für den Antragsteller objektiv (noch) zumutbar. Er sei von dem Wohnort des Antragstellers und seiner Eltern, die im Wesentlichen im Home-Office beschäftigt seien und - in Gestalt eines Dienstwagens - über einen Pkw verfügten, etwa 3,5 km entfernt. Mit einem Pkw betrage die Wegezeit zu der Betreuungseinrichtung 10 Minuten, mit dem Fahrrad 14 Minuten, zu Fuß 40 Minuten und mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen 31 und 40 Minuten. Mit der bloßen Äußerung des Wunsches der Eltern des Antragstellers, ihn bevorzugt zu Fuß zur Betreuungseinrichtung zu bringen, sei weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass der Pkw nicht für das Bringen und Abholen des Antragstellers von der Kindertageseinrichtung verwendet werden könnte. Außendiensttätigkeiten des Vaters unter Inanspruchnahme des Dienstwagens und deren Häufigkeit seien schon nicht substantiiert dargelegt. Unabhängig davon sei, wenn der Dienstwagen nicht verlässlich an jedem Tag als Transportmittel zur Verfügung stehe, ein Transport mittels Fahrrad zumutbar. Ungeachtet dessen wäre das Betreuungsangebot auch zumutbar, wenn die Eltern des Antragstellers dieses nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könnten. Zwar betrage die Fahrtzeit mehr als 30 Minuten, allerdings seien bei der Frage der Zumutbarkeit die Umstände des Einzelfalls angemessen zu würdigen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Eltern des Antragstellers flexible Arbeitszeiten und eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden hätten. Insbesondere könne die Mutter des Antragstellers nach dessen Abholung ihre im Home-Office zu verrichtende Arbeit wieder aufnehmen und die noch abzuleistende Arbeitszeit absolvieren. Es sei auch weder dargetan noch ersichtlich, aus welchem Grund der Vater des Antragstellers oder die ältere Schwester nicht in der Lage sein sollten, am Nachmittag die Aufsicht über den Antragsteller zu führen. Der nachgewiesene Betreuungsplatz in der Kindertageseinrichtung Q. und Z. (7:00-16:00 Uhr) sei auch in zeitlicher Hinsicht zumutbar. Mit dem Umfang von 45 (Wochen-)Stunden entspreche er dem von den Eltern des Antragstellers als erforderlich und bedarfsdeckend angegebenen Umfang. Dass die Eltern des Antragstellers eine Betreuungszeit von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr bzw. 17:00 Uhr bevorzugten, führe nicht zur Unzumutbarkeit des angebotenen und dem Antragsteller zum 1. August 2023 auch weiterhin zur Verfügung stehenden Betreuungsplatzes. Soweit das pädagogische Konzept in der nachgewiesenen Einrichtung nicht den Vorstellungen der Eltern des Antragstellers entspreche, führe auch dies nicht zur Unzumutbarkeit des Betreuungsangebots. Denn grundsätzlich bestehe kein Anspruch auf die Bereitstellung eines Angebots, dem ein bestimmtes Konzept zugrunde liege. Soweit der Antragsteller den Nachweis eines Betreuungsplatzes ab sofort bis zum 31. Juli 2023 begehre, habe er keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm sei bereits vor Erhebung des einstweiligen Rechtsschutzantrags der vorstehend genannte, zumutbare Betreuungsplatz zum 1. August 2023 angeboten worden, so dass bis dahin nur noch ein kurzer Zeitraum, in dem die Sommerferien und unter Umständen auch Schließzeiten vieler Einrichtungen lägen, zu überbrücken seien. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm durch die fehlende Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für diesen Zeitraum ein wesentlicher Nachteil drohe. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zum Erfolg des Antrags. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Recht hervorgehoben, dass im - hier gegebenen - Falle einer begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und auch des Anordnungsgrundes gelten. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 22, sowie Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24 f., und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff., und vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris Rn. 4 ff., jeweils m. w. N. Dies zugrunde gelegt ergibt sich auf Grundlage des Beschwerdevorbringens zunächst nicht, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den Nachweis eines Betreuungsplatzes auch für die Zeit vor dem 1. August 2023 zu Unrecht einen Anordnungsgrund für nicht glaubhaft gemacht gehalten hat (dazu I.). Auch die erstinstanzliche Annahme, dass für den Zeitraum ab dem 1. August 2023 mit Blick auf den von der Antragsgegnerin nachgewiesenen Betreuungsplatz ein Anordnungsanspruch scheitere, wird mit dem Beschwerdevorbringen im Ergebnis nicht durchgreifend in Zweifel gezogen (dazu II.). I. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht hinsichtlich der Zuweisung eines Betreuungsplatzes schon vor dem 1. August 2023 die Glaubhaftmachung eines für die Vorwegnahme der Hauptsache streitenden Anordnungsgrundes, also eines schweren unzumutbaren Nachteils für den Antragsteller verneint. Es ist nicht zu beanstanden, dass es insoweit auf die Kürze des bis zum Zurverfügungstehen des nachgewiesenen Betreuungsplatzes im neuen Kindergartenjahr zu überbrückenden Zeitraums abgestellt hat. Warum die vom Verwaltungsgericht insoweit verwendete Begrifflichkeit "Überbrückungszeitraum" zu einer Fehlerhaftigkeit der Annahme führen soll, erschließt sich nicht. Mit dem für das Verwaltungsgericht wesentlichen Ansatz, dass der Antragsteller das Drohen wesentlicher Nachteile bei Unterbleiben des Nachweises eines Betreuungsplatzes für diesen Zeitraum weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, setzt er sich nicht näher auseinander. Insbesondere geht er nicht auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts ein, dass die Eltern bislang zu keiner Zeit gerügt hätten, dass ein Betreuungsplatz erst ab dem 1. August 2023 für sie zu spät käme, sondern dass sie sogar in ihrem Widerspruchsschreiben vom 13. März 2023 selbst ausgeführt hätten, ab dem 1. August 2023 einen Betreuungsplatz zu benötigen. Damit bringt das Verwaltungsgericht erkennbar die Annahme zum Ausdruck, dass es dem Antragsteller und seinen Eltern offenbar ohne schwere und unzumutbare Nachteile möglich sei, die Zeit bis zum 1. August 2023 auch ohne Betreuungsplatz zu überbrücken. Daran geht es vorbei, dass der Antragsteller es für "nicht ersichtlich" hält, "wie ein noch zustehender sozialrechtlicher Leistungsanspruch untergehen sollte". Allein die irreversible Nichterfüllung eines - selbst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit oder gar Sicherheit bestehenden - unaufschiebbaren Anspruchs auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege muss nicht stets zugleich auf die Annahme eines Anordnungsgrundes führen. Entsprechend der im System der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gesetzlich angelegten eigenständigen Bedeutung des Anordnungsgrundes bedarf es einer solchen Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Entscheidung, dass dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist, was aufgrund einer Abwägung aller konkreten Umstände des Falles zu entscheiden ist, wobei der Betreuungsbedarf des Kindes mit Blick auf die Arbeitssituation der Eltern eine besondere Rolle spielt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2020 - 12 B 1293/20 -, juris Rn. 7 ff., und vom 16. Juli 2020 - 12 B 469/20 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16. Januar 2023 - 12 S 2440/22 -, juris Rn. 10, vom 21. Juli 2020 - 12 S 1545/20 -, juris Rn. 31, und vom 18. Juli 2018 - 12 S 643/18 -, juris Rn. 20; VG Mainz, Beschluss vom 27. April 2018 - 1 L 279/18.MZ -, juris Rn. 11. Von Bedeutung können insoweit auch die im Einzelfall bestehenden Möglichkeiten einer anderweitigen Betreuung des Kindes und deren Zumutbarkeit sein, sei es durch eine anderweitige Förderung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege, vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30. Mai 2018- OVG 6 S 16.18 -, juris Rn. 6 ff., sei es durch eine - ggf. auch im privaten Umfeld - selbst beschaffte, nicht öffentlich geförderte Betreuung, für die ein Sekundäranspruch auf Übernahme von Aufwendungen bestehen kann. Vgl. zum Vorstehenden insgesamt OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 12 B 410/22 -, juris Rn. 5 ff. Soweit der Antragsteller darüber hinaus für "nicht ersichtlich" hält, welche "weitere Auskunft die Eltern geben sollten, als dass sie ab dem 01. April 2023 Vollzeit arbeitstätig sein könnten, lediglich der fehlende Betreuungsplatz den arbeitsantritt verunmöglicht", geht auch dies an der für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes erheblichen Frage des Drohens schwerer, unzumutbarer Nachteile vorbei. Dass die mitgeteilte Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung beider Eltern ab dem 1. April 2023 wegen Fehlens eines Betreuungsplatzes tatsächlich gescheitert wäre oder dass dem Antragsteller bzw. seiner Familie entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ohne sofortigen Nachweis eines Betreuungsplatzes sonstige schwere und unzumutbare Nachteile drohten, legt der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise dar. Er rügt im Übrigen lediglich, dass das Verwaltungsgericht durch seine späte Entscheidung selbst zur Kürze des noch zu überbrückenden Zeitraums beigetragen habe, was für die entscheidungserhebliche Frage, ob im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist, unerheblich ist. Soweit der Antragsteller schließlich "die Tatsache" hervorhebt, dass ihm "noch überhaupt kein bedarfsgerechter Betreuungsplatz nachgewiesen worden ist", geht auch dies am zutreffenden Ansatz des Verwaltungsgerichts vorbei, wonach aus dem Verhalten der Eltern des Antragstellers gefolgert werden kann, dass sie (nunmehr) erst ab dem 1. August 2023 einen Betreuungsplatz begehren und bis dahin keine schweren Nachteile drohen. Dies deckt sich im Übrigen auch mit dem ebenfalls auf den 13. März 2023 datierten Antragsschreiben der Eltern des Antragstellers "auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung nach § 24 SGB VIII", mit welchem sie bereits im Zeitpunkt des Abfassens - und nicht etwa erst im Zeitpunkt einer vermeintlich zu späten erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung - nur noch für die Zeit ab dem 1. August 2023 den Nachweis eines Betreuungsplatzes beantragt haben. Dementsprechend geht auch der zur Frage des Anordnungsanspruchs formulierte Vorwurf des Antragstellers, das Gericht habe den angemeldeten Betreuungsbeginn "neu definiert" und den Ablehnungsgrund der Verspätung "erfunden", an den erstinstanzlichen Erwägungen vorbei; das Verwaltungsgericht hat für die Zeit vor dem 1. August 2023 nicht einen Anordnungsanspruch abgelehnt, sondern die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes verneint. II. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller für die Zeit ab dem 1. August 2023 jedenfalls keinen Anordnungsanspruch in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht hat, wird vom Antragsteller im Ergebnis nicht in Zweifel gezogen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass entgegen der erstinstanzlichen Einschätzung mit dem erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad der nach § 24 Abs. 2 SGB VIII dem Grunde nach bestehende Anspruch des Antragstellers auf einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz mit dem ihm ab dem 1. August 2023 nachgewiesenen Platz in der städtischen Kindertageseinrichtung Q. und Z. nicht erfüllt wäre. Insoweit geht zunächst der an späterer Stelle geäußerte Vorwurf des Antragstellers fehl, dass das Verwaltungsgericht die Begriffe des Bedarfs und der Zumutbarkeit verwechsle. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend eine Differenzierung der Bedarfsgerechtigkeit des nachgewiesenen Platzes in zeitlicher und räumlicher Hinsicht vorgenommen und diesbezüglich jeweils auch Zumutbarkeitserwägungen vorgenommen. Mit dem Antragsteller ist zunächst davon auszugehen, dass sich der ihm zustehende Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf einen (individuell) bedarfsgerechten Betreuungsplatz bezieht. Der Nachweis eines Angebots zur frühkindlichen Förderung genügt den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (nur), wenn es dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 41; OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2022 - 12 A 3520/19 -, juris Rn. 119, sowie Beschlüsse vom 14. Juli 2020 - 12 B 758/20 -, juris Rn. 9, vom 5. Februar 2020 - 12 B 1324/19 -, juris Rn. 7, und vom 5. Februar 2014 - 12 B 17/14 -, juris Rn. 4. Dieser individuelle Bedarf wird durch die Sorgeberechtigten bestimmt und ist vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Nachweis eines Betreuungsplatzes grundsätzlich auch zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 42; OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2022 - 12 A 3520/19 -, juris Rn. 121, sowie Beschlüsse vom 14. Juli 2020 - 12 B 758/20 -, juris Rn. 11, und vom 5. Februar 2020 - 12 B 1324/19 -, juris Rn. 9; Bay. VGH, Urteil vom 22. Juli 2016- 12 BV 15.719 -, juris Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 41. Dies zugrunde gelegt ist es im Ergebnis auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den dem Antragsteller ab dem 1. August 2023 nachgewiesenen Betreuungsplatz in der städtischen Kindertageseinrichtung Q. und Z. mit einem Betreuungsumfang von 45 Stunden pro Woche in räumlicher (dazu 1.) und zeitlicher (dazu 2.) Hinsicht trotz einer nur bis 16:00 Uhr angebotenen Betreuungszeit und trotz der (größeren) Entfernung vom Wohnort des Antragstellers noch für bedarfsgerecht und zumutbar gehalten hat. 1. In Bezug auf den Ort der Tageseinrichtung lässt sich die Frage, ob diese unter zumutbaren Umständen vom Wohnort des Kindes aus erreichbar ist, nicht pauschalisierend beantworten. Die Bewertung der Zumutbarkeit hängt vielmehr von den konkreten örtlichen Verhältnissen ab, wie sie sich z. B. in der jeweiligen Siedlungsstruktur widerspiegeln, aber auch von allgemeinen und individuellen kind- und/oder elternbezogenen Bedarfsgesichtspunkten, so etwa davon, ob und inwieweit nicht berufstätige Hilfspersonen Unterstützung leisten oder ob und aus welchen sachlich gerechtfertigten Gründen das Kind zu Fuß, mit dem Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Betreuungsort gebracht werden soll. Dabei können sich je nach Art der Transportnotwendigkeit unterschiedliche Höchstgrenzen für die noch zumutbare Entfernung und den noch zumutbaren Zeitaufwand ergeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2022 - 12 A 3520/19 -, juris Rn. 125 f., und Beschluss vom 17. März 2014 - 12 B 70/14 -, juris Rn. 17 f., m. w. N. Dies zugrunde gelegt, zieht der Antragsteller die erstinstanzlichen Erwägungen zur Bedarfsgerechtigkeit und Zumutbarkeit des nachgewiesenen Betreuungsplatzes in räumlicher Hinsicht im Ergebnis nicht durchgreifend in Zweifel. a) Er rügt zunächst die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass seinen Eltern der Dienstwagen des Vaters zur Verfügung stehe. Insoweit verweist er auf die eidesstattliche Versicherung der "Eltern des Antragstellers" vom 11. Mai 2023, mit welcher dargelegt sei, dass weder der Vater noch das Dienstfahrzeug für das Bringen und Holen des Antragstellers "planbar zur Verfügung" stünden. Ungeachtet dessen, dass die eidesstattliche Versicherung vom 11. Mai 2023 nur von seiner Mutter abgegeben wurde, dringt der Antragsteller damit nicht durch. Er verkennt bereits, dass das Verwaltungsgericht nicht auf die Planbarkeit, sondern erkennbar in erster Linie auf die Grundsätzlichkeit des Zurverfügungstehens des Kraftfahrzeugs abgestellt hat, indem es mangels Substantiierung der Außendiensttätigkeiten des Vaters und ihrer Häufigkeit eine Nutzbarkeit des Dienstwagens für das Bringen und Abholen des Antragstellers nicht verneint hat. Für die Frage der grundsätzlichen Verfügbarkeit des Fahrzeugs (wie auch des ebenfalls mit flexibler Arbeitszeit grundsätzlich im Homeoffice tätigen Vaters) kommt es gerade darauf an, nachvollziehen zu können, wie oft und zu welchen Zeiten bzw. mit welchen Zielen der Vater des Antragstellers mit Außendiensteinsätzen rechnen muss. Hierzu macht der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren keine substantiierteren Angaben. Aus seiner exemplarischen Wiedergabe der Termine einer - wegen der geschilderten Besonderheit der Vorstellung neuer Produkte erkennbar nicht verallgemeinerungsfähigen - Woche lässt sich nicht ableiten, ob sich alle Wochen derart - drei Tage Abwesenheit während der Bring -und Holzeiten der Kindertageseinrichtung, zwei Tage Home Office - gestalten, wann an Homeoffice-Tagen üblicherweise Meetings stattfinden und ob für berufliche Auswärtstermine des Vaters (insbesondere solcher mit Übernachtung) stets der Dienstwagen genutzt wird. Soweit der Antragsteller die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts bereits deshalb für fehlerhaft hält, weil dieses den Dienstwagen und den Kindesvater "in die Planungen der Familie" einbezogen habe, legt er eine Unrichtigkeit dieses Ansatzes mit seiner bloßen Wiedergabe einer Aussage des Bundesverwaltungsgerichts nicht dar. Soweit dieses in der zitierten Entscheidung, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 43, auf den mit dem Bringen und Abholen des Kindes einhergehenden zeitlichen Aufwand "für die Eltern oder den primär betreuenden Elternteil" abgestellt hat, betraf dies zum einen nicht die Frage des verfügbaren Verkehrsmittels, sondern des zeitlichen Aufwands, der hinsichtlich der Wegedauer zur und von der hier nachgewiesenen Kindertageseinrichtung bei einem Pkw-Transport für keinen Elternteil unzumutbar sein dürfte. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Vorrang ausgesprochen, ob auf beide Eltern oder den primär betreuenden Elternteil abzustellen ist. Zudem verkennt der Antragsteller, dass das Verwaltungsgericht insoweit nicht die zeitliche Verfügbarkeit des Vaters, sondern nur die Verfügbarkeit des - auch von der Mutter nutzbaren - Dienstwagens zugrunde gelegt hat. Soweit der Antragsteller eine Verfügbarkeit des Fahrzeugs wegen der Unplanbarkeit der Außendiensteinsätze seines Vaters für nicht gegeben hält, verkennt er im Übrigen auch die insoweit selbständig tragende weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach an Tagen, an denen der Dienstwagen nicht verlässlich als Transportmittel zur Verfügung stehe, ein Transport mittels Fahrrad zumutbar sei. Diese zieht er mit seinem diesbezüglichen Vorbringen nicht durchgreifend in Zweifel. Er hält es für nicht ersichtlich, "wie die Kammer auf die Feststellung kommt, dass ein Fahrrad als dauerhaftes Verkehrsmittel für eine tägliche Fahrt von mehr als 14 Kilometern zur Verfügung stehen sollte". Dies geht bereits daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht den Antragsteller und seine Eltern in erster Linie nur für Tage, an denen der Dienstwagen nicht zur Verfügung stehe, auf die Nutzung eines Fahrrads und die Zumutbarkeit verwiesen hat. Mit seinen Erwägungen, dass er zu Fuß in die Einrichtung gebracht werden solle und dass seine Eltern insoweit (allenfalls) "auf den öffentlichen Personennahverkehr und auf Fußstrecken verwiesen werden" könnten, stellt er das Vorhandensein eines geeigneten Fahrrads nicht in Abrede. Gleiches gilt für seine Ausführungen, es könne aus dem Umstand, "dass nicht behauptet worden sei, dass dieses nicht vorhanden wäre", nicht der Umkehrschluss des Vorhandenseins eines geeigneten Fahrrads als Transportmittel gezogen werden. Insoweit verkennt der Antragsteller im Übrigen, dass das Verwaltungsgericht die Annahme des Vorhandenseins eines solchen Rads insbesondere auch auf die in einem Gesprächsvermerk der Antragsgegnerin festgehaltenen Angaben der Eltern im Verwaltungsverfahren gestützt hat, wonach diese "Wege mit ihren Kindern zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurücklegen" wollten. Schließlich stellt der Antragsteller auch nicht die vom Verwaltungsgericht getroffene Annahme der Zumutbarkeit der Nutzung des Fahrrads an Tagen ohne Kraftfahrzeug in Frage. Soweit er bzw. sein Prozessbevollmächtigter in den Erwägungen des Verwaltungsgerichts eine Einmischung in die Lebensplanung seiner Familie sieht, verkennt er, dass bei der Frage der Zumutbarkeit nicht allein der elterliche Wunsch der Transportform, sondern weitere Umstände in den Blick zu nehmen sind. Dementsprechend verfängt auch der Einwand nicht, "in der gesamten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung" sei "kein einziger Fall bekannt, in der Eltern gegen ihr eigenes Bedürfnis dazu hätten verpflichtet werden können, ein geeignetes Fahrrad (zum Transport eines einjährigen Kindes) besitzen oder sich anschaffen zu müssen, um die Zumutbarkeit der Reisestrecke zu einer Tageseinrichtung zu erreichen". b) Zieht der Antragsteller somit bereits die selbständig die Feststellung der Zumutbarkeit der Entfernung der nachgewiesenen Einrichtung tragende Erwägung der Erreichbarkeit der nachgewiesenen Einrichtung mit Kraftfahrzeug bzw. Fahrrad nicht ernstlich in Zweifel, kommt es auf seine Einwände gegen die weiteren - für sich ebenfalls selbständig tragenden - Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur An- und Abreise mit öffentlichem Personennahverkehr nicht mehr an. Ungeachtet dessen verkennt der Antragsteller mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu dem jeweils maßgeblichen, durchschnittlichen Zeitaufwand während der voraussichtlichen Bring- und Abholzeiten "überhaupt keine Ermittlungen angestellt", dass es sich vorliegend um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, in welchem der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft zu machen hat, wozu auch eine eigene Darlegung der wesentlichen Aspekte für die Annahme einer Unzumutbarkeit gehört. Insoweit wäre mit Blick auf eine Kombinierbarkeit von Schul- bzw. Kindergartenwegbegleitungen im Übrigen auch von Interesse, von wem, wann und wie konkret die Schwester T. zur Y. schule gebracht und von dort wieder abgeholt wird. c) Soweit der Antragsteller sich ab Seite 9 seiner Beschwerdeschrift (unter Buchstabe (c)) mit Ausführungen des beschließenden Senats im Beschluss vom 14. August 2013 - 12 B 793/13 - auseinandersetzt, bleibt unklar, was daraus hinsichtlich der Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der hier vom Verwaltungsgericht erstinstanzlich getroffenen Erwägungen folgen soll. Wenn der Antragsteller damit geltend machen will, aus der Summe der erforderlichen Wegzeiten zur und von der nachgewiesenen Kindertageseinrichtung "von mindestens 35 Minuten je Wegstrecke (im Durchschnitt eher bei 40 Minuten)" und der dort in Anspruch zu nehmenden Betreuungszeit folge - insbesondere aus Gründen des Kindeswohls - eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme dieses Betreuungsplatzes, greift dies zu kurz. Denn das Verwaltungsgericht ist mit der Annahme der überwiegenden Nutzbarkeit des Dienstwagens des Vaters des Antragstellers, ersatzweise eines Fahrrads selbständig tragend von kürzeren Wegzeiten ausgegangen, was vom Antragsteller nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht durchgreifend in Zweifel gestellt worden ist. Inwieweit auch eine Wegezeit von etwa 40 Minuten bei der Absolvierung zu Fuß oder mit öffentlichem Personennahverkehr mit Blick auf das Kindeswohl unzumutbar ist, war demnach im Ergebnis nicht entscheidungserheblich. Die Angriffe des Antragstellers gegen die Richtigkeit dieser ergänzenden, in Bezug auf eine erforderliche ÖPNV-Nutzung ebenfalls selbständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts gehen damit ins Leere. Ungeachtet dessen ist der Verweis des Antragstellers auf die weiteren Erwägungen des Senats in der vorstehend genannten Entscheidung nicht zielführend, da diese sich zum Eignungsvergleich zwischen einer wohnortnah und einer arbeitsplatznah gelegenen Kindertageseinrichtung verhielten und die Frage, welche Auswirkungen ein "über der unter Kindeswohlgesichtspunkten hinnehmbaren Obergrenze für eine Fremdbetreuung von neun Stunden täglich und 45 Stunden wöchentlich" liegender individueller Betreuungsbedarf auf den Inhalt des Rechtsanspruchs auf eine Förderung nach § 24 SGB VIII hat, letztlich unbeantwortet geblieben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2013- 12 B 793/13 -, juris Rn. 20 ff. Insoweit merkt der Senat lediglich an, dass es sich bei der Wegbegleitung durch Familienangehörige nicht um eine Fremdbetreuung handeln dürfte. d) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen gehen auch die weiteren Rügen des Antragstellers, dass das Verwaltungsgericht lediglich Mutmaßungen angestellt und "Organisationstipps" für die Familie gegeben habe, am Kern der erstinstanzlichen Erwägungen vorbei und auch sonst ins Leere. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller auf den Betreuungsaufwand seiner Eltern ab 16:00 Uhr für seine drei Geschwister und auf einen erhöhten Förderbedarf der Schwester T. verweist. Bei der vom Verwaltungsgericht regelmäßig für möglich gehaltenen Inanspruchnahme des Dienstwagens oder eines Fahrrads erweisen sich die Unterschiede der zeitlichen Einbindung der Eltern für die Abholung des Antragstellers als gering; abgesehen davon hätte der Antragsteller auch eine Einrichtung mit einer Betreuungszeit bis 16:30 Uhr für zumutbar gehalten, womit der abholende Elternteil - selbst bei kürzerer Wegstrecke - auch nicht früher für Belange der Geschwister zur Verfügung gestanden hätte als bei der bereits um 16:00 Uhr erforderlichen Abholung von der nachgewiesenen, weiter entfernt liegenden Kindertageseinrichtung. 2. Auch in zeitlicher Hinsicht hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt, dass entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts mit dem erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad der nachgewiesene Betreuungsplatz nicht bedarfsgerecht bzw. nicht zumutbar ist. In Bezug auf die Betreuungszeit ist zu prüfen, ob der Umfang der von den Sorgeberechtigten als individueller Bedarf geltend gemachten Betreuung mit dem Kindeswohl vereinbar ist, da der Anspruch aus des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII unbedingt ausgestaltet ist und damit insbesondere eine "Erforderlichkeit" der Betreuung in dem begehrten Umfang nicht voraussetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 5 C 15.17 -, juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2022 - 12 A 3520/19 -, juris Rn. 123, sowie Beschlüsse vom 14. Juli 2020 - 12 B 758/20 -, juris Rn. 13, vom 5. Februar 2020 - 12 B 1324/19 -, juris Rn. 11, und vom 14. August 2013 - 12 B 793/13 -, juris Rn. 20; Sächs.OVG, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 4 B 242/18 -, juris Rn. 6. Hinsichtlich der Bedarfsdeckung kommt es in erster Linie auf die üblicherweise wählbaren Betreuungsumfänge und voraussichtlich nicht auf konkrete Öffnungszeiten an. Denn wenn ein Betreuungsplatz in einer in räumlicher Hinsicht zumutbar erreichbaren Kindertageseinrichtung nachgewiesen wird, der in zeitlicher Hinsicht nach dem Stundenumfang (hier Ganztagesplatz mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit) auch dem angemeldeten Bedarf entspricht, vermittelt § 24 Abs. 2 SGB VIII in der Regel keinen Anspruch auf eine Förderung in Kindertageseinrichtungen, die kürzere Entfernungen zum Wohnort des Kindes oder bestimmte - früher beginnende oder später endende - Betreuungszeiten aufweisen, wenn in diesen die Kapazität erschöpft ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2020 - 12 B 758/20 -, juris Rn. 15 ff., und vom 5. Februar 2020 - 12 B 1324/19 -, juris Rn. 14 ff., jeweils m. w. N. Auch wenn der Einwand der Erschöpfung vorhandener Kapazitäten in Kindertageseinrichtungen dem Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII im Grundsatz nicht entgegengehalten werden kann, ist es gleichwohl nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dieser in jeder Hinsicht an die individuellen Bedürfnisse der Erziehungsberechtigten angepasste Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung erfordert. Wenn etwa der Bedarf für eine Betreuung über eine regelmäßig bereitgestellte Öffnungs- und Betreuungszeit bis 16:00 Uhr hinaus nur von wenigen Erziehungsberechtigten benötigt wird, muss dieser nicht zwingend in Tageseinrichtungen gedeckt werden. Die dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe in § 79 Abs. 1 SGB VIII zugewiesene Gesamtverantwortung schließt sowohl die Planungsverantwortung als auch die Finanzverantwortung ein. Im Rahmen der Gesamtverantwortung, aber auch der Gewährleistungspflicht nach § 79 Abs. 2 SGB VIII hat er eine bedarfsgerechte und effiziente frühkindliche Förderung in der Gesamtheit sicherzustellen. Die Pflicht, ein entsprechendes Angebot vorzuhalten, beschränkt sich auf den Gesamtbedarf an Betreuungsplätzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 38. Ebenso wie dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern (§ 5 Abs. 1 SGB VIII, § 3 KiBiz) in Bezug auf eine bestimmte Kindertageseinrichtung die Erschöpfung der dort vorhandenen Kapazitäten entgegengehalten werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 38, 40; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. September 2017 - 12 B 1009/17 -, juris Rn. 5, und vom 14. August 2013 - 12 B 793/13 -, a. a. O. Rn. 10; Nds. OVG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - 10 ME 395/18 -, juris Rn. 13, und vom 28. November 2014 - 4 ME 222/14 -, juris Rn. 5, besteht für individuelle Randzeiten, die in den vorhandenen Kindertageseinrichtungen nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind, voraussichtlich kein Anspruch auf eine entsprechende Kapazitätserweiterung bzw. Ausweitung von Randbetreuungszeiten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2020- 12 B 758/20 -, juris Rn. 15 ff., und vom 5. Februar 2020 - 12 B 1324/19 -, juris Rn. 14 ff. Dies dürfte auch dann gelten, wenn die beanspruchten Randzeiten nicht "außergewöhnlich" über die von den meisten Ganztageseinrichtungen abgedeckte Öffnungs- und Betreuungszeit bis 16:00 Uhr hinausgehen. Insoweit ist auch beachtlich, dass Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach der gesetzlichen Konzeption gleichrangig nebeneinander stehen (vgl. § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII) und es nicht ausgeschlossen scheint, beide Formen der frühkindlichen Förderung nebeneinander zur Abdeckung eines individuellen Bedarfs in Anspruch zu nehmen. Um dem Wunsch der Eltern möglichst nahe zu kommen, ist daher auch konkret zu prüfen, ob der für ihr Kind geltend gemachte, bisher nicht gedeckte Betreuungsanspruch in einer Kindertagespflege erfüllt werden kann. Der Gesetzeswortlaut schließt ein solches Modell jedenfalls nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2020- 12 B 758/20 -, juris Rn. 22, und vom 5. Februar 2020 - 12 B 1324/19 -, juris Rn. 19. Davon ausgehend ist es gerade auch mit Blick auf das vom Antragsteller angeführte und vom Senat nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls berücksichtigte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, wonach der durch die Erziehungsberechtigten definierte individuelle Bedarf maßgeblich ist, zunächst voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage der Bedarfsdeckung nicht von den seitens der Eltern des Antragstellers gewünschten Öffnungszeiten, sondern vom aus den wählbaren Betreuungsumfängen als Bedarf angemeldeten maximal möglichen wöchentlichen Förderumfang von 45 Stunden ausgegangen ist, der mit dem nachgewiesenen 45-Stunden-Platz in der Städtischen Kindertageseinrichtung Q. und Z. grundsätzlich gedeckt wird. Aus den einleitend genannten Gründen führt die Annahme des Antragstellers, dass "Arbeitszeiten […] bis 18 Uhr jedenfalls keine Seltenheit sein" dürften und demgemäß gegebenenfalls die Bedarfsplanung anzupassen sei, voraussichtlich zu keiner anderen Beurteilung. Besteht bei Nachweis des maximal möglichen Betreuungsumfangs grund-sätzlich kein Anspruch auf ein bestimmtes Öffnungs- und Betreuungszeitfenster, greift auch der Einwand, dass eine Kita, die um 16:00 Uhr schließe, mit Blick auf die Arbeits-zeiten der Mutter des Antragstellers, per se nicht in Frage komme, zu kurz. Ungeachtet dessen ergibt sich mit Blick auf das flexible Arbeitszeitfenster der Mutter (7:00 -20:00 Uhr) auch aus den mit der Beschwerde pauschal in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherungen nicht, dass ein Verlassen des Heimarbeitsplatzes für das Bringen und Abholen zur bzw. von der nachgewiesenen Einrichtung zu den dort vorgesehenen Zeiten regelmäßig unmöglich wäre. Vielmehr hat die Mutter des Antragstellers in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 11. Mai 2023 lediglich erklärt, dass "Meetings […] selten vor 9 Uhr und nach 16 Uhr" begönnen. Zudem haben die Eltern des Antragstellers auch bei der näher gelegenen (Zweit-)Wunscheinrichtung "I. " eine Betreuungszeit bis lediglich 16:00 Uhr für möglich gehalten. Abgesehen davon äußert der Antragsteller sich nicht ansatzweise dazu, inwieweit seinen Eltern für terminliche Ausnahmesituationen, in denen beide Elternteile im - mit oder ohne Kraftfahrzeug oder Fahrrad - erforderlichen Zeitraum der Abholung von der Einrichtung hieran durch dienstliche oder sonstige Termine gehindert sind, was unabhängig von einer Berufstätigkeit bei allen Eltern vorkommen kann, alternative Möglichkeiten der Abholung oder Betreuung zur Verfügung stehen. Ferner wäre mit Blick auf die mit Schreiben vom 28. März 2023 und telefonisch am 30. März 2023 erfolgte Anregung der Jugendamtsleiterin, sich bei zeitlichen Schwierigkeiten mit der Fachberatung für Kindertagespflege hinsichtlich einer Randzeitenbetreuung bzw. alternativer Betreuungsmöglichkeiten in Verbindung zu setzen, von Bedeutung, ob und warum solche Möglichkeiten im Falle des Antragstellers ausscheiden, wozu sich sein Vortrag ebenfalls nicht verhält. Da Betreuungsplätze mit einem Umfang von mehr als 45 Wochenstunden üblicherweise nicht angeboten werden, dürften die An- und Abreisezeiten entgegen der Ansicht des Antragstellers für die Frage der Deckung des mit diesem Umfang angemeldeten Maximalbedarf ebenfalls unbeachtlich sein. Das schließt nicht aus, dass sich im Einzelfall ein 45-Stunden-Platz wegen des Hinzutretens - entfernungsbedingt - sehr langer Wegzeiten zur Betreuungszeit aus Kindeswohlgründen als unzumutbar erweisen kann. Dass diese Schwelle hier überschritten wäre, legt der Antragsteller- wie oben zu seinem die Frage der örtlichen Zumutbarkeit betreffenden Beschwerdevorbringen dargestellt - aber bereits deswegen nicht dar, weil er die erstinstanzliche Annahme der grundsätzlich möglichen An- und Abreise mit einem Kraftfahrzeug oder mit dem Fahrrad, die zu keiner unzumutbar langen Gesamtabwesenheit führen würde, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen hat. Aber auch für den Fall längerer Wegzeiten ist eine Unzumutbarkeit des Betreuungsplatzes für ein unter dreijähriges Kind in zeitlicher Hinsicht unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, da sich die Fremdbetreuungszeit in der Einrichtung (45 Stunden pro Woche) auch bei längeren Wegzeiten, die überwiegend durch die eigene Familie begleitet werden, nicht erhöht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO Die Gegenstandswertfestsetzung in Höhe des gesetzlichen Auffangwerts beruht auf §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 RVG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung dieses Wertes ist angesichts des der Sache nach auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzantrags nicht geboten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).