Urteil
7 K 3949/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0116.7K3949.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerinnen sind die am 00.00.0000 geborenen Zwillingstöchter der Frau M. T. , geb. Q. (geboren am 00.00.0000) und des Herrn X. T. (geboren am 00.00.0000) Ihre Großmutter väterlicherseits war die 1924 geborene Frau N. T1. . Sie sind Studentinnen und leben in Petrodolinskoje im Gebiet Odessa/Ukraine. 3 Die Eltern der Klägerinnen beantragten unter dem 19.04.2000 die Erteilung eines Aufnahmebescheides und die Einbeziehung der Klägerinnen in diesen Bescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt (BVA) mit Bescheid vom 04.01.2005 unter Hinweis auf mangelnde deutsche Sprachfertigkeiten des Vaters der Klägerinnen ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2005 als unbegründet zurück. In der Begründung verwies das BVA zudem auf die Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspass des Vaters der Klägerinnen 1971/72. Einen weiteren Aufnahmeantrag, der am 30.12.2005 beim BVA einging, ließ die Behörde als unzulässigen Folgeantrag unbearbeitet und teilte dies dem Vater der Klägerinnen unter dem 20.02.2006 mit. In gleicher Weise verfuhr das BVA mit einem weiteren Antrag vom 24.10.2008. Eine erneute Prüfung des Aufnahmebegehrens lehnte es insoweit unter dem 23.12.2008 ab. 4 Die Klägerinnen beantragten ebenfalls unter dem 24.10.2008 beim BVA ihre Aufnahme als Spätaussiedlerinnen aus eigenem Recht. In den Antragsformularen gaben sie die Volkszugehörigkeit jeweils mit Deutsch an. Als Kinder hätten sie im Elternhaus sowohl Deutsch als auch Russisch gesprochen. Deutsch sei ihnen vom Vater und der Großmutter väterlicherseits vermittelt worden. Sie verstünden auf Deutsch fast alles. Ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch aus. Die Klägerinnen machten zudem Ausführungen zum Schicksal der Familie väterlicherseits in der Kriegs- und Nachkriegszeit. Hiernach wurde der 1899 geborene Urgroßvater mit seiner 1924 geborenen Tochter - der Großmutter der Klägerinnen - während des 2. Weltkrieges nach Czarnków (seinerzeit Scharnikau/Wartheland) "ausgeführt", bei Kriegsende aber vom NKWD nach Kasachstan in eine Sondersiedlung verbracht. Dort sei 1951 auch der Vater geboren. Dieser habe trotz zahlreicher Diskriminierungen in der Schulzeit später Medizin studiert. Die Großmutter väterlicherseits habe ihnen - den Klägerinnen - immer von Deutschland erzählt und bis zu ihrem Tod 2004 von der Ausreise geträumt. Die Klägerinnen legten eine 1953 ausgestellte Geburtsurkunde des Vaters vor, in der dieser mit deutscher Nationalität vermerkt ist. 5 Die Klägerinnen unterzogen sich am 26.07.2009 in der Deutschen Botschaft Kiew einem Sprachtest. Nach der Bewertung des Sprachtesters waren beide Klägerinnen in der Lage, recht frei und selbständig auf Deutsch zu erzählen und auf Nach- und Zwischenfragen einzugehen. Die Klägerin zu 1) spreche annähernd fließend Deutsch. Beide Klägerinnen wurden zu ihrer Volkszugehörigkeit befragt. 6 Mit Bescheiden vom 08.11.2010 lehnte das BVA die Erteilung von Aufnahmebescheiden ab. Die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit könnten nicht festgestellt werden. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass sie sich in einer Weise zum deutschen Volkstum bekannt hätten, die einer in der Ukraine nicht mehr möglichen Eintragung der Nationalität im Inlandspass vergleichbar wäre. Die Bescheide wurden den Klägerinnen zu Händen ihres seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten, Herrn K. T2. in Bad Soden-Salmünster, mittels Einwurf-Einschreiben bekannt gegeben. 7 Die Klägerinnen übersandten daraufhin Schreiben in russischer Sprache sowohl an das Gericht als auch an das BVA. Das an das BVA gerichtete Schreiben trägt Eingangsstempel vom 20.12., 22.12.2010 und vom 06.01.2011. Unter dem 06.01.2011 ließ die Behörde eine Übersetzung in die deutsche Sprache fertigen, ausweislich derer die Klägerinnen ihr Bedauern über die Ablehnung äußerten, auf ihr Engagement für die "Wiedergeburt" und die evangelische Kirche verwiesen und den Lebensweg ihres Vaters darstellten. Abschließend baten die Klägerinnen darum, sie "als Deutsche anzuerkennen". 8 Mit Widerspruchsbescheiden vom 20.06.2011 wies das BVA die Widersprüche der Klägerinnen als unzulässig zurück. Die Ablehnungsbescheide seien am 08.11.2010 zur Post gegeben und folglich am 11.11.2010 bekannt gegeben worden. Die Widersprüche hätten daher mit Ablauf der Widerspruchsfrist am Montag, dem 13.12.2010 vorliegen müssen. Die am 20.12.2010 eingegangenen Widersprüche seien verspätet. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides für die Klägerin zu 1) erfolgte an ihren Verfahrensbevollmächtige mittels Postzustellungsurkunde am 25.06.2011. Hinsichtlich des für die Klägerin zu 2) bestimmten Widerspruchsbescheides fehlt ein Zustellungsnachweis. 9 Die Klägerinnen haben sich mit einem am 13.07.2011 per Fax eingegangenen Schreiben in russischer Sprache an das Gericht gewandt. Mit Schriftsätzen vom 04.07. und 19.08.2011 haben die Klägerinnen die Klage in deutscher Sprache begründet. Sie verweisen darauf, dass die ukrainischen Gesetze eine Eintragung der Nationalität im Inlandspass nicht mehr vorsähen, um ethnischen Konflikten vorzubeugen. Der Vater habe sie immer als Deutsche erzogen. Sie hätten stets die evangelisch-lutherische Kirche besucht und aktiv am Gemeindeleben teilgenommen. Außerdem seien sie bei der "Wiedergeburt" in Odessa registriert. Ferner wiederholten sie die Ausführungen zum Schicksal des Vaters in der Nachkriegszeit und dem der Familie väterlicherseits allgemein. Der Vater habe nur Arzt werden können, weil er seine deutsche Volkszugehörigkeit verheimlicht habe. 10 Die Klägerinnen haben keinen Antrag gestellt. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Klage sei unzulässig, weil die Widerspruchsfrist versäumt sei. Unabhängig davon hätten die Klägerinnen auch keinen Anspruch auf die Aufnahme als Spätaussiedlerinnen, weil sie sich nicht auf eine der Passeintragung vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum bekannt hätten. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerinnen verhandeln und entscheiden. Diese sind auf diese Folge in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. 17 Es kann offen bleiben, ob die sinngemäß auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Aufnahmebescheiden gerichtete Klage wegen Versäumung der Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder wegen Versäumung der Klagefrist nach § 74 VwGO unzulässig ist, weil die Klageerhebung in russischer Sprache den Anforderungen des § 81 VwGO an eine wirksame Klageerhebung nicht genügen konnte. Auch bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob den Klägerinnen wegen der einen oder der anderen Fristversäumung von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, was insbesondere voraussetzt, dass die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt wurde. 18 Denn die Klage ist unbegründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I, S. 2426) - BVFG -. Die Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 08.11.2010 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.06.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 19 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. 20 Diese Voraussetzungen erfüllen die Klägerinnen nicht. Es fehlt bei beiden Klägerinnen an dem gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zwingend erforderlichen Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum. Als Form des Bekenntnisses im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG kommt im territorialen Bereich der ehemaligen UdSSR vornehmlich die Nationalitätenerklärung für die Eintragung in amtliche Dokumente (u.a. erster Inlandspass) in Betracht. Diese muss erstmals nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bzw. der Erklärungsfähigkeit nach dem insoweit grundsätzlich maßgeblichen innerstaatlichen Recht zugunsten der deutschen Nationalität erfolgen und in der Folge nicht mehr zugunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 5 C 13.04, Rn. 21, juris; BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 41.03, Rn. 17, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2007 - 12 A 839/05, Rn. 39, juris. 22 Sehen die Gesetze des betreffenden Nachfolgestaates der ehemaligen Sowjetunion die Eintragung der Nationalität in den Inlandspass nicht mehr vor, kommt nur ein Bekenntnis gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auf vergleichbare Weise in Betracht. Von einem Bekenntnis auf vergleichbare Weise ist nur auszugehen, wenn die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sind, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Es sind nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B., in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten ließen. Dabei muss auch das Bekenntnis auf vergleichbare Weise durchgehend erbracht werden. 23 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07, Rn. 57 ff., juris. 24 Derartige Umstände haben die Klägerinnen nicht dargelegt. Ihr Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen auf die Darstellung des Schicksals der Familie väterlicherseits in der Kriegs- und Nachkriegszeit. Belegbare Anhaltspunkte für ein eigenes Bekenntnis der Klägerinnen im oben genannten Sinne sind ihm nicht zu entnehmen. Allein die - hier unterstellte - Mitgliedschaft in der Gesellschaft "Wiedergeburt" in Odessa ist nicht geeignet, ein Volkstumsbekenntnis zu begründen, das einer Eintragung der Nationalität im UdSSR-Inlandspass vergleichbar wäre. Das gilt auch für den Besuch der oder die Mitarbeit in der evangelisch-lutherischen Gemeinde. 25 Die Angaben zur "Wiedergeburt" sind gänzlich oberflächlich geblieben und beschränken sich auf die Angabe, dort "registriert" zu sein. Vergleichbares gilt für den Besuch der evangelisch-lutherischen Gemeinde. Hier geht es im Wesentlichen um das Feiern kirchlicher Feste ohne erkennbare Außenwirkung. Eine Zuordnung der Klägerinnen zur deutschen Volksgruppe ergibt sich auch nicht aus einer Gesamtschau aller Umstände unter Berücksichtigung des detailliert geschilderten Schicksals der Familie väterlicherseits. Das Volkstumsbekenntnis muss in der Person des Aufnahmebewerbers individuell festgestellt werden. Da die Klägerinnen nach den Angaben in den Aufnahmeanträgen aus einer deutsch/russisch "gemischten" Ehe stammen, ist eine nach außen erkennbare Volkstumszugehörigkeit nicht selbstverständlich. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen offenkundig, da der Vater der Klägerinnen nach dem protokollierten Ergebnis seines Sprachtests am 28.05.2003 nicht in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Zwar konnte er einen offenbar gelernten Text zur Geschichte der Russlanddeutschen und dem Schicksal der Familie vorzutragen; auf Zwischenfragen vermochte er indes nicht zu antworten. Es spricht alles dafür, dass er sich seinem Bildungsstand entsprechend präzise auf den Sprachtest vorbereitet hatte, die deutsche Sprache ihm aber nicht als eigene Sprache familiär vermittelt worden war. Umso weniger spricht daher etwas dafür, dass die Klägerinnen nach außen hin ohne Weiteres "als Deutsche" hervortraten. 26 Die nach alldem verbleibenden durchgreifenden Zweifel gehen zu Lasten der Klägerinnen, da es sich bei der Frage eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, für die sie die Darlegungs- und Beweislast tragen. 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 5 B 102.99 -; OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07; Beschluss vom 22.11.2007 - 12 A 3769/04 - (alle juris). 28 Es ist den Klägerinnen zuzugestehen, dass es in den Nachfolgestaaten der UdSSR, in denen eine Eintragung der Nationalität im Inlandspass aus durchaus nachvollziehbaren Gründen gesetzlich nicht mehr vorgesehen ist, gerade jungen Ausreisewilligen zunehmend schwer fällt, die Voraussetzungen eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise darzulegen. Das ist jedoch auch eine Folge der durchaus erfreulichen Tatsache, dass eine Ausgrenzung bestimmter Volksgruppen im politischen und gesellschaftlichen Leben dieser Staaten in aller Regel nicht mehr stattfindet und folglich auch die deutsche Volksgruppe nicht mehr in der Weise wahrgenommen, wie dies noch in den ersten Jahrzehnten nach dem 2. Weltkrieg der Fall war. Wenn der deutsche Gesetzgeber in Kenntnis dieser durchgreifenden Veränderungen gleichwohl an dem Erfordernis eines Bekenntnisses "auf vergleichbare Weise" in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG trotz verschiedener Änderungen des Gesetzes bis in die jüngste Zeit festgehalten hat, hat er damit auch zum Ausdruck gebracht, dass ein Bedürfnis und eine Rechtfertigung für eine Aufnahme der angesprochenen Personengruppe nicht mehr in gleicher Weise bestehen, wie dies noch bei vorangegangenen Generationen der Fall war. 29 Da hiernach das erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht festzustellen ist, kann offen bleiben, ob die Klägerinnen ihre unzweifelhaft vorhandenen Deutschkenntnisse im Wege familiärer Vermittlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG oder fremdsprachlich erlernt haben. An einer familiären Vermittlung bestehen angesichts der angesprochenen unzureichenden Sprachfertigkeiten des Vaters nicht unerhebliche Zweifel. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. 31 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.