Soweit die Antragsgegnerin ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. April 2024 betreffend den Antragsteller zu 2. zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 1. wird der angefochtene Beschluss geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 1. (X. F.) unverzüglich bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von mindestens sechs Stunden täglich zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend den Antragsteller zu 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen hinsichtlich des Antragstellers zu 1. tragen der Antragsteller zu 1. zu 1/5 und die Antragsgegnerin zu 4/5. G r ü n d e I. Soweit die Antragsgegnerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat, war das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. II. Die Beschwerde des Antragstellers zu 1. hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Mit seinem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Prüfung zugrunde zulegenden Beschwerdevorbringen hat der Antragsteller zu 1. glaubhaft gemacht hat, dass ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für die begehrte vorläufige Regelung bestehen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies erfordert die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Wird mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und auch des Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 22, sowie Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24 f., und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff., und vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris Rn. 4 ff., jeweils m. w. N. Diese Voraussetzungen für eine zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache liegen in beiderlei Hinsicht vor. Der Antragsteller zu 1. hat mit seinem Beschwerdevorbringen einen erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ohne die begehrte einstweilige Anordnung drohen ihm schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Entsprechend hinreichend schwerwiegende Nachteile ergeben sich aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Mutter des Antragstellers zu 1. vom 16. Mai 2024. Ausweislich der Angaben seiner Mutter besteht bei dem Antragsteller zu 1. ein Sprachdefizit, aufgrund dessen auch die behandelnde Kinderärztin eine Aufnahme in einen Kindergarten dringend für erforderlich hält, um bestehende Sprachdefizite bis zur Einschulung aufholen zu können. Zwar ist die Aussage der Kinderärztin nicht (etwa durch Vorlage eines ärztlichen Attests) belegt. Allerdings lassen die Erkenntnisse im Fall des zwei Jahre älteren Bruders des Antragstellers zu 1., dem Antragsteller zu 2., die Gefahrenwahrscheinlichkeit für ebenfalls beim Antragsteller zu 1. auftretende Entwicklungsdefizite bei Ausbleiben einer Kita-Förderung deutlich höher erscheinen als in anderen Fällen. Auch wenn die diesbezügliche Aussage der Mutter in ihrer eidesstattlichen Versicherung, dass der Bruder des Antragstellers zu 1. "trotz fehlender diagnostizierter autistischer Erkrankungen aufgrund mangelnder frühkindlicher Förderung erhebliche Defizite entwickelt" habe, ebenfalls nicht belegt ist, steht diese Angabe in Einklang mit dem Inhalt der ärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. med O. C.-V. vom 12. Januar 2024 und wird auch von der Antragsgegnerin nicht bestritten. Der Hinweis der Antragsgegnerin, bei dem Antragsteller zu 1. könne es "sich um einen sogenannten late talker handeln", was "sicherlich einiger Beobachtung" bedürfe, nicht aber den Schluss zulasse, dass "für dieses Kind ein erhöhter Betreuungsbedarf" bestehe, geht an der Sache vorbei. Denn vorliegend geht es in erster Linie nicht um die Gewährleistung eines "erhöhten Betreuungsbedarfs", sondern um die Sicherstellung des gesetzlich eingeräumten Anspruchs auf vorschulische Förderung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Ein weiteres Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache ist dem Antragsteller zu 1., der im Januar 2024 sein drittes Lebensjahr vollendet hat, vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht zuzumuten. Der Antragsteller zu 1. hat auch glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch zusteht. Es ist hochgradig wahrscheinlich, dass er gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung hat. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin ist für den Antragsteller zu 1. der Bedarf nach einem Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung rechtzeitig beantragt worden. Es ist daher davon auszugehen, dass den Anforderungen an eine Bedarfsanzeige nach § 5 Abs. 1 KiBiz genügt ist. Materielle Grundlage des Anspruchs ist § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Danach hat Nach dieser Vorschrift hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII kann das Kind bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Danach hat der Antragsteller zu 1., der das dritte Lebensjahr vollendet hat, gegen die Antragsgegnerin als sachlich und örtlich zuständige Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf Förderung in einer öffentlich geförderten Tageseinrichtung. Dieser Leistungsanspruch ist rechtlich so ausgestaltet, dass jedem Kind, dessen Eltern einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz wünschen, ein solcher Platz auch zur Verfügung gestellt werden muss. Nach § 24 Abs. 3 SGB VIII besteht diesbezüglich ein einklagbarer Leistungsanspruch, der nicht unter Kapazitätsvorbehalt gestellt ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2023- 12 E 492/23 -, juris Rn. 12, vom 14. Juni 2021 - 12 A 582/21 -, juris Rn. 4, und vom 27. September 2022 - 12 A 2060/21 -, juris Rn. 3; zu § 24 Abs. 2 SGB VIII vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 -, juris Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017- 5 C 19/16 -, juris Rn. 34 ff. Dem Anspruch auf Förderung in einer Kindertagesstätte wird dabei regelmäßig nur dann Rechnung getragen, wenn die Kindertagesstätte entsprechend dem das Jugendhilferecht beherrschenden Prinzip der Wohnortnähe, vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII, vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreicht werden kann. Welche Entfernung zwischen Wohnort und Kindertagesstätte zumutbar ist, lässt sich nicht pauschalisierend beantworten. Die Bewertung der Zumutbarkeit hängt vielmehr von den konkreten örtlichen Verhältnissen ab, wie sie sich z. B. in der jeweiligen Siedlungsstruktur widerspiegeln, aber auch von allgemeinen und individuellen kind- und/oder elternbezogenen Bedarfsgesichtspunkten, so etwa davon, ob und inwieweit nicht berufstätige Hilfspersonen Unterstützung leisten oder ob und aus welchen sachlich gerechtfertigten Gründen das Kind zu Fuß, mit dem Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Betreuungsort gebracht werden soll. Dabei können sich je nach Art der Transportnotwendigkeit unterschiedliche Höchstgrenzen für die noch zumutbare Entfernung und den noch zumutbaren Zeitaufwand ergeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2022 - 12 A 3520/19 -, juris Rn. 125 f., und Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - 12 B 726/23 -, juris Rn. 12, vom 17. März 2014 - 12 B 70/14 -, juris Rn. 17 f. und vom 14. August 2013 - 12 B 793/13 -, juris Rn. 22. Da die Antragsbegründung hinsichtlich der beantragten Entfernungsbeschränkung [„die in einer Entfernung von nicht mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort der Antragsteller gelegen ist“] jegliche konkrete Ausführungen dazu vermissen lässt, warum eine größere Entfernung als 5 km vom Wohnort des Antragstellers zu 1. unzumutbar sein soll, geht der Senat davon aus, dass jede Kindertageseinrichtung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin den Anforderungen an eine zumutbare Erreichbarkeit gerecht wird. Die Beschwerde war auch zurückzuweisen, soweit mit ihr eine Betreuung von mehr als sechs Stunden begehrt wird. Während § 24 Abs. 2 SGB VIII für Kinder im Alter unter drei Jahren einen Anspruch auf einen Ganztagsplatz verschaffen kann, besteht nach § 24 Abs. 3 SGB VIII für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt nur ein Anspruch auf eine halbtägige Betreuung. Um dieser bundesrechtlichen Vorgabe zu entsprechen, ist eine Mindestbetreuungszeit von sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche erforderlich. Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6. Mai 2022 - 2 B 60/22 -, juris Rn. 14 und vom 19. Januar 2024 -1 B 146/23 -, juris Rn. 10 ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Dezember 2021 -10 ME 170/21 -, juris Rn. 13; Kaiser, in: Kunkel/Ke-pert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 24 Rn. 34 f.; Struck/Schweigler, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 24 Rn. 63. Bei besonderem Bedarf kann ein Kind grundsätzlich ergänzend in Kindertagespflege gefördert werden, vgl. § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. Ein Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz in einer Tageseinrichtung besteht jedoch grundsätzlich nicht. Dass dies im Falle des Antragstellers zu 1. anders sein sollte, ist im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).