Urteil
7 K 66/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0312.7K66.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin wurde am 00.00.0000 in Kujbyschevo, Republik Tadschikistan, geboren. Ihre Mutter ist die 1951 geborene G. T. , geb. J. , ihr Vater der 1949 geborene J1. T. . Die Großeltern väterlicherseits der Klägerin (K. T. , * 1930; G1. T. , * 1932) leben als Spätaussiedler in Deutschland. Ihr Aufnahmebescheid datiert vom 06.05.1999 (000000/SU-000000/0). Die Klägerin hat einen Sohn, B. , der am 00.00.2005 geboren ist. 3 Die Klägerin beantragte mit Datum vom 15.05.2010 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) und die Einbeziehung ihres Sohnes. In dem Antrag wurde angegeben: Der Klägerin sei russische Staatsangehörige und deutscher Volkszugehörigkeit. Sie sei von Beruf Dispatcher. Im Elternhaus habe sie ab dem 2. Lebensjahr die deutsche Sprache gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihr von ihrem Vater und den Großeltern sowie ihrer Tante und ihrem Onkel vermittelt worden. Ferner habe sie in der Schule Deutsch gelernt. Sie verstehe auf Deutsch fast alles. Ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Sie könne Deutsch schreiben. Die Klägerin legte ihren 2003 ausgestellten Inlandspass vor. Ein Nationalitätseintrag war nicht vorhanden. Sie legte weiter die am 14.08.2007 ausgestellte Geburtsurkunde ihres Sohnes vor, in der das Feld zur Nationalität des jeweiligen Elternteils nicht ausgefüllt war. 4 Am 24.01.2011 unterzog sich die Klägerin in der deutschen Botschaft in Moskau einem Sprachtest. Hierbei stellte der Sprachtester fest, dass die Klägerin lediglich über sehr geringe bzw. keine deutschen Sprachkenntnisse verfüge. Sie habe etwas ermüdet gewirkt. Die Fragen seien ihr daher sehr langsam und sehr deutlich gestellt und regelmäßig wiederholt worden. Die Klägerin habe viele Fragen bereits nicht zu verstehen vermocht. Mitunter habe sie gerade noch das eine oder andere Wort verstanden, ohne allerdings den Inhalt der Fragen vollends zu erfassen. Aber auch auf verstandene bzw. übersetzte Fragen habe sie nur in gebrochenem Deutsch zu antworten vermocht. So habe sie immer wieder auf das Russische zurückgreifen müssen, und dies nicht nur bei einzelnen Wörtern. Insgesamt betrachtet reiche der Basiswortschatz der Klägerin bereits nicht für eine einfache Verständigung auf Deutsch aus. Dialektkenntnisse seien nicht feststellbar gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll (Bl. 69 ff. BA 1) Bezug genommen. Bei der anlässlich des Sprachtests in russischer Sprache durchgeführten Anhörung gab die Klägerin an, die deutsche Sprache sei ihr von ihren Großeltern väterlicherseits vermittelt worden. Außerhalb des Elternhauses habe sie von der 5. bis 11. Klasse und ein Jahr an einem Institut Deutsch gelernt. Ihren ersten Inlandspass habe sie 1998 erhalten. Dies sei bereits ein neuer russischer Pass ohne Nationalitätseintrag gewesen. Sie sei weder bei der Passbeantragung noch bei späteren Anlässen nach ihrer Nationalität gefragt worden. Sie besuche mit ihrem Sohn sonntags eine katholische Kirche. Der Gottesdienst werde sowohl auf Deutsch als auch auf Russisch gehalten. 5 Mit Bescheid vom 02.03.2011 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Diese sei nicht deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne, da ihr die deutsche Sprache nicht familiär vermittelt worden sei. Die Klägerin habe nicht die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen, in ganzen Sätzen erfolgenden Austausch in Rede und Gegenrede über einfache Sachverhalte des täglichen Lebens. 6 Die Klägerin ließ hiergegen durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch erheben. Es sei versäumt worden, nachzufragen, warum die Klägerin beim Sprachtest ermüdet gewirkt habe. Dies könne durchaus eine erhebliche Leistungseinschränkung bedeuten. Das gezeigte Leistungsvermögen stimme jedenfalls nicht mit ihren Angaben zur Sprachvermittlung überein. Aufgrund dieser Tatsachen sei zu erwarten, dass die Klägerin ein weit aus besseres Deutsch sprechen könne. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Klägerin verfüge nicht über ausreichende familiär vermittelte Deutschkenntnisse. 8 Die Klägerin hat am 05.01.2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlich vorträgt: Aus dem Protokoll des Sprachtests könne nicht gefolgert werden, dass ein einfaches Gespräch mit ihr nicht möglich gewesen sei. Es sei unschädlich, dass gelegentlich ein Sprachmittler zur Übersetzung einzelner weniger Begriffe habe hinzugezogen werden müssen. Es dürften durchaus viele Mängel in der Sprache vorhanden sein, solange dies nicht dazu führe, dass die Klägerin nicht mehr verstanden werde. Davon sei aber explizit nicht die Rede. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 02.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2011 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Ausführungen in der ablehnenden Entscheidung und des Widerspruchsbescheids. 14 Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet haben. 18 Die als Verpflichtungsklage statthafte, zulässige Klage ist nicht begründet. 19 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I, S. 2426) - BVFG -. Der Bescheid des BVA vom 02.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 20 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. 21 Die Klägerin ist keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne. Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG, da sie im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren nicht in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. 22 Da das Gesetz die Fähigkeit zu einem "Gespräch" verlangt, ist weder die Fähigkeit, Deutsch zu lesen noch zu schreiben erforderlich. Das Gespräch als mündliche, dialogische Interaktion setzt die Fähigkeit des Hörverstehens und die des mündlichen Ausdrucks voraus. Das Gespräch ist gegenseitige sprachliche (also nicht gestische) Verständigung. Dabei ist ein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen, wie z.B. die Frage nach dem Bahnhof, oder eine nur punktuelle Antwort, wie z.B. die Wegweisung zum Bahnhof. Vielmehr setzt ein Gespräch einen, wenn auch einfachen und begrenzten, Gedankenaustausch zu einem Thema, also innerhalb eines Gesprächskontextes voraus. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich die Antragstellerin über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme - unterhalten können. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen nicht ausreichend. Der Antragsteller muss weder über einen "umfassenden deutschen Wortschatz" verfügen, noch in "grammatikalisch korrekter Form" bzw. "ohne gravierende grammatikalische Fehler" sprechen können, noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum andern ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. 23 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 04.09.2003 - 5 C 33.02 - und - 11.03 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10.02.2004 - 2 A 3550/02 -, Rn. 32 ff., juris. 24 Gemessen daran lässt sich die Fähigkeit der Klägerin zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht feststellen. Ausweislich des Protokolls des Sprachtests in der Botschaft in Moskau war mit der Klägerin eine Verständigung auf Deutsch nicht möglich. So musste nahezu jede Frage wiederholt werden. Zahlreiche Fragen wurden trotz Wiederholung - teilweise auch nach Umformulierung - nicht verstanden. Bei den Fragen aus dem Bereich der Familie ("Haben Sie Verwandte, Bekannte in Deutschland?), des Reisens ("Waren Sie schon einmal in Deutschland?"), zum Beruf ("Wie lange arbeiten Sie denn schon als Managerin bei Coca Cola?"), zum Familienstand ("Sind Sie verheiratet?"), zum Wohnort ("Seit wann leben Sie in Kaliningrad?") und zur Anreise ("Wie sind Sie denn hierher nach Moskau gekommen?", "Haben Sie die Fahrkarte schon gekauft?") handelt es sich um "einfache" Fragen aus alltäglichen Lebensbereichen, die die Klägerin entweder überhaupt nicht beantworten konnte, oder - teilweise nach langem Zögern - nur mit einzelnen Worten ohne erkennbare Satzstruktur. Dass sie in der Lage war, auf einige wenige Fragen zu antworten, vermag insgesamt den Eindruck nicht zu entkräften, dass ihr Sprachvermögen für das Führen eines einfachen Gespräches auf Deutsch nicht ausreichend ist. Die Klägerin verfügt nicht über den für die Führung eines einfachen Gespräches erforderlichen aktiven und passiven deutschen Basiswortschatz. Mangels vorhandenen Basiswortschatzes kann auch nicht von einer familiären Sprachvermittlung ausgegangen werden. 25 Soweit die Klägerin vortragen lässt, dass ihr Abschneiden beim Sprachtest möglicherweise auf ihre vom Sprachtester bemerkte Müdigkeit bzw. deren Ursache zurückzuführen sei, vermag dies an der Beurteilung nichts zu ändern. So nahm der Sprachtester ausweislich des Protokolls des Sprachtests insoweit Rücksicht auf die von ihm bemerkte Müdigkeit der Klägerin, als er die Fragen sehr langsam und sehr deutlich stellte und mehrfach wiederholte. Überdies ist Müdigkeit für sich genommen keine Erklärung für unzureichende Sprachkenntnisse. Schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist ohne Weiteres ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Ausreise auf Grund familiärer Vermittlung und damit jederzeit abrufbar ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden können muss. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2008 -12 A 3497/06-, Rn. 12 m.w.N., juris. Ferner OVG NRW, Beschluss vom 21.04.2011 - 12 A 667/10 -, Rn. 9, juris. 27 Das Gericht kann sich bei der Beurteilung der Sprachkompetenz auch auf die Protokollierung des Sprachtestes stützen. Anhaltspunkte dafür, dass das Protokoll nach Art und Umfang nicht hinreichend aussagekräftig oder nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, sind weder ersichtlich, noch wurden sie in irgendeiner Weise seitens der Klägerin substantiiert vorgetragen. 28 Vgl. zu diesen Kriterien OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2008 - 12 A 3497/06 -, Rn. 9 m.w.N. 29 Ungeachtet der unzureichenden Sprachkenntnisse fehlt es bei der Klägerin auch an dem gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zwingend erforderlichen Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum. Als Form des Bekenntnisses im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG kommt im territorialen Bereich der ehemaligen UdSSR vornehmlich die Nationalitätenerklärung im Wege der Eintragung in amtliche Dokumente (u.a. erster Inlandspass) in Betracht. Diese muss erstmals nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bzw. der Erklärungsfähigkeit nach dem insoweit grundsätzlich maßgeblichen innerstaatlichen Recht zugunsten der deutschen Nationalität erfolgen und darf in der Folge nicht mehr zugunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 5 C 13.04 -, Rn. 21, juris; BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 41.03 -, Rn. 17, juris; OVG NRW, Urteil vom 01.02.2007 - 12 A 839/05 -, Rn. 39, juris. 31 Sehen die Gesetze des betreffenden Nachfolgestaates der ehemaligen Sowjetunion - wie im Falle der Klägerin - die Eintragung der Nationalität in den Inlandspass nicht mehr vor, kommt nur ein Bekenntnis gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auf vergleichbare Weise in Betracht. Von einem Bekenntnis auf vergleichbare Weise ist nur auszugehen, wenn die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sind, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Es sind nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin, z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft zu Tage treten lassen. Dabei muss auch das Bekenntnis auf vergleichbare Weise durchgehend erbracht werden. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07 -, Rn. 57 ff., juris. 33 Derartige Umstände hat die Klägerin nicht dargelegt. Soweit sie in diesem Zusammenhang ausschließlich angibt, mit ihrem Sohn sonntags die Kirche zu besuchen, ist dies nicht geeignet, ein nach außen erkennbares Volkstumsbekenntnis zu begründen. Der bloße Besuch eines Gottesdienstes, der zudem nicht ausschließlich in deutscher, sondern auch in russischer Sprache gehalten wird, kann den Willen der Klägerin, nur der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören nicht nach außen hin erkennbar zu manifestieren. 34 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.