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Beschluss

8 A 3518/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0322.8A3518.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulas-sen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind schon nicht hinreichend dargelegt. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu I.). Die Rechtssache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dazu II.). Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu (dazu III.). Auch machen die Kläger ohne Erfolg einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dazu IV.), geltend. 3 I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die der Beigeladenen erteilte und im Klageverfahren angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 27. Dezember 2016 für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen die Kläger nicht in ihren Rechten verletze. 5 1. Ohne Erfolg wenden die Kläger dagegen ein, die Windenergieanlage verursache gesundheitsschädliche Schallimmissionen. 6 a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgehend von Nr. 6.1 Buchstabe c TA Lärm in der bis zum 8. Juni 2017 geltenden Fassung (jetzt: Buchstabe d) für das Wohngrundstück der Kläger einen nächtlichen Lärmrichtwert von 45 dB(A) angenommen. 7 aa) Von den Vorgaben der TA Lärm abzurücken, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht deswegen gerechtfertigt, weil die Empfehlungen der sog. NightNoise Guidelines for Europe (NNGL) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) einen nächtlichen Richtwert von 40 dB(A) vorsehen. Sie setzen weder Standards, noch sind sie rechtsverbindlich, lassen die Bindungswirkung der TA Lärm nicht entfallen und rechtfertigen wegen ihres abweichenden Berechnungsansatzes im Falle einer Überschreitung des Richtwerts von 40 dB(A) nicht die Annahme einer Gesundheitsgefahr. 8 Vgl. z. B. OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Leitsatz 6 und Rn. 155 ff., und vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 162 ff., Beschluss vom 30. Januar 2020 - 8 B 857/19 -, juris Rn. 3 ff. 9 bb) Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, hier müssten zumindest die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet Anwendung finden, weil sie in einem Landschaftsschutzgebiet wohnten. 10 Die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes, das auch Erholungszwecken dienen soll, begünstigt einen dort Wohnenden gegebenenfalls faktisch durch das grundsätzliche Bauverbot in der Umgebung; ein ihn im Sinne eines subjektiven Abwehranspruchs gegen Lärmimmissionen schützender Regelungsgehalt kommt der Schutzgebietsausweisung jedoch nicht zu. Die Schutzzwecke einer solchen Festsetzung liegen im öffentlichen Interesse (vgl. § 26 BNatSchG), nicht im Interesse dort vorhandener Wohnbebauung. Die Gebietsqualität eines Landschaftsschutzgebietes ist im Übrigen im Hinblick auf zumutbare Lärmpegel mit der eines reinen bzw. allgemeinen Wohngebietes nicht vergleichbar, weil ein Landschaftsschutzgebiet nicht hauptsächlich Wohnzwecken dient. 11 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 157 ff., Beschlüsse vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 68 ff., und vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, juris Rn. 62 ff., jeweils m. w. N. 12 Dies rechtfertigt es gerade, im Landschaftsschutzgebiet einen im Vergleich zum reinen bzw. allgemeinen Wohngebiet höheren Immissionsrichtwert in Anlehnung an den für Dorf- und Mischgebiete geltenden Wert von 45 dB(A) nachts zugrunde zu legen. Auch für eine weitergehende Differenzierung zwischen einem Landschaftsschutzgebiet und dem übrigen Außenbereich besteht vor diesem Hintergrund kein Raum. 13 b) Das Antragsvorbringen stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der nach dem vorstehenden maßgebliche und in der Nebenbestimmung V.3.1 des Genehmigungsbescheids festgelegte Immissionsrichtwert von nachts 45 dB(A) am Haus der Kläger eingehalten werde, nicht durchgreifend in Frage. 14 Der Einwand, dass die eingeholte Schallimmissionsprognose der SOLvent GmbH vom 23. August 2016/7. Dezember 2016 deswegen fehlerhaft sei, weil der Effekt gefrorener Böden, sog. Inversionswetterlagen sowie die zwischen den streitgegenständlichen Windenergieanlagen und dem Wohnhaus der Kläger befindliche Wasserfläche nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. 15 aa) Allerdings trifft es zu, dass die bei Erstellung der genannten Schallimmissionsprognose gemäß A.2.2 des Anhangs der TA Lärm der Schallausbreitungsrechnung zugrunde gelegte DIN ISO 9613-2 in ihrer Ziffer 1 und nochmals in Ziffer 7.3.1 (Anmerkung 10) darauf hinweist, dass Inversionsbedingungen über Wasserflächen in dieser DIN-Vorschrift nicht behandelt werden. Daraus kann entgegen der Andeutung in der Antragserwiderung der Beigeladenen vom 7. Oktober 2019 nicht geschlossen werden, dass Inversionsbedingungen über Wasserflächen bei einer TA Lärm-konformen Ausbreitungsrechnung nicht zu berücksichtigen seien. Vielmehr fehlt es insoweit an einer verbindlichen Regelung in der TA Lärm i. V. m. der DIN ISO 9613‑2. 16 Zur Berücksichtigung der Schallausbreitung bei Inversionswetterlagen über Wasserflächen führt die nach dem gerichtlichen Hinweis vom 22. Oktober 2020 durch die Beigeladene vorgelegte schalltechnische Stellungnahme vom 27. November 2020 des Büros Uppenkamp und Partner, Sachverständige für Immissionsschutz GmbH (im Folgenden: Uppenkamp und Partner GmbH) mit Blick auf die hiesige Fallgestaltung erläuternd aus (dort Seite 2): Im Falle von Inversionswetterlagen lägen wärmere Luftschichten über kälteren, wobei sich eine stabile Schichtung der Luftmassen ausbilde und die Durchmischung zum Erliegen komme. Inversionswetterlagen entstünden in der Regel bei winterlichen Hochdrucklagen, wenn sich bodennahe Luftschichten in längeren Nächten abkühlten und absänken. Eine stabile Schichtung der Luftmassen entsprechend ihrer Temperatur trete jedoch nur bei entsprechend windschwachen Bedingungen ein. Somit schlössen sich Anlagenbetriebszeiten mit einer Schallleistung, wie in der Prognose nach dem Interimsverfahren vom 21. September 2017 betrachtet – also Schallleistungspegel für den jeweils möglichen Volllastbetrieb, für den wiederum entsprechende Windgeschwindigkeiten Voraussetzung sind –, und Inversionswetterlagen gegenseitig aus. Eine Beurteilung der Immissionssituation für diese Witterungsbedingungen erscheine aus schallimmissionsschutzrechtlicher Sicht nicht zielführend. 17 Vor dem Hintergrund dieser unmittelbar einleuchtenden gutachterlichen Ausführungen konnte eine nähere Betrachtung von Inversionswetterlagen über der genannten Wasserfläche hier unterbleiben. 18 bb) Mit Blick auf die Berücksichtigung der Bodenstruktur (z. B. gefrorener Boden) ist davon auszugehen, dass eine Prognose regelmäßig dann auf der sicheren Seite liegt, wenn – wie hier bei der Schallimmissionsprognose nach dem Interimsverfahren – eine den Beurteilungspegel senkende Bodendämpfung in der Berechnung unberücksichtigt bleibt. Bei diesem Ansatz wird der Boden als schallharte Platte betrachtet, an der Schall reflektiert. 19 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Leitsatz 9 und Rn. 200 ff., 211, m. w. N. 20 Entsprechendes gilt nach der nachvollziehbaren und überzeugenden schalltechnischen Stellungnahme der Uppenkamp und Partner GmbH vom 27. November 2020 auch für Wasserflächen. Dort heißt es (Seite 2): Die im vorliegenden Fall ebenfalls durchgeführte Berechnung nach dem Interimsverfahren berücksichtige für den Einfluss der Bodendämpfung einen Wert von A gr = -3 dB. Die tatsächliche Bodenstruktur werde nicht weiter berücksichtigt, da aus Sicht der Immissionsorte pauschal der schalltechnisch ungünstigste Fall gerechnet werde. Für die hier vorliegende Situation bedeute dies, dass die vorhandene Wasserfläche im Berechnungsansatz entsprechend dem Interimsverfahren schon enthalten und nicht zusätzlich zu berücksichtigen sei. 21 Die Kläger haben dem nichts Substantielles entgegensetzt. Es genügt insofern nicht, dass sie vortragen, der für die Bodendämpfung eingesetzte Term von A gr = -3 dB entspreche nicht der tatsächlichen Bodendämpfung und die Schallweiterleitung über Wasserflächen stelle sich erheblich anders dar als über einer Bodenoberfläche aus Erdboden. 22 cc) Auch der Einwand der Kläger, die Schallimmissionsprognosen seien deswegen fehlerhaft, weil die ihnen zugrunde liegenden Berechnungsmethoden jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen nur unzureichend berücksichtigten, zieht die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel. 23 Witterungsbedingungen werden bei der Berechnung nach dem Prognosemodell der DIN ISO 9613-2, auf dem – mit Modifikationen – sowohl das alternative Verfahren als auch das Interimsverfahren beruhen, über die meteorologische Korrektur C met berücksichtigt (vgl. Abschnitt 8 der DIN ISO 9613-2). Das Prognosemodell der DIN ISO 9613-2 geht grundsätzlich von schallausbreitungsgünstigen Witterungsbedingungen aus und bezieht neben anderen Dämpfungstermen auch die meteorologische Korrektur C met ein, so dass ein Langzeit-Mittelungspegel für verschiedene Witterungsbedingungen erhalten wird. 24 Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 17. Ausgabe Dez. 2020, S. 334 f. 25 Entfällt diese Korrektur – wie hier nach der Schallimmissionsprognose der SOLvent GmbH vom 23. August 2016/7. Dezember 2016 sowie deren Berechnung nach dem Interimsverfahren vom 21. September 2017 –, können unterschiedliche Witterungsbedingungen jedenfalls nicht zu einer Erhöhung des Schallpegels führen. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Leitsatz 10 und Rn. 207 ff. 27 dd) Soweit sich die Einwände der Kläger der Sache nach gegen die allgemeinen Berechnungsansätze der Schallimmissionsprognosen nach der DIN ISO 9613-2 in Bezug auf Wettereffekte, etwa auch bezogen auf eine Kurzzeit- oder Langzeitmittelung, richten, greifen sie unabhängig vom Vorstehenden wegen der Bindungswirkung der TA Lärm, die auf die DIN ISO 9613-2 Bezug nimmt, nicht durch. 28 Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die von den Klägern benannten Aspekte (Inversionswetterlagen, gefrorener Boden, jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen) bei dem den Schallimmissionsprognosen zugrunde liegenden Berechnungsverfahren der DIN ISO 9613-2 unzureichend berücksichtigt worden sein könnten, und zwar weder bei der dort vorgesehenen Kurzzeitmittelung noch bei der Langzeitmittelung. Es handelt sich dabei nicht um neuere Erkenntnisse, sondern um Phänomene, die schon bei der Abfassung der DIN ISO 9613-2 bekannt waren und bei denen daher davon auszugehen ist, dass sie dabei angemessen berücksichtigt worden sind. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 214 ff. 30 c) Auch mit ihrem Einwand der nicht ausreichenden Berücksichtigung möglicher Schallreflexionen entsprechend der Formel „Einfallswinkel = Ausfallswinkel“ ziehen die Kläger die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht ernstlich in Zweifel. 31 Das Verwaltungsgericht hat insofern ausgeführt, dass nach dem Schallgutachten der SOLvent GmbH vom 23. August 2016 Schallreflexionen in Bezug auf den für das Wohnhaus der Kläger maßgebenden Immissionsort IP 02 geprüft und verneint worden seien, und auf die grafische Darstellung auf Seite 31 des Schallgutachtens Bezug genommen (Seite 14 des Urteilsabdrucks). Ferner ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Errichtung eines Ersatzwohnhauses auf dem von den Klägern bewohnten Grundstück anstelle des noch im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung vorhandenen Altgebäudes keine Veränderungen zum Nachteil der Kläger in Bezug auf Schallreflexionen ergeben habe, weil sich das Ersatzgebäude nach Kubatur und Lage bezogen auf den Immissionsort IP 02 nicht von dem Altgebäude unterscheide. All dies ist – wie auch ein Abgleich der grafischen Darstellung auf Seite 31 des Schallgutachtens mit der zum Verfahren genommenen Bauakte für das Ersatzwohnhaus (dort insbesondere Blatt 55) zeigt – nicht zu beanstanden. 32 Soweit die Kläger einwenden, dass das östlich ihres Wohnhauses gelegene Nebengebäude unberücksichtigt geblieben sei, verfängt dies nicht. Insofern ist schon weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwiefern Schallreflexionen von diesem zurückgesetzt liegenden und in Richtung der Windenergieanlagen von Bäumen umstandenen Nebengebäude auf das Wohnhaus der Kläger einwirken sollen. Warum vor diesem Hintergrund eine weitere Aufklärung des Sachverhalts in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten sein sollte, zeigen die Kläger nicht auf. 33 d) Ferner dringen die Kläger im Ergebnis nicht mit ihrem Einwand durch, dass Vorbelastungen – insbesondere durch Bestandsanlagen – unberücksichtigt geblieben seien. 34 Zwar machen die Kläger insofern zutreffend geltend, dass der diesbezüglich vom Verwaltungsgericht gewählte Ansatz nicht den Vorgaben der TA Lärm entspreche. Denn der Einwirkungsbereich nach Nr. 2.2 TA Lärm bezieht sich allein auf die konkret in Rede stehende Anlage im Sinne von Nr. 1 TA Lärm. Diese Begriffsbestimmung dient aber nicht dazu, zur Vorbelastung beitragende andere Anlagen nach Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm bei der Ermittlung der Gesamtbelastung auszunehmen. Dagegen spricht gerade auch die Begriffsbestimmung der Gesamtbelastung gemäß Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm, wonach Gesamtbelastung die Belastung eines Immissionsortes ist, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt. 35 Vgl. zum Einwirkungsbereich Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: Dez. 2020, Nr. 2 TA Lärm Rn. 17; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Aug. 2020, TA Lärm Nr. 2 Rn. 7. 36 Der Senat hat bisher lediglich angenommen, dass es in Anwendung der TA Lärm bei einer sehr großen Anzahl einwirkender Anlagen geboten sein kann, über Nr. 2.2 TA Lärm hinaus mit Blick auf eine erhebliche Vorbelastung einen erweiterten Einwirkungsbereich anzunehmen, in dem die zu erwartende Zusatzbelastung mehr als 10 dB(A) unter den maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt. Diese Annahme bezieht sich jedoch auf den Einwirkungsbereich der zu betrachtenden Anlage und gerade nicht wie der in der Schallprognose vom 23. August 2016 (Seite 27 unten) angesprochene erweiterte Einwirkungsbereich auf eine etwaige Irrelevanz der Vorbelastung. 37 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2018 - 8 B 1018/15 -, juris Rn. 16 f., m. w. N. 38 Die Vorbelastung ist hier aber in jedem Fall unerheblich. Der nächtliche Lärmrichtwert von 45 dB(A) wird eingehalten. Nach der Schallimmissionsprognose vom 23. August 2016 (dort Seite 27) beträgt die Vorbelastung durch die insgesamt acht Anlagen des Windparks T. (St 01, St 02, St 03 und St 04) sowie des Windparks X. (We 01, We 02, We 03 und WEA 1) am Wohnhaus der Kläger 19,4 dB(A). Die durch die streitgegenständlichen Windenergieanlagen S1 und S3 verursachte Zusatzbelastung beläuft sich nach der neuberechneten Schallimmissionsprognose vom 7. Dezember 2016 auf 42,57 dB(A). Nach den für die Addition von Schallpegeln geltenden Grundsätzen der energetischen Addition würde die Gesamtbelastung aber auch unter Berücksichtigung der genannten Vorbelastung nur 42,59 dB(A) betragen. Das ergibt sich aus der auf Seite 12 der Schallimmissionsprognose vom 23. August 2016 unter Nr. 3.1.4 (Addition von Schallpegeln) aufgeführten Formel zur Berechnung des Gesamtpegels L ges durch energetische Addition. 39 Vgl. zur energetischen Addition von Schallpegeln auch das Berechnungsprogramm im Internet unter http://www.sengpielaudio.com/Rechner-spl.htm. 40 Ausweislich der Schallimmissionsberechnung nach dem Interimsverfahren vom 21. September 2017 beträgt die Gesamtbelastung am Wohnhaus der Kläger unter Berücksichtigung von insgesamt zehn Vorbelastungsanlagen (in bis zu 6 km Entfernung) 41,54 dB(A). 41 Mit Blick auf diese deutlich unter dem nächtlichen Lärmrichtwert von 45 dB(A) liegende Gesamtbelastung begründet der unsubstantiierte Hinweis der Kläger auf insgesamt „66 Bestandsanlagen und weitere Lärmquellen nach der TA-Lärm“ in (noch) weiterer Entfernung keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, der genannte Lärmrichtwert werde eingehalten. 42 e) Ein Zuschlag für eine Amplitudenmodulation war bei der Schallimmissionsprognose nicht zu vergeben. 43 Zwar kann es in konkreten Einzelfällen besondere Ausprägungen der charakteristischen Geräusche von Windenergieanlagen geben, die zu einer erhöhten Lästigkeit der Anlagengeräusche führen und bei der Beurteilung mit einem Zuschlag zu berücksichtigen sind. 44 Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 229 ff., und Beschluss vom 30. Januar 2020 - 8 B 857/19 -, juris Rn. 21 ff. 45 Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehenden Windenergieanlagen des Typs Enercon E-115 derartige Wirkungen verursachen könnten, sind aber weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der bloße Hinweis auf die charakteristischen „Wusch“-Geräusche oder der Vergleich mit einem landenden Hubschrauber genügen dafür nicht. 46 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2020 ‑ 8 A 3269/18 -, juris Rn. 50. 47 Soweit sich im Rahmen des laufenden Betriebs herausstellen sollte, dass die Anlagen entgegen den bei Erstellung der Prognose und Erteilung der Genehmigung zugrunde gelegten Annahmen störende Geräusche verursachen, wäre dem – auch unter Berücksichtigung etwa der Nebenbestimmung V.3.6 – im Rahmen der Anlagenüberwachung Rechnung zu tragen. 48 f) Die Kläger werden auch nicht durch Infraschall oder tieffrequenten Schall unzumutbar beeinträchtigt. 49 Die Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. 50 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 238 f., und vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 180 ff., Beschluss vom 30. Januar 2020 - 8 B 857/19 -, juris Rn. 38 f., jeweils m. w. N.; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 23. März 2020 - 5 LA 2/19 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 12 LB 157/18 -, juris Rn. 93 ff.; OVG Saarl., Beschluss vom 13. November 2019 - 2 B 278/19 -, juris Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 22 CS 19.1355 -, juris Rn. 41 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Januar 2019 - 10 S 1919/17 -, juris Rn. 25; Hess. VGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 9 B 765/18 -, juris Rn. 58 f. 51 Sämtliche Studien, die der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Senat in zahlreichen Verfahren vorgelegt hat oder die dem Senat anderweitig bekannt sind, sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Dies hat der Senat wiederholt in Verfahren mit Beteiligung des Prozessbevollmächtigten der Kläger entschieden. 52 Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 240 f., und vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 182, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 8 B 857/19 -, juris Rn. 40 ff. 53 Der Hinweis der Kläger auf den Beweisbeschluss des OLG Hamm vom 8. Dezember 2020 - I-24 U 1/20 - führt ebenfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Das OLG Hamm hat in einem zivilgerichtlichen Verfahren, in dem der dortige Kläger private Ansprüche gegen die beklagte Betreiberin von sieben Windenergieanlagen geltend macht, u. a. Beweis darüber erhoben, ob die Windenergieanlagen Infraschall auf dem Grundstück dieses Klägers verursachen. Dabei dient die Beweiserhebung nach den dortigen Angaben des OLG Hamm zunächst einmal auch der Klärung, ob es aus physikalisch-technischer Sicht prinzipiell möglich ist, Infraschallwellen auf dem Grundstück des Klägers zu messen und diese einer bestimmten Quelle wie z. B. den Windenergieanlagen der Beklagten zuzuordnen. 54 Nach dem oben dargestellten derzeitigen Erkenntnisstand in der Wissenschaft zu den Auswirkungen von Infraschall durch Windenergieanlagen, mit dem sich der 24. Zivilsenat des OLG Hamm nicht näher befasst hat, besteht allein eine hypothetische Gefährdung. Diese löst keine staatliche Vorsorgepflicht aus. 55 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 244 f., und vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 185 f., m. w. N. 56 Angesichts des trotz zahlreicher Studien insoweit unsicheren Erkenntnisstandes in der Wissenschaft ist es nicht Aufgabe der Gerichte, weitere wissenschaftliche Forschung zu betreiben. 57 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2020 ‑ 8 B 857/19 -, juris Rn. 54; siehe auch OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2019 - 9 U 152/18 -,juris Rn. 45. 58 Nichts anderes kann erst recht für die von den Klägern beantragte Zeugenvernehmung zur Frage der Auswirkungen von tieffrequenten Immissionen und Infraschall gelten. Eine Zeugenvernehmung könnte nicht belegen, dass die von den Zeugen geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gerade auf Infraschall durch Windenergieanlagen beruhen. 59 Unabhängig davon hat der Beklagte der Beigeladenen durch Ordnungsverfügung vom 7. Mai 2019 aufgegeben, die Windenergieanlagen so auszurüsten und zu betreiben, dass durch deren Betrieb an den maßgeblichen Immissionsorten keine tieffrequenten Geräusche i. S. der Ziffer 7.3 und des Anhangs A.1.5 der TA Lärm i. V. m. DIN 45680 (L A eq - L Ceq > 20 dB) hervorgerufen werden. 60 2. Die Kläger können auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihr Wohnhaus von unzulässigen optischen Einwirkungen betroffen sei. 61 Entgegen ihrem Vorbringen hat das Verwaltungsgericht hier keinen falschen Maßstab angelegt. Es hat sich vielmehr ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Senats gestützt. Danach besteht ungeachtet der Frage, ob die optischen Auswirkungen von Windenergieanlagen (auch) als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eingestuft werden könnten oder ob dies mangels einer von den Anlagen unmittelbar verursachten physischen Wirkung ausscheidet, jedenfalls kein Anlass, im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG insoweit andere Maßstäbe anzulegen als beim baunachbarlichen Rücksichtnahmegebot. 62 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 202. 63 Auf die von den Klägern behaupteten Verschränkungen der optischen Auswirkungen der Windkraftanlagen mit deren akustischen Auswirkungen kommt es schon deshalb nicht an, weil es einen Rechtssatz, der allgemein eine summierende Gesamtbetrachtung der einzelnen von einem Vorhaben verursachten Immissionen gebietet, nicht gibt. Die Erheblichkeitsschwelle ist vielmehr grundsätzlich für jede Immissionsart gesondert zu bewerten. 64 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Leitsatz 13 und Rn. 261 ff., und vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 204 f., jeweils m. w. N. 65 Im Übrigen ziehen die Kläger das Ergebnis der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Prüfung des Einzelfalls mit ihrem Vortrag nicht ernstlich in Zweifel. Es kann hier offen bleiben, ob das Vorbringen der Kläger insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Jedenfalls soweit dem Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, noch im Ansatz eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung entnommen werden kann, stellt es die verwaltungsgerichtliche Annahme der fehlenden optisch bedrängenden Wirkung nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der aus den Unterlagen – insbesondere der beigezogenen Bauakte des Wohnhauses der Kläger, der Untersuchung zur optisch bedrängenden Wirkung der SOLvent GmbH vom 21. Juni 2016, der Stellungahme des Bauamtes des Beklagten vom 5. Oktober 2016 sowie dem einschlägigen Kartenmaterial – gewonnenen Erkenntnisse zu der Einschätzung gelangt, dass eine optisch bedrängende Wirkung nicht gegeben sei. Dem können die Kläger nicht mit der schlichten Behauptung entgegentreten, dass ihr Wohnhaus von den streitgegenständlichen Windenergieanlagen vollständig dominiert werde und auch keine Möglichkeit bestehe, den optischen Auswirkungen angemessen zu begegnen. Ihr Vorbringen lässt bereits die nach den genannten Unterlagen konkret vorzufindenden Verhältnisse auf ihrem Wohngrundstück und dessen näherer Umgebung völlig unberücksichtigt. Warum selbst zumutbare Maßnahmen der Abschirmung zusätzlich nicht weiterhelfen sollten, bleibt danach ebenso im Unklaren. 66 II. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. 67 Die Kläger führen dazu Fragen zu den Einzelheiten der Ausbreitungsberechnung nach der TA Lärm und der in diesem Rahmen zu berücksichtigenden lärmpegelerhöhenden Aspekte, des Beweis- und Prozessrechts sowie der gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkung durch Lärm und Infraschall auf. Besondere Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergeben sich hieraus allein aber nicht. Sie sind auch sonst nicht gegeben, weil nach dem Vorstehenden der Rechtsstreit keine Sach- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. 68 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 8 A 10/17 -, juris Rn. 43 f. 69 III. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. 70 Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind also die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Im Hinblick auf die Klärungsfähigkeit sind unter anderem Angaben zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage in einem Berufungsverfahren erforderlich. 71 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2019 ‑ 1 A 1029/17 -, juris Rn. 7. 72 An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. 73 IV. Schließlich machen die Kläger ohne Erfolg einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), geltend. 74 Die Kläger berufen sich auf einen Gehörsverstoß und einen Verstoß gegen die Sachverhaltserforschungspflicht. Zur Begründung tragen sie allgemein vor, dass das Verwaltungsgericht den gestellten Beweisanträgen nicht nachgegangen sei und diese zu Unrecht als Ausforschungsbeweis bzw. Beweisermittlungsanträge abgelehnt habe. Dies greift nicht durch. 75 Die Ablehnung eines (unbedingten) Beweisantrags verstößt nur dann gegen die Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen ( § 86 Abs. 1 und 2 VwGO ) und dem Kläger Gehör zu gewähren, wenn die Ablehnung – auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachengerichts – im Prozessrecht keine Stütze findet. 76 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2020 - 3 B 24.19 -, juris Rn. 23, m. w. N. 77 Ein Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag, der als unzulässig abgelehnt werden kann, liegt nur in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ erhoben worden sind. 78 Vgl. dazu und zu weiteren Maßgaben für die Annahme eines unzulässigen Ausforschungsantrags BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 -, juris Rn. 7, m. w. N. 79 Der Verfahrensmangel muss sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert und schlüssig dargetan werden. 80 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 218. 81 Dies vorausgeschickt sind die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht dargelegt. 82 Hinsichtlich der Hilfsbeweisanträge zu 1., 4. und 5. genügt das Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil das Verwaltungsgericht diese Hilfsbeweisanträge nicht mit der von den Klägern in der Antragsbegründung genannten Begründung, dass es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handele, abgelehnt hat (siehe Urteilsabdruck Seiten 13 sowie 15 f.). Mit dem jeweils vom Verwaltungsgericht angeführten Ablehnungsgrund, dass es auf die unter Beweis gestellte Tatsache aus Rechtsgründen nicht ankomme, setzt sich die Antragsbegründung nicht ansatzweise auseinander. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Darlegungserfordernisses ist nicht– gleichsam von Amts wegen – zu prüfen, ob der vom Verwaltungsgericht angeführte Ablehnungsgrund eine Stütze im Prozessrecht hatte. Es fehlt an jeglicher Darlegung dazu, dass die für die Ablehnung maßgebliche materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts ihrerseits keine Stütze im Prozessrecht findet. Auf die in diesem Zusammenhang angeführten rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu, weshalb es auf die jeweiligen Feststellungen nicht ankomme, geht die Antragsbegründung nicht ein. 83 Bezüglich der Hilfsbeweisanträge zu 2. und 3. dringen die Kläger mit ihrem Vorbringen ebenfalls nicht durch. Diese Anträge hat das Verwaltungsgericht als unsubstantiiert bzw. als Beweisermittlungsanträge abgelehnt (siehe Urteilsabdruck Seiten 14 und 17 f.). Aus der Antragsbegründung ergibt sich jedoch nicht hinreichend, dass diese Entscheidung keine Stütze im Prozessrecht gefunden hätte. Hinsichtlich des Aufklärungsbedarfs bezüglich einer etwaigen gesundheitsschädlichen Wirkung von Infraschall (Hilfsbeweisantrag zu 2.) kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Der auf etwaige Schallreflexionen am Wohnhaus der Kläger gerichtete Hilfsbeweisantrag zu 3. war deshalb unsubstantiiert, weil es an jeglicher Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen in dem Schallgutachten der SOLvent GmbH vom 23. August 2016 (dort Seiten 30 f.) fehlte. 84 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese als notwendig Beigeladene hinreichenden Anlass hatte, sich in das Verfahren mittels anwaltlicher Unterstützung einzubringen. 85 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei der Senat bis zum Erreichen einer Obergrenze in Höhe von 60.000,‑ Euro für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 15.000,- Euro festsetzt. 86 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).