Beschluss
15 B 104/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:1023.15B104.25.00
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Leitsätze
Eine vorläufige Gewährung bzw. Erhalt von Wohngeld kommt nur in Betracht, wenn ohne dieses der Teilbetrag der Miete, der andernfalls durch Wohngeld finanziert würde, vom Antragsteller nicht mehr aufgebracht werden könnte und deshalb zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht entscheidet, mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen wäre (vgl. Beschlüsse der 15. Kammer vom 10. Juli 2025 15 B 59/25 , juris Rn. 11 und vom 6. August 2024 15 B 63/24 , juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2024 14 ME 66/24 , juris Rn. 6 m. w. N.).(Rn.5)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine vorläufige Gewährung bzw. Erhalt von Wohngeld kommt nur in Betracht, wenn ohne dieses der Teilbetrag der Miete, der andernfalls durch Wohngeld finanziert würde, vom Antragsteller nicht mehr aufgebracht werden könnte und deshalb zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht entscheidet, mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen wäre (vgl. Beschlüsse der 15. Kammer vom 10. Juli 2025 15 B 59/25 , juris Rn. 11 und vom 6. August 2024 15 B 63/24 , juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2024 14 ME 66/24 , juris Rn. 6 m. w. N.).(Rn.5) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu einer „Änderung“ eines mit Bescheid vom 13. August 2025 beschiedenen Mietzuschusses zu verpflichten, ist jedenfalls ebenso unbegründet wie ein etwaiger Antrag (vgl. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO) des Antragstellers sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Aufhebungsbescheid vom 13. August 2025 zu wehren, mit dem die Wohngeldbescheide vom 22. Juni 2023 und 22. November 2023 aufgehoben worden sind und eine Erstattung in Höhe von 3.051 € festgesetzt worden ist. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrundes und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Im Falle einer – wie hier – begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung, gelten gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, juris Rn. 22; Beschlüsse vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, juris Rn. 25 und vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschlüsse vom 16. Februar 2023 – 12 B 1369/22 –, juris Rn. 4 f., und vom 12. März 2015 – 12 B 136/15 –, juris Rn. 3 ff., m. w. N). In Ansehung dessen hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Eine vorläufige Gewährung bzw. Erhalt von Wohngeld – um die es dem Antragsteller gehen dürfte, vgl. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO – kommt nur in Betracht, wenn ohne dieses der Teilbetrag der Miete, der andernfalls durch Wohngeld finanziert würde, vom Antragsteller nicht mehr aufgebracht werden könnte und deshalb zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht entscheidet, mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen wäre (vgl. Beschlüsse der 15. Kammer vom 10. Juli 2025 – 15 B 59/25 –, juris Rn. 11 und vom 6. August 2024 – 15 B 63/24 –, juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2024 – 14 ME 66/24 –, juris Rn. 6 m. w. N.). Der Antragsteller hat weder vorgetragen, dass im Zeitpunkt einer etwaigen gerichtlichen Hauptsacheentscheidung mit einem Verlust der Wohnung zu rechnen ist, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung durch den Vermieter vorliegen und eine Räumungsklage zu erwarten ist, noch ist dies sonst ersichtlich. Ebenso fehlt es an der Eilbedürftigkeit, sofern der Antragsteller sich im Rahmen des Eilrechtsschutzes gegen den Aufhebungsbescheid vom 13. August 2025 wehren möchte. Soweit sich der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung gegen eine „Nachfrage“ des Finanzamts A-Stadt wenden möchte bzw. eine „gesonderte Prüfung“ begehrt, ist der Antrag unzulässig, da dem Ansinnen – auch im Kontext sämtlicher Auslegungsvarianten und Einreichungen der Aktivpartei – jede Bestimmtheit fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.