Urteil
7 K 4391/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:1113.7K4391.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin wurde am 00.00.0000 in Luschajki, Gebiet Gorki, in Russland als Kind der Eheleute P. F. (geboren 1951) und O. F. (geboren 1955, gestorben 2007) geboren. 3 Unter dem 20.10.2008 beantragte die Klägerin durch eine in Deutschland lebende Bevollmächtigte die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Im Antragsformular wurde angegeben: Sie sei russische Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige. Beide Elternteile seien deutsche Volkszugehörige und beherrschten die deutsche Sprache. Vergleichbare Angaben erfolgten zur Generation der Großeltern mütterlicher- wie väterlicherseits. In ihrem eigenen Inlandspass finde sich kein Nationalitätseintrag. Die Konfession der Eltern und Großeltern wurde mit "evangelisch", die der Klägerin mit "orthodox" angegeben. Deutsch verstehe sie wenig; ihre Sprachkenntnisse reichten jedoch für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Im engsten Familienkreis werde selten Deutsch und häufig Russisch gesprochen. Als Kind im Elternhaus habe sie beide Sprachen gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihr von der Großmutter vermittelt worden. Die Großeltern väterlicherseits sowie die Großmutter mütterlicherseits hätten von 1943/1944 an in der Trud-Armee dienen müssen. Ihr Vater habe mit seiner Mutter in einer Sondersiedlung im Gebiet Nischni-Nowgorod gelebt und sei erst 1997 rehabilitiert worden. Heute sei ihr Vater Verwaltungsleiter in Luschajki. Sie selbst studiere Wirtschaft und Verwaltung an der Hochschule für Wirtschaft und Politik in Nishni Nowgorod. 4 Die Klägerin unterzog sich am 03.11.2009 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau einem Sprachtest. Nach der Bewertung des Sprachtesters war dabei ein Gespräch in deutscher Sprache trotz gelegentlicher Mängel problemlos möglich. Die Klägerin gab an, die deutsche Sprache sei ihr im Elternhaus und von der Großmutter väterlicherseits vermittelt worden. Außerdem habe sie einen dreimonatigen Sprachkurs besucht. Auf schriftliche Nachfrage des BVA zum Volkstumsbekenntnis teilte die Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass schriftliche Nachweise zur Volkszugehörigkeit in Russland nicht zu erhalten seien. Das einzige, was sie vorlegen könne, sei die Geburtsurkunde, in der die Eltern als Deutsche vermerkt seien. Auch liege die Rehabilitierungsbescheinigung des Vaters vor. In einem weiteren Schreiben sandte sie eine Bescheinigung zur Passausstellung nach. 5 Mit Bescheid vom 01.02.2011 lehnte das BVA den Antrag der Klägerin ab. Die Klägerin habe die Voraussetzungen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht nachgewiesen. Auch auf mehrfache schriftliche Nachfrage habe sie keine weitergehenden Unterlagen vorgelegt. Die Pflege deutscher Traditionen und Bräuche innerhalb der Familie reiche hierfür nicht aus. Die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die sich für die Belange der deutschen Minderheit einsetzt, habe die Klägerin nicht geltend gemacht. 6 Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und legte schriftliche Bestätigungen aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis über die Herkunft aus einer deutschen Familie sowie Auszüge aus dem Hausbuch, ein Gerichtsurteil und Schulunterlagen vor. 7 Mit Bescheid vom 21.07.2011 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen des erforderlichen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum seien weiterhin nicht dargetan. Erforderlich seien Indizien, die einer - in Russland nicht mehr möglichen - Nationalitätseintragung im Inlandspass nahe kämen. Soweit sie in der Schülerpersonalakte als Deutsche geführt werde, sei der Eintrag 1994 und damit zu einem Zeitpunkt vor Eintritt der Bekenntnisfähigkeit erfolgt. Vergleichbares gelte für das Hausbuch, das sich auf dem Stand von 1987 befinde. Das gerichtliche Urteil vom 17.02.2011 besage lediglich, dass sich die Klägerin nach Erlass des Ablehnungsbescheides an das Rayongericht gewandt habe, um die Ablehnungsgründe zu entkräften. Die Herkunft aus einer deutschen Familie stelle lediglich ein "indirektes Indiz" für die Volkstumszugehörigkeit dar, das der Bestätigung bedürfe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der deutschen Sprache gegenüber der Landessprache Russisch der Vorrang eingeräumt worden sei. Gleiches gelte im Hinblick auf andere deutsche Kulturmerkmale. 8 Die Klägerin hat am 08.08.2011 Klage erhoben. Sie habe sich auf vergleichbare Weise im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt. Die Klägerin verweist auf die vorgelegten Unterlagen und führt ergänzend aus: Das Gerichtsurteil bestätige ihre deutsche Volkszugehörigkeit. Auch habe sie sich 2010 an das Innenministerium gewandt und hiermit verbunden die Neuausstellung ihrer Geburtsurkunde beantragt. Das Meldedatum im Hausbuch sei der 07.01.2002. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin bereits bekenntnisfähig gewesen. Auch in den Schulunterlagen aus dem Jahre 2003 habe sie sich als Deutsche bezeichnet. Im privaten Kreis habe sie immer wieder angegeben, Deutsche zu sein. Zudem unterscheide sich ihr Sachverhalt dadurch von anderen, dass beide Elternteile Deutsche gewesen seien. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 01.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2011 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum lasse sich nicht feststellen. Im Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Inlandspasses am 20.12.2001 sei ein Nationalitätseintrag in russischen Inlandspässen nicht mehr vorgesehen gewesen. Für ein vergleichbares Bekenntnis seien keine nachprüfbaren Umstände dargelegt. Der Vortrag der Klägerin lasse auch in seiner Gesamtheit den Schluss hierauf nicht zu. Keiner der vorgelegten Unterlagen und Bescheinigungen komme auch nur annähernd eine vergleichbare Bedeutung und Außenwirkung im Rechtsverkehr zu. Die Eintragungen im Hausbuch/Hauswirtschaftsbuch könnten angesichts des Alters (1987) nicht auf eine eigene Willensbekundung der Klägerin zurückgeführt werden. Das Meldedatum 07.01.2002 im Hausbuch finde sich nur auf dem Auszug, nicht im Original. Der Eintrag "nemzi" unter Ziffer 6 der Personalakte der Mittelschule Nr. 5 beziehe sich auf die Eltern und nicht auf die Klägerin. Der Beschluss des Bezirksgerichts vom 21.07.2011 entfalte für die Vergangenheit keine Wirkung. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufnahmeakte des BVA Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die Klage ist nicht begründet. 17 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I, S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23.10.2012 (BGBl. I, S. 2246) - BVFG -. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 01.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 18 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. 19 Zwar hat die Klägerin dargelegt, sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits von deutschen Volkszugehörigen abzustammen. Auch ist die Klägerin ausweislich des Sprachtest-Protokolls vom 03.11.2009 in der Lage, zumindest ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Jedoch fehlt es an dem gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zwingend erforderlichen Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum: 20 Als Form des Bekenntnisses im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG kommt im territorialen Bereich der ehemaligen UdSSR vornehmlich die Nationalitätenerklärung im Wege der Eintragung in amtliche Dokumente (u.a. erster Inlandspass) in Betracht. Diese muss erstmals nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bzw. der Erklärungsfähigkeit nach dem insoweit grundsätzlich maßgeblichen innerstaatlichen Recht zugunsten der deutschen Nationalität erfolgen und darf in der Folge nicht mehr zugunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 5 C 13.04 -, Rn. 21, juris; BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 41.03 -, Rn. 17, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2007 - 12 A 839/05 -, Rn. 39, juris. 22 Sehen die Gesetze des betreffenden Nachfolgestaates der ehemaligen Sowjetunion - wie im Falle der Klägerin - die Eintragung der Nationalität in den Inlandspass nicht mehr vor, 23 zur Situation in der Russischen Föderation seit 01.10.1997 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2011 - 11 A 562/11 -, juris, 24 kommt nur ein Bekenntnis gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auf vergleichbare Weise in Betracht. Von einem Bekenntnis auf vergleichbare Weise ist nur auszugehen, wenn die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sind, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Es sind nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin, z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft zu Tage treten ließen. Dabei muss auch das Bekenntnis auf vergleichbare Weise durchgehend erbracht werden. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2011 - 11 A 562/11 -, juris; Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07 -, juris. 26 Derartige Umstände hat die Klägerin weder im Einzelnen noch in der Gesamtschau darlegen können. Die vorgelegte Bescheinigung der Mittelschule Nr. 5 mit dem Vermerk deutscher Volkszugehörigkeit datiert aus dem Jahre 1994. Die Klägerin war zu dieser Zeit 6-7 Jahre alt und damit offenkundig zu einem Bekenntnis im genannten Sinne noch nicht in der Lage. Zudem handelt es sich um einen Akteneintrag, der ohne Mitwirkung der Klägerin zustande kam und sich auf die Volkszugehörigkeit der Eltern bezog. Vergleichbares gilt für den in Kopie vorliegenden Auszug aus dem Hausbuch. Der dortige Eintrag stammt aus 1987, dem Geburtsjahr der Klägerin, und kann naturgemäß keine Aussage zu deren Volkstumsbekenntnis treffen. Ungeachtet der Frage, ob Eintragungen in Hausbücher als solche geeignet sind, Rückschlüsse auf ein der Passeintragung vergleichbares Volkstumsbekenntnis des Aufnahmebewerbers zuzulassen, ist der Vermerk im hier interessierenden Zusammenhang deshalb schon inhaltlich ohne Belang. Der weitere Eintrag in einem Register (Blatt 91 der Aufnahmeakte), dessen Funktion auch in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend geklärt werden konnte und musste, entstand Anfang 2002 und übernahm lediglich diese Angaben. Ein Volkstumsbekenntnis der Klägerin ist ihm daher ebenso wenig zu entnehmen. Auch das weitere Register zur Berufstätigkeit der erfassten Personen (Blatt 93-96) stammt aus den Jahren bis 1990 und bezieht sich primär auf die Eltern. Es lässt folglich in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht gleichfalls nicht den Schluss zu, die Klägerin habe sich zum deutschen Volkstum bekannt. Dies gilt erkennbar auch für den vorgelegten Schultest aus dem Jahre 2002, der nach Art eines Persönlichkeitstests die Toleranz der Probanden abfragt und bei dem die Klägerin offenbar angegeben hat, sich der deutschen Nationalität verbunden zu fühlen (Blatt 103 der Aufnahmeakte). Es ist bereits zweifelhaft, ob dem überhaupt ein Erklärungswert im Sinne eines Volkstumsbekenntnisses beigemessen werden kann. Jedenfalls handelt es sich um eine Angabe mit keiner oder nur geringer Öffentlichkeitswirksamkeit, die nicht ansatzweise mit der Eintragung der deutschen Nationalität in den russischen Inlandspässen vor 1997 vergleichbar ist. 27 Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Klägerin ihren Angaben zufolge in den Jahren 2010 und 2011 - also nach Antragstellung im Aufnahmeverfahren - zur Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit an staatliche russische Stellen gewandt hat. In der Beantragung bestimmter Papiere oder gerichtlicher Feststellung der Volkszugehörigkeit kann ebenfalls regelmäßig kein der Passeintragung vergleichbares Bekenntnis zum deutschen Volkstum gesehen werden. Denn es handelt sich um punktuelle Ereignisse, deren Wirkung über die unmittelbar befassten Behörden und Gerichte hinaus fraglich ist. Zudem verlangt § 6 Abs. 2 BVFG ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Dies schließt längere "bekenntnislose" Zeiträume aus. Die Klägerin hat die (aussichtslosen) Anträge erst mit 23 bzw. 24 Jahren gestellt. Für die Jahre zuvor seit der Vollendung des 16. Lebensjahres sind keinerlei vergleichbare Aktivitäten dargelegt. Dem entspricht es, dass die Klägerin auch auf wiederholte Anfrage des BVA vor der ablehnenden Entscheidung lediglich auf die Geburtsurkunde der Eltern und die Rehabilitierungsbescheinigung des Vaters verweisen konnte und sich im Aufnahmeverfahren nicht in der Lage sah, die Voraussetzungen eines durchgängigen Volkstumsbekenntnisses darzulegen. 28 Da es sich bei der Frage eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, für welche die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast trägt, 29 vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 5 B 102.99 -; OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07; Beschluss vom 22.11.2007 - 12 A 3769/04 - (alle juris), 30 31 geht dieser Umstand zu ihren Lasten. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass vieles dafür vorliegt, dass die Klägerin sowohl väterlicher- wie mütterlicherseits von deutschen Volkszugehörigen abstammt. Denn das Erfordernis eines Volkstumsbekenntnisses tritt in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG kumulativ neben das Abstammungserfordernis und ist in jedem Einzelfall ungeachtet der Abstammung gesondert festzustellen. 32 Es ist der Klägerin zuzugestehen, dass es in den Nachfolgestaaten der UdSSR, in denen eine Eintragung der Nationalität im Inlandspass aus durchaus nachvollziehbaren Gründen gesetzlich nicht mehr vorgesehen ist, gerade jungen Ausreisewilligen zunehmend schwer fällt, die Voraussetzungen eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise darzulegen. Das ist jedoch auch eine Folge der durchaus erfreulichen Tatsache, dass eine Ausgrenzung bestimmter Volksgruppen im politischen und gesellschaftlichen Leben dieser Staaten in aller Regel nicht mehr stattfindet und folglich auch die deutsche Volksgruppe nicht mehr in der Weise wahrgenommen wird, wie dies noch in den ersten Jahrzehnten nach dem 2. Weltkrieg der Fall war. Wenn der deutsche Gesetzgeber in Kenntnis dieser durchgreifenden Veränderungen gleichwohl an dem Erfordernis eines Bekenntnisses "auf vergleichbare Weise" in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG trotz verschiedener Änderungen des Gesetzes bis in die jüngste Zeit festgehalten hat, hat er damit auch zum Ausdruck gebracht, dass ein Bedürfnis und eine Rechtfertigung für die Aufnahme der angesprochenen Personengruppe nicht mehr in gleicher Weise besteht, wie dies noch bei vorangegangenen Generationen der Fall war. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 34 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.