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Urteil

7 K 7526/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0206.7K7526.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin wurde am 00.00.0000 in Kutais(s)i (Georgien) geboren. Ihr Vater ist der 1960 geborene Herr F. C. , ihre Mutter die 1962 geborene Frau O. L. . Nach den Angaben im Aufnahmeverfahren ist der Vater deutscher Volkszugehöriger, die Mutter georgische Volkszugehörige. Die Klägerin beantragte mit Datum vom 07.05.2010 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) ihre Aufnahme als Spätaussiedlerin nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie gab an, Studentin zu sein und sich als Au-pair in Erlangen aufzuhalten. Sie sei deutsche Volkszugehörige und habe als Kind im Elternhaus Deutsch und Russisch bzw. Georgisch gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihr "zum Teil" vom Vater vermittelt worden. Sie verstehe auf Deutsch alles und spreche die Sprache fließend. Mit Bescheid vom 08.06.2010 lehnte das BVA den Antrag der Klägerin ab. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin, da sie die erforderliche Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nicht glaubhaft gemacht habe. Weder ihr Vater noch ihr Großvater väterlicherseits seien deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 6 BVFG, da sie behördlicherseits über Jahrzehnte mit nichtdeutscher Nationalität geführt worden seien. Auch fehle es bei der Klägerin selbst an einem durchgängigen Bekenntnis zu deutschen Volkstum. Darüber hinaus habe die Klägerin nach ihren eigenen Angaben als Kind zu hause fast nur Russisch und Georgisch gesprochen und nur wenig Deutsch mit dem Vater. Die Klägerin erhob Widerspruch und trug vor: Die Führung einer nichtdeutschen Nationalität im Inlandspass des Vaters sei diesem nicht zurechenbar. Es habe für ihn keine Möglichkeit bestanden, eine eigenständige Entscheidung über die Eintragung der Volkszugehörigkeit zu treffen. Aufgrund der Repressionen gegen Angehörigen der deutschen Volksgruppe seien diese gezwungen gewesen, ihre Nationalität zu verheimlichen. Erst mit Erlass der georgischen Regierungsverordnung Nr. 687 habe es die Möglichkeit gegeben, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen, die der Vater auch genutzt habe. Zumindest sei ein Bekenntnis nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG zu unterstellen, weil es aufgrund drohender Gefahren für Leib und Leben bzw. schwerwiegenden beruflichen und wirtschaftlichen Nachteilen unterblieben sei. Die Klägerin selbst habe aufgrund der in Georgien bestehenden Gesetzeslage gar keine Möglichkeit gehabt, ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum kundzutun. Dass sie zu Hause nur wenig Deutsch gesprochen habe, treffe nicht zu. In Georgien sei sie Mitglied einer deutschen Organisation gewesen. Sie lese deutsche Bücher und verfolge die Nachrichtensendungen des ZDF. Die Klägerin legte eine den Vater betreffende georgische Gerichtsentscheidung vom 13.09.2002 nebst Übersetzung vor, die sich mit dessen Nationalität befasst. Außerdem legte die Klägerin eine Geburtsurkunde einer Tante vor, aus der sich ergebe, dass ihr Großvater Deutscher gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2010 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Ein Wechsel des Nationalitäteneintrags im Inlandspass sei in den Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR bereits sei Beginn der 90er-Jahre problemlos möglich gewesen. Angesichts der erst 2002 erfolgten Erklärung des Vaters verfüge die Klägerin über keinen Eltern- oder Vorelternteil, der die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit erfülle. Auch fehle es am Erfordernis einer familiären Vermittlung der Deutschen Sprache. Das BVA äußerte zudem Zweifel daran, ob die Klägerin noch das Erfordernis eines Aufenthalts in den Aussiedlungsgebieten erfülle. Die Klägerin hat am 15.12.2010 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Aufnahmeverfahren. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 08.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2010 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide. Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschluss vom 05.01.2012 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufnahmeakte des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht trotz des Ausbleibens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung. Sie ist auf diese Folge in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I, S. 2426) - BVFG -. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 08.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin die Voraussetzung eines fortbestehenden Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten erfüllt. Bis heute hat sie keinen Beleg dafür vorgelegt, dass ihr Aufenthalt in Erlangen lediglich vorübergehenden Charakter hatte (Au Pair/Studium/Freiwilliges Soziales Jahr) und sie inzwischen in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt ist. Auch der Prozessbevollmächtigten ist der derzeitige Aufenthaltsort der Klägerin nicht bekannt. Zu den Voraussetzungen des fortbestehenden Wohnsitzes vgl. zuletzt: Urteil der Kammer vom 06.02.2012 - 7 K 366/10 -. Auch bedarf es keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Klägerin von deutschen Volkszugehörigen abstammt. Hieran bestehen aus den von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 12.11.2010 zutreffend ausgeführten Gründen erhebliche Zweifel. Vergleichbares gilt für das Erfordernis familiärer Sprachvermittlung. Die Klägerin hat im Antragsformular ausgeführt, die deutsche Sprache sei ihr "nur zum Teil vom Vater nach der Geburt" weitergegeben worden. Zudem gab die Klägerin an, Vater und Großvater väterlicherseits verstünden die deutsche Sprache; aktive Sprachfertigkeiten ("sprechen") hat sie insoweit nicht behauptet. Denn der Klägerin fehlt es jedenfalls an dem gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zwingend erforderlichem Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum. Als Form des Bekenntnisses im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG kommt im territorialen Bereich der ehemaligen UdSSR vornehmlich die Nationalitätenerklärung im Wege der Eintragung in amtliche Dokumente (u.a. erster Inlandspass) in Betracht. Diese muss erstmals nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bzw. der Erklärungsfähigkeit nach dem insoweit grundsätzlich maßgeblichen innerstaatlichen Recht zugunsten der deutschen Nationalität erfolgen und darf in der Folge nicht mehr zugunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 5 C 13.04, Rn. 21, juris; BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 41.03, Rn. 17, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2007 - 12 A 839/05, Rn. 39, juris. Sehen die Gesetze des betreffenden Nachfolgestaates der ehemaligen Sowjetunion - wie im Falle der Klägerin - die Eintragung der Nationalität in den Inlandspass nicht mehr vor, kommt nur ein Bekenntnis gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auf vergleichbare Weise in Betracht. Von einem Bekenntnis auf vergleichbare Weise ist nur auszugehen, wenn die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sind, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Es sind nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin, z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft zu Tage treten ließen. Dabei muss auch das Bekenntnis auf vergleichbare Weise durchgehend erbracht werden. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07, Rn. 57 ff., juris. Derartige Umstände hat die Klägerin nicht ansatzweise dargelegt. Die bloße Mitgliedschaft in einem deutschen Verein im Heimatort, der offenbar deutsche Volkszugehörige unterstützt, zu dessen Tätigkeit aber wenig Weiterführendes mitgeteilt wird, ist nicht geeignet, ein nach außen erkennbares Volkstumsbekenntnis zu begründen, das mit der erwähnten Eintragung der Nationalität im Inlandspass annähernd vergleichbar wäre. Dem Lesen deutscher Bücher oder dem Verfolgen von Nachrichtensendungen des deutschen Fernsehens kommt erkennbar keine nach außen gerichtete Bekenntnisqualität zu. Die nach alldem verbleibenden durchgreifenden Zweifel gehen zu Lasten der Klägerin, da es sich bei der Frage eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, für die sie die Darlegungs- und Beweislast trägt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 5 B 102.99 -; OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07; Beschluss vom 22.11.2007 - 12 A 3769/04 - (alle juris). Es der Klägerin zuzugestehen, dass es in den Nachfolgestaaten der UdSSR, in denen eine Eintragung der Nationalität im Inlandspass aus durchaus nachvollziehbaren Gründen gesetzlich nicht mehr vorgesehen ist, gerade jungen Ausreisewilligen zunehmend schwer fällt, die Voraussetzungen eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise darzulegen. Das ist jedoch auch eine Folge der durchaus erfreulichen Tatsache, dass eine Ausgrenzung bestimmter Volksgruppen im politischen und gesellschaftlichen Leben dieser Staaten in aller Regel nicht mehr stattfindet und folglich auch die deutsche Volksgruppe nicht mehr in der Weise wahrgenommen, wie dies noch in den ersten Jahrzehnten nach dem 2. Weltkrieg der Fall war. Wenn der deutsche Gesetzgeber in Kenntnis dieser durchgreifenden Veränderungen gleichwohl an dem Erfordernis eines Bekenntnisses "auf vergleichbare Weise" in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG trotz verschiedener Änderungen des Gesetzes bis in die jüngste Zeit festgehalten hat, hat er damit auch zum Ausdruck gebracht, dass ein Bedürfnis und eine Rechtfertigung für eine Aufnahme der angesprochenen Personengruppe nicht mehr in gleicher Weise bestehen, wie dies noch bei vorangegangenen Generationen der Fall war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.