Urteil
7 K 3751/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0326.7K3751.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger wurde am 00.00.0000 in Orenburg/Russland geboren. Sein Vater ist der 1944 geborene U. G. und soll nach den Antragsangaben georgischer Nationalität sein. Für seine 1959 geborene Mutter, Frau N. M. ist die deutsche Nationalität angegeben. 3 Der Kläger reiste seinen Angaben zufolge am 15.08.2009 mit Frau T. H. (* 1988) nach Deutschland ein und stellte wenige Tage später beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAFL) unter dem Namen Q. einen Asylantrag. Er gab an, georgischer Staats- und Volkszugehöriger zu sein. Er spreche Russisch und Georgisch. Seine Mutter sei Deutsche. Bei der Anhörung durch das BAFL gab der Kläger u.a. an, sein Vater sei 1991 gestorben. Weil er Probleme in Russland gehabt habe, sei er 1999 nach Georgien gegangen. In Russland habe man ihn in Zusammenhang mit einer Schlägerei, bei der es ein Todesopfer gegeben habe, zu Unrecht beschuldigt. In Georgien habe er mit falschem georgischen Pass gelebt. 2006 habe er sich auch einmal in Italien aufgehalten. Er spreche besser Italienisch als Deutsch. Bei einer Verkehrskontrolle im Sommer 2008 sei die Sache aber aufgeflogen. Er habe deshalb auch in Georgien Probleme. Der Kläger legte eine Geburtsurkunde auf den Namen G. vor. In Georgien habe er sich M. genannt. Mit Bescheid vom 13.08.2010 lehnte das BAFL den Asylantrag des Klägers als offenkundig unbegründet ab. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das VG Oldenburg mit Beschluss vom 02.09.2010 - 3 B 2174/10 - ab. Das Klageverfahren stelle das Gericht mit Beschluss vom 16.09.2010 ein, nachdem der Kläger die Klage zurückgenommen hatte (3 A 2173/10). 4 Mit Datum vom 17.12.2010 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). In seiner Person lägen die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG vor. In Russland bestehe für ihn eine Gefahr für Leib, Leben und Freiheit. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kaukasischen Minderheit sei dort ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, obwohl er keine Straftat begangen habe. Im Fall einer Rückkehr nach Russland werde er sofort verhaftet. Seine Staatsangehörigkeit und seine Volkszugehörigkeit gab der Kläger jeweils mit Russisch an. Der Inlandspass trage keinen Nationalitätseintrag. Im Elternhaus habe er seit dem 15. Lebensjahr neben Russisch die deutsche Sprache gesprochen. Er habe diese vom Großvater sowie im Privatunterricht und in einem Sprachkurs erlernt. Er verstehe auf Deutsch fast alles. Seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. 5 Mit Bescheid vom 21.03.2011 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Er erfülle bereits nicht das Wohnsitzerfordernis des § 4 BVFG. Auch fehle es an dem erforderlichen durchgehenden Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum. 6 Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, den er nicht begründete. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2011 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Da der Kläger seine Namen offenbar nach Belieben wechsele, bestünden bereits begründete Zweifel an seiner Identität. Auch fehle es an dem angesichts fehlender Eintragung der Nationalität im Inlandspass erforderlichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise. Das BVA verwies in diesem Zusammenhang auf ein von der Mutter des Klägers 1999 durchgeführtes Aufnahmeverfahren, in dem eine 1994 neu ausgestellte Geburtsurkunde des Kläger vorgelegt worden sei, derzufolge der Kläger Abkömmling eines grusinischen Vaters und einer deutschen Mutter sei. Für den Zeitraum vor 1994 sei kein Bezug zur deutschen Nationalität erkennbar, weil die Mutter in ihrem ersten Inlandspass nachweislich mit russischer Nationalität vermerkt gewesen sei. Auch fehle es an familiär vermittelten deutschen Sprachkenntnissen. Eine Vermittlung der deutschen Sprache durch den Großvater ab dem 15. Lebensjahr sei unmöglich, weil dieser bereits seit 1994 in Deutschland lebe. Der Bruder der Mutter habe sich bei seiner Anhörung in Deutschland nicht einmal auf Deutsch verständigen können. 8 Der Kläger hat am 30.06.2011 Klage erhoben. Er sei um die Klärung der Identität bemüht und werde versuchen, einen auf den Namen M. ausgestellten Heimatpass vorzulegen. Er verfüge über ausreichende Deutschkenntnisse. Die deutsche Kultur sei ihm von der Mutter und vom Großvater mütterlicherseits vermittelt worden. 9 Er beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 21.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2011 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie vertieft ihre Ausführungen zum Volkstumsbekenntnis. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Aufnahmeakten des BVA, den Kläger und seine Mutter betreffend, Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die Klage ist nicht begründet. 17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I, S. 2426) - BVFG -. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 21.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 18 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. 19 Der Kläger, dessen Identität nach den vorliegenden Personalpapieren nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden kann, erfüllt diese Anforderungen ersichtlich nicht: 20 Der Bestimmung des § 4 Abs. 1 BVFG ist eine widerlegbare gesetzliche Vermutung für das Vorliegen von Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit zu entnehmen. Diese ergibt sich aus der Formulierung „in der Regel“ des Gesetzestextes und dem Umstand, dass der Gesetzgeber diese Wendung erst im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Erlass des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes, das am 01.01.1993 in Kraft getreten ist, eingefügt hat, nachdem mit § 4 Abs. 2 BVFG das Erfordernis der Prüfung aktueller Benachteiligungen und damit des Vertreibungsdrucks in bestimmten Aussiedlungsgebieten nachträglich aufgenommen worden war. Diese Regelvermutung entfällt, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller das Vertreibungsgebiet aus vertreibungsfremden Gründen verlassen hat. Sie kann insbesondere widerlegt sein, wenn der Antragsteller zunächst ein Asylverfahren durchgeführt hat und zur Begründung des Asylantrages vertreibungsfremde Aspekte vorträgt. In diesem Falle fühlt sich der Antragsteller einem Vertreibungsdruck offensichtlich nicht mehr ausgesetzt. 21 Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 06.09.2011 - 11 E 873/11 -; Beschluss vom 15.04.2011 - 12 A 423/10 -; Beschluss vom 30.05.1994 - 22 E 162/94 -; Urteil vom 03.07.1991 - 16 A 1924/88 -; BVerwG, Urteil vom 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 47. 22 Der Kläger hat seinen, inzwischen bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag durchgehend mit vertreibungsfremden Gründen zu untermauern versucht. Die jeweils in Russland oder in Georgien angesiedelten „Probleme“ hat er mit ungerechtfertigten strafrechtlichen Anschuldigungen oder mit gefälschten Ausweispapieren, nie aber mit deutscher Volkszugehörigkeit in Verbindung gebracht. Auch gab der Kläger an, georgischer Volkszugehöriger zu sein. Die Annahme, der Kläger habe volkstumsbedingt Georgien, resp. Russland verlassen, ist damit unzweideutig widerlegt. 23 Zudem kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid in Deutschland aufhalten, ein solcher Bescheid nur erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Solche Härtegründe sind nicht erkennbar. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem behaupteten Verfolgungsschicksal, da die vom Kläger gegebene Darstellung unglaubhaft ist. Auf den Beschluss des VG Oldenburg vom 02.09.2010 - 3 B 2174/10 - wird Bezug genommen. 24 Auch spricht alles dagegen, dass die – unterstellten – deutschen Sprachfertigkeiten des Klägers auf familiärer Vermittlung beruhen. Das BVA hat im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, dass die Sprachvermittlung durch den Großvater ab dem 15. Lebensjahr unmöglich ist, da dieser seit 1994 in Deutschland lebte. Allein der Umstand, dass der Kläger – wie er nunmehr im Schriftsatz vom 21.02.2013 vortragen lässt – auf russisch-sprachigen Schulen nicht die Möglichkeit erhielt, Deutsch zu lernen, entlastet nicht vom Erfordernis familiärer Sprachvermitttlung. 25 Schließlich fehlt es an dem gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zwingend erforderlichem Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum. Als Form des Bekenntnisses im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG kommt im territorialen Bereich der ehemaligen UdSSR vornehmlich die Nationalitätenerklärung im Wege der Eintragung in amtliche Dokumente (u.a. erster Inlandspass) in Betracht. Diese muss erstmals nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bzw. der Erklärungsfähigkeit nach dem insoweit grundsätzlich maßgeblichen innerstaatlichen Recht zugunsten der deutschen Nationalität erfolgen und darf in der Folge nicht mehr zugunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 – 5 C 13.04, Rn. 21, juris; BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 – 5 C 41.03, Rn. 17, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2007 – 12 A 839/05, Rn. 39, juris. 27 Sehen die Gesetze des betreffenden Nachfolgestaates der ehemaligen Sowjetunion – wie im Falle des Klägers – die Eintragung der Nationalität in den Inlandspass nicht mehr vor, kommt nur ein Bekenntnis gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auf vergleichbare Weise in Betracht. Von einem Bekenntnis auf vergleichbare Weise ist nur auszugehen, wenn die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sind, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Es sind nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin, z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft zu Tage treten ließen. Dabei muss auch das Bekenntnis auf vergleichbare Weise durchgehend erbracht werden. 28 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2010 – 12 A 2782/07, Rn. 57 ff., juris. 29 Derartige Umstände hat der Kläger in keiner Weise dargelegt. Im Gegenteil belegt die Angabe georgischer Volkszugehörigkeit im Asylverfahren, dass er selbst keinen Bezug zum deutschen Volkstum sah. 30 vgl. zu den Anforderungen an das Bekenntnis: BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 6.06 -; Beschluss vom 08.02.2005 - 5 B 12.04 -; Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 41.03 -; OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07 - (sämtlich: juris). 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.