Urteil
10 K 159/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0415.10K159.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die 1968 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der S. G. . Sie beantragte am 26.01.2011 (Eingang beim Bundesverwaltungsamt) die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin. Dabei berief sie sich auf die Abstammung von ihrer verstorbenen Großmutter mütterlicherseits, der 1915 in der V. geborenen F. A. ; diese sei deutsche Volkszugehörige gewesen. Die deutsche Sprache habe sie von der Mutter und von der Großmutter gelernt. Sie verstehe auf Deutsch fast alles und spreche für ein einfaches Gespräch ausreichend Deutsch. Die Klägerin legte verschiedene Personenstandsurkunden vor, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Sie gab ferner an, in ihrem ersten Inlandspass sei sie mit der S. Nationalität eingetragen gewesen; diese Eintragung sei aufgrund eines von ihr erwirkten Gerichtsbeschlusses vom 21.08.2007 geändert worden. Ihre Mutter sei im Alter von 12 Jahren von einem S. Volkszugehörigen, der mit der Großmutter zusammengelebt habe, aber nicht mit ihr verheiratet gewesen sei, adoptiert worden. Deshalb habe ihre Mutter bei der Ausstellung ihres Inlandspasses – des Inlandspasses der Mutter – keine Wahl gehabt, sondern sei mit der S. Nationalität eingetragen worden. Für sie, die Klägerin, habe dies bedeutet, dass ihre beiden Eltern in deren Inlandspässen und in ihrer Geburtsurkunde mit der S. Nationalität eingetragen gewesen seien. 3 In der Anhörung beim Deutschen Generalkonsulat in O. am 26.04.2011 wurde festgestellt, dass mit der Klägerin ein Gespräch in deutscher Sprache trotz einiger Mängel möglich ist. Der Sprachtester vermerkte dazu: Die Klägerin spreche gebrochenes Schuldeutsch. Sie habe nach jeder Frage lange überlegen müssen, bevor sie habe antworten können. Sie habe stark gestockt und oft englische mit deutschen Wörtern verwechselt. Die Klägerin spreche Deutsch mit starkem S. Akzent; Dialektkenntnisse seien nicht vorhanden. Im Rahmen der Anhörung erklärte die Klägerin ferner: Bis 2007 sei sie in allen Dokumenten als russische Volkszugehörige geführt worden. Ihre Mutter habe bis heute ihre Eintragung im Inlandspass nicht geändert, weil sie meine, dass dies sinnlos sei. Ihre Großmutter sei dagegen in ihrem Inlandspass als Deutsche geführt worden. Auf die Frage, warum sich die zum Zeitpunkt der Anhörung 42 Jahre alte Klägerin erst jetzt für die Nationalitätsänderung entschieden habe, erklärte die Klägerin: 4 „Bis zu meinem 26. Lebensjahr war es mir nicht bewusst, was ich eigentlich bin, welcher Nationalität ich eigentlich angehöre, obwohl ich immer meinte, dass ich ein deutsches Mädchen bin. Als Kind aus einer Mischehe konnte ich mich sehr lange nicht identifizieren, zuordnen. Dies wurde mir erst mit 26 klar, als ich Mutter wurde.“ 5 Die Klägerin gab weiter an, seit ihrem vierten Lebensjahr habe sie, nachdem ihr Vater gestorben sei, bei der Großmutter mütterlicherseits gelebt und von ihr Deutsch gelernt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen. 6 Mit Bescheid vom 04.07.2011 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin ab, da es an dem erforderlichen durchgängigen Bekenntnis nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ab Erreichen der Bekenntnisfähigkeit fehle. 7 Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend: Die Eintragung der S. Nationalität in ihrem ersten Inlandspass könne ihr nicht entgegen gehalten werden, weil sie wegen der Eintragung beider Eltern mit der S. Nationalität in ihrer Geburtsurkunde kein Wahlrecht gehabt habe. Sie habe dennoch 1984 bei der Beantragung des Inlandspasses versucht, die deutsche Nationalität eintragen zu lassen, was ihr aber verweigert worden sei. Dies ergebe sich auch aus dem Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichts L. aus dem Jahr 2007. Ein Bekenntnis „auf vergleichbare Weise“ liege im Übrigen jedenfalls auch in dem Antrag an das Bezirksgericht selbst. 8 Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2011 zurück: Unabhängig von den Gründen des Ablehnungsbescheides sei bereits die Abstammung von einer deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen, da ein durchgängiges Bekenntnis der Großmutter F. A. , von der die Klägerin ihre deutsche Volkszugehörigkeit ableite, nicht ersichtlich sei. Im Übrigen habe die Klägerin bei der ersten Beantragung des Inlandspasses ein Gegenbekenntnis abgegeben. 9 Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend macht sie geltend: Zu Unrecht gehe die Beklagte im Widerspruchsbescheid nunmehr – anders als noch im Ausgangsbescheid – von einem Gegenbekenntnis bei der Beantragung des ersten Inlandspasses 1984 ab, von dem wegen des fehlenden Wahlrechts kein Rede sein könne. Sie habe ferner mehrfach versucht, die Nationalitätseintragung ändern zu lassen. Anlässlich der Geburt ihres Sohnes im Jahr 1994 habe sie in seine Geburtsurkunde die deutsche Nationalität eintragen lassen wollen. Dieser Antrag sei jedoch abgelehnt worden. Auch bei der Volkszählung 2010 habe sie für sich und ihren Sohn die deutsche Nationalität angegeben. Die deutsche Volkszugehörigkeit ihrer Großmutter könne nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, zumal sie sich jedenfalls auch auf die Abstammung von ihren Urgroßeltern berufen könne. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 04.07.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2011 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 BVFG zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. 15 Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Es hat ferner Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, sie habe 1984 in ihrem ersten Inlandspass und 1994 bei der Geburtsurkunde ihres Sohnes jeweils die Eintragung der deutschen Nationalität beantragt, durch Vernehmung des von ihr als Zeugen benannten Herrn Q. C. , eines in Deutschland lebenden Cousins der Klägerin. Auf das Sitzungsprotokoll wird insoweit Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 18 Der Bescheid vom 04.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids (§ 113 Abs. 5 VwGO). 19 Gem. § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG wird Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten auf Antrag ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gem. § 4 Abs. 1 S. 1 BVFG u.a., wer deutscher Volkszugehöriger ist. Wer wie die Klägerin nach dem 31.12.1923 geboren ist, ist gem. § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache, § 6 Abs. 2 S. 2 BVFG. 20 Vorliegend fehlt es an einem durchgängigen positiven Bekenntnis der Klägerin nur zum deutschen Volkstum. 21 Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss für den gesamten Zeitraum zwischen dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und der Ausreise ein positives Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein. Als Form des Bekenntnisses kommt im territorialen Bereich der ehemaligen UdSSR vornehmlich die Nationalitätenerklärung für die Eintragung in amtlichen Dokumenten in Betracht. Sie muss erstmals nach Eintritt der Bekenntnis- bzw. der Erklärungsfähigkeit nach dem insoweit grundsätzlich maßgeblichen innerstaatlichen Recht zugunsten der deutschen Nationalität erfolgen und darf in der Folge nicht mehr zugunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein. 22 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.10.2004 - 5 C 13/04 -, NVwZ-RR 2005, 210; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2007 – 12 A 839/05, juris, Rn. 37; zum Zeitpunkt des Eintritts der Bekenntnisfähigkeit: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.11.2003 – 5 C 41/03 -, juris, Rn. 13 m.w.N.. 23 Grundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin nach Vollendung des 16. Lebensjahres im Jahr 1984 war die am 01.07.1975 in Kraft getretene Passverordnung der ehemaligen Sowjetunion vom 28.08.1974. Nach den Vorschriften dieser Passverordnung war - ebenso wie nach der Regelung unter Nummer 7 Abs. 2 c) der sowjetischen Passverordnung vom 10.09.1940 und der Passverordnung vom 21.10.1953 - in den Pässen die Nationalität zu vermerken, 24 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.07.2004 – 2 A 3358/99 – juris, Rn. 28. 25 Dabei bestand nur bei unterschiedlicher Nationalität der Eltern ein Wahlrecht; die Klägerin hatte deshalb – wie sie zutreffend ausführt - objektiv nicht die Möglichkeit, sich bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses 1984 mit der deutschen Nationalität eintragen zu lassen mit der Folge, dass die Eintragung der S. Nationalität 1984 nicht als Gegenbekenntnis gewertet werden kann. 26 Die Klage scheitert aber daran, dass ein durchgängiges positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum – sei es durch Nationalitätenerklärung, sei es „auf vergleichbare Weise“ - nicht nachgewiesen ist. Dies gilt zunächst für die Behauptung der Klägerin, sie habe 1984 bei der Beantragung des ersten Inlandspasses versucht, die deutsche Nationalität eintragen zu lassen. Zunächst ist dies bereits deshalb nicht glaubhaft, weil angesichts der Eintragungen in ihrer Geburtsurkunde – beide Eltern waren dort mit der S. Nationalität eingetragen – ein solcher Versuch von Vorneherein scheitern musste und von daher fernliegend erscheint. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zudem auf Nachfrage erstmals erklärt, nicht sie selbst, sondern ihre Mutter habe sich an die Behörden gewandt, dies obwohl ihre Mutter nach Angaben der Klägerin bis heute die eigene Nationalitätseintragung nicht geändert hat. Auch dies weckt Zweifel an der Behauptung der insoweit beweispflichtigen Klägerin, bei der ersten Passausstellung im Alter von 16 Jahren die Eintragung der deutschen Nationalität verlangt zu haben. Hinzu kommt, dass die Klägerin bei ihrer Anhörung im Deutschen Generalkonsulat in O. ausdrücklich erklärt hat, bis zu ihrem 26. Lebensjahr sei ihr nicht bewusst gewesen, welcher Nationalität sie angehöre. Auch dies spricht dagegen, dass die Klägerin bereits im Alter von 16 Jahren eine bewusste Entscheidung zur Zuordnung zu einer bestimmten Nationalität getroffen hat. Der Zeugenaussage ihres Cousins, der, ohne selbst bei den maßgeblichen Vorgängen dabei gewesen zu sein, die Behauptung der Klägerin lediglich pauschal bestätigt hat, hat das Gericht keinen maßgeblichen Beweiswert beigemessen. Konkrete Einzelheiten dazu, wie und wann der Zeuge, der damals bereits etwa 1000 km von der Klägerin entfernt wohnte, von den Vorgängen um die Passeintragung erfahren haben will, hat der Zeuge nicht angeben können. Seine Aussage beruht vielmehr lediglich auf Angaben der Klägerin selbst, die sie gegenüber dem Zeugen gemacht haben will, und ist angesichts des Verwandtschaftsverhältnisses ersichtlich von dem Bemühen getragen, einen der Klägerin günstigen Verfahrensausgang herbei zu führen. Auch die einschlägigen Ausführungen in dem Beschluss des Bezirksgerichts L. vom 21.08.2007 (zu den Umständen der Passausstellung 1984) beruhen auf den eigenen Angaben der Klägerin und geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. 27 Unabhängig davon hat die Klage aber selbst dann keinen Erfolg, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, sie habe 1984 durch Erklärung gegenüber der Passbehörde ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Denn an einem durchgängigen Bekenntnis fehlt es dann jedenfalls deshalb, weil die Klägerin es versäumt hat, bei der erstmöglichen Gelegenheit eine Änderung des Nationalitätseintrags vorzunehmen. Ab Mitte 1992 bestand in den Nachfolgestaaten der UdSSR die objektive Möglichkeit, eine Änderung des Nationalitätseintrags im Inlandspass wesentlich leichter als früher vorzunehmen, 28 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.02.2010 – 12 A 616/06 - juris, Rn. 35/43. 29 Die Klägerin hat diese Möglichkeit jedoch nicht wahrgenommen, sondern den S. Nationalitätseintrag im Inlandspass nach ihren eigenen Angaben erst 2007 ändern lassen. Das Führen und die Nutzung eines Passes mit der eingetragenen S. Nationalität war der Klägerin deshalb spätestens ab Anfang der 1990er Jahre zurechenbar. Wer einen Pass mit einer eingetragenen nichtdeutschen Nationalität weiter führt bzw. nutzt, ohne von der Möglichkeit einer Änderung des Nationalitätseintrags Gebrauch zu machen, lässt diesen Pass für sich wirken und wendet sich damit nach außen einem anderen Volkstum zu, 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 – 5 C 25/06 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 – 12 A 2783/07 -, juris. 31 Dass es der Klägerin wegen angeblicher Schwierigkeiten, die erforderlichen Dokumente zu beschaffen – dies hat sie in der mündlichen Verhandlung angegeben – bis zum Jahr 2007 unmöglich gewesen sein soll, die Änderung des Nationalitätseintrags zu bewirken, hält das Gericht angesichts des langen Zeitraums ab der erstmals gegebenen Änderungsmöglichkeit Mitte 1992 nicht für glaubhaft. 32 Damit fehlt es hier jedenfalls an einem durchgängigen Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum. 33 Das Vorbringen der Klägerin, sie habe ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum jedenfalls 1994 durch die Erklärung abgegeben, ihr Sohn solle in seiner Geburtsurkunde mit der deutschen Nationalität eingetragen werden, ändert daran nichts. Selbst wenn dies zutreffend wäre, bleibt es dabei, dass die Klägerin auch nach 1994 - bis zum Jahr 2007 – trotz bestehender Änderungsmöglichkeit einen Pass geführt hat, in dem sie selbst mit der S. Nationalität eingetragen war. Unabhängig davon ist die Behauptung der Klägerin zur Ausstellung der Geburtsurkunde ihres Sohnes nicht nachgewiesen. Nach den eigenen Angaben der Klägerin gibt es hierzu keine schriftlichen Unterlagen; sie will lediglich mündlich auf die Eintragung der deutschen Nationalität in der Geburtsurkunde hingewirkt und auch lediglich eine mündliche Ablehnung erhalten haben. Da die Zeugenaussage ihres Cousins aus den oben bereits dargelegten Gründen auch in diesem Punkt nicht überzeugend ist, bleibt es letztlich nur bei dem – ersichtlich interessengeleiteten – Parteivorbringen der Klägerin selbst, welches hier kein ausreichendes Mittel darstellt, um die erforderliche richterliche Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit der behaupteten Tatsache herbeiführen zu können. Die Klägerin hat zudem nicht nachvollziehbar begründen können, weshalb sie bis heute die angeblich bereits 1994 versuchte Eintragung der deutschen Nationalität in der Geburtsurkunde ihres Sohnes nicht bewirkt hat, sondern dies vielmehr erst jetzt („in zwei bis drei Wochen“) erfolgen soll. 34 Ob sich die Klägerin anlässlich der Volkszählung 2010 als deutsche Volkszugehörige bezeichnet hat und ob einer solchen Angabe nach den näheren Umständen der in der S. G. durchgeführten Volkszählungen Bekenntnischarakter zukommt, 35 verneinend zur Volkszählung 2002 in der S. G. OVG NRW, Beschluss vom 15.04.2011 – 12 A 1961/10 -, juris, 36 kann – da es jedenfalls an einem d urchgängigen Bekenntnis fehlt - dahinstehen. Ebenso kann offenbleiben, ob der Klägerin ausreichende deutsche Sprachkenntnisse in der Familie vermittelt worden sind, was nach den Feststellungen anlässlich der Anhörung der Klägerin beim Generalkonsulat in O. und auch nach dem eigenen Eindruck des Gerichts bezüglich des Sprachverhaltens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung jedenfalls zweifelhaft ist. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.