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Urteil

7 K 7133/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:1127.7K7133.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin wurde am 00.00.0000 in Ust-Zilma (Republik Komi/Russland) geboren. Ihr Vater ist der 1936 geborene C. S. , der seit Oktober 1991 in Stuttgart lebt und über einen Registrierschein vom 07.10.1992 verfügt. Ihre Mutter ist die 1942 geborene F. S1. , geb U. , die russische Volkszugehörige ist und weiterhin in Russland lebt. 3 Die Klägerin beantragte durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Datum vom 01.09.2010 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). In dem Antragsformular wurde angegeben, sie sei in Russland derzeit Reiseverkäuferin von Beruf. Sie sei deutsche Volkszugehörige. Ihr erster russischer Inlandspass trage keinen Nationalitätsvermerk, da ein solcher in Russland nicht mehr vorgesehen sei. Im Elternhaus habe sie als Kind sowohl Deutsch als auch Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihr vom Vater und der Großmutter väterlicherseits vermittelt worden. Sie verstehe auf Deutsch fast alles. Ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. 4 Die Klägerin unterzog sich am 07.03.2011 in der deutschen Botschaft Moskau einem Sprachtest. Sie bestätigte hierbei die Angaben zur Sprachvermittlung aus dem Aufnahmeantrag. Nach der Bewertung des Sprachtesters war ein einfaches Gespräch mit der Klägerin auf Deutsch problemlos möglich. Die Klägerin verfüge über einen relativ großen Wortschatz. Sie spreche Schuldeutsch mit leicht russischem Akzent. Eine muttersprachliche Prägung könne nicht eindeutig verneint werden. 5 Auf Anforderung des BVA übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 04.10.2011 die Kopie einer Meldebescheinigung mit Nationalitätseintragung "Deutsche", Kopie der Studienanmeldung mit dieser Eintragung sowie Kopie der Studentenpersonalkarte mit gleichem Eintrag. 6 Mit Bescheid vom 24.10.2011 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Die Klägerin habe ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum, das mit der Eintragung der der deutschen Nationalität im Inlandspass vergleichbar wäre, nicht dargelegt. 7 Den hiergegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin zunächst nicht. 8 Mit Bescheid vom 29.11.2011 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück. 9 Mit Schreiben an das BVA vom 06.12.2011 reichte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Widerspruchsbegründung nach. Die Klägerin pflege die deutschen Traditionen. Sie sei Mitglied der Jugendorganisation der Russlanddeutschen in der Republik Komi und beteilige sich aktiv. Die Klägerin legte eine entsprechende Bescheinigung der Organisation vom 08.11.2011 vor. Nach der Trennung der Eltern im Jahre 1991 sei sie bei der Mutter aufgewachsen. Erst mit Aufnahme des Studiums habe sie sich für den eigenen Weg entschieden. Da es in Russland jedoch keine ausreichenden Stipendien gebe, habe sie viele Jahre um den Lebensunterhalt und das Studium kämpfen müssen. 10 Die Klägerin hat sodann am 28.12.2011 Klage erhoben. Sie verweist auf die vorgelegten Unterlagen und ihre Mitgliedschaft in der Jugendorganisation der Russlanddeutschen. Die Vorlage der Mitgliedschaftsbestätigung im Widerspruchsverfahren sei ihr durch die schnelle Widerspruchsentscheidung des BVA unmöglich gemacht worden. 11 Die Darlegung weitergehender Nachweise zum Volkstumsbekenntnis könne nicht verlangt werden. Im alltäglichen Leben werde sie allein durch den Namen als Deutsche identifiziert. Eine ausschließlich deutsche Lebensführung gebe es womöglich gar nicht. Auch weitergehende Aktivitäten könne sie sich nicht vorstellen. Die Russlanddeutschen seien keine Separatisten oder Extremisten. Jede Kirche und jede russlanddeutsche Organisation stünden anderen Nationalitäten offen. Ihr - der Klägerin - seien keine Aktivitäten in Bezug auf die russlanddeutsche Kultur bekannt, die den Kriterien des BVA entsprechen könne. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 24.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2011 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Angabe der deutschen Nationalität bei der Aufnahme eines Studiums 2002 stehe in Bedeutung und Außenwirkung der Eintragung der deutschen Nationalität im Inlandspass nicht gleich. Das gelte auch für die 2004 ausgestellte Meldebescheinigung. Eine Zuordnung zur deutschen Volksgruppe ergebe sich auch nicht aus der Mitgliedschaft in der Jugendorganisation der Russlanddeutschen in der Republik Komi "WIR". Diese bestehe erst seit 2010 und stehe auch Angehörigen anderer Nationalitäten offen. 17 Fraglich sei zudem, ob die gezeigten Sprachfertigkeiten der Klägerin auf familiärer Vermittlung beruhten. Nach der Ausreise des Vaters seit 1991 sei es zu keiner weiteren familiären Vermittlung der deutschen Sprache gekommen. Die eigenen Angaben der Klägerin zum sprachlichen Umgang mit dem Vater ließen den Schluss zu, dass nur einzelne Worte zum Tagesablauf im Kindergarten ausgetauscht worden seien. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, reiche dies nicht aus. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die Klage ist nicht begründet. 20 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I, S. 2426) - BVFG -. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 24.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 21 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. 22 Es bestehen bereits Zweifel daran, dass die beim Sprachtest gezeigten Sprachfertigkeiten der Klägerin auf familiärer Vermittlung beruhen. Denn der Vater der Klägerin verließ die Familie spätestens im Oktober 1991, also zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin gerade 7 Jahre alt war. Zwar mag bis zu diesem Alter die Sprache bis zum Niveau eines einfachen Gesprächs vermittelbar sein. Indes deuten die Schilderungen der Klägerin bei ihrer Anhörung am 07.03.2011 darauf hin, dass sich der Austausch mit dem Vater in deutscher Sprache auf einzelne Wörter beschränkte. Der Vater habe sie zum Beispiel nach ihrem Tagesablauf im Kindergarten gefragt oder ihr bei Spaziergängen gesagt, wie die Bezeichnungen für die Tiere, Bäume und Pflanzen auf Deutsch seien. Dies deutet darauf hin, dass der Austausch in deutscher Sprache für die Klägerin eher Ausnahmecharakter hatte, zumal die Klägerin im Übrigen von ihrer russischsprachigen Mutter erzogen wurde. Mit der Großmutter väterlicherseits stand die Klägerin eigenen Angaben zufolge nur in brieflichem Kontakt. Ihre Schlussfolgerung, sie habe damals schon ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können, ist vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. 23 Den hierdurch aufgeworfenen Fragen braucht jedoch nicht abschließend nachgegangen zu werden, da die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft kumulativ vorliegen müssen und es bei der Klägerin jedenfalls an dem gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zwingend erforderlichem Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum fehlt. Als Form des Bekenntnisses im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG kommt im territorialen Bereich der ehemaligen UdSSR vornehmlich die Nationalitätenerklärung im Wege der Eintragung in amtliche Dokumente (u.a. erster Inlandspass) in Betracht. Diese muss erstmals nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bzw. der Erklärungsfähigkeit nach dem insoweit grundsätzlich maßgeblichen innerstaatlichen Recht zugunsten der deutschen Nationalität erfolgen und darf in der Folge nicht mehr zugunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 5 C 13.04, Rn. 21, juris; BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 41.03, Rn. 17, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2007 - 12 A 839/05, Rn. 39, juris. 25 Sehen die Gesetze des betreffenden Nachfolgestaates der ehemaligen Sowjetunion - wie im Falle der Klägerin - die Eintragung der Nationalität in den Inlandspass nicht mehr vor, kommt nur ein Bekenntnis gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auf vergleichbare Weise in Betracht. Von einem Bekenntnis auf vergleichbare Weise ist nur auszugehen, wenn die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sind, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Es sind nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin, z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft zu Tage treten ließen. Dabei muss auch das Bekenntnis auf vergleichbare Weise durchgehend erbracht werden. 26 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07, Rn. 57 ff., juris. 27 Derartige Umstände hat die Klägerin nicht dargelegt. Während die Klägerin bei ihrer Anhörung am 07.03.2011 noch angab, nicht über Unterlagen zu verfügen, die auf ihre deutsche Volkzugehörigkeit hinwiesen, legte sie unter dem 04.10.2011 die Kopie einer Meldebescheinigung aus dem Jahre 2004, den Zulassungsantrag zur Universität aus dem Jahre 2002 sowie eine Studentenpersonalkarte aus dem selben Jahr vor. Ungeachtet der Frage, wie die Klägerin in den Besitz dieser Dokumente gelangt ist - es handelt sich durchgängig um Urkunden, die im Bereich der betreffenden Behörde verbleiben - und ungeachtet deren Authentizität sind sie nicht geeignet, ein mit der Eintragung der Nationalität im Inlandspass vergleichbares Volkstumsbekenntnis zu belegen. Es handelt sich um Dokumente, die aus Anlass bestimmter und begrenzter Einzelfälle angefertigt wurden. Im Gegensatz zum Inlandspass nach den Bestimmungen der vormaligen UdSSR dienen sie nicht dazu, die Person in Bezug auf ihre Volkszugehörigkeit für einen beträchtlichen und möglicherweise lebenslangen Zeitraum zu kategorisieren und müssen auch nicht bei jedem Kontakt mit staatlichen und quasi-staatlichen Stellen vorgelegt werden. Nichts Abweichendes gilt für die Mitgliedschaft in der Organisation "WIR" (" W issbegierig I mmer R eiselustig") seit 2010. Es liegt nichts dafür vor, dass sich die Klägerin über die Mitgliedschaft hinaus in dieser Organisation in einer Weise betätigt hätte, die sie nach außen wahrnehmbar im öffentlichen Leben und namentlich gegenüber staatlichen Stellen als deutsche Volkszugehörige hervorgehoben hätte. Die bloße Mitgliedschaft in einem deutschen Verein im Heimatort, der offenbar deutsche Volkszugehörige unterstützt, zu dessen Tätigkeit aber wenig Weiterführendes mitgeteilt wird, ist nicht geeignet, ein nach außen erkennbares Volkstumsbekenntnis zu begründen, das mit der erwähnten Eintragung der Nationalität im Inlandspass annähernd vergleichbar wäre. Zudem erfolgte der Beitritt zu der Organisation erst in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Aufnahmeantrag im Alter von 25 oder 26 Jahren, was den erforderlichen Schluss auf ein durchgehendes Bekenntnis vom Zeitpunkt der Bekenntnisfähigkeit mit Vollendung des 16. Lebensjahres an nicht zulässt, 28 vgl. zu den Anforderungen an das Bekenntnis: BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 6.06 -; Beschluss vom 08.02.2005 - 5 B 12.04 -; Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 41.03 -; OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07 - (sämtlich: juris). 29 Die nach alldem verbleibenden durchgreifenden Zweifel gehen zu Lasten der Klägerin, da es sich bei der Frage eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, für die sie die Darlegungs- und Beweislast trägt. 30 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 5 B 102.99 -; OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07; Beschluss vom 22.11.2007 - 12 A 3769/04 - (sämtlich: juris). 31 Es der Klägerin zuzugestehen, dass es in den Nachfolgestaaten der UdSSR, in denen eine Eintragung der Nationalität im Inlandspass aus durchaus nachvollziehbaren Gründen gesetzlich nicht mehr vorgesehen ist, gerade jungen Ausreisewilligen zunehmend schwer fällt, die Voraussetzungen eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise darzulegen. Das ist jedoch auch eine Folge der durchaus erfreulichen Tatsache, dass eine Ausgrenzung bestimmter Volksgruppen im politischen und gesellschaftlichen Leben dieser Staaten in aller Regel nicht mehr stattfindet und folglich auch die deutsche Volksgruppe nicht mehr in der Weise wahrgenommen, wie dies noch in den ersten Jahrzehnten nach dem 2. Weltkrieg der Fall war. Wenn der deutsche Gesetzgeber in Kenntnis dieser durchgreifenden Veränderungen gleichwohl an dem Erfordernis eines Bekenntnisses "auf vergleichbare Weise" in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG trotz verschiedener Änderungen des Gesetzes bis in die jüngste Zeit festgehalten hat, hat er damit auch zum Ausdruck gebracht, dass ein Bedürfnis und eine Rechtfertigung für eine Aufnahme der angesprochenen Personengruppe nicht mehr in gleicher Weise bestehen, wie dies noch bei vorangegangenen Generationen der Fall war. Eine Aufforderung zu separatistischen Bestrebungen ist damit nicht ansatzweise verbunden. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.