Beschluss
12 A 1107/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0510.12A1107.06.00
31mal zitiert
13Zitate
Zitationsnetzwerk
44 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es stellt nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage, der Kläger erfülle auch dann, wenn die Abgabe eines Bekenntnisses zu einem nichtdeutschen Volkstum im Jahre 1955 verneint werde, nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, weil es an einem Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum fehle. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht dahinstehen lassen, ob der Kläger bei der Beantragung seines ersten Inlandspasses mit litauischem Nationalitätseintrag im Jahre 1955 ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum und damit ein ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG grundsätzlich ausschließendes Gegenbekenntnis abgegeben hat. Denn es fehlt jedenfalls an einem positiven Bekenntnis "nur" zum deutschen Volkstum, wie es nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) erforderlich ist. Durch die Einfügung des Wortes "nur" durch dieses Gesetz ist die nach früherem Recht maßgebliche, auf den Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung (bzw. für das Bekenntnis auf vergleichbare Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der es ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine grundsätzlich mit der Bekenntnisfähigkeit einsetzende zeitraumbezogene Betrachtung abgelöst worden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach nicht mehr. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, also durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise, feststellbar sein. Ein über einen längeren Zeitraum andauernder bekenntnisloser Zustand ist ausgeschlossen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188, - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192, und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104. Um ein solches Bekenntnis annehmen zu können, wenn es - wie im Falle des Klägers bis zum Jahre 2002/2003 - an einer Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum fehlt, müssen die Indizien für den Willen zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise - über das unmittelbare familiäre Umfeld hinaus - nach außen hin hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Soweit Möglichkeiten bestanden haben, auf eine Änderung des Nationalitäteneintrags hinzuwirken, kommt dabei entsprechenden Versuchen, die Eintragung der Volkszugehörigkeit im Inlandspass ändern zu lassen, eine maßgebliche Bedeutung zu. Soweit solche Möglichkeiten bis zur erfolgten Änderung nicht bestanden haben, sind für den Zeitraum bis zur Änderung nachprüfbare Umstände darzulegen, die den Willen, trotz des Eintrags einer nichtdeutschen Nationalität im Inlandspass der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin, z. B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft haben zu Tage treten lassen. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, a. a. O. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass vor 2002/2003 keine Möglichkeit bestanden hat, die erst zu diesem Zeitpunkt bewirkte amtliche Änderung seines Namens und seiner Nationalität herbeizuführen. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass schon zu Beginn der 90er Jahre eine Änderung des Nationalitäteneintrags problemlos möglich gewesen sei. Dieser Vortrag ist vor dem Hintergrund, dass Litauen bereits 1990/1991 unabhängig geworden ist und dass es dem Kläger 2002/2003 innerhalb von nur rund 6 Monaten gelungen ist, die amtliche Änderung seines Namens und seiner Nationalität zu erreichen, auch ohne weiteres plausibel. Darüberhinaus hat der Kläger jedenfalls für die Zeit vom Ende der allgemeinen Gefährdungslage (§ 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG) - also des Zeitraums, in dem ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum als nicht zumutbar anzusehen ist - bis 2002 Umstände, die seinen Willen, trotz des Eintrags der litauischen Nationalität im Inlandspass der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin unzweifelhaft haben zu Tage treten lassen, nicht substantiiert und glaubhaft dargelegt. Hierbei mag dahinstehen, ob die allgemeine Gefährdungslage in der Litauischen Sozialistischen Sowjetrepublik bzw. speziell im sogenannten Memelland "mit dem Rückgang der Repressionsmaßnahmen - etwa ab 1956 oder seit dem Jahre 1964 -" beendet gewesen ist, wie es das Verwaltungsgericht in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Situation in der ehemaligen Sowjetunion - vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104 (Mitte der 60er Jahre), und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 (jedenfalls nach 1964), m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2007 - 12 A 839/05 - und Beschluss vom 8. März 2007 - 12 A 617/06 - zugrundegelegt hat, oder ob die Auffassung des Klägers zutrifft, die allgemeine Gefährdungslage habe im Memelland erst "Mitte der achtziger Jahre" (Zulassungsbegründungsschrift, Seite 10) geendet. Zur Situation der deutschen Minderheit in Litauen zwischen 1945 und 1988 vgl. den so überschriebenen Artikel von Arthur Hermann in den "Annaberger Annalen" 4 (1996), S. 132 bis 139, dessen Darstellung ein solch spätes Ende der allgemeinen Gefährdungslage nicht nahelegt. Denn für den jedenfalls verbleibenden Zeitraum von 1985 bis 2002 fehlt es auch in Ansehung der Zulassungsbegründung an der substantiierten und glaubhaften Darlegung von Umständen, die ein der Nationalitätenerklärung vergleichbares Bekenntnis belegen könnten. Der Vortrag des Klägers, bereits die Aufbewahrung der Urkunden über die Kriegspatenschaft der F. -L. -Stiftung zeige, dass er sich auch während der gesamten Sowjetzeit zum deutschen Volkstum bekannt habe, greift schon deshalb nicht durch, weil dieses - heimliche - Verhalten nicht nach außen zu Tage getreten ist. Auch die behauptete Pflege der deutschen Sprache und des deutschen Brauchtums führt nicht zu der Annahme eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise, weil diese Indizien schon nach dem Vortrag des Klägers nicht über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sind. Gleiches gilt für die Ermunterung der eigenen Kinder, im "Verein der Deutschen in Klaipeda" mitzuwirken. Ein Bekenntnis in vergleichbarer Weise ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, der Kläger habe im Herbst 1960 bei der zuständigen staatlichen Behörde (OVIR) einen Ausreiseantrag gestellt, der nicht angenommen worden sei, da es ihm angeblich an Unterlagen gemangelt habe. Denn dieses Vorbringen ist in keiner Weise substantiiert und ebensowenig mit Belegen versehen worden. Abgesehen davon ist es auch nicht glaubhaft. Denn es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Kläger den behaupteten Umstand - seine Wahrheit unterstellt - nicht schon spätestens während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgetragen hat, in dem die Frage eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise bereits aufgeworfen war. Lediglich ergänzend sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass die Frist für einen Auswanderungsantrag im Rahmen der ab 1958 von der Sowjetunion zeitweilig ermöglichten Auswanderung Litauendeutscher in die Bundesrepublik Deutschland seinerzeit bereits am 1. Januar 1960 endete - vgl. den bereits zitierten Artikel von Arthur Hermann, S. 138 -, so dass ein erst danach gestellter Antrag schon verfristet gewesen wäre. Auch das Vorbringen, die staatlichen Behörden hätten "damals" einen Antrag des Klägers auf Waisenrente nicht an die deutschen Behörden weitergeleitet, ist ohne jede Substanz geblieben. Gleiches gilt für die - zudem nicht weiter belegte - Behauptung, der Kläger habe "etwa im Jahre 1985 zu den Initiatoren der deutschen Schule "Hermann Sudermann" in Klaipeda" gehört. Die Frage, worin der Beitrag des Klägers bestanden haben soll, bleibt ebenso offen wie die Frage, ob der etwaige Beitrag der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass der behauptete Zeitpunkt der Gründungsaktivitäten jedenfalls ohne nähere Erläuterung nicht plausibel erscheint, da die Schule erst am 1. September 1992 eingerichtet worden ist. Vgl. die Information der Schule zu ihrer Geschichte im Internet: http://www.zudermanas.ku.lt/de/hsgeschichte.htm (Ausdruck vom 3. Mai 2007); vgl. ferner den entsprechenden Eintrag bei Wikipedia, http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Hermann-Sudermann-Schule&printable=yes (Ausdruck vom 3. Mai 2007). Schließlich erlaubt auch das Vorbringen des Klägers zu seiner Mitgliedschaft im "Verein der Deutschen in Klaipeda" nicht die Annahme eines der Nationalitätenerklärung gleichkommenden, hinreichend nach außen hervorgetretenen Verhaltens. Denn der Kläger, der nach der mit seinem Aufnahmeantrag vorgelegten Bestätigung des Vereins der Deutschen in Klaipeda vom 25. November 2003 seit 1995 Vereinsmitglied ist, hat im Aufnahmeantrag selbst insoweit lediglich angegeben, dass er an den Festen und Versammlungen des Vereins teilnehme. Auch mit der Klageschrift hat er nur behauptet, "seit Beginn seiner Mitgliedschaft regelmäßig aktiven Anteil am Vereinsleben genommen" zu haben. Dazu, dass die schlichte Behauptung, aktives Mitglied in der Gesellschaft "Wiedergeburt" zu sein, die Voraussetzungen eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise nicht auszufüllen vermag, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2005 - 2 A 4693/04 - und vom 11. September 2006 - 12 A 332/05 -. Zwar hat der Kläger später über den soeben wiedergegebenen Vortrag hinausgehend behauptet, er habe seine Tätigkeit für den (seinerzeit noch nicht gegründeten) Verein schon 1990/1991 in Zusammenarbeit mit der "Arbeitsgemeinschaft der Memellandkreise e. V." (AdM) aufgenommen und 1991 Treffen mitorganisiert, indem er im Kreis L1. andere deutsche Volkszugehörige telefonisch und durch persönlichen Besuch zur Teilnahme eingeladen habe (Schriftsatz vom 11. Januar 2006), bzw. nach 1990 die Organisation der Vereinstätigkeit in seinem Wohnbezirk L1. - insbesondere die Vorbereitung der in L2. stattfindenden Zusammentreffen, aber auch die Verteilung von humanitären Hilfen - übernommen (Schriftsatz vom 29. März 2006). Dieser gesteigerte Vortrag ist jedoch unglaubhaft. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb der Kläger seine Vereinsaktivitäten in zeitlicher und in qualitativer Hinsicht im Verwaltungsverfahren und noch in der (anwaltlich verfassten) Klageschrift als deutlich geringer geschildert haben sollte, wenn der spätere Vortrag der Wahrheit entsprechen würde. Lediglich ergänzend soll insoweit darauf hingewiesen werden, dass das gesteigerte Vorbringen auch aus einem weiteren Grund unglaubhaft ist. Da der "Verein der Deutschen in L2. " nach den in das Internet gestellten Informationen der "Arbeitsgemeinschaft der Memellandkreise e. V." (AdM) bereits 1993 gegründet worden ist - vgl. http://www.memelland-adm.de/memelstadt.html (Ausdruck vom 3. Mai 2007) - ist es nämlich, wäre der Kläger tatsächlich schon in der Vorgründungsphase des Vereins in Absprache mit der AdM in der behaupteten Weise aktiv gewesen, keinesfalls nachvollziehbar, dass er nicht schon 1993, sondern - wie ihm bescheinigt worden ist - erst 1995 Vereinsmitglied geworden ist. Mit Blick auf die mangelnde Glaubhaftigkeit des gesteigerten Vorbringens muss nicht mehr entschieden werden, ob die gesteigert behaupteten Vereinsaktivitäten auch deshalb kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in vergleichbarer Weise belegen können, weil die Mitgliedschaft in derartigen Vereinen - so der unwidersprochen gebliebene Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung - grundsätzlich den Angehörigen aller Volksgruppen und nicht nur deutschen Volkszugehörigen offen gestanden hat. Abgesehen von alledem verbliebe auch dann, wenn die für 1990/1991 behaupteten Aktivitäten hinreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt wären und angenommen würde, es läge damit ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise vor, ein an-spruchsschädlicher bekenntnisloser Zustand von (mindestens) rund fünf Jahren (Mitte der 80er Jahre bis 1990/1991). Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte "zeitraumbezogene Betrachtungsweise" einzelfallbezogene Feststellungen dazu erfordert, wann und unter welchen sachlichen Voraussetzungen ein "über einen längeren Zeitraum andauernder bekenntnisloser Zustand" vorliegt und das Bekenntnis zum deutschen Volkstum in einem nicht ausreichenden, zu engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise steht, ist hier schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil das Verwaltungsgericht ein Bekenntnis des Klägers auf vergleichbare Weise bis zur Änderung seines Namens und seiner Nationalität nach den obigen Ausführungen zutreffend verneint und - ausgehend vom Jahre 1964 - deshalb einen nahezu 40 Jahre umfassenden bekenntnislosen Zeitraum festgestellt hat. Abgesehen davon ist die aufgeworfene Frage, soweit sie über den Einzelfall hinausweist, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt. Denn das nach dieser Rechtsprechung erforderliche, grundsätzlich den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise erfassende und insofern durchgängige Bekenntnis kann nur verneint werden, wenn das jeweilige Gericht bei seiner zeitraumbezogenen Betrachtung Zeiten ohne ein Bekenntnis des Anspruchstellers zum deutschen Volkstum feststellt und diese im Einzelfall als länger andauernd bewertet. Schließlich führt auch die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht zur Zulassung der Berufung. Soweit der Kläger die behauptete Versagung rechtlichen Gehörs damit begründet, dass das Verwaltungsgericht den Beweisanregungen aus Klageschrift und Schriftsatz vom 11. Januar 2006 zur Frage des Bekenntnisses auf vergleichbare Weise nicht gefolgt sei und insoweit keine weiteren Beweise erhoben habe, ist Rügeverlust eingetreten. Der anwaltlich vertretene Kläger hat nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft, um sich insoweit rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Ausweislich des Terminsprotokolls hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2006 keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Hinsichtlich der des weiteren erhobenen Aufklärungsrüge fehlt es an der erforderlichen Darlegung. Die Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt u. a. die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung von Beweisen vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2006 - 12 A 1095/05 -. Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger die Nichterhebung der in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 11. Januar 2006 in Bezug auf die Frage des Bekenntnisses angesprochenen Beweise in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2006 gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgebenden Terminsprotokoll ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch das Zulassungsvorbringen enthält hierzu nichts, so dass von einem Verlust des Rügerechts auszugehen ist. Im übrigen liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur vor, wenn sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 253.97 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 5 S 352/97 -, NVwZ 1998, 865. Das kann hier mit Blick auf die oben erfolgte, auch den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers berücksichtigende Würdigung seiner Darlegungen als insgesamt nicht geeignet, ein durchgängiges Bekenntnis zu belegen, nicht festgestellt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).