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Urteil

7 K 7870/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2012:0301.7K7870.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 BVFG. Der am 00.00.0000 in Russland geborene Kläger ist Staatsangehöriger der russischen Föderation. Ausweislich seiner Angaben ist er der Sohn des am 00.00.0000 geborenen und am 06.07.1991 verstorbenen X. C. und der am 00.00.0000 geborenen und am 19.02.1984 verstorbenen B. C1. , geborene E. . Unter dem 26.05.1999 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler. Zur Sprache gab er an, er habe als Kind im Elternhaus kein Deutsch und ab dem zweiten Lebensjahr Russisch gesprochen. Ab dem zehnten Lebensjahr habe er die deutsche Sprache von der Mutter sowie außerhalb des Elternhauses in der Mittelschule, am polytechnischen Institut und noch ein bisschen privat erlernt. Derzeit werde im engsten Familienkreis nur Russisch gesprochen. Der Kläger verstehe auf Deutsch fast alles, wobei die Sprachkenntnisse für ein einfaches Gespräch ausreichten und er in der Lage sei Deutsch zu schreiben. Der Vater des Klägers habe die deutsche Sprache überhaupt nicht beherrscht. Die Mutter sei indes in der Lage gewesen Deutsch zu schreiben, zu sprechen und zu verstehen. Sein Vater sei russischer und seine Mutter deutsche Volkszugehörige gewesen. Der Kläger gab weiter an, deutscher Volkszugehöriger zu sein. In seinem am 29.11.1991 ausgestellten Inlandspass sei er mit russischem Nationalitätseintrag verzeichnet. Der Nationalitätseintrag sei nicht geändert worden. Dem Aufnahmeantrag fügte der Kläger eine Kopie des am 29.11.1991 ausgestellten, mit russischem Nationalitätseintrag versehenen, Inlandspasses bei. Auf dem Pass befindet sich ein auf den 09.03.1999 datierter amtlicher Zusatz, wonach der Kläger Bürger der russischen Föderation ist. Ferner beigefügt war eine am 22.04.1965 ausgestellte Geburtsbescheinigung des Klägers, welche den Vater mit russischer und die Mutter mit deutscher Nationalität ausweist. Mit Bescheid vom 02.12.2002 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger sei kein deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne, da er sich nicht durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt habe. Da der Vater russischer und die Mutter deutsche Volkszugehörige gewesen sei, habe dem Kläger bei Beantragung seines ersten Inlandspasses ein Wahlrecht hinsichtlich des Nationalitätseintrages zugestanden. Dieses Wahlrecht habe der Kläger bei der Beantragung des Inlandspasses dahingehend ausgeübt, der russischen Nationalität zugehören zu wollen. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liege jedoch ein grundsätzlich die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Ausweislich eines im Verwaltungsvorgang befindlichen Schreibens des deutschen Generalkonsulats Sankt Petersburg vom 04.09.2003 an das Bundesverwaltungsamt ist der Ablehnungsbescheid am 18.02.2003 an den Kläger als Einschreibebrief mit Rückschein übersandt worden. Es liege indes kein Nachweis vor, ob die Zustellung durchgeführt worden sei. Gegen den Bescheid vom 02.12.2002 ließ der Kläger am 02.07.2010 durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch einlegen. Zur Begründung führte er aus, er habe erst nach erfolgter Akteneinsicht am 24.06.2010 Kenntnis von dem Ablehnungsbescheid erlangt. Daher sei auch die Widerspruchsfrist gewahrt. Die Eintragung der deutschen Nationalität im ersten Inlandspass sei seinerzeit nicht mit Zustimmung des Klägers erfolgt. Der Kläger habe in das Formular Nr. 1 als Nationalität der Mutter "Deutsche" und als Nationalität des Vaters "Russe" eingetragen. Im Passamt seines seinerzeitigen Wohnortes in Kasachstan habe die zuständige Sachbearbeiterin indes aus eigener Entscheidungskraft die russische Nationalität eingetragen. Änderungsmöglichkeiten bezüglich des Nationalitätseintrages hätte der Kläger seinerzeit im Hinblick auf sein Alter und die nicht vorhandenen Möglichkeiten persönlich vorzusprechen nicht gehabt. Die deutsche Sprache habe der Kläger von seiner Mutter und Großmutter im Elternhaus erlernt. Die Eltern des Klägers hätten getrennt gelebt. Sofern der Kläger im Antragsformular angegeben habe, die deutsche Sprache erst ab dem zehnten Lebensjahr erlernt zu haben, sei damit gemeint, dass er die deutsche Sprache ab dem zehnten Lebensjahr in der Schule gelernt habe. Ihm sei bereits zuvor die deutsche Sprache innerhalb der Familie vermittelt worden. Nach der Entlassung aus dem Militärdienst im Jahre 1991 sei dem Kläger ein neuer Inlandspass mit den Daten des ersten Inlandspasses ausgestellt worden. Erst im Jahre 1997 sei es dem Kläger gelungen, alle erforderlichen Unterlagen zusammenzutragen, um die deutsche Nationalität in seinen Inlandspass eintragen zu lassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 15.12.2010, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Diesbezüglich führt es aus, dass mangels vorhandenen Nachweises über die Zustellung des seinerzeitigen Ablehnungsbescheides das Vorbringen des Klägers, die Bekanntgabe an ihn sei erst durch die Akteneinsicht am 24.06.2010 erfolgt, als wahr unterstellt werde. Der Widerspruch sei insoweit zwar zulässig indes unbegründet, da der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger im Rechtsinne sei. Infolge der russischen Nationalitätseinträge in den sowjetischen Inlandspässen des Klägers könne ein durchgehendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum nicht festgestellt werden. Die Eintragung der russischen Nationalität in den Inlandspass habe nur aufgrund eines entsprechenden Antrages des Klägers, der von diesem persönlich zu unterschreiben war, erfolgen können. Es seien auch keine Gesichtspunkte erkennbar, die für eine, die freie Willensentscheidung bei der Nationalitätswahl im bekenntnisfähigen Alter ausschließende, physische oder psychische Zwangslage sprechen könnte. Der Kläger hat am 29.12.2010 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf den Sachvortrag im Widerspruchsverfahren. Hinsichtlich des Nationalitätseintrages im ersten Inlandspass führt der Kläger ergänzend aus, die Eintragung sei seinerzeit von Amts wegen erfolgt. Die Nationalitätseintragungen seien durch willkürliche Handlungen in einem nicht rechtsstaatlichen System vorgenommen worden. Im Übrigen habe der Kläger sich durchgängig zum Deutschen bekannt und dies auch nach außen hin so dargestellt. Auch auf Bestreben der Mutter des Klägers, den Nationalitätseintrag zu ändern, sei dieser seinerzeit mitgeteilt worden, dass eine Nationalitätsänderung nicht mehr möglich sei. Die seinerzeit zuständige Sachbearbeiterin der Passbehörde habe bei unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern stets die russische Nationalität eingetragen. Auch im Jahre 1991 nach der Entlassung aus der Armee habe der Kläger versucht den Nationalitätseintrag ändern zu lassen, woraufhin ihm wiederum eine negative Antwort erteilt worden sei. Hinsichtlich der Änderung des Nationalitätseintrages ab dem Jahr 1991 führt der Kläger weiter aus, ihm sei die ab dem Jahr 1994 bestehende Möglichkeit der Nationalitätsänderung im Inlandspass nicht bekannt gewesen. Informationen über die Möglichkeit der Änderung des Nationalitätseintrages seien seinerzeit nicht über offizielle Stellen erfolgt. Auch die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland hätten nicht auf die Möglichkeit der Nationalitätsänderung hingewiesen. Im Übrigen hätte in den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts in den Ländern der ehemaligen UdSSR eine Periode des "Chaos und Durcheinanders" geherrscht. Der Kläger habe erstmals im Jahre 1999 von einem Mitarbeiter des deutschen Generalkonsulates in Sankt Petersburg erfahren, dass es möglich sei, die Nationalität im Inlandspass ändern zu lassen. Es könne ihm daher nicht vorgeworfen werden, erst ab dem Jahre 1999 nach entsprechender Informationserlangung auf eine Nationalitätsänderung im Inlandspass hingewirkt zu haben. Der Kläger habe im Übrigen im Jahr 1999 deshalb nicht den Nationalitätseintrag ändern lassen, da der Mitarbeiter des Deutschen Generalkonsulates ihm geraten habe, den Nationalitätseintrag beizubehalten, da es ansonsten gegebenenfalls zu Missverständnissen mit dem Bundesverwaltungsamt hätte kommen können. Im Übrigen habe sich der Kläger auch auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt. In der Familie seien die deutsche Sprache sowie deutsche Sitten und Gebräuche stets gepflegt worden. Dies habe sich auch im Verhalten des Klägers außerhalb der Familie dokumentiert. Der Kläger habe zudem während des Zusammenlebens in der Familie regelmäßig deutsche Zeitschriften gelesen, die bei DDR-Verlagen abonniert worden seien. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 02.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2010 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, der Kläger habe nach den seinerzeitigen Passverordnungen der ehemaligen UdSSR aufgrund der gemischten Nationalität seiner Eltern ein Wahlrecht hinsichtlich des Nationalitätseintrages im Inlandspass gehabt. Insoweit könne dahinstehen, ob die Eintragung der russischen Nationalität im ersten Inlandspass ein das Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließendes Gegenbekenntnis darstelle und ob der nicht deutsche Nationalitätseintrag ohne Zutun des Klägers zustande gekommen sei. Denn es sei jedenfalls nicht positiv feststellbar, dass sich der Kläger durchgehend nur zum deutschen Volkstum bekannt habe, da er nicht versucht habe, bei der ihm frühestmöglichen Gelegenheit auf eine Änderung seiner nationalen Zuordnung hinzuwirken. Ab Beginn der neunziger Jahre seien Änderungen des ursprünglichen Nationalitätseintrages aufgrund einer entsprechenden Verwaltungspraxis möglich gewesen. Die freie Wahl der Volkszugehörigkeit sei in Artikel 26 Ziffer 1 der zum 28.12.1993 in Kraft getretenen russischen Verfassung ausdrücklich normiert. Ebenfalls habe das Oberste Gericht der Russischen Föderation mit Beschluss vom 31.12.1993 entschieden, dass gegen die behördliche Weigerung der Nationalitätsänderung Rechtsmittel eingelegt werden könnten. Daher sei es dem Kläger ab Beginn des Jahres 1994 möglich gewesen auf eine Änderung des Nationalitätseintrages hinzuwirken. Sofern er die Nationalitätsänderung nicht initiiert habe, müsse er seinen Pass mit russischem Nationalitätseintrag gegen sich wirken lassen. Im Übrigen habe der Kläger vermutlich noch bis März 1999 und darüber hinaus einen Pass mit russischer Nationalität geführt, was durch die dem Inlandspass des Klägers vom 29.11.1991 als Nachweis seiner russischen Staatsangehörigkeit vorgeheftete amtlichen Bescheinigung vom 09.03.1999 belegt werde. Es könne dem klägerischen Vorbringen daher nicht gefolgt werden, soweit vorgetragen werde, dass es dem Kläger im Jahr 1997 gelungen sei die deutsche Nationalität im Inlandspass eintragen zu lassen. Im Übrigen trage der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der russische Inlandspasseintrag seinerzeit ohne sein Zutun zustande gekommen ist. Es sei nicht substantiiert dargelegt, dass die Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspass unter Missachtung des Wahlrechts des Klägers und entgegen der passrechtlichen Bestimmungen zustande gekommen sei. Der Kläger habe im Rahmen der Widerspruchsbegründung selbst vorgetragen, einen Passantrag ausgefüllt zu haben. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein dem ausgefüllten Antrag widersprechender Nationalitätseintrag im Inlandspass aufgenommen worden sei. Der Kläger habe sich daher bei Erstausstellung seines Inlandspasses zurechenbar zum russischen Volkstum bekannt und ein das deutsche Volkstum ausschließendes Gegenbekenntnis abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Verpflichtungsklage statthafte, zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I S. 2426) - BVFG -. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 02.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Im Falle des Klägers fehlt es bereits am positiven Nachweis des gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zwingend erforderlichen durchgehenden , d.h. über den gesamten Zeitraum von der Bekenntnisfähigkeit (Vollendung des 16. Lebensjahres) bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes dauernden Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07 -, juris; BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 6.06 -, Rn. 9 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 08.02.2005 - 5 B 128.04 -, Rn. 7, juris; BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 41.03 -, Rn. 13, juris. Als Form des Bekenntnisses im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BVFG kommt im territorialen Bereich der ehemaligen UdSSR - mithin auch in Kasachstan und der Russischen Föderation - vornehmlich die Nationalitätenerklärung für die Eintragung in amtliche Dokumente (u.a. erster Inlandspass) in Betracht. Diese muss erstmals nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bzw. der Erklärungsfähigkeit nach dem insoweit grundsätzlich maßgeblichen innerstaatlichen Recht zugunsten der deutschen Nationalität erfolgen und in der Folge nicht mehr zugunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 5 C 13.04 -, Rn. 21, juris; BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 41.03 -, Rn. 17, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2007 - 12 A 839/05 -, Rn. 39, juris. Der Kläger war unstreitig in seinem im Jahr 1973 ausgestellten ersten Inlandspass mit russischem Nationalitätseintrag verzeichnet. Gleichfalls weist auch der am 29.11.1991 ausgestellte weitere Inlandspass den Nationalitätseintrag "Russe" auf. Zudem ist dem Inlandspass vom 29.11.1991 ein amtlicher Vermerk vom 09.03.1999 vorgeheftet, welcher die russische Staatsangehörigkeit des Klägers bestätigt. Es kann jedoch vorliegend dahinstehen, ob die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität im ersten Inlandspass dem Kläger zurechenbar ist, ob die Eintragung seinerzeit ohne oder gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers erfolgt ist und ob die Mutter des Klägers bei Ausstellung des Inlandspasses im Jahr 1973 bzw. der Kläger selbst im Jahr 1991 erfolglos versucht hat auf eine Änderung des Nationalitätseintrages hinzuwirken. Denn ein durchgehendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum kann jedenfalls für den Zeitraum von Ende 1992 bis ins Jahr 1997 und darüber hinaus nicht festgestellt werden. Der Kläger hat nämlich nicht zu dem objektiv frühestmöglichen Zeitpunkt auf eine Änderung des Nationalitätseintrages hingewirkt, obwohl dies nach der in Russland geltenden Rechtslage ab Ende des Jahres 1992 möglich war. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung bestand spätestens seit November 1992 die objektive Möglichkeit den Nationalitätseintrag im Inlandspass ändern zu lassen bzw. eine Änderung auf gerichtlichem Wege durchzusetzen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.05.2011 - 12 A 1376/10 -, Rn. 4 f., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.01.2011 - 12 A 982/10 -, Rn. 10 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 - 5 C 25.06 -, Rn. 12, juris. Sofern der Aufnahmebewerber indes den Pass mit russischem Nationalitätseintrag weiter nutzt und eine Möglichkeit nicht wahrnimmt, einen Pass mit deutscher Nationalität zu erhalten, lässt er den Pass mit nichtdeutschem Nationalitätseintrag gegen sich wirken. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.12.2010 - 5 B 22.10 -, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.01.2011 - 12 A 982/10 -, Rn. 7 ff., juris. Der Kläger hat ausweislich seines Vortrags im Klageverfahren erst im Jahr 1999 nicht näher substantiierte Bemühungen unternommen, den russischen Nationalitätseintrag ändern zu lassen. So wird insbesondere durch den amtlichen Vermerk vom 09.03.1999 auf seinem sowjetischen Inlandspass vom 29.11.1991 bestätigt, dass er noch bis 1999 behördlich mit russischer Nationalität geführt wurde. Soweit der Kläger noch im Rahmen der Widerspruchsbegründung vom 19.10.2010 vorgetragen hat, ihm sei bereits im Jahre 1997 ein Pass mit deutschem Nationalitätseintrag erteilt worden, steht dies in ersichtlichem Widerspruch zu dem, auf den 09.03.1999 datierten, amtlichen Vermerk in seinem mit russischem Nationalitätseintrag versehenen Inlandspass vom 29.11.1991. Damit fehlt es jedoch für den Zeitraum von November 1992 bis in das Jahr 1997 und darüber hinaus ersichtlich an einem durchgehenden Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum. Selbst wenn man - mit dem Vorbringen der Beklagten - zugunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass eine Änderung des Nationalitätseintrages tatsächlich erst ab dem Jahr 1994 ohne Weiteres möglich gewesen wäre, kann gleichfalls das erforderliche durchgehende Bekenntnis im Zeitraum von 1994 bis 1997 nicht festgestellt werden. Unerheblich ist des Weiteren der nicht näher substantiierte Einwand des Klägers, er habe wegen der in den Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR in den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts herrschenden Periode des "Chaos und Durcheinanders" keine Kenntnis von der bestehenden Möglichkeit einer Änderung des Nationalitätseintrages im Inlandspass gehabt und hiervon erstmals im Jahr 1999 erfahren. Maßgeblich ist nach der vorzitierten Rechtsprechung nämlich nicht die subjektive Kenntnis des Klägers, sondern allein die objektive Möglichkeit der Nationalitätsänderung. Diese bestand indes - wie ausgeführt - in Russland ab November 1992. Dem Vortrag des Klägers kann jedoch auch insoweit nicht gefolgt werden, als die geltend gemachte Periode des "Chaos und Durcheinanders" über den gesamten Zeitraum von 1992 bis 1999 geherrscht und ihm die Kenntnis von der Möglichkeit des Nationalitätswechsels verwehrt hätte. Denn im Rahmen der Widerspruchsbegründung vom 19.10.2010 wird - entgegen des Vorbringens im Klageverfahren - ausdrücklich ausgeführt, dass der Kläger bereits im Jahre 1997 alle Unterlagen zusammengetragen hatte um die deutsche Nationalität in seinen Inlandspass eintragen zu lassen. Demnach hatte er zumindest ab dem Jahr 1997 auch Kenntnis von der Möglichkeit des Wechsels der Nationalität. Trotz bestehender subjektiver Kenntnis hat er indes keine Initiative ergriffen den russischen Nationalitätseintrag im Inlandspass ändern zu lassen. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen er zwar noch im Jahre 1991 versucht hat den Nationalitätseintrag im Inlandspass ändern zu lassen, weitere Änderungsversuche hingegen im Zeitraum zwischen 1992 und 1997 nicht unternommen haben will. Auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass in der Russischen Föderation seit dem 01.10.1997 die Nationalität des Passinhabers nicht mehr in den Inlandspass eingetragen wird und daher ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum ab diesem Zeitpunkt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BVFG nur noch auf vergleichbare Weise erfolgen konnte, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2011 - 11 A 562/10 -, Rn. 10 ff., juris, können etwaige Bestrebungen des Klägers, ab dem 01.10.1997 und darüber hinaus ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise abzugeben, nicht festgestellt werden. Um ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hin hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Der Kläger hat nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die seinen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zutage treten ließen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2011 - 11 A 562/10 -, Rn. 16, juris. Soweit der Kläger insoweit vorträgt deutsch erzogen worden zu sein, im Familienkreis deutsche Sitten und Gebräuche gepflegt, Deutsch gesprochen und von DDR-Verlagen abonnierte deutsche Zeitschriften gelesen zu haben sowie außerhalb der Familie als "Deutscher" wahrgenommen worden zu sein, so sind dies bereits keine Umstände, die einer Nationalitätenerklärung entsprechen bzw. dieser nahekommen. Im Übrigen beziehen sich die dargelegten Umstände in zeitlicher Hinsicht ersichtlich auf die Kindheit und Jugend des Klägers und nicht auf den Zeitraum ab dem 01.10.1997. Die nach alledem verbleibenden Zweifel hinsichtlich des Nachweises eines durchgehenden Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum gehen zu Lasten des Klägers, da es sich hierbei um anspruchsbegründende Tatsachen handelt und er hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 5 B 102/99 -, Rn. 6, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07 -, Rn. 71, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2007 - 12 A 3769/04 -, Rn. 76 f., juris. Infolge des nicht nachgewiesenen durchgehenden Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum kann auch offenbleiben, ob der Kläger von deutschen Volkszugehörigen abstammt und ihm die deutsche Sprache familiär vermittelt worden ist. Der Frage, ob und ggf. inwieweit der Kläger ein durchgehendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum abgegeben hat war auch nicht im Wege einer weiteren Beweiserhebung nachzugehen. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt. Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung überreichte und laut verlesene, drei Seiten umfassende, Schriftsatz vom 29.02.2012 enthält keine Beweisanträge im oben genannten Sinne, sondern, wie auch die vorangegangen Schriftsätze im Verfahren, lediglich Sachvortrag mit Beweisanregungen. Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO sind nur solche Anträge, die für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel benennen und ein klares Beweisthema angeben. Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2011, § 86 VwGO, Rn. 18a m.w.N; Rixen , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 86 VwGO, Rn. 86 ff. Nicht jeder während der mündlichen Verhandlung gestellte "Beweisantrag" ist als Antrag nach § 86 Abs. 2 VwGO anzusehen. Vielmehr ist es ebenfalls möglich, dass das Gericht auch in der mündlichen Verhandlung durch einen "Beweisantrag" lediglich angeregt werden soll, den Sachverhalt nach § 86 Abs. 1 VwGO von sich aus zu erforschen. Sofern ein Beteiligter nicht lediglich eine Anregung geben möchte, sondern eine Entscheidung nach § 86 Abs. 2 VwGO erstrebt, ist der Beweisantrag als wesentlicher Verhandlungsvorgang zu Protokoll zu geben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.1965 - VII C 125.63 -, BVerwGE 21, 184, 185; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2010, § 86 VwGO, Rn. 25. Die Erklärung von Beweisanträgen zu Protokoll ist seitens des Klägers indes nicht erfolgt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist ausweislich des Sitzungsprotokolls darauf hingewiesen worden, dass der Schriftsatz vom 29.02.2012 keine Beweisanträge enthält. Ihm ist daraufhin Gelegenheit gegeben worden, Beweisanträge unter Formulierung vollständiger Beweisfragen zu stellen. Der Prozessbevollmächtigte hat Beweisanträge indes nicht zu Protokoll gestellt, sondern sich auf die Verlesung des Schriftsatzes vom 29.02.2012 beschränkt und zu Protokoll erklärt, dass der Schriftsatz zulässige Beweisanträge mit ausführlicher Begründung enthalte. Mangels auch im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht zu Protokoll gestellter Beweisanträge war daher weder eine Ablehnung durch Beschluss noch eine Beweiserhebung von Amts wegen angezeigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.