Leitsatz: Eine geänderte Nationalitätenerklärung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG n. F. ersetzt ein früheres Bekenntnis ohne weitere Anforderungen. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 23. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2022 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der am 00. Februar 0000 in L., Russland, geborene Kläger beantragte am 23. Januar 2020 seine Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. In dem Aufnahmeantragsformular gab er an, seine am 0. Juli 0000 geborene Mutter, I. E., geborene Y., sei deutsche Volkszugehörige. Deren Eltern, der am 20. November 1905 geborene W. Y. und die am 7. Dezember 1908 geborene U. Y., geborene D., seien deutsche Volkszugehörige gewesen. Sein Vater sei russischer Volkszugehöriger. Seine Mutter sei 1941 zwangsumgesiedelt worden und habe ebenso wie seine Großmutter mütterlicherseits ab 1948 im Gebiet L. unter Kommandanturbewachung gestanden. Er habe seit seiner Geburt von seiner Mutter die deutsche Sprache erlernt. Er verstehe fast alles und seine Deutschkenntnisse würden für ein einfaches Gespräch ausreichen. Zu dem Nationalitätseintrag im ersten Inlandspass machte der Kläger keine Angabe. Der aktuelle Inlandspass sei am 6. März 2009 ausgestellt worden. Es gebe keinen deutschen Nationalitätseintrag in behördlichen Ausweisen oder Register. In der am 18. März 1964 ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers werden sein Vater mit russischer und seine Mutter mit deutscher Nationalität geführt. In der am 30. November 1994 ausgestellten Geburtsurkunde seines Sohnes N. C. P. ist der Kläger mit russischer Nationalität eingetragen. Der Kläger hat weiter eine am 4. April 2019 ausgestellte Geburtsurkunde seiner Mutter vorgelegt, in der deren Eltern W. O. Y. und U. Z. Y. jeweils mit deutscher Nationalität geführt werden. Zudem hat der Kläger eine Archivbescheinigung der Verwaltung für innere Angelegenheiten des B. Gebiet vom 24. März 1995 vorgelegt, welche bestätigt, dass I. S. Y., geb. 1932, „sich wirklich vom 10. Dezember 1948 bis zum 24. September 1954 in der Sondersiedlung im B. Gebiet mit der Einschränkung der Rechte und Freiheit befand, sie wurde aus Gründen der nationalen Herkunft in der Sondersiedlung angemeldet“. Des Weiteren hat der Kläger eine Rehabilitationsbescheinigung vom 24. November 1995 vorgelegt, wonach „E./Y./I. S.“, geboren 1932 in V. 1941 mit der Familie nach B. Gebiet nach dem Erlass des Rats der Volkskommissare der UdSSR und des Zentralkomitees der KPdSU ausgesiedelt wurde, wo sie 1948 in das Register der Sondersiedler eingetragen worden sei. Als Grund der Repressionsanwendung wird aufgeführt: „aus Gründen der nationalen Herkunft als gesellschaftsgefährlich anerkannt“. Der Kläger hat weiter eine Rehabilitationsbescheinigung der Verwaltung für innere Angelegenheiten des B. Gebiets vom 24. November 1995 für U. Z. Y., geboren 1908, vorgelegt. Danach wurde sie 1948 als Person deutscher Nationalität am Wohnort im B. Gebiet ins Register der Sondersiedler eingetragen. Dem Antrag beigefügt war weiter eine am 29. August 2019 ausgestellte Eheurkunde, wonach W. O. Y., und U. Z. Y. am 16. Juli 1927 die Ehe geschlossen haben. Beide sind hierin mit deutscher Nationalität geführt. Zudem hat der Kläger eine am 18. September 2019 ausgestellte Archivbescheinigung der Verwaltung für Regierungsangelegenheiten für das Gebiet G. vorgelegt, wonach es im Taufregister der Kirche des Dorfs K. des R. X. der M. G. für 1908 die Eintragung Nr. 180 vom 4. Dezember über die Geburt der Tochter U. F. bei den Landwirten A. und Q. D., geb. H., gebe. Unter dem 24. Dezember 2020 übersandte der Bevollmächtigte des Klägers ein Goethe-Zertifikat B1 vom 18. November 2020, wonach der Kläger alle vier Module bestanden hat. Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 wies das Bundesverwaltungsamt darauf hin, es könne „bislang noch kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum festgestellt werden“. Ein Aufnahmebescheid könne dem Antragsteller somit erst dann erteilt werden, wenn er das fehlende ausdrückliche Bekenntnis zur deutschen Nationalität nachhole, indem er eine amtliche Änderung des Nationalitätseintrags in der Geburtsurkunde der Kinder bei der dafür zuständigen Behörde beantrage. Darüber hinaus werde um Vorlage einer amtlich beglaubigten vollständigen Abschrift der Einträge im Geburtenregister zur Geburt von I. EC. gebeten. Daraufhin übersandte der Kläger unter dem 12. Oktober 2021 eine am 00. März 0000 ausgestellte Geburtsbescheinigung für I. Y., in welcher deren Eltern W. O. Y. und U. Z. Y. jeweils mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt werden. In den sonstigen Angaben ist vermerkt: „Im Geburtseintrag gibt es keinen Vermerk über die Eintragung von Ergänzungen und Änderungen.“ Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 übersandte der Kläger schließlich Kopien seiner am 00. November 0000 ausgestellten Eheschließungsurkunde und einer am 0. Dezember 0000 ausgestellten Geburtsurkunde seines Sohnes N. XL. P., jeweils mit Eintragung der deutschen Nationalität für den Kläger. Mit Bescheid vom 23. Mai 2022 wurde der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheids abgelehnt. Dies wurde damit begründet, es könne kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gemäß § 6 Abs. 2 BVFG festgestellt werden. Der 1964 geborene Kläger habe keine Angaben gemacht, welche Nationalität er in seinen ersten Inlandspass habe eintragen lassen. 1994 habe er in die Geburtsurkunde seines Sohnes in die Spalte „Nationalität“ für sich die russische Nationalität eintragen lassen. Die 2021 erfolgten Einträge der deutschen Nationalität in die Geburtsurkunde seines Sohnes sowie seine Heiratsurkunde seien ebenso wie das vorgelegte B1-Sprachzertifikat nicht als Ausdruck eines ernsthaften inneren volkstumsmäßigen Bewusstseinswandels geeignet. Vielmehr seien sowohl der Erwerb der Sprachzertifikate als auch die erfolgten Nationalitätenänderungen im laufenden Aufnahmeverfahren nur zielgerichtete Verhaltensweisen im Hinblick auf die gewünschte Aufnahme in Deutschland als Spätaussiedler. Der Kläger legte am 31. Mai 2022 Widerspruch ein. Zu dessen Begründung trug er vor, in der Eintragung der deutschen Nationalität in die Geburtsurkunde seines Sohnes sowie in die Heiratsurkunde liege ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Die Änderung der Nationalität sei bis zum Verlassen des Herkunftsstaats zulässig. Er habe zusätzlich durch den Nachweis von Deutschkenntnissen ein Bekenntnis auf andere Weise nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG erbracht. Es gebe kein fortbestehendes ausdrückliches Gegenbekenntnis. In einer persönlichen Erklärung trug der Kläger vor, der Leiter des Passamtes habe ihm bei Abholung seines ersten Passes gesagt, die Nationalität sowohl der Russen als auch der Deutschen werde über den Vater weitergegeben. Nach der Geburt seines Sohnes habe er unter Verweis auf Art. 26 der Verfassung der Russischen Föderation darum gebeten, die deutsche Nationalität anzugeben. Dies sei jedoch mit der Begründung abgelehnt worden, das entsprechende Gesetz sei noch nicht verabschiedet worden und der alte Pass enthalte die russische Nationalität. Er habe sich selbst immer als Deutscher erachtet. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2022 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger habe sich bei Beantragung seines ersten Inlandspasses zum russischen Volkstum bekannt. Der Einwand, er habe bei Beantragung des Inlandspasses keine Wahlmöglichkeit gehabt, sei nicht glaubhaft. Passbewerber aus volkstumsverschiedenen Ehen hätten sich entweder für die Volkszugehörigkeit des Vaters oder der der Mutter entscheiden können. Auch der Einwand, im Zeitpunkt der Geburt des Sohnes im Jahr 1994 habe es noch keine Möglichkeit zur Änderung der Volkszugehörigkeit gegeben, sei nicht glaubhaft. Bereits seit Anfang der 1990er Jahre sei dies in allen Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR problemlos möglich gewesen. Bei einem ausdrücklichen Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum seien auch weiterhin besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels und dessen äußere Erkennbarkeit zu stellen. Von einer Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels durch die Änderungen im Dezember 2021 könne nicht ausgegangen werden, da diese erstmals vorgenommen worden seien, nachdem der Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids bereits gestellt gewesen sei. Der Kläger hat am 23. August 2022 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Es liege ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vor. In der Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspass sei kein Gegenbekenntnis des Klägers zu erkennen. Dies sei gegen seinen Willen erfolgt. Der Kläger, der sich von Geburt an als Deutscher empfunden habe, sei gezwungen gewesen, sich den ersten Inlandspass mit der russischen Nationalität seines Vaters ausstellen zu lassen. In der Zwangslage, in welcher sich der Kläger befunden habe, könne kein wirksames Bekenntnis abgelegt werden. Äußerer Erklärungsinhalt und inneres Volkstumsbewusstsein hätten offensichtlich nicht übereingestimmt. Eine Bewusstseinslage in Bezug auf das russische Volkstum sei bei dem Kläger zu keinem Zeitpunkt vorhanden gewesen. Auch die Nationalitätseintragungen in die Geburtsurkunden der Kinder seien kein wirksames Bekenntnis. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt noch immer einen ihm aufgezwungenen Pass mit russischer Nationalität gehabt. Aufgrund dieses Inlandspasses sei die russische Nationalität gegen den Willen des Klägers in die Geburteneinträge der Kinder eingetragen worden. Nach wie vor sei die Änderung der Nationalität in den Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR mit erheblichen Problemen verbunden. Darüber hinaus habe der Kläger bereits bei der Ausstellung der Geburtsurkunde des Sohnes versucht, seine deutsche Nationalität eintragen zu lassen. Die Argumentation, die späteren Nationalitätseintragungen seien bloß ein Lippenbekenntnis, sei mit dem Sinn der Gesetzesänderungen von 2013 schlechthin nicht vereinbar. Indem der Kläger die deutsche Nationalitätseintragung in wesentliche amtliche Dokumente vorgenommen habe und das komplette Sprachzertifikat B1 erworben habe, sei das „Lippenbekenntnis“ in Bezug auf den ersten Inlandspass sowie den Eintrag in den Geburtsurkunden der Kinder beseitigt worden. Die Annahme, die Nationalitätsänderung sei allein zum Zweck der Ausreise vollzogen worden, sei unzutreffend. In diesem Fall hätte der anwaltlich vertretene Kläger die deutsche Nationalität vor der Antragstellung eintragen lassen. Die dem Antrag beigefügte Geburtsurkunde des Sohnes, in welche der Kläger mit russischer Nationalität eingetragen gewesen sei, zeige, dass er bei der Antragstellung davon überzeugt gewesen sei, dass die Aufnahme an seinem Lippenbekenntnis zum russischen Volkstum nicht scheitern könne. Der Kläger sei von seinem Umfeld ausschließlich als Deutscher wahrgenommen worden. Er sei von seiner deutschen Mutter erzogen worden und habe sich immer ausschließlich dem deutschen Volkstum verbunden gefühlt. Selbst bei Unterstellung eines Gegenbekenntnisses sei der Kläger von einem solchen abgerückt. Der Kläger sei auch deutscher Abstammung. Die Mutter sowie die Großeltern des Kindes seien im Gebiet L. vertrieben worden. Vorsorglich werde die Archivbescheinigung vom 5. Dezember 2023 sowie die Rehabilitierungsbescheinigung von W. Y. vorgelegt. Die Einwände der Beklagten gegen die inhaltliche Richtigkeit der Geburtsurkunde sowie der Geburtsbescheinigung der I. Y. seien unbegründet. In die Geburtsurkunde sowie die Geburtsbescheinigung sei der genaue Inhalt des Geburteneintrags vom 10. Juli 1932 übertragen worden. In den Geburtseinträgen der 30er Jahre seien weder der Vatersname noch der Geburtsort oder die Geburtsdaten der Kindeseltern eingetragen worden. In der vorgelegten Form der Geburtsurkunde, ausgestellt am 4. April 2019, sei anders als bis 1946 die Eintragung der Nationalität vorgesehen. Daher sei diese Angabe vom Standesamt bei der Ausstellung der Geburtsurkunde aus dem Geburteneintrag vom 10. Juli 1932 übernommen worden. Da die Angabe des Geburtsortes im Geburteneintrag vom 10. Juli 1932 nicht vorgesehen gewesen sei, sei diese Angabe nicht in der Geburtsurkunde vom 4. April 2019 erfolgt. Die Angaben zum Vatersnamen des Kindes und zu dem Geburtsort würden fehlen, da sie auch im originären Geburteneintrag aus dem Jahr 1932 nicht enthalten gewesen seien. Auch die Einwände der Beklagten gegen das Vertreibungsschicksal der Familie seien unbegründet. Die Familie sei zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits im Gebiet L. gewesen. Als die Mutter des Klägers 16 Jahre alt geworden sei, sei sie persönlich unter Kommandanturbewachung gestellt worden. Es seien auch keine Widersprüche erkennbar. Der Archivbescheinigung vom 5. Dezember 2023 sei zu entnehmen, dass die Großmutter mit den Kindern von 1941 bis 1945 im KF. XD., Gebiet L., gelebt habe. Der Großvater sei im Jahr 1942 in die Trudarmee mobilisiert worden. 1945 sei die Großmutter mit den Kindern nach JF. zu ihrem Ehemann gezogen. Mit der Genehmigung der Kommandanturleitung habe die Mutter des Klägers die Berufsschule in L. besuchen können. Der Kläger sei in allen wesentlichen amtlichen Dokumenten mit der deutschen Nationalität eingetragen, so auch in der Geburtsurkunde des Sohnes und der Eheschließungsurkunde. Mit Schriftsatz vom 23. September 2024 hat der Kläger eine Archivbescheinigung vom 5. Dezember 2023 für U. Z. Y. sowie eine Rehabilitierungsbescheinigung vom 24. November 1995 für W. O. Y. vorgelegt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2022 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, es lasse sich nicht positiv feststellen, dass der Kläger sich (rechtswirksam) zum deutschen Volkstum bekannt habe. Mit der Eintragung der russischen Nationalität in seinen ersten Inlandspass habe er ein das Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließendes Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum seines Vaters abgegeben. Zwar könnten die 2021 erwirkten Eintragungen der deutschen Nationalität in den in diesem Jahr neu ausgestellten Personenstandsurkunden als ein (ausdrückliches) Bekenntnis zum deutschen Volkstum gewertet werden. Der Kläger habe sich jedoch erst 2021 und damit erst nach Antragstellung darum bemüht, eine Änderung seiner nationalen Zugehörigkeit zu erwirken. Unter diesen Umständen könne die gegenüber dem Standesamt abgegebene Erklärung, nunmehr der deutschen Nationalität angehören zu wollen, ohne weiteres ein bloßes Lippenbekenntnis sein, das nur zu dem Zweck abgelegt worden sei, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Belastbare Umstände oder Tatsachen, die belegten, dass aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden habe, seien bei dem Kläger weder erkennbar noch geltend gemacht worden. Auch erfülle der Kläger das Merkmal der Abstammung gemäß § 6 Abs. 2 BVFG nicht. Im Hinblick auf die am 4. April 2019 ausgestellte Geburtsurkunde seiner Mutter, in der weder der Vatersname des Kindes noch der Geburtsort aufgeführt seien, sowie im Hinblick auf die unter dem 00. März 0000 ausgestellte Geburtenbescheinigung, in der diese Angaben ebenso wie die Geburtsdaten der Kindseltern fehlten, demgegenüber die Nationalitäten der Kindseltern eingetragen seien, bestünden erhebliche Zweifel an der Echtheit des beurkundeten Inhalts. Entsprechendes gelte für die vorgelegten Archivbescheinigungen zu I. Y.. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb diese erst ab 1948 als Sondersiedler erfasst worden sei, widerspreche diese Bescheinigung auch ihrem tatsächlichen Werdegang. Auch aus der Rehabilitationsbescheinigung zu U. Y. ließen sich keine Rückschlüsse auf ein für deutsche Volkszugehörige typisches Vertreibungsschicksal ziehen. Diese sei demnach zwar im Gebiet G. geboren, habe jedoch bereits vor Beginn der Repressivmaßnahmen in UO., Gebiet L., gelebt. Dort solle sie erst 1948 als Person deutscher Nationalität ins Register der Sondersiedler eingetragen worden sein. Beweisgeeignete Urkunden, aus denen sich ergebe, dass die Großmutter 1941 tatsächlich noch gelebt habe, seien nicht vorgelegt worden. Darüber hinaus habe sich der Kläger auch nicht „nur“ zum deutschen Volkstum bekannt. Im Geburtenregister seines Sohnes sowie im Heiratsregister werde er nach wie vor mit russischer Nationalität geführt Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 24. September 2024 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Er sei in seinen ersten Inlandspass, seiner Heiratsurkunde sowie den Geburtsurkunden seiner Kinder (ursprünglich) mit russischer Nationalität eingetragen gewesen. Hierin liege ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. Es komme insoweit nicht darauf an, ob er tatsächlich die Möglichkeit gehabt habe, sich jeweils mit deutscher Nationalität eintragen zu lassen. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er eine Änderung der Eintragungen der russischen Nationalität in seiner Heiratsurkunde sowie den Geburtsurkunden seiner Kinder bewirkt habe. Es fehle insoweit an der erforderlichen Ernsthaftigkeit seiner sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung. Denn nachdem er zuletzt im Jahre 1994 ein Bekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben habe, habe er daran bis zum Jahr 2021 festgehalten und erst nach Stellung seines Antrags auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz eine Änderung bewirkt. Diese Änderungen würden sich als bloßes Lippenbekenntnis darstellen, das nur zu dem Zwecke abgelegt worden sei, um in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Weitere Anhaltspunkte, die für die Ernsthaftigkeit der vom Kläger bewirkten Eintragungen sprächen, seien weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere würden sich solche Anhaltspunkte nicht aus dem Vorbringen des Klägers ergeben, er habe sich immer dem deutschen Volkstum verbunden gefühlt, da er von seiner deutschen Mutter erzogen worden und ihm das deutsche Kulturgut bereits in seiner Kindheit vermittelt worden sei. Dies folge bereits daraus, dass sich der Kläger nachfolgend gleichwohl zum russischen Volkstum bekannt habe. Aufgrund des ausdrücklichen Gegenbekenntnisses könne sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf das von ihm vorgelegte Sprachzertifikat berufen. Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 5. März 2025 zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Bei der Eintragung der deutschen Nationalität in die amtlichen Dokumente handele es sich nicht um ein Lippenbekenntnis. Nach § 6 Abs. 2 BVFG würden vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zum einem nichtdeutschen Volkstum vorgehen und ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung könnten genügen. Der Kläger habe die deutsche Nationalität in alle wesentlichen amtlichen Dokumente, und zwar in die Heiratsurkunde vom 00. November 0000, die Geburtsurkunde des Sohnes vom 0. Dezember 0000 und in die Geburtsurkunde der Tochter vom 00. August 0000 eintragen lassen. Dies stelle ein wirksames Bekenntnis im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG dar. Der Gesetzgeber mache durch die Neufassung des § 6 BVFG die Wirksamkeit des Bekenntnisses offensichtlich nicht von dem Zeitpunkt der Nationalitätenerklärung abhängig. Aus der Gesetzbegründung ergebe sich, dass die Änderung den Spätaussiedlerzuzug nach Deutschland wieder in dem Umfang der früheren Verwaltungspraxis vor Anpassung an die höchstrichterliche Rechtsprechung sicherstellen solle. Die frühere Verwaltungspraxis und die Verwaltungspraxis, die nach der Gesetzesänderung vom 23. Dezember 2023 eingeführt worden sei, gehe von einem wirksamen Bekenntnis bei einer Änderung der Nationalitätenerklärung aus, selbst wenn diese Änderung in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren stehe. Nach der Absicht des Gesetzgebers habe die Prüfung der Anträge mit Gegenbekenntnis vereinfacht werden sollen. Durch die Abkehr von der Nachweispflicht der Spätaussiedler hinsichtlich des Bewusstseinswandels zum deutschen Volkstum habe sich auch der Zeitaufwand verringern sollen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe jedoch dazu, dass die Ernsthaftigkeit des Bekenntnisses von dem Kläger nachzuweisen sei, was der Absicht des Gesetzgebers widerspreche. Die Nationalitätenänderung bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete stelle nach dem Willen des Gesetzgebers ein wirksames Bekenntnis im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG dar. Der Kläger sei auch deutscher Abstammung und habe durch den Erwerb des Sprachzertifikats B1 die Fähigkeit nachgewiesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Die biologische Abstammung des Klägers von seiner Mutter und seinen Großeltern sei ebenso wie deren Bekenntnis nachgewiesen. Sowohl der Großvater als auch die Großmutter seien in der Sondersiedlung angemeldet gewesen. Der Großvater sei in die Trudarmee mobilisiert worden. Der Umzug der Familie in das Gebiet L. vor dem Beginn der Vertreibungsmaßnahmen ändere nichts daran, dass sowohl die Mutter als auch die Großeltern des Klägers in vollem Maße das Vertreibungsschicksal der Deutschen in der UdSSR erlitten hätten. Es bestünden keine Anhaltspunkte gegen die inhaltliche Richtigkeit der eingereichten Rehabilitierungsbescheinigungen. In der Bescheinigung vom 24. November 1995 seien lediglich Wohnorte vor der Vertreibungsmaßnahme angegeben gewesen. Vor den Vertreibungsmaßnahmen habe die Mutter des Klägers sowohl im Gebiet G. als auch im Gebiet L. gelebt. Sie sei mit der Großmutter innerhalb des Gebiets L. umgesiedelt worden. In der Rehabilitierungsbescheinigung der Großmutter vom 24. November 1995 sei der Wohnort vor den Vertreibungsmaßnahmen lediglich präziser angegeben. Aus der Archivbescheinigung vom 5. Dezember 2023 ergebe sich, dass die Großmutter des Klägers mit den Kindern zwecks Familiennachzugs zu ihrem Ehemann nach JF., Gebiet L., gekommen sei, wo sie auch in der Sondersiedlung angemeldet gewesen sei. Der Zeitpunkt der Anmeldung der Großmutter in der Sondersiedlung gehe aus der Bescheinigung vom 5. Dezember 2023 nicht hervor. Die Mutter des Klägers sei 1948 mit 16 Jahren persönlich als Sondersiedlerin angemeldet worden. Die Angaben zu dem Großvater seien keineswegs widersprüchlich. In der Rehabilitierungsbescheinigung seien ebenfalls Wohnorte vor den Vertreibungsmaßnahmen, darunter UO., wie in der Archivbescheinigung vom 5. Dezember 2023, angegeben. In JF., wohin auch im Jahr 1945 die Großmutter mit den Kindern nachgezogen sei, habe er nach der Trudarmee in der Sondersiedlung gelebt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. Mai 2025 Abschriften des Inlandspasses von U. Y., des Fragebogens von U. Y. aus der Sondersiedlerakte sowie der Bescheinigung vom 8. Oktober 1954 aus der Sondersiedlerakte über die Befreiung aus der Sondersiedlung vorgelegt. Hierzu führt er aus, die Dokumente würden in der Form, in der sie ihm von der Abteilung für die Sonderarchivbestände und die Rehabilitierung der Opfer politischer Repressalien, Informationszentrum der Hauptverwaltung des Innenministeriums der Russischen Föderation für das Gebiet L. erteilt worden seien, vorgelegt. Jedes Blatt aus der Sondersiedlerakte sei mit dem Stempel der Abteilung der Hauptverwaltung des Innenministeriums beglaubigt worden. Den Dokumenten seien Übersetzungen der allgemein beeidigten Dolmetscherin beigefügt. Die Abschrift des Passes stamme ebenfalls aus der archivierten Sondersiedlerakte der Großmutter. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 23. Mai 2022 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2022 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, der Kläger habe bereits seine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen im Rechtssinne nicht belegen können. Die Eintragung der deutschen Nationalität der Mutter in der Geburtsurkunde des Klägers vom 18. März 1964 stelle keinen Nachweis eines Bekenntnisses zum maßgeblichen Zeitpunkt dar. Ein Bekenntnis der Großeltern oder eines Großelternteils unmittelbar vor dem 22. Juni 1941 habe der Kläger nicht nachgewiesen. Die hierzu vorgelegten Unterlagen seien alle zu einem viel späteren Zeitpunkt neu erstellt worden. Ein Bekenntnis der Großeltern ergebe sich weder aus der Heiratsurkunde vom 29. August 2019 über ihre Heirat am 16. Juli 1927 noch aus der Geburtsurkunde der Mutter vom 4. April 2019 und der Geburtsbescheinigung vom 00. März 0000. Selbst wenn man - entgegen der Ansicht der Beklagten - die Eintragungen der Nationalität als wahr unterstelle, könne hieraus kein Bekenntnis zum maßgeblichen Zeitpunkt 1941 hergeleitet werden, da beide Ereignisse schon viele Jahre vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen stattgefunden hätten. Hinzu komme, dass die Familie der Mutter des Klägers nach dessen Vortrag bereits im Jahr 1936 aus dem Gebiet G. umgezogen sei und eine Zwangsumsiedlung im Jahr 1941 aus dem Gebiet G., wie zunächst vorgetragen, nicht stattgefunden habe. Ein Bekenntnis der Großeltern ergebe sich ebenfalls nicht aus den vorgelegten Rehabilitationsbescheinigungen. Die Beklagte habe erhebliche Zweifel am Beweiswert dieser Bescheinigungen. Die Rehabilitationsbescheinigung der Mutter vom 24. November 1995 beurkunde einen nicht stattgefundenen Sachverhalt, denn eine Zwangsumsiedlung 1941 aus dem Gebiet G. in das Gebiet L. habe es nicht gegeben. Auch die Archivbescheinigung vom 24. März 1995 zeige Unstimmigkeiten zu den Antragsangaben und der Archivbescheinigung vom 5. Dezember 2023 auf. Laut Bescheinigung vom 24. März 1995 habe sich die Mutter vom 10. Dezember 1948 bis zum 24. September 1954 in der Sondersiedlung im B. Gebiet mit den Einschränkungen der Rechte und Freiheit befunden. Laut Antragsangaben des Klägers habe die Großmutter von 1952 bis 1955 das Technikum in L. absolviert und sei vorher von 1947 bis 1952 in JF. als Buchhalterin tätig gewesen. Eine Ausreise von JF. in das ca. 400 km entfernt liegende L. im Jahr 1952 sei wegen des Status Sondersiedler nicht möglich gewesen. Die Rehabilitationsbescheinigung der Großmutter vom 24. November 1995 widerspreche inhaltlich der Archivbescheinigung vom 5. Dezember 2023. Laut Rehabilitationsbescheinigung solle sie erst 1948 als Person deutscher Nationalität ins Register der Sondersiedler eingetragen worden sein. Laut Archivbescheinigung sei sie 1945 als Deutsche in der Sondersiedlung angemeldet worden. Auch die Passkopie und der Personalbogen aus dem Jahr 1953 seien nicht geeignet, ein Bekenntnis zu Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zu belegen, denn notariell unbeglaubigte Kopien seien nicht beweisgeeignet. Zudem seien die Übersetzungen der Passkopie sowie des Personalbogens nicht von einem vereidigten Übersetzer, sondern vom Vater der Klägerin angefertigt worden. Es sei auch geschichts- und lebensfremd, dass eine Abschrift von einem im Jahr 1942 abgelaufenen Inlandspass angefertigt und an eine Sondersiedlerin ausgehändigt worden sei. Unabhängig davon, dass die biologische Abstammung vom Großvater NG. EC. nicht belegt sei, da die Geburtsbescheinigung vom 00. März 0000 unvollständig und die Personenidentität dadurch nicht feststellbar sei, liege kein Nachweis über ein Bekenntnis des Großvaters zum maßgeblichen Zeitpunkt 1941 vor. Die Rehabilitationsbescheinigung des Großvaters vom 24. November 1995 habe keinen Beweiswert, denn sie sei wie die Rehabilitationsbescheinigungen der Mutter und Großmutter von derselben Person am gleichen Tag ausgestellt worden. Diese Person habe aber bereits zwei inhaltlich falsche Bescheinigungen ausgestellt, so dass auch die dritte Bescheinigung keine Beweiskraft habe. Zudem sei sie unvollständig, denn sie enthalte keine Angaben zur Beendigung der Zwangsmaßnahmen. Sie widerspreche auch inhaltlich der Archivbescheinigung vom 5. Dezember 2023. Laut Rehabilitationsbescheinigung sei der Großvater am Wohnort (KF. UO., KF. MF., Gebiet L.) den Repressivmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Laut Archivbescheinigung habe er sich jedoch in JF., Gebiet L., aufgehalten. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8. Mai 2025 eine Abschrift eines bis zum 16. April 1942 gültigen Passes vom 31. Oktober 1937 für U. Z. Y. vorgelegt, die von dem Kläger übersetzt wurde. Weiter hat sie einen - ebenfalls von dem Kläger übersetzten - Fragebogen Sondersiedler von U. Z. Y. vom 16. April 1953 vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, auch im Verfahren der Tochter des Klägers (11 A 2372/24) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 23. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids gemäß §§ 26 und 27 Abs. 1 BVFG (in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2023). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor zu bestimmten Zeiten, die hier nicht im Streit stehen, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der seit dem 23. Dezember 2023 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz ‑ BVFG) (BGBl. I Nr. 390) gehen vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG können ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung im Sinne von Satz 2 genügen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG kann das Bekenntnis auf andere Weise insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Er ist deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG. I. Der Kläger stammt im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Volkszugehörigen ab. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt den §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 ‑ 1 C 43.18 ‑, BVerwGE 167, 9 = juris, Rn. 12. Danach kann der Kläger seine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen grundsätzlich von seiner Mutter I. E., geborene Y. (geb. 1932) und deren Eltern W. Y. (geb. 1905) und U. Y., geborene D. (geb. 1908) ableiten. Für alle anderen Vorfahren wird eine deutsche Volkszugehörigkeit nicht behauptet. 2. Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann jedoch nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 ‑ 1 C 43.18 ‑, BVerwGE 167, 9 = juris, Rn. 23 f. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers im Jahr 1964 galt § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung vom 19. Mai 1953, BGBl. I S. 201 (im Folgenden: a. F.). Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 ‑ 9 C 392.94 ‑, BVerwGE 98, 367 (368 f.) = juris, Rn. 20. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG a. F. besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a. F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1989 ‑ 9 C 18.89 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62 = juris, Rn. 11, und vom 29. Juni 1993 ‑ 9 C 40.92 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 71 = juris, Rn. 11; zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 ‑ 9 C 392.94 ‑, BVerwGE 98, 367 (368 f.) = juris, Rn. 21. 3. Nach diesen Maßstäben waren die Mutter des Klägers als auch deren Eltern U. und W. Y. deutsche Volkszugehörige. Nach § 6 BVFG a. F. war die am 0. Juli 0000 geborene Mutter des Klägers sogenannte Frühgeborene, d. h. sie war als noch Achtjährige zum Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen am 22. Juni 1941 noch nicht selbst bekenntnisfähig. Vgl. zum Begriff des „Frühgeborenen“ BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2019 ‑ 1 C 43.18 ‑, BVerwGE 167, 9 = juris, Rn. 29, und vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 ‑, BVerwGE 99, 133 (136 f.) = juris, Rn.15. Bei Frühgeborenen, die ein Volkstumsbekenntnis noch nicht ablegen konnten ‑ und daher von § 6 BVFG a. F. nicht erfasst wurden -, war entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums darauf abzustellen, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war. Maßgebend war daher, ob sich die Eltern oder der die Familie zu diesem Zeitpunkt prägende Elternteil kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt haben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 -, BVerwGE 79, 73 = juris, Rn. 11 f., vom 16. Februar 1993 ‑ 9 C 25.92 ‑, BVerwGE 92, 70 (73) = juris, Rn.14, vom 29. Oktober 2019 ‑ 1 C 43.18 ‑, BVerwGE 167, 9 = juris, Rn. 29, und vom 26. Januar 2021 - 1 C 5.20 -, BVerwGE 171, 210 = juris, Rn. 26. Das frühgeborene bekenntnisunfähige Kind ist dann ggfs. aufgrund bloßer Zurechnung des elterlichen Bekenntnisses ohne weiteres deutscher Volkszugehöriger. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 ‑ 9 C 77.90 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 66, S. 58 = juris, Rn. 16. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Mutter des Klägers nach einer späteren oder der aktuellen Fassung des § 6 BVFG als deutsche Volkszugehörige anzusehen gewesen wäre. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 ‑ 1 C 5.20 -, BVerwGE 171, 210 = juris, Rn. 26 f. Der Mutter des Klägers ist das Bekenntnis ihrer Eltern W. und U. Y. zuzurechnen. a. Der Senat ist überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass W. Y. (geb. 1905) und U. Y. (geb. 1908) deutsche Volkszugehörige gewesen sind. aa. Der Kläger hat zwar keine Urkunde aus dem Zeitraum unmittelbar vor Juni 1941 vorgelegt, aus welcher hervorginge, dass sich seine Großeltern etwa durch Eintragung der deutschen Nationalität zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Es liegen aber jedenfalls die Voraussetzungen für die mittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhaltes vor. (1) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Großmutter des Klägers, U. Z. Y.. Ausweislich der Rehabilitationsbescheinigung vom 24. November 1995 wurde U. Z. Y., geboren 1908, 1948 „als Person deutscher Nationalität am Wohnort im B. Gebiet ins Register der Sondersiedler eingetragen“. Nach der Archivbescheinigung vom 5. Dezember 2023 wohnte U. Z. Y. ab 1936 in UO., Gebiet L.. 1941 bis 1945 wohnte sie im KF. XD., Gebiet L.. Am 10. November 1945 kam sie in JF., Gebiet L., zur Familienzusammenführung zum Ehemann W. O. Y., sie wurde als Deutsche in der Sondersiedlung angemeldet. Auch der Fragebogen Sondersiedler vom 16. April 1953 bestätigt diesen Werdegang. Danach zog U. Y. 1936 aus der Stadt V. in den Kreis O.. Am 10. November 1945 zog sie aus dem Kreis XD. nach JF., wo sie gemeinsam mit ihrem Ehemann sowie drei ihrer vier Kinder lebte. (2) Auch hinsichtlich des Großvaters des Klägers, W. Y., liegen die Voraussetzungen für die mittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhaltes vor. Ausweislich der Rehabilitierungsbescheinigung der Verwaltung für innere Angelegenheiten im Gebiet L. vom 24. November 1995 wurde W. O. Y., geboren 1905 in CD., KF. V., Gebiet G., 1942 in die Industriebranche am Wohnort im Gebiet L. mobilisiert und 1944 in eine Sondersiedlung als Deutscher versetzt. Die Mobilisierung für die Trudarmee stellt jedenfalls ein erhebliches Indiz dafür dar, dass der Großvater des Klägers im Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen (21. Juni 1941) von den sowjetischen Behörden als deutscher Volkszugehöriger angesehen wurde und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat. Denn seit Kriegsbeginn sind „100.000 Deutsche“ an die Trudarmee überstellt worden. Daneben sind lediglich andere nationale Minderheiten wie Finnen, Italiener oder Krimtataren rekrutiert worden, vgl. OVG NRW Urteil vom 27. November 2020 ‑ 11 A 1075/19 -, juris, Rn. 78 ff. unter Hinweis auf Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion: Geschichte einer nationalen Minderheit im 20. Jahrhundert, 1. Auflage 1987, S. 331 f., zu denen der Großvater des Klägers ausweislich seines Namens nicht zuzuordnen gewesen ist. (3) Die Einwände der Beklagten gegen die vorgelegten Urkunden greifen nicht durch. Für die Bewertung von Urkunden aus der (ehemaligen) Sowjetunion geht der Senat von folgenden Grundsätzen aus: Zwar ist in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und häufig, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 2014 - 11 A 166/13 -, juris, Rn. 33, sowie Beschlüsse vom 30. November 2009 - 12 A 995/08 -, juris, Rn. 7, und vom 8. Juli 2005 - 2 B 51/05 -, juris, Rn. 10, indes sind vorgelegte Urkunden nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 2014 - 11 A 166/13 -, juris, Rn. 33, sowie Beschluss vom 22. Juli 2010 - 12 A 2971/08 -, juris, Rn. 8; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 5 B 49.09 -, NVwZ 2010, 1162 = juris, Rn. 5. Auch der 19. Senat des beschließenden Gerichts hat nicht den Grundsatz aufgestellt, (nach 1990) in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion ausgestellten Urkunden komme von vornherein kein Beweiswert zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2019 - 19 A 1999/16 -, juris, Rn. 42 ff. zum Staatsange-hörigkeitsrecht. Im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion können Eintragungen der Nationalität in Personenstandsurkunden seit etwa 1990 auf Antrag der Beteiligten - gegebenen-falls unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe ‑ geändert werden, und zwar - wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist - auch dann, wenn von einer Änderung betroffene Personen bereits verstorben sind. Seit 1990 ausgestellte Urkunden und Bescheinigungen geben den zum Ausstellungszeitpunkt geltenden Inhalt einer Urkunde oder eines Archivs wieder. Dabei ist den neu ausgestellten Dokumenten in der Regel nicht zu entnehmen, ob frühere Eintragungen geändert und ob und wie derartige Änderungen dokumentiert worden sind. Inwiefern eine seit 1990 ausgestellte Urkunde ihrem konkreten Inhalt nach geeignet ist, einen Jahrzehnte zurückliegenden Sachverhalt zu beweisen, ist daher eine Frage des Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2021 ‑ 11 A 3811/19 ‑, juris, Rn. 22 bis 28. Nach diesen Maßstäben ist der Senat davon überzeugt, dass W. und U. Y. deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 BVFG a. F. waren. Die von der Beklagten gegen die Beweiseignung der Rehabilitationsbescheinigung vom 24. November 1995 und die Archivbescheinigung vom 5. Dezember 2023 vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Beide Bescheinigungen beziehen sich auf U. Z. Y., geboren 1908 im Dorf K.. Die Angaben zur Person stimmen insoweit mit den Angaben in dem Antrag des Klägers sowie der am 29. August 2019 ausgestellten Eheurkunde über die Eheschließung der Großeltern des Klägers am 16. Juli 1927 überein. Auch besteht kein Widerspruch zu den Angaben des Klägers, wonach die Familie bereits im Jahr 1936 nach UO. in das Gebiet L. gezogen ist. Die Archivbescheinigung vom 5. Dezember 2023 bestätigt dies vielmehr. Danach wohnte U. Y. ab 1936 in UO., Gebiet L., von 1941 bis 1945 im KF. XD., Gebiet L., und ab 10. November 1945 in JF., Gebiet L., wohin sie zur Familienzusammenführung zu ihrem Ehemann W. O. kam. Sie sei als Deutsche in der Sondersiedlung angemeldet worden. Dieser Ablauf wird auch durch den Fragebogen Sondersiedler vom 16. April 1953 gestützt. Auch in der Rehabilitationsbescheinigung vom 24. November 1995 wird als Wohnort vor den Repressivmaßnahmen UO. und PB. KF., B. Gebiet angegeben. Auch dass sie nach der Rehabilitationsbescheinigung erst 1948 als Person deutscher Nationalität am Wohnort im B. Gebiet ins Register der Sondersiedler eingetragen worden sein soll, widerspricht nicht zwingend der Archivbescheinigung vom 5. Dezember 2023. Dort wird lediglich aufgeführt, U. Y. sei als Deutsche in der Sondersiedlung angemeldet worden. Zu welchem Zeitpunkt dies der Fall war, ergibt sich aus der Archivbescheinigung nicht. Dieser späte Zeitpunkt der Eintragung als Sondersiedler spricht im Übrigen nicht zwingend gegen ein Bekenntnis von U. Y. zum deutschen Volkstum zum maßgeblichen Zeitpunkt. So wurde die ortsansässige deutsche Bevölkerung Sibiriens, Kasachstans und Mittelasiens zunächst von den extra dafür geschaffenen Abteilungen in den Organen der Innenverwaltung bzw. Sonderkommandanturen nicht als Sondersiedler registriert, sie wurden jedoch wohl trotzdem durch die Sicherheitsorgane mitbeaufsichtigt. Unter die Aufsicht der Organe des Innenministeriums gerieten später die für Arbeitskolonnen mobilisierten Deutschen aus der ortsansässigen Bevölkerung, die im Jahre 1945 zusammen mit den anderen für die sogenannte Trudarmee verpflichteten Deutschen zwecks Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit und Bindung an die jeweiligen Einsatzbetriebe den Status als Sondersiedler erhielten. Mit der späteren Verschärfung des Sondersiedlungsregimes wurden dann schließlich alle nichtausgesiedelten Deutschen im Jahr 1949 als Sondersiedler registriert. Vgl. Eisfeld/Herdt (Hrsg.), Deportation Sondersiedlung Arbeitsarmee, Deutsche in der Sowjetunion 1941 bis 1956, 1996, S. 17. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht kein Widerspruch zu der Rehabilitationsbescheinigung vom 24. November 1995 für die Mutter des Klägers, I. S. Y.. Als Wohnort vor den Repressivmaßnahmen wird auch in dieser Bescheinigung, wenn auch ungenau, neben dem Gebiet G. das B. Gebiet angegeben. Wenn als Repressivmaßnahme dann ausgeführt wird, sie sei 1941 mit der Familie nach B. Gebiet ausgesiedelt worden, kann dann nur gemeint sein, dass sie innerhalb des B. Gebiets umgesiedelt bzw. den Einschränkungen als Sondersiedler unterworfen wurde. Dass sie 1948 selbst ins Register der Sondersiedler eingetragen wurde, dürfte mit den oben dargestellten Abläufen sowie damit zu erklären sein, dass sie dann 16 Jahre alt war. Soweit die Beklagte Unstimmigkeiten zu den Antragsangaben des Klägers aufzeigt, beziehen sich diese auf die dortigen Jahresangaben. Die zutreffend aufgezeigten Unterschiede stellen jedoch die Beweiseignung der vorgelegten Urkunden nicht in Frage. Einzelne Unterschiede in den Jahresangaben können auf Ungenauigkeiten beim - durch den Bevollmächtigten des Klägers vorgenommenen - Ausfüllen des Formulars, das nur tabellarisch erfolgte, sowie Fehler der Erinnerung des Klägers beruhen. Sie stellen jedoch nicht das grundsätzlich übereinstimmend vorgetragene und mit Urkunden belegte Geschehen gänzlich in Frage. Auch nach den Antragsangaben war I. zunächst Schülerin in UO. sowie BK., anschließend Schülerin und später Buchhalterin in JF. und schließlich in L.. Dass sich I. Y. schließlich getrennt von ihrer Familie in L. aufhielt, wird sowohl durch die Archivbescheinigung für U. Y. vom 5. Dezember 2023 als auch den Fragenbogen der Sondersiedlerin U. Y. vom 16. April 1953 bestätigt, wonach als Wohnort für U. und W. Y. sowie drei ihrer Kinder die Stadt JF., für I. jedoch die Stadt L. angegeben ist. Auch zwischen der Archivbescheinigung für I. S. Y. vom 24. März 1995 und den Antragsangaben besteht kein unauflösbarer Widerspruch. Die Archivbescheinigung vom 24. März 1995 bescheinigt, dass sich I. vom 10. Dezember 1948 bis zum 24. September 1954 in der Sondersiedlung im B. Gebiet befand, ohne jedoch den Ort näher zu konkretisieren. Sowohl JF., wo I. laut Antragsangaben als Buchhalterin tätig war, als auch L., wo sie laut Antragsangaben ab 1952 das Technikum absolvierte, befinden sich jedoch im B. Gebiet. Dass sich die Großmutter des Klägers, U. Y., in einer Sondersiedlung befunden hat, wird auch durch den vorgelegten „Fragebogen des Sondersiedlers“ sowie die Abschrift des am 16. April 1937 ausgestellten Passes von U. Y. belegt, die beide aus der Archivakte Nr. 28485 stammen, auf die wiederum auch die Archivbescheinigung vom 5. Dezember 2023 Bezug nimmt. Die Einwände der Beklagten gegen diese Dokumente greifen nicht durch. Auf der Rückseite beider Kopien befindet sich ein Vermerk: „Kopie aus der Archivakte Nr. 28485, Š. Ė. D. wird beglaubigt: 18.06.2024“. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2025 hat der Kläger auch eine Übersetzung durch eine beeidigte Dolmetscherin vorgelegt. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich gegen die vorgelegte Abschrift des Passes auch nicht einwenden, es sei lebensfremd, dass ein abgelaufener Pass einem Sondersiedler vorgelegt worden wäre. Es handelt sich vielmehr um eine Abschrift des in dem Archiv befindlichen Passes. In diesem - auch im Juni 1941 noch gültigen Pass - wird U. Y. mit deutscher Nationalität geführt. Auch dies spricht für ein Bekenntnis der Großmutter des Klägers zum deutschen Volkstum zum maßgeblichen Zeitpunkt. Auch die Einwände der Beklagten gegen die Rehabilitierungsbescheinigung vom 24. November 1995 für W. O. Y. greifen nicht durch. Allein die Ausstellung durch die gleiche Person wie die Bescheinigungen gleichen Datums für U. und I. Y. weckt keine Zweifel an deren Beweiseignung. Auch besteht kein Widerspruch zu der Archivbescheinigung vom 5. Dezember 2023. Die Rehabilitierungsbescheinigung vom 24. November 1995 führt aus, W. O. sei 1942 am Wohnort im Gebiet L. in die Industriebranche mobilisiert worden und 1944 in eine Sondersiedlung als Deutscher versetzt worden, wobei der Ort der Sondersiedlung nicht genannt wird. Nach der Archivbescheinigung vom 5. Dezember 2023 kam U. Y. im November 1945 nach JF., Gebiet L., zur Familienzusammenführung zum Ehemann W. Y.. Es ist daher anzunehmen, dass sich die Sondersiedlung, in welche W. Y. 1944 versetzt wurde, in JF. befand. Dies wird auch gestützt durch die in dem Verfahren der Tochter des Klägers (11 A 2372/24) vorgelegte Archivbescheinigung für W. O. Y. vom 24. März 1995, wonach dieser zur Arbeitsarmee mobilisiert wurde, bis 1943 in verschiedenen Berufen am Ort der Mobilisierung der Stadt JF., Gebiet L., arbeitet und sich von 1944 bis zum 8. Oktober 1954 auf einer Sonderansiedlung in der Region L. befand. Auch wenn aus der Eintragung der deutschen Nationalität von I. Y. in die Geburtsurkunde des Klägers vom 18. März 1964 nicht auf ein Bekenntnis ihrer Eltern im Juni 1941 geschlossen werden kann, so kann dies zumindest ergänzend als Indiz dafür herangezogen werden, dass I. Y. auch zuvor als Deutsche angesehen wurde. bb. Das Bekenntnis der Großeltern zum deutschen Volkstum wird auch durch das in § 6 BVFG a. F. angeführte Merkmal „Sprache“ bestätigt. Nach den Antragsangaben des Klägers sprachen die Großeltern beide Deutsch. b. Der Kläger hat ferner zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass er biologisch von U. und W. Y. abstammt. aa. Die biologische Abstammung des Klägers von I. E., geborene Y., wird durch die am 18. März 1964 ausgestellte Geburtsurkunde des Klägers belegt. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt. bb. Der Senat ist davon überzeugt, dass I. Y. die Tochter von U. und W. Y. ist. Dies wird zum Einen durch die am 4. April 2019 ausgestellte Geburtsurkunde sowie die am 00. März 0000 ausgestellte Geburtsbescheinigung für die am 0. Juli 0000 geborene I. Y., die als deren Eltern W. O. Y. sowie U. Z. Y. aufführt, belegt. Unabhängig von den Einwänden der Beklagten gegen die neu ausgestellte Geburtsurkunde sowie Geburtsbescheinigung wird I. Y. auch in der Archivbescheinigung vom 5. Dezember 2023 sowie in dem Fragebogen Sondersiedler vom 16. April 1953 jeweils als Tochter von U. und W. bzw. German aufgeführt. Auch hat der Kläger eine am 29. August 2019 ausgestellte Eheurkunde über die am 16. Juli 1927 erfolgte Eheschließung von W. O. Y. und U. Z. D. vorgelegt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass I. Y. nicht die Tochter von W. und U. Y. ist. II. Ferner liegt ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum vor. Der Kläger hat zwar zunächst ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben (hierzu 1.). Von diesem ist er jedoch wirksam abgerückt (hierzu 2.). 1. Der Kläger hat sich zum russischen Volkstum bekannt, indem er in seinen ersten Inlandspass die russische Nationalität eintragen ließ (hierzu b.). Auch hat er sich durch die Eintragung der russischen Nationalität in die Geburtsurkunde seines Sohnes 1994 zum russischen Volkstum bekannt (hierzu c.). a. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1989 ‑ 9 C 18.89 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62 = juris, Rn. 11, vom 13. Juni 1995 ‑ 9 C 392.94 ‑, BVerwGE 98, 367 (368 f.) = juris, Rn. 21, und vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192 = juris, Rn. 20. Der Begriff des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ist wertungsfrei zu verstehen. Er soll nicht dazu dienen, Verdienste um das Deutschtum oder die Treue zu diesem zu belohnen, sondern hat allein den Zweck, eine tatbestandliche Abgrenzung des Personenkreises zu ermöglichen. Vgl. Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, § 6 Rn. 12. b. Der Kläger hat durch die Eintragung der russischen Nationalität in seinen ersten Inlandspass eine Erklärung zum russischen Volkstum abgegeben. Die Passverordnung der ehemaligen Sowjetunion von 1974 sah in I Nr. 3 bei Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern vor. Der Antragsteller musste bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular - die sog. „Forma 1“ - ausfüllen, in das u. a. auch die Nationalität einzutragen war. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, juris, Rn. 19, und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2007 - 12 A 839/05 -, juris, Rn. 42, sowie Urteil vom 30 September 2021 - 11 A 1665/17 -, juris, Rn. 62. Dabei wurde im Allgemeinen dem Wunsch entsprochen und die Nationalität im Inlandspass eingetragen, die der Betreffende angegeben hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, juris, Rn. 19. Dem Kläger stand danach ein solches Wahlrecht hinsichtlich der Eintragung der Nationalität zu, da sein Vater mit russischer und seine Mutter mit deutscher Nationalität geführt worden sind. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen, wie sie hier erfolgt ist, liegt dann grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2007 - 12 A 839/05 -, juris, Rn. 44. Ist die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität dem Betreffenden zurechenbar, wendet er sich damit nach außen einem anderen Volkstum zu. Das ist der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität vom Willen des Erklärenden getragen ist oder wenn dieser eine Möglichkeit, sich der nichtdeutschen Nationalitätseintragung zu widersetzen, nicht nutzt. Ist allerdings die Entgegennahme und Führung eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität nicht vom Willen des Passinhabers getragen und kann er sich der Entgegennahme und Führung dieses Passes auch nicht erfolgversprechend widersetzen, muss er ihn also gegen seinen Willen entgegennehmen und benutzen, dann kann weder in der Entgegennahme noch in der Nutzung des Passes eine dem Passinhaber zurechenbare Hinwendung (auch) zu einem nichtdeutschen Volkstum gesehen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 25.06 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 110 = juris, Rn. 10. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers, der Leiter des Passamtes habe gesagt, die Nationalität der Russen werde über den Vater - der im Fall des Klägers die russische Nationalität hatte - weitergegeben, kann allerdings nicht angenommen werden, die Eintragung sei nicht von seinem Willen getragen gewesen und er habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu widersetzen. Es hätte dem Kläger in diesem Fall oblegen, auf die Eintragung der deutschen Nationalität zu bestehen. Es ist nicht ersichtlich, dass er dies versucht hätte. Gegen die Annahme eines Bekenntnisses zum russischen Volkstum spricht auch nicht, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt erst 16 Jahre alt war. Der Kläger hatte nach - insoweit maßgeblichem - sowjetischem Recht in diesem Alter ein Wahlrecht, konnte sich als selbst wirksam für die deutsche Nationalität seiner Mutter oder die russische Nationalität seines Vaters entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2021 - 11 A 1665/17 -, juris, Rn. 64. Im Übrigen hätte der Kläger auch die in Russland spätestens seit November 1992 objektiv bestehende Möglichkeit einer Änderung des Nationalitätseintrags im Inlandspass, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 12 A 982/10 -, juris, Rn. 10; Beschluss vom 31. Mai 2011 - 12 A 1376/10 -, juris, Rn. 4 ff., nutzen können. c. Selbst wenn man unter Berücksichtigung der von dem Kläger vorgetragenen Umstände in der Eintragung der russischen Nationalität in dessen ersten Inlandspass noch kein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum sehen würde, wäre ein solches jedoch jedenfalls in der Eintragung der russischen Nationalität in die Geburtsurkunde seines Sohnes im Jahr 1994 zu sehen. Der Kläger hätte selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrags, das Standesamt habe eine Eintragung einer deutschen Nationalität abgelehnt, die - während des Aufnahmeverfahrens auch erfolgreich genutzte - Möglichkeit gehabt, die Eintragung zu ändern. 2. Der Kläger hat dieses Gegenbekenntnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG revidiert, indem er seit 2021 deutsche Nationalitätseintragungen in den Geburtsurkunden seiner Kinder und seiner Heiratsurkunde herbeigeführt hat. § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG lässt nunmehr eine formale äußere Erklärung ausreichen, um ein früheres Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum zu revidieren. Dabei ist unschädlich, dass der Kläger diese Nationalitätserklärungen erst abgegeben hat, nachdem das Bundesverwaltungsamt den bisher mit russischer Nationalität geführten Kläger im bereits laufenden Aufnahmeverfahren mit Schreiben vom 19. Februar 2021 auf das fehlende Bekenntnis zum deutschen Volkstum hingewiesen hatte. a. Die Frage, ob ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch dann vorliegt, wenn zuvor ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum (sog. Gegenbekenntnis) abgegeben worden ist, war ursprünglich gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der vom 1. Januar 1993 bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung konnte unter bestimmten Voraussetzungen von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abgerückt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = juris, Rn. 28 f., und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = juris, Rn. 19, ferner Urteil vom 23. März 2000 - 5 C 25.99 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 92 = juris, Rn. 12. In der vom 7. September 2001 bis zum 13. September 2013 geltenden Fassung setzte § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG voraus, dass der Betreffende sich „nur“ zum deutschen Volkstum bekannt hatte, sodass sich die Frage des Abrückens von einem Gegenbekenntnis nicht stellen konnte. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119,192 = juris, Rn. 12. b. In der seit dem 14. September 2013 geltenden Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist das Wort „nur“ wieder gestrichen worden. Damit war es (wieder) möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets abzurücken. Das Bundesverwaltungsamt akzeptierte daraufhin - wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat – in seiner Verwaltungspraxis die Änderung von Nationalitätenerklärungen, ohne weitere Voraussetzungen oder Nachweise zu fordern, und zwar auch noch während eines bereits laufenden Aufnahmeverfahrens. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsamt den Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 2021 im bereits laufenden Aufnahmeverfahren darauf hingewiesen, ein Aufnahmebescheid könne erst dann erteilt werden, wenn er das fehlende ausdrückliche Bekenntnis zur deutschen Nationalität nachhole, indem er eine amtliche Änderung des Nationalitätseintrags in der Geburtsurkunde der Kinder bei der dafür zuständigen Behörde beantrage. Mit Urteil vom 26. Januar 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch entschieden, dass § 6 BVFG in der seit dem 14. September 2013 geltenden Fassung dahin zu verstehen ist, dass bei Vorliegen eines ausdrücklichen Gegenbekenntnisses zu einem nichtdeutschen Volkstum weiterhin besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bewusstseinswandels und dessen äußere Erkennbarkeit zu stellen seien. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 5.20 -, BVerwGE 171, 210 = juris, Rn. 25, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. März 2000 ‑ 5 C 25.99 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 92 = juris, Rn. 12. c. Daraufhin hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 390) in § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG erstmals ausdrücklich die Möglichkeit geregelt, ein früheres Gegenbekenntnis zu revidieren, wobei die Vorschrift neben der Abgabe der „geänderten Nationalitätenerklärungen“ keine weiteren Voraussetzungen aufstellt. Zwar wird in der Gesetzesbegründung der Begriff des Bekenntnisses wiedergegeben und darauf hingewiesen, dieses Bekenntnis dürfe nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ausreisewunsch stehen. Vgl. BT-Drucksache 20/8537, S. 14. Der Gesetzgeber hat jedoch in der Gesetzesbegründung an mehreren Stellen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass im Fall „geänderter Nationalitätenerklärungen“ - anders als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - keine weiteren Anforderungen gelten sollen: „Die Änderung des § 6 BVFG soll daher die Rückkehr zu der früheren Verwaltungspraxis ermöglichen. Diese erlaubte eine Änderung des Bekenntnisses durch bloße Änderung der Volkszugehörigkeit in allen amtlichen Dokumenten (Nationalitätenerklärungen) …“ (BT-Drucksache 20/8537, S. 1). „Anstatt einer aufwendigen inhaltlichen Prüfung des ernsthaften Abrückens nach den Anforderungen der Rechtsprechung wird zukünftig (jedenfalls bei Änderung des Gegenbekenntnisses) eine rein chronologische Prüfung der Nationalitäteneintragungen ausreichend sein“ (BT-Drucksache 20/8537, S. 2). Weiter wird ausgeführt, dass zu einer „früheren Verwaltungspraxis“ zurückgekehrt werden solle, nach der „die betroffenen Antragsteller eine Änderung ihrer Urkunden bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete vornehmen“ konnten. Die neue Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 5.20 -) werte dagegen „das reine Umschreiben der Unterlagen noch dazu im Zusammenhang mit dem Spätaussiedlerantragsverfahren als nicht ausreichend für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum.“ Es sei ausdrücklich zu regeln, „dass bei Eintrag einer deutschen Volkszugehörigkeit in einer Nationalitätenerklärung das frühere Gegenbekenntnis nicht mehr beachtlich im Sinne des Gesetzes ist.“ Hiermit könne die Verwaltung „zu ihrer vormaligen Praxis zurückkehren“ (BT-Drucksache 20/8537, S. 14 f.). d. Dieses vom Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG gedeckte Verständnis ist bei der Anwendung der Vorschrift zu Grunde zu legen. Eine „geänderte Nationalitätenerklärung“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ersetzt daher ein früheres Bekenntnis ohne weitere Anforderungen und muss insbesondere nicht die Voraussetzungen für ein Bekenntnis „durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfüllen. A. A. VG Köln, z. B. Urteile vom 19. März 2024 - 7 K 1405/23 -, juris, Rn. 19 ff., und vom 13. März 2025 - 10 K 2162/22 -, juris, Rn. 35 ff. e. Nach diesem Maßstab liegt (nunmehr) ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum vor. Er hat vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum abgegeben. Er hat eine am 00. November 0000 ausgestellte Eheurkunde vorgelegt, in welcher er mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt wird. Des Weiteren hat er eine am 0. Dezember 0000 ausgestellte Geburtsurkunde seines Sohnes N. XL. P. vorgelegt, in welche er nun ebenfalls mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Seine Tochter O. C., geborene E., hat in ihrem eigenen Aufnahmeverfahren eine am 00. August 0000 ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt, in welcher der Kläger nunmehr ebenfalls mit deutscher Nationalität eingetragen ist. In allen Urkunden, in denen er zuvor noch mit russischer Nationalität eingetragen war, nämlich den Geburtsurkunden seiner Kinder, wird er nunmehr mit deutscher Nationalität geführt. Diese neueren Nationalitäteneintragungen mit deutscher Volkszugehörigkeit gehen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG den früheren Bekenntnissen zum russischen Volkstum vor. Sein erster Inlandspass, der dem Kläger Anfang der 1980er Jahre ausgestellt worden sein muss und in dem nach seinen Angaben auch die russische Nationalität eingetragen war, ist bereits seit längerem nicht mehr gültig. Die Eintragung der Nationalität in den derzeitigen Inlandspass ist nunmehr nicht mehr möglich. III. Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG. Er hat durch Vorlage des B1-Zertifikats des Goethe-Instituts Moskau vom 18. November 2020 nachgewiesen, dass er die Fähigkeit besitzt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2 und 711 Satz 1 ZPO. Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum revidiert werden kann, von grundsätzlicher Bedeutung ist.