Leitsatz: Auch für die Eigentümerin eines „Naturhotels“ ist - im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichts (vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Juli 2024 - 8 D 169/22.AK -, und vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -) - die bloße Hoffnung, dass im Umkreis ihres Grundstücks dauerhaft keine Windenergieanlagen errichtet werden, die im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässig sind und hier konkret zudem planerisch Vorrang genießen, und die dortige Landschaft insoweit künftig unverändert bleibt, rechtlich nicht geschützt. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Flurstücke in den Fluren 2 und 4 der Gemarkung G01 mit der Anschrift G01 1, 1c und 13 in T.-G01. Auf diesem Grundstück stehen verschiedene Gebäude des Hotels „A. G01“, das von der R. G01 GmbH betrieben wird. Der Hotelbetrieb mit den genannten Flurstücken befindet sich am östlichen Rand von G01. Er liegt außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. Darüber hinaus ist die Klägerin seit der Übereignung im Jahr 2020 nach vorhergehendem Abschluss eines Kaufvertrages Eigentümerin des bisher nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Grundstücks Gemarkung G01, Flur 4, Flurstück 227 mit der Anschrift G01 10 am westlichen Rand von G01. Dort befindet sich das Gebäude des ehemaligen Hotels „H.“. Die Klägerin plant hier den Neubau eines Hotels, für den sie ein Investitionsvolumen von circa 20 Millionen Euro veranschlagt. Der Hotelneubau soll durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Stadt T. planungsrechtlich abgesichert werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 18 „Hotelneubau G01“ befindet sich im Aufstellungsverfahren. Der Aufstellungsbeschluss datiert vom 8. Dezember 2022. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange fand im März und April 2024 statt. Unter dem 24. Juli 2020 beantragte die F. als Rechtsvorgängerin der Beigeladenen bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb zweier Windenergieanlagen (WEA J. W2 und J. W3) jeweils des Typs Vestas V-162 mit einer Nabenhöhe von 166 m, einer Gesamthöhe von 247 m und einer Nennleistung von 5.600 kW auf den Grundstücken Gemarkung G02, Flur 6, Flurstücke 12 und 22. Die Vorhabenstandorte liegen nördlich bzw. nordwestlich der genannten Grundstücke der Klägerin und sind vom Hotel „A. G01“ circa 1.400 m (WEA J. W2) bzw. 990 m (WEA J. W3) sowie vom ehemaligen Hotel „H.“ circa 1.340 m (WEA J. W2) bzw. 950 m (WEA J. W3) entfernt. Sie befinden sich innerhalb der Konzentrationszone Nr. 7.2 „Südliche Waldflächen Süd“ des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ der Stadt T., dessen Genehmigung am 8. Mai 2017 bekanntgemacht worden ist, sowie in einem durch den Landschaftsplan „T.“ des Beklagten festgesetzten Landschaftsschutzgebiet. Ein Normenkontrollantrag unter anderem des Herrn E. gegen den sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Stadt T. blieb vor dem 2. Senat des erkennenden Gerichts mangels Antragsbefugnis ohne Erfolg (Aktenzeichen: 2 D 6/18.NE). Bestandteil der Antragsunterlagen ist unter anderem eine Schallimmissionsprognose (Bericht Nr. K. I. 31 BImSch Rev. 1.0) des Herrn P. vom 30. September 2019 einschließlich der Nachträge vom 28. September 2020 (Bericht Nr. K. I. 31 BImSch Rev. 1.1) und vom 28. Februar 2023 (Bericht Nr. K. I. 31 BImSch Rev. 1.2). Danach ergibt sich für die Immissionsorte IO I (G01 2) und IO J (G01 10, ehemaliges Hotel „H.“) im Betriebsmodus 0 nach der dortigen Tabelle 10 eine gerundete Gesamtbelastung von jeweils 38 dB(A). Der genannte Immissionspunkt IO I liegt näher an den geplanten Anlagen als die Hotelgebäude „A. G01“, für die keine gesonderte Berechnung erfolgt ist. Daneben fügte die F. ihrem Antrag eine Schattenwurfanalyse (Bericht-Nr. K. W. 32 BImSch Rev. 1.0) des Herrn P. vom 30. September 2019 bei. Die Antragsunterlagen umfassen ferner unter anderem ein Brandschutzkonzept der C. Beratende Ingenieure G. PartG mbB vom 2. April 2020. Der Beklagte führte unter dem 13. November 2020 eine standortbezogene Vorprüfung mit Blick auf die Rodung von Wald im Zuge der Errichtung der beiden Windenergieanlagen durch. Die Feststellung über das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erfolgte mit öffentlicher Bekanntmachung vom 25. November 2020, veröffentlicht im Amtsblatt des Beklagten am selben Tag. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2023, dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin als Privatperson zugestellt am 2. Dezember 2023, erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb zweier Windenergieanlagen mit den genannten technischen Daten. Dem Bescheid ist unter Ziffer III. eine Vielzahl an Nebenbestimmungen beigefügt. Unter anderem trifft der Beklagte unter Ziffer III.3.1 ff. Regelungen zum Lärmschutz. Ziffer III.3.2 bestimmt die „Schallleistung zur Nachtzeit“ im Betriebsmodus „Modus 0 (M0)“. Ziffer III.3.3 sieht eine Aufschiebung des Nachtbetriebs vor, bis das Schallverhalten des Anlagentyps Vestas V-162 durch eine FGW-konforme Vermessung an der Anlage selbst oder einer anderen Anlage desselben Typs belegt wird. Ziffer III.3.9 legt konkrete Immissionsrichtwerte für einzelne Immissionsaufpunkte fest (insbesondere für IO I und IO J jeweils 45 dB(A) nachts und 60 dB(A) tags). Darüber hinaus enthält der Bescheid unter Ziffer III.3.11 ff. Regelungen zur Erforderlichkeit und zu den Modalitäten einer Schattenwurfabschaltung sowie unter Ziffer III.4 bzw. III.5 Nebenbestimmungen zur Bauausführung und zum Brandschutz. Die Klägerin hat am 27. Dezember 2023 Klage erhoben. Sie trägt vor: Geschäftsgrundlage ihres Naturhotels sei der Standort in der Natur ohne die Lasten einer Industrie. Das geplante Vorhaben mit zwei Windenergieanlagen wirke sich negativ sowohl auf das Wohlbefinden der Hotelgäste als auch den Erfolg des Betriebs aus. Es sei mit einem Rückgang der Belegungsraten zu rechnen. Neben ihrer Eigentumsgarantie werde auch ihre Berufsfreiheit beschnitten. Zusätzlich sei seit dem Kauf des Hotels „H.“ im Jahr 2020 der Bau eines neuen Hotels geplant, wobei sie insoweit auf die Geltung des 1.000 m-Abstands vertraut habe. Die geplante Hotelerweiterung befinde sich derzeit in der finalen Phase eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Jedoch stehe dieses Projekt - insbesondere dessen Finanzierung - nun aufgrund der Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen auf dem Spiel. Das Vorhaben bedrohe auch die vorhandenen und die zusätzlich vorgesehenen Arbeitsplätze. Zudem sei § 2 EEG nicht verfassungsgemäß, weil die vom Gesetzgeber unterstellten Annahmen zu Windenergieanlagen weder faktisch noch physikalisch zuträfen. Windenergieanlagen leisteten keinerlei Beitrag zum Klimaschutz. Auch lägen die Voraussetzungen der EU-Notfallverordnung nicht mehr vor. Der immissionsschutzrechtliche Grundsatz der Vorsorge sei drittschützend. Die ihr drohende Lärmbelastung sei ebenfalls unzureichend ermittelt worden. Das Naturhotel befinde sich in einem faktischen reinen Wohngebiet. Der Standort des Naturhotels mit mehreren Gebäuden und den üblicherweise signifikant den Schall erhöhenden Reflexionen zwischen den Gebäuden fehle in der Schallprognose. Nicht berücksichtigt worden sei zudem, dass die Schallemission bei Windenergieanlagen von den Rotorblattspitzen ausgehe. Erforderliche Messberichte fehlten. Ferner bildeten die Messungen nicht den „Worst Case“ ab, sondern legten eine Lufttemperatur von 15°C zugrunde. Bei kälterer Witterung lägen die Werte indes höher. Zudem dürften die FGW-Richtlinien nicht einfach übernommen werden, wie sich aus verschiedenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 1987, 1990 und 1996 ergebe. Auch seien sowohl die Errichtung einer Schall-Dauermessstation als auch der Zugang zu den „datalogs“ für Dritte zu gewährleisten. Darüber hinaus sei die Regelung nach Ziffer III.3.5 Abs. 2 der Genehmigung unzulässig, wonach keine Abnahmemessung erforderlich sei, wenn eine Vermessung des Anlagentyps vorliege. Der Beklagte habe auch die Belastung durch Körper- und Infraschall unterschätzt. Es hätte eine Körperschallprognose eingeholt werden müssen. Die Regelung des Schattenwurfs sei unzureichend, weil auf dem Hotelgrundstück aufgrund der Besonderheit des Betriebs jeder Schattenwurf auszuschließen sei. Gleiches gelte für die Blinklichter. Weitere für sie unzumutbare Einwirkungen ergäben sich durch den Abrieb von Mikropartikeln an den Rotorblättern. Aufgrund der Toxizität insbesondere des in den Speziallacken zur Härtung der Oberflächen des für die Rotoren verwendeten Epoxidharzes enthaltenen Bisphenol A (BPA) sei davon auszugehen, dass nach 20 bis 30 Jahren des Anlagenbetriebs der Boden derart mit toxischem Mikroplastik kontaminiert sei, dass eine landwirtschaftliche oder private Nutzung ausgeschlossen werde. Es hätte insoweit weiterer Untersuchungen bedurft. Ferner gingen von den geplanten Windenergieanlagen signifikante Unfallgefahren aus. Auch bei Unfällen neuester Anlagen komme es immer wieder zu Trümmerverteilungen von über 800 m. Trümmerteile der Rotoren der genehmigten Windenergieanlagen könnten aufgrund ihrer Höhe und Dynamik weitere Entfernungen ohne Weiteres überbrücken. Nach Untersuchungen der Dr.-Ing. Veenker Ingenieurgesellschaft mbH sei ein genereller Mindestabstand zu Windkraftanlagen heutiger Generation von 995 m zu fordern, weil erst über diesen Abstand hinaus kein Trümmereinschlag zu erwarten sei. Wegen der Unterschreitung dieses Abstandes habe ein probabilistisches Gutachten vorgelegt werden müssen, das einen Unfall durch Trümmer (auch) zu ihren Lasten vollkommen ausschließe. Zu den Unfallgefahren gehöre auch die Gefahr des Eiswurfs im Winter. Hinzu komme, dass die Abstände der Anlagen untereinander unterschritten würden. Die Antragsunterlagen seien insoweit unvollständig, weil ein Standsicherheitsnachweis (Baugrundgutachten und Typenprüfung) fehle. Aus dem Gutachten zur Standorteignung ergäben sich Turbulenzintensitäten für die jeweils andere Anlage, die - insbesondere mangels eines entlastenden Zertifikats für die Berechnung - gefahrerhöhend und ertragsmindernd wirkten. Auch die Neuregelung des § 249 Abs. 10 BauGB sei aufgrund der Verkürzung des Schutzabstandes auf die zweifache Anlagengesamthöhe, auch angesichts der Unfallgeneigtheit von Windenergieanlagen, willkürlich und verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG. Das Brandschutzkonzept sei unzureichend, weil es ihrer Situation nicht Rechnung getragen habe. Zudem ergebe sich eine visuell bedrängende Wirkung. Sie befürchte weiter eine entschädigungslose Entwertung ihres Eigentums durch den Betrieb der geplanten Anlagen. Schließlich nehme die Windenergie bundesweit Flächen übermäßig in Anspruch. Dabei werde namentlich das Ziel der Ausweisung von 30 % des Bundesgebiets als Schutzflächen nicht hinreichend berücksichtigt. Nichts anderes gelte mit Blick auf die Pflicht zur sparsamen und effizienten Energieverwendung sowie die Nachsorgepflicht. Die Klägerin beantragt, den der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2023 für zwei Windenergieanlagen des Typs Vestas V‑162 mit einer Nennleistung von 5.600 kW und je 247 m Gesamthöhe auf den Grundstücken Gemarkung G02, Flur 6, Flurstücke 12 und 22, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Die sehr allgemein gehaltenen und eher pauschal gegen die Windenergie gerichteten Einwendungen der Klägerin seien nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichts bereits entkräftet. Die Klägerin sei allein Grundstückseigentümerin und nicht Betreiberin des Naturhotels G01, vielmehr sei dies die R. G01 GmbH. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin durch das Vorhaben aufgrund von Lärm sei nicht festzustellen. Sowohl die Festlegung der Richtwerte als auch die Ermittlung der Geräuschimmissionen anhand der Schallimmissionsprognose der Beigeladenen entsprächen den Vorgaben der TA Lärm. Ebenso werde die Klägerin nicht aufgrund von Infraschall, tieffrequentem Schall oder Körperschall in ihren Rechten verletzt. Es sei auch kein substanziierter Vortrag zu der Frage erfolgt, ob und in welchem Umfang Einwirkungen durch Mikropartikel konkret bezogen auf das Grundstück der Klägerin gegen die insoweit einschlägigen Vorgaben der TA Luft verstießen. Die Klägerin belasse es zudem hinsichtlich des Brandschutzes bei abstrakten Ausführungen zu Brandschutzanforderungen in Bezug auf Windenergieanlagen im Allgemeinen. Gleiches gelte in Bezug auf sonstige Unfallgefahren wie etwa Eiswurf oder die Gefahr umherfliegender Trümmerteile. Selbst wenn sich die Klägerin auf den Schutz eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs berufen könnte, beschränke sich ihr Vortrag zu den Auswirkungen des Vorhabens insoweit auf Mutmaßungen. Auch sei ihre Berufsfreiheit nicht verletzt. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Die Klägerin habe keine Tatsachen vorgetragen, die eine Verletzung ihrer eigenen Rechte zumindest möglich erscheinen ließen. Auf der Basis der Schallimmissionsprognose vom 30. September 2019 sowie der zugehörigen Nachträge seien unzumutbare Schallimmissionen für sie ausgeschlossen. Das Hotel mit der Anschrift G01 1 befinde sich entweder im Außenbereich oder in einem faktischen Dorfgebiet. Selbst an den näher zu dem Vorhaben gelegenen Immissionsorten IO I und IO J sei die Zusatzbelastung schon nicht relevant und auch die Gesamtbelastung vom maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) weit entfernt. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien im Rahmen der Schallimmissionsprognose mit deren zweitem Nachtrag auch Schallreflexionen in den Blick genommen worden. Diese könnten zudem ohnehin nur zu einer Erhöhung des Immissionswerts um 3 dB(A) führen. Die Klägerin missverstehe zudem die Nebenbestimmung unter Ziffer III.3.5 zur Abnahmemessung. Sie könne insbesondere nicht verlangen, dass diese Messung bei bestimmten Temperaturen durchgeführt werde. Messberichte lägen derzeit im Übrigen nicht vor. Selbst unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin bestehe keine Ergebnisrelevanz. Eine Rechtsverletzung durch Infraschall, Körperschall oder (anderen) tieffrequenten Schall sei ebenso ausgeschlossen. Der diesbezügliche klägerische Vortrag sei nur schwer nachvollziehbar. Anhaltspunkte für das Erfordernis der Einholung einer Körperschallprognose gebe es nicht. Nichts anderes gelte für Mikropartikel und die vermeintliche Freisetzung von BPA oder Ähnlichem. Die Klägerin zeichne insofern ein Zerrbild vermeintlicher Gesundheitsgefahren oder Umweltschäden, ohne dass es dafür eine hinreichende Grundlage gebe. Insbesondere sei auch die Abschätzung des Umfangs der Erosion an den Rotorblättern fehlerhaft. Ferner könne die Klägerin auch nicht wegen Unfall- oder Brandgefahren in ihren eigenen Rechten verletzt sein. Das Hotel befinde sich trotz einer Entfernung von weniger als 1.000 m zur WEA J. W3 nicht in einem Bereich von möglichem Trümmerschlag von Rotorenteilen oder Feuerüberschlag, für den eine konkrete Gefahrenlage anzunehmen sei. Das Brandschutzkonzept verfolge dabei primär den Ansatz des vorbeugenden Brandschutzes. Im Übrigen weise der klägerische Vortrag Elemente von Desinformation bzw. Wissenschaftsleugnung auf. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins besichtigt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom 5. November 2024 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (dazu A.), aber unbegründet (dazu B.). A. Die als (Dritt-)Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Fall VwGO statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Da die Klägerin nicht Adressatin, sondern nur Drittbetroffene des angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides ist, kommt es insoweit für die Zulässigkeit ihres Rechtsbehelfs darauf an, ob sie sich für ihr Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die auch sie als Dritte schützt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 2019 ‑ 7 C 29.17 -, BVerwGE 166, 233 = juris Rn. 11, vom 10. Oktober 2002 ‑ 6 C 8.01 ‑, BVerwGE 117, 93 = juris Rn. 15; OVG NRW, Urteile vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 27 f., vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 89 f., und vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK ‑, BauR 2023, 440 = juris Rn. 42, Beschluss vom 30. Januar 2018 ‑ 8 B 1060/17 -, juris Rn. 5. Davon kann hier noch ausgegangen werden. Als Eigentümerin von Grundstücken im Bereich G01 1, 1c und 13 mit den aufstehenden Gebäuden des Hotels „A. G01“ kann die Klägerin jedenfalls eine - nicht schon von vornherein offensichtlich auszuschließende - nachbarrechtsrelevante Beeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG mit Blick auf die von ihr ins Feld geführten Lärmimmissionen geltend machen. Gleiches gilt für einen Verstoß der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 27. Oktober 2023 gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Die Eigentümerstellung der Klägerin schließt in Bezug auf die genannten Hotelgrundstücke deren wirtschaftliche Nutzung zum Zwecke der Vermietung als Hotelbetrieb ein, auch wenn nicht sie selbst, sondern die R. G01 GmbH Betreiberin des Hotels ist. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 27. Oktober 2023. Diese Genehmigung leidet nicht an einem absoluten Verfahrensfehler (dazu I.) und verletzt die Klägerin auch nicht in ihren Rechten (dazu II.). I. Der Klägerin steht kein Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 1 bis 3 UmwRG zu. Absolute Verfahrensfehler im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 UmwRG sind nicht ersichtlich. Eine solche Prüfung ist gerade nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG unterblieben. Sie ist vielmehr am 13. November 2020 tatsächlich durchgeführt worden. Dem Vortrag der Klägerin lassen sich auch unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG keine so schwerwiegenden Defizite der Prüfung entnehmen, dass ausnahmsweise eine Gleichstellung von Verfahrensfehlerhaftigkeit und vollständigem Unterbleiben gerechtfertigt wäre. Die Ausführungen der Klägerin zur Belastung durch Lärm, Körperschall und Mikroplastikpartikel vermögen schon keine „Verfahrensfehler“ im Sinne des § 4 Abs. 1 und Abs. 1a UmwRG zu offenbaren. Dieser Begriff umfasst lediglich Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, das heißt den Verfahrensablauf als solchen betreffen, nicht aber den durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerten Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2017 ‑ 7 A 17.12 -, BVerwGE 161, 17 = juris Rn. 29, und vom 7. Oktober 2021 - 4 A 9.19 -, UPR 2022, 98 = juris Rn. 44. Allenfalls den letzteren und nicht die äußere Ordnung des Verfahrens betreffen die genannten Gesichtspunkte. II. Der Genehmigungsbescheid vom 27. Oktober 2023 verletzt die Klägerin auch nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren (materiellen) Rechten. Eine solche Rechtsverletzung ergibt sich weder auf der Grundlage von Nachbarbelangen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (dazu 1.) noch aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme (dazu 2.) oder sonstigen Vorschriften (dazu 3.). 1. Es besteht keine Beeinträchtigung nachbarschützender Belange der Klägerin im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Der Anlagenbetrieb ruft für die Klägerin keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen (dazu a)), Immissionen durch Infraschall, tieffrequenten Schall oder Körperschall (dazu b)), Schattenwurf (dazu c)), Lichtimmissionen durch Blinklichter (dazu d)) oder Luftverunreinigungen durch den Abrieb von Mikropartikeln (dazu e)) hervor. Gleiches gilt für die Klägerin mit Blick auf sonstige Gefahren im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG (dazu f)). Hinsichtlich der von der Klägerin weiter angeführten Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist demgegenüber in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Nachbar schon grundsätzlich keinen Anspruch auf die Einhaltung der in dieser Vorschrift normierten Vorsorgeanforderungen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = juris Rn. 11, Beschlüsse vom 27. Oktober 2023 ‑ 7 B 10.23 -, juris Rn. 9 ff., und vom 16. Januar 2009 ‑ 7 B 47.08 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteile vom 19. Januar 2024 ‑ 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 29 f., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 -, juris Rn. 212 f., m. w. N., Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1576/22 -, juris Rn. 33. Ferner besteht im Rahmen eines Verwaltungsprozesses weder Raum noch Veranlassung, auf die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in den Klagebegründungen vom 6. März 2024 und 12. November 2024 aufgeführten - allenfalls - rechtspolitischen Erwägungen zur Sinnhaftigkeit der sog. Energiewende, die er als „vertiefende Ausführungen“ bzw. im Rahmen einer „Gesamtsystembetrachtung“ zu § 2 EEG zusammengefasst hat, näher einzugehen. Gleiches gilt angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelungen des Windenergieflächenbedarfsgesetzes - einschließlich § 5 WindBG (Feststellung und Bekanntmachung des Erreichens der Flächenbeitragswerte) - für den Vortrag, dass die Flächenbeitragswerte - insbesondere mit Blick auf aktuelle Anlagengrößen - „bereits jetzt de facto übererfüllt“ seien. Unbeschadet dessen hat dies weder Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der bereits vor mehr als einem Jahr erteilten Genehmigung noch führte eine - hier einmal fingierte - Rechtswidrigkeit auf subjektive Rechte der Klägerin. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 2 EEG - worauf es hier indes aber ohnehin nicht ankäme - auch nicht verfassungswidrig, sondern wird gerade durch das Bundesverfassungsgericht als Vorschrift anerkannt, die das Gewicht der Windenergienutzung in der Abwägung weiter verstärkt. Der Ausbau der Nutzung der Windkraft leistet danach einen faktisch unverzichtbaren Beitrag zu der verfassungsrechtlich durch Art. 20a GG und durch grundrechtliche Schutzpflichten gebotenen Begrenzung des Klimawandels. Um das verfassungsrechtlich maßgebliche Klimaschutzziel zu wahren, die Erderwärmung bei deutlich unter 2,0 °C, möglichst 1,5 °C anzuhalten, müssen erhebliche weitere Anstrengungen der Treibhausgasreduktion unternommen werden, wozu insbesondere der Ausbau der Windkraftnutzung beitragen soll. Zugleich unterstützt dieser Ausbau die Sicherung der Energieversorgung. Er trägt zur Deckung des infolge des Klimaschutzziels entstehenden Bedarfs an emissionsfrei erzeugtem Strom bei und verringert überdies die Abhängigkeit von Energieimporten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. September 2022 - 1 BvR 2661/21 -, BVerfGE 163, 1 = juris Leitsatz 3 und Rn. 79, und vom 23. März 2022 ‑ 1 BvR 1187/17 -, BVerfGE 161, 63 = juris Leitsatz 3 und Rn. 103 ff.; ebenso OVG NRW, Urteil vom 29. November 2022 - 22 A 1184/18 -, ZNER 2023, 53 = juris Rn. 361 f., Beschluss vom 19. August 2022 - 22 B 705/22.AK -, ZNER 2022, 517 = juris Rn. 46 f. Nichts anderes gilt für Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 als Entsprechung und Verstärkung zu § 2 EEG auf unionsrechtlicher Ebene. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2024 ‑ 22 B 286/24.NE -, DVBl. 2024, 1242 = juris Rn. 64, und vom 29. März 2023 ‑ 22 B 176/23.AK -, KlimR 2023, 153 = juris Rn. 66. a) Die Klägerin ist nicht durch Lärmimmissionen, die von dem genehmigten Vorhaben ausgehen, unzumutbar beeinträchtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Soweit es die Schallimmissionen betrifft, kommt den in der TA Lärm normierten Richtwerten eine den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung konkretisierende Wirkung zu, die im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachten ist. Eine für den Nachbarn unzumutbare Lärmbelastung liegt in aller Regel nicht vor, wenn die Einhaltung der nach der TA Lärm maßgeblichen Richtwerte sichergestellt ist. Die Klägerin muss Schallimmissionen von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts hinnehmen. Dabei kann offen bleiben, ob ihre Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, da - im Einklang mit den im Rahmen des Ortstermins vom 5. November 2024 gewonnenen Eindrücken, die der Berichterstatter den übrigen Senatsmitgliedern vermittelt hat - angesichts zahlreicher Wirtschaftsstellen gewerblicher bzw. landwirtschaftlicher Nutzungen in der näheren Umgebung allenfalls eine Einstufung als faktisches Dorf- bzw. Mischgebiet in Betracht käme, für welches sich vorbezeichnete Werte aus Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm ergeben. Die von der Klägerin im Nachgang zu dem durchgeführten Ortstermin noch einmal betonte Annahme, es handele sich um ein reines Wohngebiet, geht schon deshalb offensichtlich fehl, weil insbesondere der auf den eigenen Grundstücken der Klägerin ausgeübte Hotelbetrieb mit Restaurant („A. Restaurant“) und Festsaal für Ritteressen, Tagungen und Hochzeitsfeiern („A. Alm“) nach §§ 3, 4 BauNVO weder in einem solchen reinen noch auch nur in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wäre. Für im Außenbereich gelegene Immissionsorte werden dieselben Richtwerte Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm entlehnt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 B 26.17 -, ZfBR 2018, 73 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2023 ‑ 22 D 65/23.AK -, NWVBl. 2024, 264 = juris Rn. 51 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 76, und vom 4. Mai 2016 ‑ 7 A 615/14 ‑, juris Rn. 64; Beschluss vom 30. Januar 2018 ‑ 8 B 1060/17 -, AUR 2018, 356 = juris Rn. 21. Die Richtwerte werden auf dem Grundstück der Klägerin hinreichend sicher eingehalten. Nach der Schallimmissionsprognose des Herrn P. vom 30. September 2019 - aktualisiert durch die Nachträge vom 28. September 2020 und vom 28. Februar 2023 - wird am circa 40 m nordwestlich des Gebäudes des Hotels „A. G01“ mit der Anschrift G01 1 gelegenen Immissionsort IO I (G01 2) sowie am Immissionsort IO J (G01 10, ehemaliges Hotel „H.“) der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts mit einer gerundeten Gesamtbelastung von jeweils 38 dB(A) sehr deutlich unterschritten. Dabei liegt der Immissionsort IO I jeweils näher an den WEA J. W2 und J. W3 als die Gebäude des Hotels „A. G01“. Die Schallimmissionsprognose liegt auch „auf der sicheren Seite“. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Standort des Hotels „A. G01“ mit seinen üblicherweise den Schall signifikant erhöhenden Reflexionen zwischen den Gebäuden nicht berücksichtigt worden sei. Denn zum einen hat sich bereits der 2. Nachtrag zur Schallimmissionsprognose des Herrn P. vom 28. Februar 2023 mit der Thematik der Schallreflexionen noch einmal eingehend befasst, auch einen zusätzlichen Immissionsort einbezogen und insoweit kein Potenzial für eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund von Schallreflexionen festgestellt. Damit hat sich die Klägerin auch nicht weiter auseinandergesetzt, jedenfalls nicht in substanziierter Form. Zum anderen stimmt dies auch mit der gerichtlichen Bewertung der räumlichen Anordnung der Gebäude in G01 nach den Feststellungen im Ortstermin und anhand des Programms TIM-online überein. Im Übrigen kann es durch Schallreflexionen ohnehin theoretisch nur zu einer Verdoppelung der Schallpegel und damit maximal zu einer Summenpegelerhöhung von 3 dB(A) kommen, so dass der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nach wie vor ohne Weiteres eingehalten wäre. Soweit die Klägerin einwendet, dass der „Worst Case“ nächtlicher Lärmbelastung bei Temperaturen unter null Grad nicht berücksichtigt worden sei, ist dies für die Einhaltung der Richtwerte ohne Relevanz. Für die geplante Anlage lag bei Bescheiderlass noch keine Vermessung vor, so dass die Schallprognose auf den Herstellerangaben (zuzüglich eines im Vergleich zu einem bereits vermessenen Anlagentyp erhöhten Sicherheitszuschlags) beruht. Es ist nicht davon auszugehen, dass jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen im Prognoseverfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden wären. Beim Interimsverfahren wird keine meteorologische Korrektur berücksichtigt, indem die meteorologische Korrektur C met auf null gesetzt wird. Dem folgt vorliegend auch die Schallimmissionsprognose (dort Anlage A4). Ohne eine meteorologische Korrektur können unterschiedliche Witterungsbedingungen nicht zu einer Erhöhung des Schallpegels führen; eine Wetterlage, bei der C met = 0 die Ausbreitung unterschätzt, ist nicht denkbar. Dies hat das erkennende Gericht mehrfach und auf Grundlage der Aussagen von Schallgutachtern in den mündlichen Verhandlungen entschieden, wie dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt ist. Vgl. insbesondere OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 169 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 133 ff. (an diesen Verfahren war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beteiligt); ferner OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 346/21.AK ‑, BauR 2023, 440 = juris Rn. 108, vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK ‑, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 104, und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 207 ff., sowie Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 23 ff. Auch der in der mündlichen Verhandlung anwesende Gutachter (Ersteller der genehmigten Schallprognose) hat dort noch einmal bestätigt und für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar begründet, dass die Temperatur keinen Einfluss auf die Validität der gutachterlichen Lärmprognose hat. Vor dem Hintergrund der Ermittlung des Schalls anhand einer Prognose (mit dem in solchen Fällen erforderlichen - und ausreichenden - Sicherheitszuschlag von 2,1 dB(A)) geht der Einwand der Klägerin, es fehlten Messberichte zu den Immissionen bzw. Emissionen, hier ersichtlich an der Sache vorbei. Dessen ungeachtet ist nach der Nebenbestimmung unter Ziffer III.3.3 der Genehmigung ohnehin eine Aufschiebung des Nachtbetriebs vorgesehen, bis das Schallverhalten des Anlagentyps Vestas V-162 durch eine FGW-konforme Vermessung an den Anlagen selbst oder einer anderen Anlage desselben Typs belegt wird. Auch die grundsätzlichen Bedenken der Klägerin gegen Vermessungen von Windenergieanlagen nach Maßgabe der FGW-Richtlinie - Fördergesellschaft Windenergie e. V.: Technische Richtlinie zur Bestimmung der Leistungskurve, des Schallleistungspegels und der elektrischen Eigenschaften von Windenergieanlagen - Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte, aktueller Stand: 1. März 2021 - greifen nicht durch. Soweit sie ausführt, es handle sich um eine Einrichtung der Windindustrie im Eigeninteresse, legt sie keine konkret zu befürchtenden Mängel des Messverfahrens dar. Ihrer Beanstandung, das Verfahren berücksichtige die Temperatur und Luftdichte vor Ort nicht ausreichend, ist nicht zu folgen. Das Gericht hat bereits in der Vergangenheit nach Befragung eines Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung entschieden, dass Temperatur und Luftdruck lediglich die Leistungskurve einer pitch-gesteuerten Windenergieanlage (wie vorliegend) verändern, also den Betriebszustand, bei dem die Nennleistung erreicht wird. Der Schallleistungspegel bleibt hiervon aber unberührt, denn nach Erreichen der Nennleistung wird die Anlage nicht mehr lauter. Weil sich die Leistungskurve verändert, wird gewissermaßen der Punkt, an dem der lauteste Betriebszustand erreicht wird, lediglich auf der Skala nach rechts oder links verschoben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 176 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 134, siehe außerdem Urteil vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK ‑, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 135, Beschluss vom 8. März 2024 - 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung, S. 20 (dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin jeweils bekannt). Auch das hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Gutachter (Ersteller der genehmigten Schallprognose) dort in der Sache noch einmal bestätigt. Die Forderung der Klägerin nach einer Überwachung des Schallverhaltens mittels einer Schall-Dauermessstation bzw. ihres Zugangs zu den „data-logs“ ist schon nach dem Vorstehenden nicht gerechtfertigt. Im Übrigen betreffen die genannten Maßnahmen - wie auch die von ihr angegriffene Nebenbestimmung zur Abnahmemessung nach Ziffer III.3.5 Abs. 2 - die der Genehmigungserteilung nachgelagerte Ebene der behördlichen Kontrolle bzw. Überwachung. Sie geben dagegen keinen Aufschluss darüber, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung vorliegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 64, Beschlüsse vom 13. Juli 2021 ‑ 8 A 500/20 -, juris Rn. 11 ff., und vom 17. Januar 2012 - 8 A 1710/10 -, juris Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 10. August 2015 ‑ 22 ZB 15.1113 -, BauR 2015, 1823 = juris Rn. 31. Dessen ungeachtet ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Genehmigungsbehörde - wie hier der Beklagte nach Ziffer III.3.5 Abs. 2 der Genehmigung - bei Vorliegen einer Dreifachvermessung auf eine Abnahmemessung verzichtet. Die Entscheidung zugunsten einer Abnahmemessung ist in diesem Fall fachlich nicht geboten. Dies entspricht insbesondere den Hinweisen zum „Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (WKA)“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (Stand 30. Juni 2016, dort: Ziffer 4.4). Im Übrigen ist die Genehmigungsbehörde auch bei Verzicht auf die Forderung einer anlasslosen Messung unmittelbar in der Genehmigung nicht gehindert, Nachbarbeschwerden, die erfahrungsgemäß gehäuft in der ersten Betriebsphase von Windenergieanlagen auftreten, als Anlass für eine Überwachungsmessung zu nehmen. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Aufl. 2023, S. 350 f., unter der Überschrift „immissionsschutzrechtliche Überwachung“. Angesichts dessen konnte der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zu 1. der Klägerin, der sich auf die Besonderheit der Temperatur vor Ort („Situation G01 als einen insbesondere nachts sehr kalten Standort“) bezieht, als „ins Blaue hinein“ gestellter Ausforschungsantrag sowie aufgrund eigener Sachkenntnis des Gerichts abgelehnt werden. Da die Klägerin nicht einmal ein Beweismittel benannt hat, genügt der Beweisantrag zu 1. auch nicht den an ihn zustellenden (Mindest-)Anforderungen. Ferner betrifft die Abnahmemessung wie festgestellt ohnehin nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigungserteilung, sondern die nachgelagerte Ebene der behördlichen Überwachung, so dass die Beweisfrage unerheblich ist. Schließlich beschränkt sich die Klägerin mit ihrem Vortrag, dass der Schall bei Windenergieanlagen im Wesentlichen im Bereich der Rotorblattspitzen und damit hier um 81 m näher an ihren Grundstücken entstehe, was die Schallimmissionsprognose des Herrn P. zu ihren Lasten nicht berücksichtigt habe, auf die thesenartige Behauptung eines Widerspruchs zu den „physikalisch-gesetzmäßigen Ausbreitungen von Schallwellen“, ohne dass dieser nachvollziehbar erläutert wird. Die Hypothesen ihres Prozessbevollmächtigten sind nicht geeignet, das fachwissenschaftlich anerkannte und erst in jüngerer Zeit durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigte Berechnungsmodell des Interimsverfahrens durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 5 ff., und vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15.22 -, ZNER 2023, 38 = juris Rn. 6 ff.; siehe auch OVG NRW, Urteile vom 24. Mai 2024 - 22 D 77/23.AK -, juris Rn. 122 ff., vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 50 f., vom 12. Januar 2024 - 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 47 f., und vom 20. April 2022 ‑ 8 A 1575/19 -, BauR 2023, 197 = juris Rn. 111 ff., Beschluss vom 8. März 2024 - 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung S. 19 (dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt); OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 11. Mai 2023 - 3a A 31.23 -, juris Rn. 26 ff., mit umfangreichen weiteren Nachweisen in Rn. 28. Ungeachtet dessen ist nach den gegebenen Verhältnissen ohnehin nicht erkennbar, dass das von der Klägerin postulierte Heranrücken der Schallquelle an ihre Grundstücke um 81 m zu einer Überschreitung der genannten Immissionsrichtwerte führen könnte, die nach der - wie ausgeführt - belastbaren Prognose um mindestens 7 dB(A) unterschritten werden. Inwieweit schließlich die weiter angesprochene Untersuchung eines Herrn Kühner (Akustik Journal 01/19, S. 16 ff.) die Annahme einer Rechtsverletzung der Klägerin begründen soll, vermag der Senat nicht ansatzweise zu erkennen. Danach soll das Interimsverfahren allein im hier selbst nach Annahmen der Klägerin nicht vorliegenden Nahbereich (bis max. 600 m) zu einer Unterschätzung der tatsächlichen Lärmbelastung führen, im hier auch nach ihrem Vortrag gegebenen Abstand von mehr als 800 - 1.500 m aber zu einer Überschätzung von 4 - 6 dB(A). Vgl. dazu bereits OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2024 - 22 D 77/23.AK -, juris Rn. 126. b) Auch ist die Klägerin nicht aufgrund von Infraschall, tieffrequentem Schall oder Körperschall durch die Genehmigung in ihren Rechten verletzt. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und ‑ soweit ersichtlich - aller anderen Obergerichte ist geklärt, dass Infraschall ‑ wie auch tieffrequenter Schall ‑ durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. September 2024 - 7 B 7.24 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, juris Rn. 94 ff., vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 55 f., vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 49 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 139 ff., vom 27. Oktober 2022 ‑ 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 83 f., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 ‑, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 238 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 49 f., jeweils m. w. N., auch zur Rechtsprechung anderer Obergerichte. Sämtliche Studien, die die Klägerin aufgeführt hat oder die dem Senat anderweitig bekannt sind, sind allenfalls Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 51 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 85 f., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 ‑, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 240 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 51 f., jeweils m. w. N.; siehe auch OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2019 ‑ 9 U 152/18 -, NVwZ 2020, 1211 = juris Rn. 45; jüngst noch einmal ausführlich OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, juris. Neuere Erkenntnisse, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, enthält der Vortrag der Klägerin nicht. Vgl. in diesem Zusammenhang vielmehr Asendorpf, „Den gefürchteten Infraschall von Windrädern gibt es gar nicht“, Die ZEIT Nr. 34 vom 18. August 2022. Sie zeigt auch nicht auf, dass schädliche Umweltauswirkungen auf ihre Grundstücke durch Körperschall zu erwarten wären. Ihre diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen bleiben im Wesentlichen abstrakt, zum Körperschall durch Windenergieanlagen siehe z. B. OVG NRW, Urteile vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 82, vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 61 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 193 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 171 ff., Beschluss vom 18. Oktober 2021 ‑ 8 A 2790/18 -, juris Rn. 43 f., und gehen nicht über die bereits in früheren Verfahren vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragenen und nicht zuletzt vom erkennenden Gericht erschöpfend behandelten Vermutungen hinaus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 8 f.; OVG Schl.-H., Urteil vom 28. Juni 2023 ‑ 5 KS 26/21 -, juris Rn. 75 ff. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Auswirkungen von Infraschall, der in Gebäuden durch bodengeleiteten Körperschall erzeugt wird, anders zu bewerten sein könnten als diejenigen von luftgeleitetem Infraschall. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 86, vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 59 ff., Beschlüsse vom 8. März 2024 ‑ 8 B 1203/23.AK -, Beschlussausfertigung, S. 20, und vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 -, juris Rn. 22. (dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin jeweils bekannt). Dass es selbst bei länger andauernden Starkwindphasen zu gesundheitsbeeinträchtigenden Infraschallimmissionen durch den auf die Hauswände treffenden Körperschall kommen könnte, liegt mindestens fern und wird durch die wortreichen Erläuterungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch nicht plausibel gemacht. Allein der Umstand, dass solche Folgen mess- oder berechenbar sein mögen, reicht in diesem Zusammenhang für eine auch nur mögliche Beeinträchtigung der Klägerin gerade nicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Mai 2024 - 22 D 68/23.AK -, juris Rn. 82 f., und vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 170 ff., m. w. N. Aus den vorstehenden Gründen musste die Schallimmissionsprognose auch nicht entgegen den Vorgaben der DIN ISO 9613‑2 (dort Tabelle 2) Frequenzen unter 63 Hz berücksichtigen oder war der Beklagte von Amts wegen gehalten, Körperschallmessungen zu veranlassen oder den hiervon in den Gebäuden der Klägerin ggf. induzierten Infraschall zu ermitteln. Vgl. ausführlich zum Ganzen nunmehr auch OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, juris Leitsatz 3 und Rn. 38 ff. („keine deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräusche durch die Windenergieanlagen in Innenräumen in mehr als 700 m Entfernung zu erwarten“). Demnach konnte der Beweisantrag zu 2. der Klägerin als „ins Blaue hinein“ gestellter Ausforschungsantrag sowie aufgrund eigener Sachkenntnis des Gerichts abgelehnt werden. Die Klägerin hat zudem auch hier - wie in ihrem Beweisantrag zu 1. - nicht einmal ein konkretes Beweismittel benannt, um den diesbezüglichen (Mindest-)Anforderungen zu genügen. c) Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin durch Schattenwurfimmissionen aufgrund des Betriebs der beiden genehmigten Windenergieanlagen ist ausgeschlossen. Nach gefestigter Rechtsprechung sind entsprechende Immissionen - von hier nicht erkennbaren Sondersituationen abgesehen - regelmäßig zumutbar, wenn die astronomisch maximal mögliche Einwirkungsdauer am jeweiligen Immissionsort unter kumulativer Berücksichtigung aller Beiträge sonst auf diesen einwirkender Windenergieanlagen nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten pro Tag beträgt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 46 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 196 ff., vom 27. Oktober 2022 - 22 D 64/21.AK -, juris Rn. 58 ff., vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 ‑, juris Rn. 226, und vom 18. November 2002 - 7 A 2140/00 -, juris Rn. 145 ff., Beschlüsse vom 6. Mai 2016 ‑ 8 B 866/15 -, UPR 2017, 35 = juris Rn. 35, vom 23. Januar 2008 - 8 B 237/07 -, juris Rn. 61, und vom 14. Juni 2004 ‑ 10 B 2151/03 -, NWVBl. 2005, 194 = juris Rn. 13 ff. Die Einhaltung dieser Werte ist durch die Nebenbestimmungen unter Ziffer III.3.10 ff. sichergestellt. Im Übrigen liegt eine Beeinträchtigung der Klägerin durch Schattenwurfimmissionen der nördlich bzw. nordwestlich gelegenen WEA J. W2 und J. W3 schon nach den Ausführungen der von ihr nicht in Zweifel gezogenen Schattenwurfanalyse des Herrn P. vom 30. September 2019 (dort insbesondere Seite 5 der Anlage: „SHADOW-Karte“ mit „Berechnung: Zusatzbelastung“) fern. Danach ist auf den Grundstücken der Klägerin mit keinerlei von den genehmigten Windenergieanlagen ausgehendem Schattenschlag zu rechnen, was angesichts der Nordlage aus astronomischen Gründen für den Senat ohne Weiteres plausibel ist. Insofern kann auch dahinstehen, dass die Klägerin der Auffassung ist, sie habe einen Anspruch auf die hier schon tatsächlich gegebene Nullverschattung. Eine rechtliche Begründung hierfür liefert sie mit ihrem Verweis auf die „Besonderheit des Betriebs“ allerdings ohnehin nicht, sie ist auch sonst nicht ansatzweise ersichtlich. d) Das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen führt gegenüber der Klägerin auch nicht zu unzumutbaren Lichtimmissionen. Die zur Flugsicherung notwendige Befeuerung von Windenergieanlagen in Form von weißem und rotem Blitz- bzw. Blinklicht ist zwar als Lichtimmission zu werten. Die rechtlich allerdings nicht verbindliche Licht-Richtlinie („Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 13. September 2012, vgl. Gemeinsamer Runderlass „Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 11. Dezember 2014 (MBl. NRW. 2015 Seite 26), geändert durch Runderlass vom 20. Juni 2018 (MBl. NRW. 2018 Seite 390)) kennt die Effekte der Aufhellung und der psychologischen Blendung. Aufhellung tritt nur in der unmittelbaren Nähe von Lichtquellen auf und kann daher wegen der großen Abstände von Windenergieanlagen zu den nächstgelegenen Wohnhäusern ausgeschlossen werden (meist < 1 % des Richtwertes der Licht-Richtlinie). Aufgrund der vergleichsweise geringen Lichtstärke und geringen Leuchtfläche der Nachtbefeuerung sowie der großen Horizontal- und Vertikalabstände zu den Immissionsaufpunkten ist die Blendwirkung ebenfalls als unerheblich einzustufen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2023 - 22 D 65/23.AK -, NWVBl. 2024, 264 = juris Rn. 69, vom 27. Oktober 2022 ‑ 22 D 64/21.AK -, juris Rn. 62; Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Ausg. 2023, S. 188 ff. Dass diese sich aus den genannten Regelungen ergebenden Bewertungen mit Blick auf den objektivierten Maßstab des § 3 Abs. 1 BImSchG nicht sachgerecht sein könnten, ist nicht ersichtlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, juris Rn. 149. Dies gilt, zumal nach den Nebenbestimmungen unter den Ziffern III.3.17 und III.3.18 der Genehmigung die Abstrahlung der für die Tag- und Nachtkennzeichnung eingesetzten Feuer so weit nach unten zu begrenzen ist, wie es unter Einhaltung der technischen Spezifikationen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen zulässig ist. e) Es besteht auch keine Rechtsverletzung der Klägerin wegen einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch Mikroplastikpartikel, die aufgrund der Erosion der Oberflächen von Rotorblättern entstehen können. Soweit es Luftverunreinigungen betrifft, konkretisiert die TA Luft den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung. In Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft sind Immissionswerte für Partikel PM 10 und PM 2.5 festgelegt. Auch wenn Mikroplastikpartikel ‑ wenn sie entsprechende Größen aufweisen - hierunter fallen mögen, lässt sich dem Vortrag der Klägerin nichts Substanziiertes dazu entnehmen, dass der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen auf ihren Grundstücken zu einer Überschreitung ebendieser Richtwerte führen könnte. Ihre Ausführungen beziehen sich lediglich allgemein auf mögliche Erosionen der Oberflächen von Rotorblättern und hierdurch freigesetzte Mikroplastikpartikel. Solche geben dem Senat keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte für eine Richtwertüberschreitung im konkreten Fall zulasten der Klägerin. Dies gilt namentlich in Anbetracht der Volatilität von Windgeschwindigkeit bzw. -richtung und damit einhergehend der Nichtvorhersehbarkeit der Verteilung der Mikroplastikpartikel und der Vielzahl weiterer in Betracht kommender Emittenten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 203. Auch die im Rahmen der Klagebegründung vom 6. März 2024 durchgeführten Hochrechnungen der Belastungen mit Mikropartikeln entbehren einer fachlichen Fundierung. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil die als Ausgangspunkt der Berechnungen herangezogene Kurzinformation der wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom 8. Dezember 2020 „Zu einem Einzelaspekt der Erosion von Rotorblättern von Windenergieanlagen“ (WD - 3000 - 077/20) selbst davon ausgeht, dass Beschichtungsmaterialien aus Folien und Lacken in verschiedenen Forschungsprojekten optimiert werden, um witterungsbedingte Erosionen zu minimieren. Zudem sind danach die jährlichen Abriebwerte von Reifen und Schuhsohlen um ein Vielfaches (für Reifen circa 73-fach, für Schuhsohlen circa sechsfach) höher, auch wenn dieser Betrachtung für Windenergieanlagen eine „obere Abschätzung“ zugrunde gelegt wird, bei der der tatsächliche Wert mit hoher Wahrscheinlichkeit deutlich unterschritten wird. Die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen haben in diesem Zusammenhang im Rahmen ihrer Klageerwiderung vom 29. Mai 2024 (dort Seiten 9 ff.) ausführlich dargestellt, dass der von der Klägerin angenommene Umfang der Erosion von 62 kg Material pro Jahr und Windenergieanlage nicht wissenschaftlich fundiert und damit nicht haltbar sei. Die angenommene Erosionsrate beruhe auf einer Hochrechnung von Werten, die auf einen Beitrag zurückgehe, der aber überhaupt nicht das Ziel gehabt habe, die absolute Materialmenge, die durch Erosion abgetragen werde, zu ermitteln. Vielmehr sei es allein Ziel des zugrunde liegenden Beitrags gewesen, Unterschiede der Erosionsrate bei verschiedenen Regenmengen zu ermitteln. Dem hat auch die Klägerin nichts Substanzielles entgegengehalten. Soweit die Klägerin daneben eine Bodenkontamination durch die Belastung mit Mikroplastikpartikeln fürchtet, sind Mikroplastikpartikel, die durch Abrieb an den Rotorblättern von Windenergieanlagen freigesetzt werden und in den Boden gelangen können, keine Bewertungsparameter für den Bodenzustand. Insbesondere ist das - ohnehin nicht drittschützende - Emissionsminimierungsgebot gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BBodSchV nicht einschlägig, weil keine Erkenntnisse zu im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBodSchV krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften von Mikroplastikpartikeln, die in besonderem Maße geeignet wären, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen, vorliegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 200 ff., vom 24. Februar 2023 - 7 D 316/21.AK -, juris Rn. 177 ff., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 -, juris Rn. 203 ff. Belastbare Anhaltspunkte, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, hat die Klägerin durch die von ihr vorgelegten bzw. verlinkten Dokumente und sonstigen Quellen nicht - auch nicht mit ihrer weiteren Klagebegründung vom 12. November 2024 (dort insbesondere Seiten 11 ff.) - vorgetragen. Soweit sie teilweise gänzlich pauschal eine Vielzahl von Quellen benennt (siehe exemplarisch die Seiten 85 und 86 der Klagebegründung vom 6. März 2024), genügt dies nicht den Vorgaben des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Sachvortrag aus pauschal in Bezug genommenem Vorbringen zu konkretisieren. Vgl. dazu bereits OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 206, m. w. N. Insbesondere besteht nach der Rechtsprechung des Gerichts auch hinsichtlich der von der Klägerin thematisierten und in einen Zusammenhang mit Windenergieanlagen gebrachten PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) und der chemischen Verbindung BPA keine wissenschaftliche Erkenntnislage, die auf Gesundheitsgefahren oder eine Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums durch Kontamination als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG schließen ließe, unabhängig von der Frage, ob bzw. in welchem Umfang diese Stoffe in der genehmigten Anlage und insbesondere in den - nach dem Vortrag der Klägerin - erosionsgefährdeten Teilen überhaupt enthalten sein werden. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 208 ff., ferner Beschlüsse vom 8. März 2024 ‑ 8 B 1203/23.AK ‑, Beschlussausfertigung, S. 20, und vom 7. September 2023 ‑ 8 A 1576/22 -, juris Rn. 29 f. Dass BPA selbst, das in einer Vielzahl von Kunststoffen enthalten ist, wie auch einige PFAS auf Ebene der Europäischen Union als „besonders besorgniserregender Stoff“ betrachtet werden und ihre Verwendung deshalb möglicherweise zukünftig eingeschränkt oder verboten werden wird, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die Klägerin individuell gerade durch den Betrieb der hier in Rede stehenden Anlagen konkreten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sein könnte. Dies gilt erst recht angesichts des Umstandes, dass die Erosion an den Rotorblättern nach dem von der Klägerin nicht in Frage gestellten Vortrag der Beigeladenen (Klageerwiderung Seiten 9 f.) ohnehin in erster Linie die äußere Schutzschicht betrifft, die in der Regel ungiftig ist und kein BPA enthält. Die Anlagen entsprechen soweit ersichtlich vollständig den derzeit bestehenden rechtlichen und technischen Anforderungen, so dass eine Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung jedenfalls aus diesem Grund von vornherein ausscheidet. Diese Einschätzung wird auch durch das von der Klägerin angeführte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. März 2023 - C-119/21 - bestätigt, wonach dieser die Frage der Aufnahme von BPA in die Kandidatenliste der REACH-Verordnung der im hiesigen Kontext von vornherein nicht relevanten Vorsorge zuordnet (etwa Rn. 115 ff.). In Übereinstimmung hiermit konnte der Beweisantrag zu 3. der Klägerin als „ins Blaue hinein“ gestellter Ausforschungsantrag abgelehnt werden. Das Beweisthema der Feststellung einer für das Genehmigungsverfahren relevanten Gesundheitsgefahr betrifft zudem eine Rechtsfrage und läuft letztlich auf eine Grundlagenforschung hinaus. Auch besitzt der Senat eigene Sachkenntnis. Ferner hat die Klägerin wiederum kein Beweismittel konkret benannt, sondern sich auf einen pauschalen Verweis „auf die zuvor in der Verhandlung ausgeführten Hinweise“ (Protokollausfertigung Seite 4) beschränkt. f) Von dem genehmigten Vorhaben sind auch keine der Klägerin unzumutbaren sonstigen Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG zu erwarten. Dies gilt zunächst für die von ihr geltend gemachten unzureichenden Brandschutzvorkehrungen (dazu aa)). Auch konkrete Gefahren durch Unfälle lassen sich nicht feststellen (dazu bb)). aa) Die Klägerin wird nicht durch unzureichende Brandschutzvorkehrungen in ihren Rechten verletzt. Ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften in Bezug auf brandschutzrechtliche Anforderungen scheidet jedenfalls schon deshalb aus, weil die von der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Vorschrift des § 6 Abs. 13 BauO NRW 2018 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. Seite 411) geforderte Abstandsfläche von 123,5 m hinsichtlich der Grundstücke der Klägerin um ein Vielfaches überschritten wird. Diese liegen deutlich mehr als 900 m von dem nächstgelegenen Vorhabenstandort entfernt. Eine noch größere Überschreitung ergibt sich nunmehr nach § 6 Abs. 4 Satz 8 BauO NRW 2018 in der Fassung des Gesetzes vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. Seite 1172) mit einer Abstandsfläche von nur 74,1 m. Unabhängig davon trägt die Klägerin aber auch nicht vor, welche konkreten, in den brandschutzrechtlichen Vorschriften enthaltenen Vorgaben verletzt sein sollten, die die kaum zu erwartende Ausbreitung von Feuer durch Funkenflug auf Grundstücke in solcher Entfernung zu verhindern bestimmt wären. Insbesondere erfolgt keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zum Genehmigungsbestandteil erklärten Brandschutzkonzept der C. Beratende Ingenieure G. PartG mbB vom 2. April 2020, die über die pauschale Bewertung des Konzepts als für die durch Blitzeinschlag und Rotorblattbrand bedingten Gefahren „überhaupt nicht ausgelegt“ hinausginge. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ausführt, bei einem Brand der Rotoren bzw. der Gondel könnten die in den eingesetzten Kunststoffen verarbeiteten Carbonfasern freigesetzt werden und aufgrund ihrer asbestähnlichen Eigenschaften namentlich als lungengängige Partikel krebserregend wirken, führt das nicht weiter. Denn die Klägerin weist selbst darauf hin (vgl. Klagebegründung vom 6. März 2024, Seite 113 f.), dass nach einer Studie des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2019 eine solche Bildung von lungengängigen Teilchen erst ab einer Temperatur von 650 °C anzunehmen ist. Bei einem Rotor- oder Gondelbrand sind aber gerade keine zusätzlichen Brandlasten ersichtlich, die zu derart hohen Temperaturen führen könnten. Gerade auch vor diesem Hintergrund verfängt der Vergleich mit dem Katastrophenszenario eines Flugzeugabsturzes nicht, bei dem insbesondere der Treibstoff als Brandverstärker wirkt. Die klägerische Argumentation ist damit schon in ihrem Ausgangspunkt nicht fundiert. Sie ist von Voraussetzungen abhängig, die im Falle eines Brandes an einer Windenergieanlage im Regelfall nicht vorliegen. Im Übrigen ist eine konkrete, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr insoweit auch mit Blick auf die Entfernung des Grundstücks der Klägerin zum Vorhaben nicht ersichtlich. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 113, und vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 70 ff. bb) Ebenso wenig ist die Klägerin durch sonstige mögliche - nicht nur infolge eines Brandes eintretende - Unfälle einer unzumutbaren, weil über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden, Gefahr ausgesetzt. Sie kann nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr, namentlich kein Nullrisiko, beanspruchen, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 2024 - 7 B 7.24 -, juris Rn. 7, und vom 27. Oktober 2023 ‑ 7 B 10.23 -, juris Rn. 10 f.; OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 70 f., und vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 317/21.AK -, juris Rn. 178 f., m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 10 S 473/14 -, NuR 2015, 418 = juris Rn. 16. Eine solche, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr ist hier nicht erkennbar. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, durch die besondere Nähe der Anlage zur Wohnbebauung entwickle ein Unfall unvorhersehbare Folgen, da ihr Hotel im Bereich etwa des Trümmereinschlags von Rotorenteilen liege, stellt sich eine Gefährdung von Personen und Sachen angesichts der Entfernung der geplanten Anlagen zum Hotel „A. G01“ von etwa 990 m zur WEA J. W3 und etwa 1.400 m zur WEA J. W2 und zum ehemaligen Hotel „H.“ von etwa 950 m bzw. 1.350 m auch unter Berücksichtigung dynamischer Bewegungen der Rotorblätter als fernliegend dar. Gleiches gilt für die von der Klägerin lediglich pauschal in den Raum gestellte Gefahr des Eiswurfs im Winter. Eine konkrete Gefahr ergibt sich auch nicht aus der Unterschreitung des in dem Gutachten „Windenergieanlagen in Nähe von Schutzobjekten - Bestimmung von Mindestabständen“ vom 15. Dezember 2020 der Dr.-Ing. Veenker Ingenieurgesellschaft mbH genannten Mindestabstandes von 995 m. Die in dem Gutachten dargestellten Unbedenklichkeitsgrenzen beruhen auf der maximalen praktischen Wurfweite einschließlich eines Zuschlags, wobei ein Aufprall von abgeworfenen Teilen in größeren Entfernungen probabilistisch irrelevant sei. Die - zumindest hinsichtlich der tatsächlich genutzten Gebäude ohnehin minimalste - Unterschreitung dieser Unbedenklichkeitsgrenzen vermag für sich genommen allenfalls eine abstrakte, nicht aber eine konkrete Gefahr zu begründen. Vgl. bereits OVG NRW, Urteile vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 118, und vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 99 f., Beschlüsse vom 13. September 2017 - 8 B 1373/16 -, ZNER 2017, 448 = juris Rn. 25 f., 49 f., und vom 29. Juni 2017 - 8 B 1233/16 -, juris Rn. 57. Nichts anderes gilt mit Blick auf die Einwände der Klägerin, dass die Antragsunterlagen unvollständig seien und die Abstände der Anlagen untereinander unterschritten würden. Der von der Klägerin angeführte Standsicherheitsnachweis in Form eines Baugrundgutachtens und einer Typenprüfung ist ausweislich der Nebenbestimmungen der Genehmigung unter den Ziffern III.4.2, III.4.5 und III.4.6 vor Baubeginn vorzulegen. Die an den Nachweis zu stellenden Anforderungen werden in den genannten Nebenbestimmungen weiter konkretisiert. Ferner ist auch das bereits vorliegende Gutachten zur Standorteignung der X. GmbH & Co. KG vom 2. Dezember 2019 nicht zu beanstanden. Es kommt zu dem Ergebnis, dass keine nennenswerten Turbulenzintensitäten zu verzeichnen seien (dort Seite 27). Soweit in diesem Rahmen darauf hingewiesen wird, dass das eingesetzte Berechnungsprogramm von Vestas („Vestas Site Check Software“) für den eigenen Anlagentyp Vestas V-162 noch nicht durch „Det Norske Veritas“ (im Folgenden: DNV) zertifiziert sei, stellt dies die Berechnung, die für eine Vielzahl von vorangegangenen Anlagentypen von Vestas erprobt und zertifiziert ist und im eigenen Interesse des Herstellers belastbare Ergebnisse liefern muss, nicht allgemein in Frage. Die X. GmbH & Co. KG führt diesbezüglich aus, dass laut DNV die „Vestas Site Check Software“ geeignet sei, den Nachweis der Konstruktion durch Lastberechnungen mit Bezug auf standortspezifische Bedingungen einschließlich der Standardfundamente zu erbringen (dort Seite 26). Im Übrigen ist auch hier eine konkrete Gefahrenlage - und damit eine auch nur denkbare Rechtsverletzung - zulasten der Klägerin ohnehin nicht ersichtlich. Schließlich liegen die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen der Klägerin zu Verstößen gegen verschiedene Grundrechte (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) infolge der durch § 249 Abs. 10 BauGB ihrer Auffassung nach gebilligten Unfallgefahren neben der Sache. Gegenstand der baurechtlichen Norm ist lediglich die Gewichtung des Gesichtspunkts einer optisch bedrängenden Wirkung als Teilaspekt einer möglichen Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme. Liegt eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG - anders als im hiesigen Fall - beachtliche konkrete Unfallgefahr vor, änderte an der daraus folgenden Unzulässigkeit des Vorhabens auch § 249 Abs. 10 BauGB nichts. 2. Ferner verletzt das genehmigte Vorhaben auch keine Rechte der Klägerin unter dem Aspekt des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme. Zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigenden öffentlichen Belangen zählen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auch schädliche Umwelteinwirkungen. Die Vorschrift ist insofern als ausdrückliche Regelung des Gebots der Rücksichtnahme zu begreifen. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22, und vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187 = juris Rn. 11, m. w. N. a) Eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung der - in nördliche Richtung - deutlich mehr als das Dreifache ihrer Gesamthöhe von den Gebäuden der Klägerin entfernt liegenden Windenergieanlagen scheidet nach § 249 Abs. 10 BauGB hier ersichtlich aus. Nach dieser Vorschrift ist das Gebot der Rücksichtnahme insofern regelmäßig dann gewahrt, wenn der Abstand zwischen der Windenergieanlage und dem betroffenen Wohngebäude mehr als das Zweifache der Anlagenhöhe beträgt. Vgl. dazu nur OVG NRW, Urteile vom 1. Oktober 2024 - 8 D 2/22.AK -, juris Leitsatz 3 und Rn. 65 ff., vom 26. Juli 2024 - 8 D 169/22.AK -, juris Leitsatz 2 und Rn. 65 ff., vom 12. Januar 2024 - 8 D 92/22.AK -, BauR 2024, 911 = juris Rn. 137 ff., vom 11. Dezember 2023 - 22 D 65/23.AK -, NWVBl. 2024, 264 = juris Rn. 85 f., vom 27. Juli 2023 - 22 D 100/22 -, juris Rn. 75 ff., vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 230 ff., und vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 154 ff.; Beschluss vom 9. Juni 2023 - 8 B 230/23.AK -, juris Rn. 27 ff.; allgemein schon Urteil vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 117 ff. Anhaltspunkte für einen Sonderfall sind nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht substanziiert vorgetragen. Gründe für die von der Klägerin postulierte Verfassungswidrigkeit des § 249 Abs. 10 BauGB sieht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des 7. und 8. Senats des erkennenden Gerichts weiterhin nicht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 128, und vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23. AK -, juris Rn. 166. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass mit Blick auf die bestehenden Abstände von jedenfalls mehr als dem Dreifachen der Anlagenhöhe auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung eine optisch bedrängende Wirkung ausgeschieden wäre. Vgl. dazu zusammenfassend OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 111 ff. b) Ferner ergibt sich eine Rücksichtlosigkeit des genehmigten Vorhabens gegenüber der Klägerin auch nicht insoweit, als diese immer wieder hervorhebt, dass ihr Standort in der ungestörten Natur „Geschäftsgrundlage des Hotels“ sei, und sie in diesem Zusammenhang schlagwortartig Schutzgüter wie etwa „Tourismus“, „Schutz des Eigentums und des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs“ sowie „Berufsausübungsfreiheit“ aufführt. Diesbezüglich ist zunächst herauszustellen, dass die Klägerin nicht Betreiberin des Hotels ist, sondern sich ihre wirtschaftliche Betätigung auf die Überlassung ihrer Grundstücke als Hotelbetrieb an die R. G01 GmbH konzentriert. Ihr Geschäftsmodell knüpft damit lediglich mittelbar an den von ihr primär in den Blick genommenen „Erfolg des Betriebes“ (Klagebegründung Seite 2) an. Die Klägerin beschränkt sich in ihrer Darstellung im Übrigen darauf, ein Bild des geschäftlichen Niedergangs nach dem Bau der Windenergieanlagen zu zeichnen, das aber - wie sie selbst an verschiedenen Stellen einräumt - bloße Spekulation ist und objektiv für das Naturhotel keine Grundlage findet. So folgt nach ihrer Auffassung aus der „derzeit nicht ausschliessbaren, drohenden Schliessung ein faktisches Berufsverbot“ (Klagebegründung vom 6. März 2024, Seite 30). Ferner mutmaßt die Klägerin, dass das Vorhaben „potenzielle Gäste abschrecken und somit unsere Geschäftsgrundlage erheblich schwächen könnte“ (Klagebegründung vom 6. März 2024, Seite 3). Dabei zieht sich die Klägerin in ihrer Argumentation auf Allgemeinplätze zurück, indem sie etwa ausführt, dass die genehmigten Anlagen „für ein Hotel in der Natur keine gute Adresse und keine Empfehlung“ (Klagebegründung vom 6. März 2024, Seite 34) seien. Rechtliche Kategorien lassen sich hierfür kaum finden, zumal sich die Klägerin auch nicht dazu verhält, warum die Eigentümer der Flächen in der näheren Umgebung an einer von ihnen gewünschten und aus ihrer Sicht sinnvollen, rechtlich grundsätzlich zulässigen Nutzung gehindert sein sollten, nur damit die Klägerin ihrerseits die von ihr gewünschte Nutzung ungestört fortsetzen kann. Dies gilt umso mehr, als zwar das Vorhaben der Beigeladenen im Außenbereich allgemein - und hier aufgrund der Lage in einer ausgewiesenen Vorrangfläche auch konkret - privilegiert ist, nicht aber die von der Klägerin betriebene Hotellerie. Unbeschadet dessen grenzt tatsächlich der Gebäudebestand des Naturhotels „A. G01“ auch nicht nach Norden in Richtung der Windenergieanlagen, sondern nach Osten und Süden unmittelbar an ausgedehnte Offenlandbereiche mit einer hügeligen Geländestruktur an. Diese östlichen und südlichen Bereiche können auch von der Dachterrasse des Eingangsgebäudes mit der Rezeption sowie des südlichen Anbaus unmittelbar wahrgenommen werden. Die diesbezüglich im Ortstermin vom 5. November 2024 gewonnenen Eindrücke hat der Berichterstatter dem Senat ‑ auch anhand der gefertigten Fotos - vermittelt. Das Offenland ist selbst hier allerdings durch den weithin sichtbaren Schombergturm als Funkturm auf dem Schomberg sowie durch in Richtung dieser Erhebung verlaufende Liftanlagen vorbelastet, während sich die genehmigten Anlagen insoweit überhaupt nicht und schon gar nicht negativ auswirken. Im Norden der Hotelanlage befindet sich hingegen zunächst der hauseigene großflächige Parkplatz. Auch die Balkone der Gästezimmer im Eingangsgebäude mit der Rezeption eröffnen einen Blick auf diese Parkplatzflächen. Weiter nördlich schließt sich ein weitläufiger Gebäudekomplex mit landwirtschaftlichem Nebenerwerbsbetrieb (G01 2) an. Die im Norden geplanten Windenergieanlagen befinden sich damit in einer Umgebung, die - anders als es die Klägerin darstellt - aus der Blickrichtung des Naturhotels „A. G01“ bereits anthropogen überformt ist. Von einer Lage des Hotels in der unberührten Natur kann demnach - gerade in der hiesigen Konstellation - keine Rede sein. Im Übrigen ist die bloße Hoffnung der Klägerin, dass im Umkreis ihrer Grundstücke dauerhaft keine Anlagen errichtet werden, die im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässig sind und planerisch seit 2017 hier Vorrang genießen, und die dortige Landschaft insoweit künftig unverändert bleibt, rechtlich nicht geschützt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Juli 2024 - 8 D 169/22.AK -, juris Rn. 72, und vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 249; siehe zudem zur Lagegunst BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 -, BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 781, und vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BauR 1994, 354 = juris Rn. 24. Hinsichtlich des ehemaligen Hotels „H.“ ist festzuhalten, dass diese Nutzung mangels aktuellen Hotelbetriebs schon keinen Bestandsschutz genießt. Sie wurde nach den Eindrücken des Ortstermins vom 5. November 2024, die der Berichterstatter den übrigen Senatsmitgliedern vermittelt hat, offenkundig schon vor längerer Zeit eingestellt. Herr E. erklärte im Rahmen des genannten Ortstermins für die Klägerin, dass der Hotelbetrieb „H.“ schon zum Zeitpunkt ihres Eigentumserwerbs eingestellt gewesen sei (Protokollausfertigung Seite 3). In diesem Sinne heißt es in der Klagebegründung vom 6. März 2024 (dort Seite 3), dass seit „dem Kauf der ehemaligen Liegenschaft ‚Hotel H.‘ im Jahr 2020“ „am Standort G01 der Bau eines neuen Hotels geplant“ gewesen sei. Dass die Klägerin in der Klagebegründung vom 12. November 2024 (dort Seite 6) im Widerspruch dazu nunmehr vortragen lässt, das Hotel sei bei Ankauf noch in Betrieb gewesen und jederzeit betriebsbereit, wertet der Senat als prozessangepasste Schutzbehauptung, zumal der Widerspruch zum bisherigen Vortrag mit keinem Wort erläutert wurde. Entscheidungserheblich ist dies aber ohnehin auch nicht. Denn jedenfalls kann nicht von einem fortdauernden Hotelbetrieb nach dem Eigentumserwerb durch die Klägerin 2020 ausgegangen werden. Der Klägerin war ferner beim Erwerb des Grundeigentums nach dem Wissensstand ihrer Vertreter bekannt, dass sich weiter nördlich die Konzentrationszone Nr. 7.2 „Südliche Waldflächen Süd“ der Stadt T. befindet. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 4. September 2019 - 2 D 6/18.NE -, juris. In diesem Verfahren war der Vertreter der Klägerin als einer der Antragsteller beteiligt. Die Positivausweisung einer solchen Planung bleibt selbst von einer etwaig fehlenden Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unberührt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 ‑ 4 CN 3.18 -, BVerwGE 164, 74 = juris Leitsatz 2 und Rn. 28 ff.; hierauf hinweisend bereits OVG NRW, Urteil vom 21. April 2020 - 8 A 311/19 -, NWVBl. 2020, 383 = juris Rn. 113 f. Warum das bereits genehmigte und hier in Rede stehende Vorhaben zur Rücksichtnahme gegenüber einem sich bloß im - entgegen der Behauptung der Klägerin auch nicht „finalen“, sondern sogar noch vor der förmlichen Beteiligung liegenden - Planungsstadium befindlichen Hotelneubau der Klägerin an dem Standort des ehemaligen Hotels „H.“ verpflichtet sein sollte, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht ansatzweise. Soweit die Vertreter der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, dass man zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs im Jahr 2020 auf die Wahrung eines 1.000 m-Abstands des Hotels „H.“ zu heranrückenden Windenergieanlagen vertraut habe, ist auch dies nicht nachvollziehbar. Denn zum einen trat die Vorschrift des § 2 Abs. 1 BauGB-AG a. F., wonach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1.000 m zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), sofern dort Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind, oder im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Absatz 6 BauGB einhalten, erst - ungeachtet der Frage, ob sie hier einschlägig ist - am 15. Juli 2021 in Kraft (GV. NRW. Seite 891); zum 12. September 2023 ist sie wieder außer Kraft getreten (GV. NRW. Seite 1112). Zum anderen machte auch der Grundsatz 10.2-3 LEP NRW a. F. (in der Fassung vom 12. Juli 2019, GV. NRW. Seite 346) - im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichts - keine bindende Vorgabe eines im Übrigen nicht 1.000 m-, sondern 1.500 m-Mindestabstandes und galt allein gegenüber hier nicht vorliegenden reinen und allgemeinen Wohngebieten und für (zukünftige) Planungen, nicht aber in Genehmigungsverfahren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2020 - 2 D 100/17.NE –, BauR 2020, 1120 = juris Rn. 203 f. c) Auch der von der Klägerin befürchtete Wertverlust ihrer Grundstücke begründet keine unzumutbaren Auswirkungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts bilden Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung für sich genommen keinen Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots. Der Einzelne hat keinen Anspruch darauf, generell von jeglicher Wertminderung verschont zu bleiben. Eine Wertminderung ist lediglich dann beachtlich, wenn sie Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 ‑ 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73; OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 240 ff., und vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 230, jeweils m. w. N. Ist vorstehenden Ausführungen folgend indes keine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin mit der Errichtung und dem Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen verbunden, kann eine etwaige Wertminderung eine solche für sich genommen nicht begründen. Keine Bedeutung kommt insofern auch der Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu, und zwar schon deshalb, weil die ihr zugrunde liegenden Regelungen mit der Neufassung des EEG 2023 aufgehoben worden waren. Schließlich kommt es entgegen den kaum mehr nachvollziehbaren Erwägungen der Klägerin auch nicht darauf an, inwiefern angesichts der Zahlungsansprüche von Anlagenbetreibern gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2023 und demgegenüber nicht gesetzlich vorgesehener Kompensation eines etwaigen Wertverlustes von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Windenergieanlagen eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Eine solche begründete, selbst wenn sie vorläge, keine von den streitgegenständlichen Windenergieanlagen verursachte und über eine bloße Wertminderung des klägerischen Grundstücks hinausgehende Beeinträchtigung seiner Nutzungsmöglichkeit. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG scheidet danach ebenso aus. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. März 2024 ‑ 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 140, vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 246 f., und vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 -, juris Rn. 234. 3. Schließlich kann die Klägerin eine Verletzung in ihren eigenen Rechten nicht aus sonstigen Vorschriften (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) herleiten. a) Die Belange des Arten-, Gewässer- und Landschaftsschutzes sowie die Herstellungsprobleme im Rahmen der Produktionskette einschließlich der Verwendung von Balsaholz, Carbon, Erzen oder seltenen Erden wie Neodym berühren keine subjektiven Rechte der Klägerin. Vgl. zu Einzelheiten der Begründung OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 263 ff., vom 22. November 2021 ‑ 8 A 973/15 -, juris Rn. 235 ff., vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 281 f., und vom 4. Juli 2018 - 8 A 47/17 -, NuR 2019, 348 = juris Rn. 49 ff., Beschluss vom 18. Oktober 2021 ‑ 8 A 2790/18 -, juris Rn. 14 ff., jeweils m. w. N. b) Die weiteren immissionsschutzrechtlichen Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 BImSchG ergeben ebenfalls keine Rechtsverletzung der Klägerin durch die genehmigten Anlagen. Die immissionsschutzrechtliche Pflicht zur sparsamen und effizienten Energieverwendung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG ist als Regelung der Vorsorge schon nicht drittschützend. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 146, und vom 18. November 1997 ‑ 21 D 10/95.AK -, juris Rn. 24; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juni 2024, § 5 BImSchG Rn. 205; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 5 Rn. 138; Schmidt-Kötters, in: BeckOK Umweltrecht, 72. Edition, § 5 BImSchG Rn. 156. Mit Blick auf die weiter aufgeführte Pflicht zur Nachsorge nach § 5 Abs. 3 BImSchG hat die Klägerin einen Verstoß gegen ihrem Schutz dienende Nachbarrechte nicht einmal ansatzweise aufgezeigt. Ein solcher Verstoß ist auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.