Urteil
12 A 839/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0201.12A839.05.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Klägerin anstelle der Beklagten zu zwei Dritteln; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt sie in voller Höhe. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Klägerin anstelle der Beklagten zu zwei Dritteln; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt sie in voller Höhe. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wurde am im B. gebiet der ehemaligen Sowjetunion geboren. Am 6. Dezember 1999 stellte die Klägerin, vertreten durch ihren Vater, für sich , ihren Ehemann, O. P. , und ihren Sohn, B1. T. , einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler; ihr Sohn stellte überdies auch einen entsprechenden eigenen Antrag. In ihrem Aufnahmeantrag gab die Klägerin ihre Volkszugehörigkeit mit Deutsch an und legte dazu ihren 1999 ausgestellten Inlandspass, in dem sie mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt wird, vor. Ergänzend wies sie darauf hin, in ihrem früheren Inlandspass mit russischer Nationalität geführt worden zu sein. Nach einem Urteil des L. -Stadtgerichts vom 29. November 1996, das dem Aufnahmeantrag auch in deutscher Übersetzung beigefügt worden war, soll sie bei Ausstellung ihres ersten Inlandspasses im Alter von 16 Jahren nicht nach ihrem Wunsch nach Eintragung ihrer deutschen Volkszugehörigkeit gefragt worden sein. Das Urteil hebt die auf einen Beschluss des sowjetischen Innenministeriums vom 28. August 1974 gestützte Ablehnung des örtlichen Pass- und Visumsamtes, die Volkszugehörigkeit der Klägerin nachträglich in Deutsch zu ändern, auf und verpflichtet die Behörde zur Eintragung der deutschen Nationalität. Zur Beherrschung der deutschen Sprache wurde erklärt, dass die Klägerin Deutsch verstehe ("wenig"), spreche ("reicht für ein einfaches Gespräch aus") und schreibe. Die deutsche Sprache habe sie von ihrer Geburt bis zum 7. Lebensjahr gesprochen und sie ab dem 50. Lebensjahr erlernt. Erlernt habe sie sie von ihrem Vater sowie ab 1997 in Sprachkursen der Gesellschaft "Wiedergeburt". Im Rahmen ihrer Anhörung in der deutschen Botschaft Moskau am 16. August 2002 gab die Klägerin an, in ihren ersten Inlandspass sei die russische Nationalität eingetragen worden, weil ihr Vater ihr das aufgrund der erlittenen Repressalien als Deutscher so empfohlen habe. Bereits im zweiten Pass sei sie als "Deutsche" geführt worden. Mit Bescheiden vom 21. Oktober 2002 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Aufnahmeanträge der Klägerin und ihres Sohnes ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, die Klägerin habe sich nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend zum deutschen Volkstum bekannt, weil sie in ihrem ersten Inlandspass nicht mit der deutschen, sondern mit der russischen Nationalität eingetragen worden sei und sich diese Wahl nicht wegen des Drohens schwerwiegender beruflicher oder wirtschaftlicher Nachteile im Falle der Angabe des deutschen Volkstums rechtfertigen lasse. Zur Begründung der am 4. November 2002 eingelegten Widersprüche wurde - vertreten durch den Vater der Klägerin - nunmehr u. a. vorgetragen, die Klägerin sei damals von ihrer Mutter dazu überredet worden, sich als Russin eintragen zu lassen, wovon ihr Vater erst später erfahren habe. Dennoch sei sie von ihrer Umgebung stets als Deutsche angesehen worden. In einer späteren anwaltlichen Widerspruchsbegründung heißt es, die Entscheidung zwischen den zur Wahl stehenden Nationalitäten sei von den Eltern der Klägerin aufgrund deren Lebenserfahrung zugunsten der russischen Nationalität getroffen worden, um zumindest die bestehenden gravierenden Benachteilungen im gesellschaftlichen Leben aufgrund der deutschen Volkszugehörigkeit zu reduzieren. Das Bundesverwaltungsamt wies die Widersprüche mit Bescheiden vom 21. März 2003 im Wesentlichen mit der erneuten Begründung zurück, die Klägerin habe sich nicht durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt, weil sie sich bei der Antragstellung für die Ausfüllung des ersten Inlandspasses nicht für die deutsche Nationalität entschieden habe. Aus dem Einwand, die Eltern bzw. ein Elternteil habe zur Vermeidung von möglichen Nachteilen darauf bestanden, die nicht deutsche Nationalität eintragen zu lassen, ergebe sich nichts anderes. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei zwar dann nicht gefordert, wenn dieses mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre, nach 1956 habe die Angst vor eventuellen Benachteiligungen jedoch nicht die Eintragung einer anderen als der deutschen Nationalität im Inlandspass gerechtfertigt. Deutsche Volkszugehörige hätten in der ehemaligen Sowjetunion bereits Ende der Sechziger Jahre im Rahmen einer für ihre Volksgruppe geltenden Quote ohne weiteres ein Hochschulstudium aufnehmen können, denn seit Beginn der Sechziger Jahre - insbesondere seit dem Jahr 1964 - seien die bestehenden Aufnahmebarrieren für Angehörige der deutschen Volksgruppe im Ausbildungsbereich abgebaut und die Bewerber zum Studium nach einem für alle Volksgruppen geltenden Quotensystem zugelassen worden. Zur Begründung der hiergegen erhobenen, vom Verwaltungsgericht verbunden Klagen hat die Klägerin vorgetragen, die Nationalitätseintragung "russisch" habe nicht auf ihrem freien Willen beruht. Sie, die stets eine gute Schülerin gewesen sei, sei 1963 wiederholt mit ihrer Mutter zum Schulleiter und zur Klassenlehrerin zitiert worden, weil sie die deutsche Nationalität in ihrem Inlandspass habe eintragen lassen wollen. Dabei sei der Mutter erklärt worden, dass die Klägerin mit einem deutschen Nationalitätseintrag keine Möglichkeit zum Studium mit dem Ziel ihres Wunschberufes und zum Verlassen des Verbannungsortes haben werde. Unter diesem und dem Druck der Mitschüler stehend habe die Klägerin sich gezwungen gesehen, die russische Nationalität eintragen zu lassen. Ihr Vater habe davon erst erfahren, als er von einer Dienstreise zurückgekehrt sei, und postwendend darum gebeten, den Eintrag bei nächster Gelegenheit zu ändern. Ihre Angabe aus der persönlichen Anhörung, ihr Vater habe ihr eine Eintragung der russischen Volkszugehörigkeit empfohlen, sei falsch und auf den Rat einer Bekannten zurückzuführen. Nach Abschluss der Schule im Jahr 1965 habe sie sich erfolglos um einen Studienplatz für Mathematik beworben. Im Jahr darauf sei es ihr gelungen, in die "Fernabteilung" der Hochschule für Handel in X. aufgenommen zu werden, für die sie sich auf Anraten des Hochschulrektors wegen ihres deutschen Nachnamens beworben habe. Nach entsprechender Qualifizierung als Warensachverständige für Industriewaren habe sie erstmalig im Jahre 1972 versucht, die Änderung des Nationalitätseintrages im Inlandspass herbeizuführen. Die schriftlichen Zeugenerklärungen von Frau B2. U. P1. und Frau M. Q. Q1. jeweils vom 26. Juli 2004 bestätigten, dass sie im September 1972 beim Leiter der Passabteilung der Miliz K. Q2. E. in der Angelegenheit einer Nationalitätsänderung vorgesprochen habe, ihr jedoch gesagt worden sei, dass es kein Gesetz gebe, welches eine Änderung der Nationalität ermögliche. Danach habe sie sich an das Gericht gewandt, jedoch die gleiche Antwort erhalten sowie den Rat, dass sie solche Änderungsanträge nirgendwo stellen und die Frage einer Änderung der Nationalitätseintragung nicht aufwerfen solle, wenn sie auch weiterhin in ihrem Beruf tätig sein wolle. Ebenso erfolglos sei ein weiterer Versuch, die Volkszugehörigkeit im Pass ändern zu lassen, im Jahre 1976 anlässlich der Ausstellung neuer Pässe im Rahmen des allgemeinen Passwechsels gewesen. Die Zeugen Frau U1. J. O1. und Herr H. B3. Q3. bestätigten in ihren schriftlichen Erklärungen vom 28. Juni 2004, dass sie im Herbst 1976 vom Pass- und Visaamt L1. , Gebiet L2. , einen Ablehnungsbescheid bezüglich der Änderung ihrer Nationalität mit Berufung auf die entsprechende Vorschrift des Pass- und Visadienstes vom 28. August 1974 erhalten und auch das Gericht ihren Antrag abgelehnt habe, weil es keine gesetzliche Regelung dieser Frage gebe. Im Jahr 1986 soll die Klägerin nach den Zeugenerklärungen erneut einen Antrag bei den genannten Stellen gestellt und wiederum eine Ablehnung wegen fehlender gesetzlicher Grundlage erhalten haben. Nachdem sie von einem Verwandten gehört habe, es sei ihm unter großen Schwierigkeiten gelungen, nunmehr seine Nationalität auf gerichtlichem Wege zu ändern, sei sie im Jahre 1992 mit diesem Verwandten erneut beim Stadtgericht vorstellig geworden, habe aber dort die Auskunft erhalten, das Gericht in L1. nehme solche Anträge nicht entgegen und bearbeite sie nicht. Nach einer vorgelegten Bescheinigung des Rayongerichtes L1. vom 29. Juni 2004 hat das Pass- und Visaamt eingegangene Anträge auf Änderung der Nationalität bis 1997 abgelehnt; seit Inkrafttreten der Verfassung der Russischen Föderation vom 12. Dezember 1993 sei in diesen Sachen verhandelt und der entgegenstehende Beschluss des Ministerrates vom 28. August 1974 verworfen worden. Weiterhin trägt die Klägerin vor, dass ihr die Änderung des Nationalitätseintrages auf gerichtlichem Wege erst 1997 gelungen sei. Soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, hat die Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 21. Oktober 2002 in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 21. März 2003 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und ihren Sohn in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagt hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf den Inhalt der ablehnenden Bescheide berufen und ergänzend ausgeführt: Das erforderliche Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum könne nicht festgestellt werden, da die Klägerin - trotz bestehender Änderungsmöglichkeiten - bis 1999 mit russischer Nationalität in ihrem Pass eingetragen gewesen sei und der Vortrag zur Erstausstellung wegen seiner Widersprüchlichkeit nicht geglaubt werden könne. Das beigeladene Bundesland hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2005 persönlich angehört. Dabei hat die Klägerin unter anderem bestätigt, sie habe sich in Abwesenheit ihres Vaters zu Beginn des Schuljahres im September 1963 auf den - wegen der besseren Bildungschancen ausgeübten - Druck der Schule hin als Russin in ihren ersten Inlandspass eintragen lassen. Zu der zunächst angesteuerten mathematischen Ausbildung habe sie sich noch auf der 1965 abgeschlossenen Schule entschlossen, jedoch trotz guter Mathematiknoten bei der Aufnahmeprüfung an der Universität von J1. einen Punkt weniger als erforderlich erzielt. Dass der Vater die Einflussnahme der Schule bei der Wahl der Nationalität unerwähnt gelassen habe, könne sie sich allenfalls mit seiner - auf seinem hohen Alter beruhenden - Vergesslichkeit erklären. Soweit auch der Aufnahmeantrag nichts zu den wahren Gründen für die Eintragung der russischen Nationalität im ersten Inlandspass enthalte, sei dieser ohne entsprechende Rücksprache von ihrer damaligen Deutschlehrerin im Auffrischungskurs ausgefüllt worden. Bevor sie im Jahre 1997 durch gerichtliches Urteil die Änderung des Nationalitätseintrags erreicht habe, habe sie sich bei der Miliz an den Chef der Passbehörde gewandt, der jedoch ihre Bitte um Änderung der Nationalität im Inlandspass abgelehnt und gesagt habe, sie müsse sich an das Gericht wenden. Dies habe sie unter Zurhilfenahme eines Anwalts, der die entsprechenden Schreiben aufgesetzt habe, getan. Dass in den ihr nicht mehr im einzelnen erinnerlichen Schreiben des Anwalts die Einflussnahme der Schule auf die Wahl der Volkszugehörigkeit offensichtlich nicht erwähnt worden sei, habe - so glaube sie - daran gelegen, dass nach einem auf der Verfassungsänderung beruhenden Erlass die Nationalität schon damals ohne weiteres habe geändert werden können. Wegen der Einzelheiten der Angaben der Klägerin im übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und ihren Sohn in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Entscheidung beruht maßgeblich auf der Annahme, dass der Klägerin bei Beantragung ihres ersten Inlandspasses ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unzumutbar gewesen sei, da ein solches in Hinblick auf ein beabsichtigtes Hochschulstudium mit schwerwiegenden beruflichen Nachteilen verbunden gewesen wäre. Darüber hinaus habe die Klägerin alsbald nach Ende der Gefährdungslage durch ein nach außen wirksames Verhalten den Willen, nur der deutschen Volksgruppe anzugehören in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht. Es könne dahinstehen, ob die vergeblichen Versuche, den Nationalitätseintrag im Pass ändern zu lassen, bereits ein Bekenntnis auf "vergleichbare Weise" im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG darstellen würden, da es bis in die Neunziger Jahre hinein der Anwendungspraxis des sowjetischen Passrechtes entsprochen habe, eine einmal gewählte Nationalität nicht mehr zu ändern, und die Klägerin daher letztlich 1999 die erste sich ihr tatsächlich zumutbar bietende Gelegenheit genutzt habe, sich durch Eintragung der deutschen Nationalität in ihrem Inlandspass zum deutschen Volkstum zu bekennen. Wegen der (weiteren) Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe verwiesen. Die Beklagte begründet ihre zugelassene Berufung wie folgt: Die Klägerin erfülle nicht das Erfordernis eines durchgängig positiven Bekenntnisses ausschließlich zum deutschen Volkstum im gesamten Zeitraum zwischen ihrer Bekenntnisfähigkeit im Alter von 16 Jahren und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes. In Anbetracht der im Laufe des Verfahrens getätigten widersprüchlichen Angaben dazu, wie es zur Eintragung der russischen Nationalität im ersten Inlandspass der Klägerin gekommen sei, erscheine der im Zusammenhang mit dem Fiktionstatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG geltend gemachte Sachverhalt - Unzumutbarkeit eines deutschen Bekenntnisses wegen eines beabsichtigten Mathematikstudiums - nicht glaubhaft und es sei davon auszugehen, dass die Klägerin bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses ein ihr zurechenbares Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgelegt habe. Namentlich erschließe sich aus den Angaben der Klägerin nicht, dass sie bereits vor Ausstellung des ersten Inlandspasses den konkreten Wunsch nach einem Mathematikstudium und im Jahre 1963 nicht nur vage und damit nicht schützenswerte Vorstellungen von ihrer beruflichen Zukunft gehabt habe. Jedenfalls mangele es für den Zeitraum zwischen dem Wegfall der in Rede stehenden Gefährdungslage (Ende des Studiums der Klägerin) bis zu dem faktischen Nationalitätswechsel im Jahre 1999 an einem durchgehenden Bekenntnis "auf vergleichbare Weise" nur zum deutschen Volkstum. Die für das Jahr 1972 geltend gemachten unverbindlichen Anfragen der Klägerin beim Leiter des zuständigen Passamtes sowie bei dem Vorsitzenden des örtlichen Gerichtes, ob und auf welchen Grundlagen eine Änderung der Nationalitätseintragung im Pass möglich sei, reichten nicht aus, um ein nach außen hervorgetretenes Bekenntnisverhalten der Klägerin darzutun, das nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entspreche. Denn Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Klägerin seinerzeit ein offizielles Gesuch, das regelmäßig schriftlich erfolgt sein dürfte, bei der Behörde gestellt und dann gerichtlich weiterverfolgt habe, seien den Einlassungen der Klägerin und den von ihr eingereichten schriftlichen Zeugenerklärungen vom 26. Juli 2004 ebenso wenig zu entnehmen wie eine amtliche bzw. rechtsverbindliche Bescheidung eines solchen Antrags. Laut den Zeugenerklärungen solle der Gerichtsvorsitzende der Klägerin bezeichnenderweise geraten haben, einen Antrag auf Nationalitätsänderung nirgendwo zu stellen und die Frage zur Vermeidung beruflicher Nachteile besser fallen zu lassen. Schon vor diesem Hintergrund genügten die darüber hinaus geltend gemachten Änderungsversuche des Jahres 1976 und des Jahres 1986 nicht mehr, um ein durchgehendes Bekenntnisverhalten ab Wegfall der Gefährdungslage anzunehmen. Was die Glaubhaftmachung des Änderungsversuches im Jahre 1976 anbelange, sei der angeblich erfolgte Ablehnungsbescheid nie vorgelegt worden. Gleiches gelte für die angeblich auch im Jahre 1986 erfolgte Ablehnung eines weiteren Änderungsgesuches, das zudem nicht näher präzisiert worden sei. Den vorgetragenen Änderungsbemühungen aus dem Jahre 1976 stehe zudem der Umstand entgegen, dass die Klägerin laut der von ihr eingereichten "Forma 1" aus demselben Jahre ausdrücklich für die russische Nationalität votiert habe. Bezeichnenderweise würden die angeblich wiederholten Änderungsversuche der Klägerin auch in dem offiziellen Gerichtsbeschluss bzgl. des Nationalitätswechsels der Klägerin aus dem Jahre 1996 mit keinem Wort erwähnt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Klägerin im Jahre 1999 auch nicht die erste sich ihr tatsächlich zumutbar bietende Gelegenheit genutzt, sich durch Eintragung der deutschen Nationalität in ihrem Inlandspass zum deutschen Volkstum zu bekennen. Wie der von Klägerseite eingereichten Bescheinigung des Rayongerichts L1. vom 29. Juli 2004 entnommen werden könne, hätten die Gerichte der allgemeinen Rechtsprechung in der Russischen Föderation in Sachen der Nationalitätsänderung schon seit Dezember 1993 dergestalt verhandelt, dass sie den Widerspruch zum Beschluss des Ministerrates vom 28. August 1974 zu Art. 26 der Verfassung der Russischen Föderation anerkannt hätten, so dass seit Ende 1993 ein Nationalitätswechsel per Gerichtsbeschluss möglich gewesen sei. Der Umstand, dass die Klägerin diese faktisch vorhandene Gelegenheit erst im Jahre 1996 genutzt und nach Erhalt des für sie positiven Gerichtsbeschlusses sodann noch weitere 2 Jahre zugewartet habe, bis sie sich im Jahre 1999 den neuen Inlandspass mit deutschen Nationalitätsvermerk habe ausstellen lassen, spreche zusätzlich gegen die Ernsthaftigkeit und damit Erheblichkeit der von ihr geltend gemachten Änderungsbemühungen in den zurückliegenden Jahren. Auch wenn - wofür es allerdings keinen Nachweis gebe - der Klägerin noch im Jahre 1992 von den zuständigen Stellen mitgeteilt worden sein sollte, dass ein Nationalitätswechsel nicht möglich sei, hätte sie sich dennoch zeitnah weiter um eine Nationalitätsänderung bemühen müssen, zumal seit dem Jahr 1993 eine große Anzahl deutscher Volkszugehöriger in der Russischen Förderation auf gerichtlichem Wege einen Nationalwechsel durchgesetzt hätten und dies der Klägerin nicht hätte verborgen bleiben können. Selbst der dem Gerichtsbeschluss des Jahres 1996 vorangegangene Passänderungsantrag reiche als Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum nicht aus, zumal der Umstand, dass die Klägerin sich sodann erst im Jahre 1999 einen Inlandspass mit deutscher Nationalitätseintrag habe ausstellen lassen, zutage treten lasse, dass sie erstmals im Zusammenhang mit ihrem Aufnahmeantrag des Jahres 1999 auch für Dritte sichtbar und verbindlich nach außen ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum dokumentiert habe. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt zur Begründung ergänzend vor: Mit ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe sie - die Klägerin - die erste sich bietende Gelegenheit genutzt, glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen, dass sie ein Mathematikstudium beabsichtigt habe. Dementsprechend sei nicht von einem Gegenbekenntnis auszugehen, soweit sie sich in ihrem ersten Inlandspass mit der russischen Nationalität habe eintragen lassen. Dementsprechend habe auch keine Notwendigkeit bestanden, dass sich die Klägerin fortwährend auf andere Art und Weise zu ihrem Deutschtum habe bekennen müssen, sondern es reiche aus, wenn sie sich vor ihrer Ausreise zu ihrer deutschen Abstammung bekenne. Dies sei ausreichend in der tatsächlich durchgeführten Nationalitätsänderung, aber auch schon in den vorherigen Bemühungen um eine Nationalitätsänderung - beginnend mit dem Jahr 1972 - zu sehen. "Offizielle Gesuche", die Nationalitätseintragung im Pass zu ändern, habe das totalitäre System in der ehemaligen Sowjetunion nicht vorgesehen, so dass sich die Klägerin mit den bloßen Hinweisen, dass eine Änderung des Nationalitätseintrags nicht möglich sei, habe zufrieden geben müssen. Dies habe auch der tatsächlichen Rechtslage entsprochen. Der Annahme ausreichender Änderungsbemühungen im Jahre 1976 stehe nicht entgegen, dass in der "Forma 1" dieses Jahres die russische Nationalität eingetragen gewesen sei, weil die Verwaltung aufgrund der vorausgegangenen Nationalitätseintragung nichts anderes akzeptiert hätte und renitente Sowjetbürger mit Repressionen hätten rechnen müssen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 13 K 2018/03, 13 K 2017/03 und 13 K 595/05 sowie der zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgängen (4 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, da die Klägerin weder einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides (I.) noch auf Einbeziehung ihres Sohnes hat (II.). Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116, sowie vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114; siehe im einzelnen auch: OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -, jeweils m. w. N. I. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I, 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I, 1950, wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Person mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BFVG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 - nämlich am 18. September 1947 - geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. An dem hiernach erforderlichen Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum, das über den gesamten Zeitraum zwischen dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und der Ausreise gegeben sein muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210 m. w. N., fehlt es. Als Form des Bekenntnisses kommt insoweit im territorialen Bereich der ehemaligen UdSSR vornehmlich die Nationalitätenerklärung für die Eintragung in amtliche Dokumente in Betracht. Sie muss erstmals nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bzw. der Erklärungsfähigkeit nach dem insoweit grundsätzlich maßgeblichen innerstaatlichen Recht zugunsten der deutschen Nationalität erfolgen und in der Folge nicht mehr zugunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210. Vor diesem Hintergrund steht einem durchgehenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum bereits entgegen, dass sich die Klägerin in ihrem ersten Inlandspass mit der russischen Nationalität hat eintragen lassen und damit ein wirksames Gegenbekenntnis abgegeben hat. Grundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin nach Vollendung des 16. Lebensjahres im Jahre 1963 war die Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 21. Oktober 1953. Nach den Vorschriften dieser Passverordnung war ebenso wie nach der Regelung unter Nr. 7 Abs. 2 c) der sowjetischen Passverordnung vom 10. September 1940 in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, war dort allerdings - im Gegensatz zu Nr. 3 Abs. 2 der Passverordnung von 1974 - noch nicht ausdrücklich geregelt. Es galt jedoch - wie später ausdrücklich vorgesehen - ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern, da der Antragsteller bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular - die sog. "Forma 1" - ausfüllen musste, in das u. a. auch die Nationalität einzutragen war. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60. Der Klägerin stand ein solches Wahlrecht hinsichtlich der Eintragung der Nationalität zu, da ihr Vater mit deutscher und ihre Mutter mit russischer Nationalität geführt worden sind. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen, wie sie hier erfolgt ist, liegt dann grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 m. w. N. Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der deutschen Nationalität ohne oder gegen den ausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass erfolgt sein sollte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214. Von einem nicht freiwilligen Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum kann nur bei einem völligen Ausschluss der Freiheit der Willensentscheidung ausgegangen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2001 - 5 B 17.01 -, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210 und Be-schluss vom 1. November 2004 - 5 B 81.04 -, juris. Ein völliger Ausschluss der Freiheit der Willensentschließung lag hier im Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Inlandspasses nicht vor. Nach ihrem Vorbringen hat sich die Klägerin in Ansehung der von ihr befürchteten beruflichen Nachteile für die Eintragung der russischen Nationalität entschieden; ein den Willen, sich auch anders entscheiden zu könne, ausschließender Zwang, liegt in einer derartigen, durch die Abwägung der wirtschaftlichen Vor- und Nachteile gekennzeichneten Situation nicht vor. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann auch nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unterstellt werden. Danach wird ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen zuzugehören. Dass eine Gefahr für Leib und Leben bestanden hätte, falls die Klägerin seinerzeit die Eintragung der deutschen Nationalität begehrt hätte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Erteilung des ersten Inlandspasses das Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum unterblieben ist, weil es mit schwerwiegenden beruflichen Nachteilen verbunden war. Der Ausschluss Volksdeutscher vom Studium wegen ihrer Nationalität stellt zwar einen schwerwiegenden beruflichen Nachteil i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG dar. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60. Allerdings wurden seit Beginn der Sechziger Jahre die bestehenden Aufnahmebarrieren für Volksdeutsche im Ausbildungsbereich abgebaut, die seitdem im Bildungsbereich wieder bessere Möglichkeiten hatten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133. Jedenfalls nach 1964 gab es in der früheren Sowjetunion keine speziell auf die deutsche Volksgruppe zugeschnittenen Zugangshindernisse zum Studium mehr. Vgl. BVerwG, Urteil 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60. Dennoch ist der 2. Senat des erkennenden Gerichtes unter Berücksichtigung eines Gutachtens von Prof. Dr. Simon in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Angehörige der deutschen Volksgruppe bis 1964 - d. h. also auch noch 1963, als die Klägerin die Ausstellung des ersten Inlandspasses beantragt hat - nicht davon ausgehen konnten, ein Hochschulstudium ohne Schwierigkeiten aufnehmen zu können, und schon dies ggfs. zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG führen konnte. Bis 1964 soll es einer Angehörigen der deutschen Volksgruppe unmöglich gewesen sein, auch nur mit einiger Sicherheit einzuschätzen, ob sie als solche eine Zulassung zum Studium nach erfolgreichen Abschluss ihrer Schulausbildung tatsächlich erhalten werde. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Mai 2004 - 2 A 3722/02 - und vom 22. November 2002 - 2 A 745/01 - sowie Beschluss vom 1. August 2003 - 2 A 1226/02 -, Auch bei Zugrundelegung dieser Auffassung kann hier aber nicht festgestellt werden, dass ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum seinerzeit wegen eines schwerwiegenden beruflichen Nachteils (Nichtzulassung zum Studium) unterblieben ist. Denn die von § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG geforderte kausale Verknüpfung zwischen dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum einerseits und den deshalb drohenden schwerwiegenden beruflichen Nachteilen andererseits weist hier nicht den erforderlichen Grad an Konkretheit auf. Gerade bei - wie hier - in der Zukunft liegenden beruflichen Optionen bedarf es der Darlegung (und im Bestreitensfall auch des Nachweises) einer in subjektiver und objektiver Hinsicht hinreichend verfestigten individuellen Ausrichtung auf eine bestimmte Berufsausbildung. Würde insoweit schon die rein abstrakte Möglichkeit ausreichen, fehlte es am Individualbezug und es ergäbe sich eine der gesetzlichen Zielsetzung offenkundig widersprechende Wertungsdisparität zwischen der Tatbestandsvoraussetzung der Gefahr für Leib und Leben einerseits und den schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen andererseits. Dabei mag dahinstehen, ob es der Klägerin angesichts des wechselnden - teilweise widersprüchlichen oder zumindest ungereimten und sich steigernden - Vortrags zu diesem Thema überhaupt abgenommen werden kann, sich letztlich wegen drohender Nachteile für den zukünftigen Bildungsweg zugunsten der Eintragung der russischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass entschieden zu haben. Jedenfalls ist nicht hinreichend dargetan, dass die Klägerin schon bei Beantragung ihres ersten Inlandspasses im Jahre 1963 die konkrete Absicht hatte, das behauptete Mathematikstudium (oder ein anderes) aufzunehmen. Die in das Klageverfahren eingebrachten schriftlichen Erklärungen der Klägerin erwecken den Eindruck, dass sie durch die Schule im Zusammenhang mit dem Passerhalt lediglich allgemein auf die Möglichkeit eines Studiums aufmerksam gemacht worden ist und weder das Mathematik- noch das spätere Handelsstudium seinerzeit schon konkret zur Debatte gestanden haben. Bezeichnenderweise bescheinigt ihr die Schulleiterin unter dem 9. Oktober 2003, dass sie die Wahl der Nationalität "russisch" auf Empfehlung der Lehrerkonferenz, des Komitees des kommunistischen Jugendverbandes und des Schulleiters getroffen habe, um unerwarteten Exessen während der Weiterbildung und Berufstätigkeit sowie einer möglichen Verfolgung durch das KGB zu begegnen, erwähnt aber nicht die Gefahr, dass sich die Klägerin einen Studienwunsch bei Eintragung der deutschen Nationalität von vornherein gar nicht hätte erfüllen können. Wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung detailreich den Versuch und das Scheitern der Aufnahme eines Mathematikstudium geschildert hat, stellt dies kein durchschlagendes Indiz für einen entsprechenden konkreten Studienwunsch schon vor Ausstellung ihres ersten Inlandspasses dar. Auch die Angabe, "zu der mathematischen Ausbildung hatte ich mich noch auf der Schule entschlossen", lässt nicht darauf schließen, dass eine solche Entscheidung bereits im September 1963 - also fast 2 Jahre vor Abschluss der Mittelschule im Juni 1965 - gefallen war. Sich bereits in diesem Stadium der Schulausbildung für ein bestimmtes Studium zu entscheiden, entspricht im Übrigen auch nicht der Lebenserfahrung. Der Umstand, dass die Klägerin ausweislich ihres Schulzeugnisses vom 28. Juni 1965 gute bis sehr gute Noten in mathematischen Fächern hatte, reicht dementsprechend nicht aus, um die Überzeugung tragen zu können, dass sie schon bei Beantragung ihres ersten Inlandspasses den speziellen Wunsch gehabt hat, Mathematik zu studieren, zumal die Klägerin in den unterschiedlichsten Fächern gute bis sehr gute Leistungen aufweisen konnte. Wenn die Klägerin den von ihr angeblich zunächst noch angestrebten mathematischen Beruf nicht weiter konkretisiert hat, legt auch das nahe, dass sie jedenfalls im September 1963 erst vage und damit noch nicht schützenswerte Vorstellungen von ihrer beruflichen Zukunft hatte. Ist danach von einem Gegenbekenntnis der Klägerin zum russischen Volkstum auszugehen, kommt es auf ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht an. Selbst wenn man aber zugunsten der Klägerin das Vorliegen einer Zwangslage und der übrigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG im Zeitpunkt der Beantragung ihres ersten Inlandspasses unterstellt, mangelte es an einem durchgängigen Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum. Die Fiktionswirkung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG beschränkt sich nämlich auf die Dauer der Gefährdungslage. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210; Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 - , BVerwGE 119, 188 und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 104. Dafür, dass nach dem Abschluss des letztlich ergriffenen Fernstudiums im Handelswesen zur Warensachverständigen für Industriewaren eine Gefährdungslage i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG (fort)bestand, ist weder etwas vorgetragen noch sind insoweit konkrete Anhaltspunkte ersichtlich. Um für den nachfolgenden Zeitraum bis zur erstmaligen Eintragung der deutschen Nationalität in ihrem Inlandspass 1999 ein Bekenntnis der Klägerin i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG annehmen zu können, bedarf es der Feststellung, dass sie alsbald nach Beendigung der Gefährdungslage durch ein nach außen wirkendes Verhalten ihren Willen, nur dem deutschen Volkstum zuzugehören, zum Ausdruck gebracht und das hierin liegende Bekenntnis in der Folgezeit aufrechterhalten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188; - 5 C 40.03 -, BVerwGE 199, 192; und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 104. Da die Klägerin mangels wirksamer nachträglicher Nationalitätenerklärung in ihren Inlandspässen bis 1999 unstreitig mit der russischen Nationalität verzeichnet gewesen ist, käme eine Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG insoweit nur in Betracht, wenn ein Bekenntnis "auf vergleichbare Weise" zum deutschen Volkstum abgegeben worden ist. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 104. Um ein solches Bekenntnis annehmen zu können, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Soweit Möglichkeiten bestanden haben, auf eine Änderung des Nationalitäteneintrags hinzuwirken, kommt dabei entsprechenden Versuchen, die Eintragung der Volkszugehörigkeit im Inlandspass ändern zu lassen, eine maßgebliche Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 104. Nach diesen Maßstäben ist für die Zeit nach Abschluss des Fernstudiums nicht von einem fortlaufenden Bekenntnis "auf vergleichbare Weise" zum deutschen Volkstum auszugehen. Dazu bedarf es keines Eingehens auf die mit dem Zulassungsbeschluss aufgeworfene Frage, ob sich die angeblichen Versuche der Klägerin in den Jahren 1972, 1976, 1986 und 1992, die deutsche Volkszugehörigkeit in ihren Inlandspass eintragen zu lassen, nach außen hin nicht nur als unverbindliche Anfragen, sondern als rechtsverbindliche Erklärungen gegenüber amtlichen Stellen dargestellt haben, allein dem deutschen Volkstum zuzugehören und eine Änderung der Nationalitätseintragung im Inlandspass durchführen zu wollen, und inwieweit solches seinerzeit als Ausdruck des Bekenntnisses verlangt werden konnte. So etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2007 - 2 A 3227/05 -, vom 23. Oktober 2006 - 2 A 3200/05 - und vom 25. Januar 2005 - 2 A 1157/04 -. Jedenfalls genügt es für ein durchgängiges Bekenntnis "auf sonstige Weise" nicht, wenn die Klägerin hier die mit der Gerichtsentscheidung aus November 1996 erstrittene Verpflichtung des Pass- und Visaamtes zur Änderung ihrer Nationalitätseintragung im Inlandspass erst im Januar 1999 - dem Jahr der Stellung des Aufnahmeantrags - durch Ausstellung eines entsprechenden neuen Passes umgesetzt hat. Wird einem Antragsteller - wie hier - durch ein Gerichtsurteil die Möglichkeit eröffnet, nunmehr seine deutsche Nationalität in den Inlandspass eintragen zu lassen, erfordert die Durchgängigkeit des Bekenntnisses, dass der Antragsteller unverzüglich diese Eintragung veranlasst. Lässt er sich damit - bei fortbestehender Eintragung der russischen Nationalität in seinem aktuellen Inlandspass - Zeit, ohne dass - wie hier - Hinderungsgründe bestehen, kann seinem Verhalten aufgrund des seinem freien Willensentschluss zuzurechnenden, fortgesetzten Führen seines aktuellen Inlandspasses mit einem nichtdeutschen Nationalitäteneintrag angesichts der Ambivalenz eines derartigen Verhaltens nicht mehr der (äußere) Erklärungsgehalt beigemessen werden, dass er sich ausschließlich zum deutschen Volkstum bekennt. Wenn die Klägerin hier nach positiver Gerichtsentscheidung im November 1996 sich erst im Jahre 1999 einen Inlandspass mit deutschen Nationalitätseintrag hat ausstellen lassen, widerspricht das danach einem eindeutigen Bekenntnisverhalten nur zugunsten der deutschen Volkszugehörigkeit und lässt darauf schließen, dass sie erstmals im Zusammenhang mit ihrem Aufnahmeantrag des Jahres 1999 in ihrem Inlandspass auch für Dritte sichtbar und verbindlich nach außen ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum dokumentieren wollte. II. Eine Einbeziehung des Sohnes der Klägerin nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Klägerin selbst kein Aufnahmebescheid zu erteilen ist. Darüber hinaus ist für den Einzubeziehenden nicht nachvollziehbar dargetan, dass er Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzt. Vgl. zu den Anforderungen an den Nachweis von solchen Grundkenntnissen: OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 2 A 4798/05 -, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 2 A 980/05 -, Urteil vom 22. Mai 2006 - 14 A 375/05 -. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.