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Beschluss

15 B 106/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:1030.15B106.25.00
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Leitsätze
1. Im Falle einer wie hier begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung gelten gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 10 C 9.12 , juris Rn. 22; Beschlüsse vom 13. August 1999 2 VR 1.99 , juris Rn. 25 und vom 14. Dezember 1989 2 ER 301.89 , juris Rn. 3; OVG Münster, Beschlüsse vom 16. Februar 2023 12 B 1369/22 , juris Rn. 4 f., und vom 12. März 2015 12 B 136/15 , juris Rn. 3 ff., m.w.N).(Rn.10) 2. Analog § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung im einstweiligen Rechtsschutz nicht begehrt werden, soweit der Antragsteller seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsbegehren verfolgen kann. Vorrangig ist hier das gleichzeitig geltend gemachte Verpflichtungsbegehren auf Akteneinsicht. Für ein Feststellungsbegehren ist daneben kein Raum (vgl. VG München, Beschluss vom 30. September 2014 M 22 E 14.3652 , juris Rn. 22).(Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle einer wie hier begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung gelten gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 10 C 9.12 , juris Rn. 22; Beschlüsse vom 13. August 1999 2 VR 1.99 , juris Rn. 25 und vom 14. Dezember 1989 2 ER 301.89 , juris Rn. 3; OVG Münster, Beschlüsse vom 16. Februar 2023 12 B 1369/22 , juris Rn. 4 f., und vom 12. März 2015 12 B 136/15 , juris Rn. 3 ff., m.w.N).(Rn.10) 2. Analog § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung im einstweiligen Rechtsschutz nicht begehrt werden, soweit der Antragsteller seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsbegehren verfolgen kann. Vorrangig ist hier das gleichzeitig geltend gemachte Verpflichtungsbegehren auf Akteneinsicht. Für ein Feststellungsbegehren ist daneben kein Raum (vgl. VG München, Beschluss vom 30. September 2014 M 22 E 14.3652 , juris Rn. 22).(Rn.12) Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die vom Antragsteller wörtlich gestellten Anträge, 1. den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller unverzüglich Einsicht in die vollständigen Unterlagen zu gewähren, 2. oder ihm hilfsweise vorläufig Einsicht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu ermöglichen, 3. zudem festzustellen, dass Antragsgegner verpflichtet ist, dem Antragsteller unverzüglich Akteneinsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die seine Familie betreffen, und dass die bisherige Verweigerung oder Verzögerung der Einsicht rechtswidrig ist, waren entsprechend des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers derart auszulegen (vgl. §§ 122, 88 VwGO), dass dieser begehrt, 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller unverzüglich Einsicht in die vollständigen Unterlagen zu gewähren, 2. zudem festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, dem Antragsteller unverzüglich Akteneinsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die seine Familie betreffen, und dass die bisherige Verweigerung oder Verzögerung der Einsicht rechtswidrig ist. Die so verstandenen Anträge haben keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen notwendig (Anordnungsgrund) erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Im Falle einer – wie hier – begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung gelten gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –; Beschlüsse vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 – und vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, sämtlich juris; OVG Münster, Beschlüsse vom 16. Februar 2023 – 12 B 1369/22 –, juris Rn. 4 f., und vom 12. März 2015 – 12 B 136/15 –, juris Rn. 3 ff., m.w.N). Dies zugrunde gelegt ist der Antrag zu 1 jedenfalls unbegründet. Es fehlt vorliegend bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (vgl. ebenso im Fall eines Akteneinsichtsbegehrens OVG Greifswald, Beschluss vom 1. Mai 2009 – 2 M 68/09 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Dass dem Antragsteller bei Nichtgewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, ist durch diesen nicht glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller hat lediglich angeführt, die unterbliebene Akteneinsicht nehme ihm die Möglichkeit, sich in laufenden familiengerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren sachgerecht zu äußern. Die Akteneinsicht sei auch deswegen notwendig, damit er verstehen könne, wie das Jugendamt zu bestimmten Einschätzungen gekommen sei. Das Jugendamt habe die ärztliche Diagnose über Monate hinweg in seinen Stellungnahmen falsch dargestellt und sich nach Wahrnehmung des Antragstellers in gerichtlichen Verfahren nicht neutral verhalten. Durch die beantragte Akteneinsicht wolle er prüfen, welche internen Bewertungen, Berichte oder Kommunikationsvorgänge zu diesen falschen Darstellungen geführt haben. Die Entstehung unzumutbarer und schwerer Nachteile hat der Antragsteller jedoch nicht einmal vorgetragen und deshalb auch nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen sind solche auch nicht ersichtlich. Der Antrag zu 2 ist aus Gründen der Subsidiarität bereits unzulässig. Analog § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Antragsteller seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsbegehren verfolgen kann. Vorrangig ist hier das gleichzeitig geltend gemachte Verpflichtungsbegehren auf Akteneinsicht. Für ein Feststellungsbegehren ist daneben kein Raum (vgl. VG München, Beschluss vom 30. September 2014 – M 22 E 14.3652 –, juris Rn. 22). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.