Beschluss
12 B 758/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0714.12B758.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung entsprechend dem individuellen Bedarf (45 Stunden mit einer Betreuungszeit von jeweils 9 ½ Stunden montags bis donnerstags und 7 Stunden freitags in der Zeit von 7.30 bis 17.00 Uhr) ab sofort im örtlichen Zuständigkeitsbereich (maximal 30 Minuten von der Wohnung entfernt) zur Verfügung zu stellen. Die Antragstellerin habe die Voraussetzungen für die begehrte, eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhaltende Regelungsanordnung nicht glaubhaft gemacht. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in unzumutbarer Weise belastet würde. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen habe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 mit der CoronaBetrV (Verordnung vom 2. April 2020, zuletzt geändert am 24. April 2020) die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegeeinrichtungen grundsätzlich untersagt. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass für sie die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 i. V. m. § 3 CoronaBetrVO greife. Sie habe weder eine Unabkömmlichkeitserklärung des Arbeitgebers eines Elternteils vorgelegt, noch vorgetragen, dass private Betreuung nicht anderweitig organisiert werden könne. Darüber hinaus fehle es am Anordnungsanspruch, da die Antragstellerin sich auf das Betreuungsangebot der Beklagten in der Großtagespflegestelle von Herrn T. nicht geäußert und keine Gründe vorgetragen habe, dass der angebotene Betreuungsplatz unzumutbar wäre. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zum Erfolg des Antrags. Der Senat lässt offen, ob es - mit Blick auf die Vorgaben der CoronaBetrVO - bereits an einer die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen Glaubhaftmachung einer schlechthin unzumutbaren Belastung, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht erginge, bzw. an einem Anordnungsgrund fehlt. Dies ist allerdings zweifelhaft, da nach der aktuellen CoronaBetrVO vom 1. Juli 2020 (GV. NRW. S. 516) die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegeeinrichtungen nicht mehr grundsätzlich untersagt, sondern lediglich auf höchstens 35 Stunden begrenzt ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 CoronaBetrVO). Die Antragstellerin hat unabhängig davon - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - jedenfalls nicht die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Im Falle einer - wie hier - begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, sämtlich juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris, m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerin macht hinsichtlich des Anordnungsanspruchs mit der Beschwerde geltend, aufgrund des Anspruchs aus § 24 SGB VIII müsse ihr zwingend ein Betreuungsplatz angeboten werden mit Betreuungszeiten von jeweils 9 ½ Stunden montags bis donnerstags und 7 Stunden freitags in der Zeit von 7.30 bis 17.00 Uhr, weil aufgrund der Arbeitszeiten ihrer Eltern diese berufsbedingt auf eine Betreuung während dieser Zeiten angewiesen seien; dieser durch die Eltern bestimmte Bedarf sei maßgeblich. Mit der Antragstellerin ist zunächst davon auszugehen, dass sich der ihr zustehende Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf einen (individuell) bedarfsgerechten Betreuungsplatz bezieht. Der Nachweis eines Angebots zur frühkindlichen Förderung genügt den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (nur), wenn es dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 41; OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 12 B 17/14 -, juris Rn. 4. Dieser individuelle Bedarf wird durch die Sorgeberechtigten bestimmt und ist vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Nachweis eines Betreuungsplatzes grundsätzlich auch zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, a. a. O. Rn. 42; BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Urteil vom. 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 41. In zeitlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob der Umfang der von den Sorgeberechtigten als individueller Bedarf geltend gemachten Betreuung mit dem Kindeswohl vereinbar ist, da der Anspruch aus des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII unbedingt ausgestaltet ist und damit insbesondere eine "Erforderlichkeit" der Betreuung in dem begehrten Umfang nicht voraussetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 5 C 15.17 -, juris Rn. 28; OVG NRW, 14. August 2013 - 12 B 793/13 -, juris Rn. 20; Sächs.OVG, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 4 B 242/18 -, juris Rn. 6. Den vorstehenden Anforderungen ist indessen hier - wie bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem seitens der Beklagten angebotenen Betreuungsplatz in der Großtagespflegestelle von Herrn T. (im Umfang von 45 Stunden pro Woche) hinreichend Rechnung getragen. Dass die dortigen Betreuungszeiten auf den Zeitraum von 8.00 bis 17.00 Uhr beschränkt sind, steht dem nicht entgegen. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Gewährung eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung oder auch Großtagespflegestelle, von der Betreuungszeitzeiten bereits ab 7.30 Uhr angeboten werden, kommt der Antragstellerin voraussichtlich nicht zu. Auch wenn der Einwand der Erschöpfung vorhandener Kapazitäten in Kindertageseinrichtungen dem Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII im Grundsatz nicht entgegengehalten werden kann, ist es gleichwohl nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dieser in jeder Hinsicht an die individuellen Bedürfnisse der Erziehungsberechtigten angepasste Betreuungszeiten der Kindertageseinrichtung (bzw. hier auch der Großtagespflegestelle) erfordert. Das hat indessen nicht zur Folge, dass - wie die Antragstellerin meint - von vornherein stets ausschließlich Betreuungszeiten von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr begehrt werden können. Wenn etwa der Bedarf für eine Betreuung in Randzeiten außerhalb des Bereitgestellten nur von wenigen Erziehungsberechtigten benötigt wird, muss dieser aber nicht zwingend in einer Tageseinrichtung bzw. einer bestimmten Großtagespflegestelle gedeckt werden. Die dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe in § 79 Abs. 1 SGB VIII zugewiesene Gesamtverantwortung schließt sowohl die Planungsverantwortung als auch die Finanzverantwortung ein. Im Rahmen der Gesamtverantwortung, aber auch der Gewährleistungspflicht nach § 79 Abs. 2 SGB VIII hat er eine bedarfsgerechte und effiziente frühkindliche Förderung in der Gesamtheit sicherzustellen. Die Pflicht, ein entsprechendes Angebot vorzuhalten, beschränkt sich auf den Gesamtbedarf an Betreuungsplätzen. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, a. a. O. Rn. 38. Ebenso wie dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern (§ 5 Abs. 1 SGB VIII, § 3a KiBiz) in Bezug auf eine bestimmte Kindertageseinrichtung die Erschöpfung der dort vorhandenen Kapazitäten entgegengehalten werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, a. a. O. Rn. 38, 40; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. September 2017 - 12 B 1009/17 -, juris Rn. 5, und vom 14. August 2013 - 12 B 793/13 -, a. a. O. Rn. 10; Nds.OVG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - 10 ME 395/18 -, juris Rn. 13, und vom 28. November 2014 - 4 ME 222/14 -, juris Rn. 5, besteht für individuelle Randzeiten, die in den vorhandenen Kindertageseinrichtungen oder auch Großtagespflegestellen nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind, voraussichtlich kein Anspruch auf eine entsprechende Kapazitätserweiterung bzw. Ausweitung von Randbetreuungszeiten. Insoweit ist beachtlich, dass Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach der gesetzlichen Konzeption gleichrangig nebeneinander stehen (vgl. § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII). Es erscheint nicht ausgeschlossen, beide Formen der frühkindlichen Förderung nebeneinander zur Abdeckung eines individuellen Bedarfs in Anspruch zu nehmen. Vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 12 B 1324/19 -, juris Rn. 19. Entsprechendes gilt in Bezug auf nicht abgedeckte Randzeiten in einer Großtagespflegestelle. Denn angesichts der Organisation dieser Einrichtungen kann dort die Vereinbarung individueller Betreuungszeiten über die allgemeinen "Öffnungszeiten" hinaus, ebenfalls auf Schwierigkeiten stoßen. Insoweit wäre, um dem Wunsch der Eltern möglichst nahe zu kommen, konkret zu prüfen, ob der von den Erziehungsberechtigten für die Antragstellerin geltend gemachte, bisher nicht gedeckte Betreuungsanspruch ergänzend mit einer (individuellen) Kindertagespflege erfüllt werden kann. Der Gesetzeswortlaut schließt dies jedenfalls nicht aus. Entsprechendes hat die Antragstellerin allerdings bisher nicht geltend gemacht. Kann der geltend gemachte Bedarf danach abgedeckt werden, ist schon deswegen - ungeachtet von Umfang und Reichweite der staatlichen Schutzpflichten gegenüber dem ungeborenen menschlichen Leben - der von der Antragstellerin behauptete Verfassungsverstoß in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 und 4 GG sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nachvollziehbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).