Beschluss
15 B 63/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0806.15B63.24.00
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Leitsätze
1. Eine vorläufige Gewährung von Wohngeld im Wege der einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ohne dessen Leistung der Teilbetrag der Miete oder der Belastung, der andernfalls durch Wohngeld finanziert würde, von dem Antragsteller nicht mehr aufgebracht werden könnte und deshalb mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen wäre.(Rn.4)
2. Mehrfache gemeinsame Umzüge und die Dauer des Zusammenlebens sind Indizien für das Vorliegen einer Einstands- und Einstehensgemeinschaft.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine vorläufige Gewährung von Wohngeld im Wege der einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ohne dessen Leistung der Teilbetrag der Miete oder der Belastung, der andernfalls durch Wohngeld finanziert würde, von dem Antragsteller nicht mehr aufgebracht werden könnte und deshalb mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen wäre.(Rn.4) 2. Mehrfache gemeinsame Umzüge und die Dauer des Zusammenlebens sind Indizien für das Vorliegen einer Einstands- und Einstehensgemeinschaft.(Rn.11) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihm Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hat keinen Erfolg. Im Falle einer - wie hier - begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung gelten gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –; Beschlüsse vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 – und vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, sämtlich juris; OVG Nordrheinwestfalen, Beschlüsse vom 16. Februar 2023 – 12 B 1369/22 –, juris Rn. 4 f., und vom 12. März 2015 – 12 B 136/15 –, juris Rn. 3 ff., m. w. N). Der Antragsteller hat dies zugrunde gelegt vorliegend bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Wohngeld wird gemäß § 1 WoGG zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Eine vorläufige Gewährung von Wohngeld im Wege der einstweiligen Anordnung kommt daher nur dann in Betracht, wenn ohne dessen Leistung der Teilbetrag der Miete oder der Belastung, der andernfalls durch Wohngeld finanziert würde, von dem Antragsteller nicht mehr aufgebracht werden könnte und deshalb mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen wäre. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn dies zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den Antragsteller notwendig ist. Zur bloßen Vermeidung finanzieller Engpässe ist die Anordnung der Zahlung von Wohngeld im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen nicht erforderlich (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 22. August 2023 – 3 V 666/23 – juris Rn. 4, mwN). Der Antragsteller hat nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht, dass ihm ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung konkret und unmittelbar die Gefahr des Wohnraumverlusts droht. Insoweit fehlt es schon an einem substantiierten Vortrag dahingehend, dass mangels der Leistung von Wohngeld und dadurch bedingt unterbliebene Mietzahlungen an die Vermieter alsbald die Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung eintreten würden. Vielmehr ist eine solche durch die seitens des Antragstellers jedenfalls gegenüber dem Sozialgericht Lübeck und dem Schl-Holst. Landessozialgericht zu dortigen Verfahren selbst vorgetragene Vereinbarung über die Mietzinszahlung mit der „Wohngemeinschaftspartnerin“ Frau ... (vgl. Blatt 70 d. Beiakte A) derzeit nicht zu befürchten. Dass diese Vereinbarung nicht mehr besteht, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Zudem hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 30.04.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2024 die Inanspruchnahme von Wohngeld zu Recht nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast abgelehnt. Den für die Wohngeldentscheidung relevanten Sachverhalt hat die Wohngeldstelle von Amts wegen zu ermitteln (§ 20 SGB X). Bei der Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts kommt es dabei entscheidend auf die Mitwirkung desjenigen an, der die Sozialleistung Wohngeld (vgl. §§ 7, 11, 26 und 68 Nr. 10 SGB I) beantragt. Der Antragsteller hat auf Verlangen der Wohngeldstelle alle Tatsachen anzugeben und alle Unterlagen vorzulegen, die für die Entscheidung über seinen Wohngeldantrag erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I, § 21 Abs. 2 SGB X). Lassen sich rechtserhebliche Tatbestandsmerkmale wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nicht ermitteln, kann nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast dem Wohngeldantrag grundsätzlich nicht entsprochen werden. Die Möglichkeit, einen Wohngeldanspruch aus Gründen der materiellen Beweislast abzulehnen, besteht dabei unabhängig von der sich aus § 66 Abs. 1 SGB I ergebenden Befugnis der Wohngeldbehörden, die Leistung wegen fehlender Mitwirkung zu versagen; die jeweiligen Versagungsgründe sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, entfalten andere Rechtswirkungen und bedingen verschiedene Rechtsschutzformen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.Juni 2004 – 12 S 2654/03 –, juris Rn. 8). Dies zugrunde gelegt, ist die Antragsgegnerin zurecht davon ausgegangen, dass ihr durch die Verweigerung der Angabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Frau … (als Haushaltsmitglied iSd § 5 WoGG), eine abschließende Berechnung eines etwaigen Wohngeldanspruches des Antragstellers nicht möglich war. Nach § 4 WoGG richtet sich das Wohngeld nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8 WoGG), der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12 WoGG) und dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18 WoGG) und ist nach § 19 WoGG zu berechnen. Die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder stellt dabei nicht nur eine eigenständige Berechnungsgröße des Wohngeldes dar (§ 4 Nr. 1 WoGG), sondern beeinflusst auch die Berechnungsgröße des Gesamteinkommens nach § 4 Nr. 3 WoGG, denn das Gesamteinkommen ist gem. § 13 Abs. 1 WoGG die Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder (abzgl. bestimmter Beträge). Zum Haushalt im wohngeldrechtlichen Sinne gehören gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WoGG Lebenspartner eines Haushaltsmitgliedes sowie nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 WoGG auch Personen, die mit einem Haushaltsmitglied so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, vgl. Buchsbaum/ Hartmann, WoGG, 2. Aufl, 13. Lfg, § 5 Rn. 18). Ein solcher wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 5 Abs. 2 WoGG vermutet, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des § 7 Abs. 3a SGB II erfüllt ist, wobei § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II einen solchen vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben. Danach geht auch das Gericht auf Grundlage der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs. 2 WoGG von einer Einstands- und Einstehensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau ... aus. Diese Vermutung ist seitens des Antragstellers auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht erschüttert worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der diese Annahme stützenden Umstände auf die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide sowie das Anhörungsschreiben des Kreises vom 04.06.2024 verwiesen. Sowohl der Umstand des mehrfachen gemeinsamen Umzuges als auch die vorgetragene Vereinbarung über die Mietzinszahlung sprechen neben der Dauer des Zusammenlebens ebenfalls für das Vorliegen einer Einstands- und Einstehensgemeinschaft. Selbst wenn man dies abweichend beurteilen wollte und die Frage des Bestehens einer Einstands- und Einstehensgemeinschaft als im Hauptsacheverfahren klärungsbedürftig und damit offen ansehen würde, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung, da in diesem Fall weiterhin jedenfalls kein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit gegen eine Einstands- und Einstehensgemeinschaft und damit für eine rechtmäßige Verweigerung der Angabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Frau ... spricht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.