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Urteil

10 K 5542/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0308.10K5542.15.00
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Tenor

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00. Mai 0000 geborene Kläger stellte unter dem 1. Juni 2002 gemeinsam mit seiner Ehefrau, N. I. , einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Darin gab er an, in seinem ersten Inlandspass vom 15. Juli 1987 mit russischer Nationalität geführt worden zu sein, nunmehr aber mit deutscher Nationalität geführt zu werden. Die deutsche Sprache habe er seit seiner Kindheit in der Familie erlernt. Gleichzeitig beantragte er im Falle der Ablehnung seines Antrags auf Aufnahme nach dem BVFG die Einbeziehung in das Aufnahmeverfahren seines Vaters, G. I. . Dem Antrag fügte er seinen im Jahr 1997 ausgestellten russischen Inlandspass mit deutscher Nationalitäteneintragung bei, sowie die Kopie seines Militärausweises vom 22. Mai 1987 mit russischer Nationalitäteneintragung. Am 23. Juni 2003 nahm der Kläger an einem Sprachtest im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Nowosibirsk teil. Im von ihm unterschriebenen Anhörungsprotokoll zum Sprachtest wurde dabei unter „Sonstige Angaben des/der Antragsteller/in“ vermerkt: „Die Forma 1 habe ich ausgefüllt und unterschrieben. Die russ. Nat. habe ich genommen, weil meine Mutter dies so wollte, obwohl mein Vater dagegen war. 1997 habe ich die Nat. gewechselt, weil ich mit meinem Vater nach Deutschland möchte. Zu Hause wurde russisch gesprochen, weil meine Mutter Russin ist. Deutsch habe ich nur gehört, wenn mein Vater mit den Großeltern sprach.“ Unter dem Punkt „Der/die Antragsteller/in gibt an, als Kind im Elternhaus folgende Sprache erlernt zu haben“ ist im Feld „Deutsch“ „nein“ angekreuzt und unter dem Punkt „Angaben des/der Antragsteller/in, von wem die deutsche Sprache vermittelt wurde“ das Feld „außerhalb des Elternhauses“. Das Anhörungsprotokoll schließt mit der Feststellung, dass eine Verständigung in deutscher Sprache nicht möglich war. Unter dem 6. Dezember 2004 wurde der Kläger in den seinem Vater unter dem gleichen Datum erteilten Aufnahmebescheid einbezogen. Eine Entscheidung über seinen Antrag auf Aufnahme nach dem BVFG vom 1. Juni 2002 erging nicht. Die Übersiedlung erfolgte am 10. August 2005. Unter dem 19. Oktober 2005 stellte ihm die Beklagte eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG aus. Unter dem 8. August 2012, konkretisiert durch ein Schreiben vom 4. Dezember 2012, stellte der Kläger einen Antrag auf „Änderung der Einstufung nach dem BVFG“ im Rahmen des Wiederaufgreifens des Verfahrens. Die Angaben im Anhörungsprotokoll vom 23. Juni 2003 seien fehlerhaft. Er habe von Kindheit an die deutsche Sprache in der Familie von seinen Großeltern gelernt. Diese hätten ausschließlich Deutsch gesprochen. Während des Gesprächs habe er die deutsche Sprache verstanden und auf die gestellten Fragen antworten können. Ein Dolmetscher habe nicht hinzugezogen werden müssen. Die Eintragung der russischen Nationalität in seinem ersten Inlandspass sei gegen seinen Willen erfolgt. Seine Mutter habe die russische Nationalität gegenüber der Passbehörde angegeben. Die russische Nationalitäteneintragung habe er durch ein Urteil des Gerichts der Stadt Krasnojarsk vom 3. November 1995 ändern lassen. Zu diesem Zeitpunkt habe nicht die Absicht bestanden, in die Bundesrepublik Deutschland überzusiedeln. Das Anhörungsprotokoll habe er seinerzeit nur unterschreiben können. Eine inhaltliche Überprüfung sei nicht möglich gewesen. Daneben legte er weitere Unterlagen vor, aus denen eine ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache im Zeitpunkt der Übersiedlung hervorgehen soll. Auf den Inhalt der Unterlagen wird insoweit Bezug genommen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Juli 2014 ab. Maßgeblich für die Frage der Spätaussiedlereigenschaft sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik Deutschland. Gemäß § 6 Abs. 2 BVFG in der im Jahr 2005 geltenden Fassung sei deutscher Volkszugehöriger, wer sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitäteneintragung oder auf andere Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt habe. Für den Kläger liege jedoch aufgrund der russischen Nationalitäteneintragung in seinem ersten Inlandspass kein durchgängiges Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum vor. Im Übrigen habe er im Zeitpunkt der Übersiedlung nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und diesbezüglich schlüssig und nachvollziehbar angegeben, im Elternhaus nicht Deutsch gesprochen zu haben. Der Kläger erhob dagegen unter dem 6. August 2014 Widerspruch. Er habe die deutsche Sprache im Elternhaus erlernt. Aus den vorgelegten Unterlagen sei eine ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache im Zeitpunkt der Übersiedlung ersichtlich. Seine Sprachkenntnisse hätten sich nach der Ablegung des Sprachtests wesentlich verbessert. Die Beklagte habe dies jedoch unberücksichtigt gelassen. Der Ablehnungsbescheid sei daher nicht ausreichend begründet. Dem Widerspruch fügte er schriftliche Stellungnahmen von Verwandten zur Frage der familiären Vermittlung der deutschen Sprache bei, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Unter dem 27. Februar 2015 und dem 19. März 2015 vereinbarten der Kläger und die Beklagte das Ruhen des Widerspruchsverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Anwendbarkeit des 10. Änderungsgesetzes zum BVFG (BVFGÄndG) auf Altfälle. Über den Ausgang des Verfahrens informierte die Beklagte den Kläger mit einer E-Mail vom 5. August 2015. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2015 unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Ablehnungsbescheid vom 18. Juli 2014 zurück. Insbesondere könne weiterhin nicht von (ausreichenden) familiär vermittelten deutschen Sprachkenntnissen ausgegangen werden. Nunmehr übersandte Zeugenerklärungen stünden im Widerspruch zu dem von dem Kläger unterschriebenen Anhörungsprotokoll vom 23. Juni 2003. Der Kläger hat am 21. September 2015 Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere sei der Inhalt des Anhörungsprotokolls fehlerhaft. Bei der Sprachprüfung am 23. Juni 2003 sei kein Dolmetscher anwesend gewesen. Außerdem habe er angegeben, die deutsche Sprache in der Familie erlernt zu haben. Die ihm in der Sprachprüfung gestellten Fragen habe er insgesamt ohne Probleme beantworten können. Anderslautende Protokollierungen seien falsch. Er habe die deutsche Nationalität entgegen der Angaben im Anhörungsprotokoll nicht im Hinblick auf eine mögliche Übersiedlung ändern lassen. Vielmehr habe er sich schon immer als deutscher Volkszugehöriger gesehen. Ihm sei das Protokoll der Sprachprüfung insgesamt nicht vorgelesen worden. Bei seiner Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland habe er sich problemlos mit den Angestellten der Beklagten unterhalten können. Eine Sprachschule habe er nach seiner Ankunft nicht besuchen müssen. Dies spreche für ausreichende deutsche Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der Übersiedlung. Auch sei er deutscher Volkszugehöriger. Sein Vater und seine Großeltern seien als deutsche Volkszugehörige zwangsumgesiedelt und erst im Jahr 1991 rehabilitiert worden. Im Rahmen der Erstausstellung seines russischen Inlandspasses habe er sich für die Eintragung der deutschen Nationalität entschieden. Dies sei jedoch von den Passbehörden nicht akzeptiert worden, weshalb gegen seinen Willen willkürlich eine russische Nationalitäteneintragung erfolgt sei. Während seiner Studienzeit von 1989 bis 1997 habe er durchgängig das Fach Deutsch als Fremdsprache belegt. Darin sei ein einer Nationalitäteneintragung gleichstehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu erkennen. Im Übrigen verletze ihn der Widerspruchbescheid vom 17. August 2015 in seinem Recht auf rechtliches Gehör. Mit der Beklagten sei das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit des 10. BVFGÄndG auf Altfälle vereinbart worden. Über den Ausgang jener Verfahren habe ihn die Beklagte erst mit dem angegriffenen Widerspruchsbescheid informiert. Er habe sich daher nicht mit jenen Entscheidungen inhaltlich auseinandersetzen können. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2015 zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache sei auch nach dem Vortrag im Klageverfahren nicht nachgewiesen. Allenfalls habe der Kläger die deutsche Sprache nach Durchführung der Sprachprüfung in Sprachkursen gelernt. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Zugunsten des Klägers ist von einem Erstantrag in Bezug auf die begehrte Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszugehen. Ihm wurde unter dem 19. Oktober 2005 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ausgestellt. Über eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist hingegen bislang keine bestandskräftige Entscheidung ergangen. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) müssen daher nicht vorliegen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Ob eine Person nach den §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (295, Rn. 38), und - 1 C 30.14 -, juris, Rn. 34. Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers kommt es daher auf die bei seiner Übersiedlung im Jahr 2005 geltende Rechtslage nach dem BVFG in der seit dem 7. September 2001 geltenden Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) an - BVFG 2001-. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG 2001 in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der das Aussiedlungsgebiet nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor unter den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG 2001 im Einzelnen geregelten Voraussetzungen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Der Kläger ist nicht deutscher Volkszugehöriger. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG 2001 liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Der Kläger hat sich nicht bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets nur zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 2001 bekannt. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss für den gesamten Zeitraum zwischen dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und der Ausreise ein positives Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein. Als Form des Bekenntnisses kommt im Bereich der ehemaligen Sowjetunion vornehmlich die Nationalitätenerklärung in amtlichen Dokumenten in Betracht. Sie muss erstmals nach Eintritt der Bekenntnis- bzw. der Erklärungsfähigkeit nach dem insoweit grundsätzlich maßgeblichen innerstaatlichen Recht zugunsten der deutschen Nationalität erfolgen und darf in der Folge nicht mehr zugunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13/04 -, NVwZ-RR 2005, 210; OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2007 - 12 A 839/05-, juris; zum Zeitpunkt des Eintritts der Bekenntnisfähigkeit: BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41/03 -, juris. Die Nationalität des Klägers war in seinem ersten Inlandspass, der ihm am 15. Juli 1987 im Alter von 18 Jahren ausgestellt wurde, mit „Russe“ eingetragen. Grundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses des Klägers im Jahr 1987 war die am 1. Juli 1975 in Kraft getretene Passverordnung der ehemaligen Sowjetunion vom 28. August 1974. Nach den Vorschriften dieser Passverordnung war in den Pässen die Nationalität zu vermerken. Bei Kindern aus volkstumsverschiedenen Ehen bestand ausdrücklich ein Wahlrecht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2004 - 2 A 3358/99 - juris. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 ‑, BVerwGE 99, 133. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 ‑ 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214. Nach der Überzeugung der Kammer ist die Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspass des Klägers nicht ohne oder gegen dessen Willen erfolgt. Da das Wahlrecht von den sowjetischen Behörden in der Regel beachtet und nur in Einzelfällen insbesondere die russische Nationalität ohne oder gegen den Willen des Betroffenen eingetragen wurde, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1997 ‑ 9 C 10.96 ‑, BVerwGE 105, 60, und vom 13. April 2000 - 5 C 14.99 -, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 412.3 § 6 BVFG Nr. 93; Urteile des OVG NRW vom 26. Januar 1999 ‑ 2 A 296/97 -, vom 24. Mai 2000 - 2 A 1651/94 -, vom 13. September 2002 - 2 A 779/00 -; Beschluss des OVG NRW vom 4. April 2003 – 2 A 5137/00 -, geht die Kammer davon aus, dass der Kläger entsprechend dem üblichen Verfahren bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses bewusst und freiwillig einen Antrag unterzeichnet hat, in dem als Nationalität „Russe" angegeben war. Das anderweitige Vorbringen des Klägers ist nicht glaubhaft. Wenn ein Aufnahmebewerber sich auf einen solchen Ausnahmefall berufen will, ist jedenfalls ein durchgängiger, substantiierter und schlüssiger Vortrag und Nachweis zu fordern, dass die Passausstellung abweichend vom üblichen Verfahren erfolgte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2000 - 2 A 1651/94 -, Beschlüsse vom 4. April 2003 - 2 A 5137/00 - und vom 26. Oktober 2005 - 2 A 2074/03 -. Daran fehlt es hier. Zunächst muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er im Rahmen des ursprünglichen Aufnahmeverfahrens eine russische Nationalitäteneintragung in seinem ersten Inlandspass angegeben hat, ohne bereits damals auf die nunmehr vorgetragene - angebliche - Fehlerhaftigkeit der damaligen Eintragung hinzuweisen. Vielmehr ist aus dem im Rahmen der Anhörung zu seinen Sprachkenntnissen am 23. Juni 2003 angefertigten Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass die Eintragung der russischen Volkszugehörigkeit in seinem ersten Inlandspass im Jahr 1987 auf seinen Willen gestützt war und gerade nicht von Dritten veranlasst worden ist und dass die Änderung der Nationalitäteneintragung im Jahr 1995 im Hinblick auf die spätere Aussiedlung erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer das über den anwaltlichen Prozessbevollmächtigten eingeführte Vorbringen, die Eintragung der nichtdeutschen Volkszugehörigkeit in seinem ersten Inlandspass sei gegen seinen Willen erfolgt, nur als verfahrensangepasstes - gesteigertes - Vorbringen werten, dem die Kammer keinen Glauben schenken konnte. Denn der Kläger hat sich mit seinem dahingehenden Vorbringen selbst in weitere Ungereimtheiten verstrickt. So hatte er im Rahmen des Antrags auf Höherstufung unter dem 8. August 2012 erstmals angegeben, die russische Nationalitäteneintragung sei erfolgt, da seine Mutter diese gegen seinen Willen vor der Passbehörde angegeben hatte. Nunmehr trägt der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren hingegen in einem unauflösbaren Widerspruch dazu vor, bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses habe er selbst die deutsche Nationalität angegeben, dies sei jedoch von Seiten der Passbehörde nicht akzeptiert worden, weshalb die russische Nationalität gegen seinen Willen willkürlich vom russischen Staat in den ersten Inlandspass eingetragen worden sei. Unabhängig davon hat die Klage aber selbst dann keinen Erfolg, wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, er habe 1987 durch Erklärung gegenüber der Passbehörde ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Denn an einem durchgängigen Bekenntnis fehlt es dann jedenfalls deshalb, weil er es versäumt hat, bei der erstmöglichen Gelegenheit eine Änderung des Nationalitäteneintrags vorzunehmen. Ab Mitte 1992 bestand in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die objektive Möglichkeit, eine Änderung des Nationalitäteneintrags im Inlandspass wesentlich leichter als früher vorzunehmen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2010 - 12 A 616/06 - juris. Der Kläger hat diese Möglichkeit jedoch nicht wahrgenommen, sondern den russischen Nationalitäteneintrag im Inlandspass erst Ende 1997 aufgrund der gerichtlichen Entscheidung vom 3. November 1995 ändern lassen. Das Führen und die Nutzung eines Passes mit der eingetragenen russischen Nationalität war dem Kläger deshalb spätestens ab Anfang der 1990er Jahre zurechenbar. Wer einen Pass mit einer eingetragenen nichtdeutschen Nationalität weiter führt bzw. nutzt, ohne von der Möglichkeit einer Änderung des Nationalitäteneintrags Gebrauch zu machen, lässt diesen Pass für sich wirken und wendet sich damit nach außen einem anderen Volkstum zu, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 25/06 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 8. April 2010 - 12 A 2783/07 -, juris. Damit fehlt es hier jedenfalls an einem durchgängigen Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum. Das Vorbringen des Klägers, er habe ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum jedenfalls durch die Belegung des Fachs „Deutsch“ als Fremdsprache im Rahmen seines Studiums abgegeben, ändert daran nichts. Darin kann kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gesehen werden. Es kann daher offen bleiben, ob dem Kläger im Übrigen die deutsche Sprache familiär vermittelt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.