Beschluss
8 A 2790/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1018.8A2790.18.00
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Tenor
Unter Abänderung des Beiladungsbeschlusses vom 2. März 2017 wird die
S. Deutschland GmbH, X.-------straße 00, 00000 N. ,
beigeladen.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Unter Abänderung des Beiladungsbeschlusses vom 2. März 2017 wird die S. Deutschland GmbH, X.-------straße 00, 00000 N. , beigeladen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : A. Der Senat hat den Beiladungsbeschluss vom 2. März 2017 geändert und die S. Deutschland GmbH gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen, weil die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Prozessbevollmächtigten der ursprünglich Beigeladenen haben mit Schriftsatz vom 13. Juli 2020 deren Verschmelzung mit der nunmehr Beigeladenen (§ 2 ff. UmwG) und die Eintragung dieser Verschmelzung in das beim Amtsgericht N. geführte Handelsregister (§ 19 UmwG) angezeigt. Mit der Eintragung ist die ursprünglich Beigeladene als Rechtspersönlichkeit erloschen und ihr Vermögen (unter anderem die hier streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung) auf die nunmehr Beigeladene übergegangen (vgl. § 20 UmwG). Mit Blick hierauf war eine Anhörung vor Änderung des Beiladungsbeschlusses nicht erforderlich. B. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu I.) noch liegen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor (dazu II.). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht dargelegt (dazu III.). I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich aus der Antragsbegründung weder hinsichtlich des behaupteten Verfahrensverstoßes in Form einer rechtswidrig unterlassenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung (dazu 1.) noch hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Klägers in seinen materiellen subjektiven Rechten (dazu 2.). 1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt und begründet, dass für die Genehmigung der streitgegenständlichen zwei Anlagen weder nach nationalem noch nach Unionsrecht eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung durchgeführt werden musste. Soweit der Kläger (wohl) in Bezug hierauf in der Begründung seines Zulassungsantrags lediglich thesenhaft einwendet, dass entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung hätte stattfinden müssen, er zudem auf seine Ausführungen im ersten Rechtszug Bezug nimmt, er einen bloßen Überblick über die Novellierung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gibt und sich ohne nähere Begründung auf den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - beruft, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es fehlt an der gebotenen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil; inwieweit sich aus dem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts eine andere rechtliche Bewertung der hier in Rede stehenden tatsächlichen Umstände hinsichtlich der UVP-Vorprüfungspflicht ergeben soll, erschließt sich aus der Antragsbegründung nicht. Die weiteren Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 9. Juni 2020 dazu, warum aus seiner Sicht eine Umweltverträglichkeits(vor)prüfung auch für die Genehmigung von nur zwei Windenergieanlagen erforderlich gewesen wäre, sind nicht zu berücksichtigen. Denn sie sind (lange) nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, also verspätet, erfolgt. Da insoweit keine fristgerechte, ausreichend dargelegte Begründung vorhanden war, konnte der Kläger sie mit diesem Vorbringen auch nicht erläutern, ergänzen oder verdeutlichen. Vgl. allgemein dazu OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2019 ‑ 8 A 3309/17 -, juris Rn. 35. Auf die Ausführungen des Klägers zur Frage, unter welchen Voraussetzungen er Verfahrensfehler einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung gerichtlich geltend machen könnte, kommt es nicht an, weil keine Pflicht zu deren Durchführung bestand. 2. Aus der Antragsbegründung ergibt sich eine Verletzung des Klägers in seinen materiellen subjektiven Rechten weder aus dem Vorsorgegrundsatz (dazu a)) noch hinsichtlich des Artenschutzes (dazu b)), der von ihm gerügten Lärmimmissionen (dazu c)), Unfallgefahren (dazu d)), optisch bedrängenden Wirkung (dazu e)), des Denkmalschutzes (dazu f)) oder einer Eigentumsverletzung (dazu g)). Auch die Nichteinhaltung der vom Kläger geforderten Mindestabstände verletzt diesen nicht in eigenen Rechten (dazu h)). a) Mit dem Vorsorgegrundsatz in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG kann der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen. Ein Nachbar hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Einhaltung der in dieser Vorschrift normierten Vorsorgeanforderungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 -, juris Rn. 11, und Beschluss vom 16. Januar 2009 - 7 B 47.08 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 ‑ 8 D 6/08.AK -, juris Rn. 77, und Beschluss vom 14. Januar 2010 ‑ 8 B 1015/09 -, juris Rn. 67. Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2015 - 7 C 10.13 - führt nicht weiter. Die Entscheidung betrifft die vom Bundesverwaltungsgericht dem Grunde nach bejahte Frage, ob die Genehmigungsbehörde von einem Anlagenbetreiber in Anwendung des Vorsorgeprinzips (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) eine über den Stand der Technik hinausgehende Emissionsbegrenzung verlangen kann. Eine Aussage des Inhalts, dass dieser Befugnis der Behörde ein Schutzanspruch Dritter entspricht, findet sich in dem Urteil entgegen der dem Vorbringen des Klägers wohl zugrunde liegenden Annahme nicht. b) Die vom Kläger gerügten artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG vermitteln ihm auch mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (im Folgenden: Aarhus-Konvention; s. Zustimmungsgesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl. II S. 1251) und das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Dezember 2017 ‑ C‑664/15 - keine subjektiven Rechte. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 281, und vom 4. Juli 2018 ‑ 8 A 47/17 -, juris Rn. 50 ff., 58 ff., jeweils m. w. N. Abweichendes folgt nicht aus den vom Kläger benannten Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15 - (betreffend die Beschlüsse der Europäischen Zentralbank zum Ankauf von Anleihen des öffentlichen Sektors) und des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Mai 2020 ‑ C‑535/18 - (betreffend Klagerechte aus der Wasserrahmenrichtlinie). Beiden Entscheidungen, denen ein vollkommen anderer, mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass es auch bei Klagen natürlicher Personen unionsrechtlich geboten wäre, die Berufung auf eine Verletzung artenschutzrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in dem vorgenannten Urteil im Gegenteil seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach es dem nationalen Gesetzgeber im Anwendungsbereich des Art. 11 der UVP-Richtlinie freisteht, die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs auf subjektive Rechte zu beschränken (Rn. 55 und 57). In Kenntnis dieses Urteils hat auch das Bundesverwaltungsgericht jüngst (erneut) entschieden, dass ein Nachbar, dessen Grundstück in einem Natura 2000-Gebiet (vgl. §§ 32 ff. BNatSchG) liegt, und der sich gegen eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Asphaltmischanlage wendet, ein auf die Verletzung der §§ 32 ff. BNatSchG gestütztes Klagerecht weder aus nationalem Recht noch aus dem Unionsrecht bzw. der Aarhus-Konvention ableiten kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2021 ‑ 7 C 3.20 -, juris Rn. 8 ff. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus der Zulassungsbegründung keine Veranlassung für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob das Fehlen einer Rechtsgrundlage im deutschen Verwaltungsrecht, um subjektiv betroffenen Klägern auch das Geltendmachen von Verstößen gegen Umwelt(recht) zu ermöglichen (hier Artenschutz/Rotmilan, Mindestabstand zu Horst und Habitat gem. der vom OVG in anderen Verfahren anerkannten „Helgoländer Tabelle“), wie z. B. bei Verstößen gegen § 44 BNatSchG, trotz der EU-Rechtslage (zuletzt EuGH, Urteile vom 20. Dezember 2017 ‑ C‑664/16 ‑, Rn. 34 ff., und vom 28. Mai 2020 ‑ C‑535/18 ‑) gegen EU-Recht verstößt, deshalb das EU-Recht für solche Kläger unmittelbar angewendet werden muss und dem Kläger aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention auf Basis seiner subjektiven Betroffenheit ein unmittelbares Klagerecht zusteht, gegen/auf Nichteinhaltung des Artenschutzes zu klagen, insbesondere wenn der örtlich zuständige Umweltverband (BUND) trotz Kenntnis eines Rotmilan-Habitats innerhalb des Mindestabstands zu den genehmigten Windanlagen sich weigert, für dessen Schutz durch eine Abwehrklage einzutreten, sowie ob es mit Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention vereinbar bzw. erforderlich ist, dass Dritte, die in ihren Rechten subjektiv betroffen sind, auch und nur dann öffentliche Rechte (Artenschutzrechte) zugleich geltend machen dürfen bzw. können, insbesondere vor dem Hintergrund des Unwillens von NGO, solche Rechte zum Schutz der Arten einzuklagen. Mit seinem allgemeinen Vorbringen zu Windenergiestandorten in (Arten‑)Schutzgebieten und zur Biodiversität in Deutschland zeigt der Kläger nicht auf, inwiefern diese Aspekte der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung entgegenstehen könnten und er in seinen Rechten verletzt sein sollte. c) Eine Verletzung in seinen materiellen subjektiven Rechten hat der Kläger auch hinsichtlich der von ihm gerügten Lärmimmissionen nicht aufgezeigt. aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich des Einwandes, eine subjektive Rechtsverletzung habe von Anfang vorgelegen, weil eine Immissionsprognose nicht nach dem Interimsverfahren vorgelegen habe und erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingereicht worden sei. Für die Frage, ob der Kläger durch die beim Betrieb der Anlagen verursachten Lärmimmissionen in seinen Rechten verletzt ist, kommt es darauf an, ob diese unterhalb des maßgeblichen Immissionsrichtwerts liegen und ihm deshalb zuzumuten sind. Die Verfahren (Alternatives Verfahren oder Interimsverfahren), nach denen die zu erwartenden Immissionen prognostiziert werden, ändern an deren tatsächlicher Höhe nichts. Die Schallprognosen kamen jeweils zum Ergebnis, dass die zu erwartenden Immissionen am Wohnhaus des Klägers unter dem maßgeblichen Lärmrichtwert liegen (Alternatives Verfahren: Schallprognose vom 24. Januar 2007 mit Ergänzung vom 11. Februar 2008; Interimsverfahren: Schallprognose vom 10. Januar 2018). Im Übrigen war es dem Kläger unbenommen, das vorliegende gerichtliche Verfahren nach Vorlage der Schallprognose vom 10. Januar 2018 in der Hauptsache für erledigt zu erklären und darauf hinzuwirken, dass die Verfahrenskosten dem Beklagten bzw. der Beigeladenen auferlegt werden. Sollte der Kläger mit seinem Einwand zur Schallprognose nach dem Interimsverfahren unter dem Gliederungspunkt „UVP Mangelnde UVP‑(Vor‑)Prüfung“ geltend machen wollen, er sei wegen der Geräusche der Windenergieanlagen in seinen subjektiven Rechten verletzt und deswegen müssten auf seine Klage hin Fehler einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung zu einer Aufhebung des Bescheides führen, greift dies schon deswegen nicht durch, weil eine solche Prüfung nicht erforderlich war. bb) Weiter beanstandet der Kläger, die Einhaltung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts nachts von 45 dB(A) werde nicht durch einen lärmreduzierten Betrieb mit einer Leistung von 1.000 kW und einen Schallleistungspegel von 98,5 dB(A) [gemeint sein dürfte: 96,5 dB(A)] gewährleistet, weil diese Werte nicht hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar seien. In der Genehmigung fehle die fest definierte Leistungskennlinie, die im späteren Betrieb beliebig verändert werden könne. Dies greift nicht durch. Mit diesem Einwand beachtet der Kläger nicht hinreichend, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid vom 29. Dezember 2016 (Nebenbestimmung Nr. 9) in der Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 12. April 2017 (Nebenbestimmung Nr. 9.1) einen lärmreduzierten Nachtbetrieb vorgibt und den nächtlichen Schallleistungspegel einschließlich eventuell erforderlicher Zuschläge für Ton- und/oder Impulshaltigkeit auf maximal 96,5 dB(A) begrenzt. Es handelt sich dabei ausweislich des der Schallprognose vom 24. Januar 2007 (dort Seite 42) als Anlage beigefügten Auszugs aus dem Prüfbericht des hier genehmigten Anlagentyps Enercon E-70 E4 vom 8. November 2004 um den höchsten Schallleistungspegel im schallreduzierten Betrieb mit einer Nennleistung von 1.000 kW. Die Vorgabe eines den Schallleistungspegel von 96,5 dB(A) nicht überschreitenden Nachtbetriebs gilt unabhängig davon, ob die Anlagen mit einem Generator mit einer maximalen Nennleistung von jeweils 2.000 kW oder aber von jeweils 2.300 kW betrieben werden. Auch im letzteren Fall sind ausweislich Seite 3 des Ergänzungsbescheides vom 12. April 2017 die Anlagen bis zum Vorliegen einer entsprechenden vollziehbaren Zulassungsentscheidung für jeden Betriebszustand insbesondere so zu fahren, dass die dieser Genehmigung zugrunde liegenden Emissionswerte für Lärm nicht überschritten werden. Da eine Betriebsweise, die diese Begrenzungen nicht einhält, nicht genehmigungskonform wäre, führen die Überlegungen des Klägers zur Veränderbarkeit der Leistungskurve sowie zur faktischen Möglichkeit eines Betriebs über die Nennleistung hinaus nicht weiter. Abgesehen davon hat bereits der Beklagte im Schriftsatz vom 21. Dezember 2018 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Leistungskennlinien für den leistungsreduzierten (Nacht‑)Betrieb auf Seite 41 der Schallprognose vom 24. Januar 2007, die gemäß Nr. 9 der Anlage 2 des Genehmigungsbescheides vom 29. Dezember 2016 Bestandteil desselben ist, aufgeführt und damit Genehmigungsinhalt geworden sind. Das Interimsverfahren führt entgegen der Befürchtung des Klägers nicht dazu, dass höhere Schallleistungspegel auftreten. Dieses Verfahren beeinflusst nicht den Betrieb der Anlagen, sondern dient dazu, die durch den Betrieb verursachten Geräuschpegel zu prognostizieren. cc) Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, eine Überschreitung des nächtlichen Immissionsrichtwertes könne durch additive Reflexionen eintreten. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) vom 13. September 2017 ausgeführt, dass Schallreflexionen durch benachbarte Häuser theoretisch zu einer Pegelerhöhung um maximal 3 dB(A) führen könnten, wobei in der Praxis eine Pegelerhöhung von 2 dB(A) zu erwarten sei, da Häuserwände nicht absolut schallhart seien. Daher könne auf dem Grundstück des Klägers maximal ein Immissionswert von 43 dB(A) erreicht werden, zumal hier nur zwei Häuser vorhanden seien. Diese Annahme stellt das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage. Mit der Angabe im Schriftsatz vom 15. August 2018, es seien weitere Gebäude - keine Wohnhäuser, wie aus den Karten klar erkennbar sei - vorhanden, die als Reflexionsflächen in Betracht kämen, ist weder dargelegt noch mit Blick auf die vom Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 21. Dezember 2018 übersandte Karte und das Luftbild ersichtlich, um welche Gebäude es sich konkret handelt und inwieweit von diesen Gebäuden relevante Reflexionen über die maximal mögliche Schallpegelerhöhung von 3 dB(A) ausgehen sollen. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 9. Juni 2020, nicht berücksichtigt worden seien die „vielfältigen Reflexionen des normalen Schalls durch die versetzt vor dem Haus der Kläger stehende Scheune“, die insoweit schallerhöhend sei, „als der Schall aufgrund der Höhe und Nähe der Windenergieanlage über die Scheune auf das Haus der Kläger E. “ treffe, bezieht sich nicht auf den vorliegenden Fall, sondern stammt ebenso wie der restliche Absatz wörtlich aus einem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers in einem anderen Klageverfahren betreffend eine andere Windenergieanlage im Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, über das der Senat bereits entschieden hat. Dasselbe gilt für die ‑ offensichtlich ebenfalls nicht fallbezogen erfolgten - Ausführungen, „die Anhebung für Überwachungsmessungen von 3 dB(A) wie auch die Aufweichung des allgemeine[n] Schutzes um 1 dB(A) über den schützenswerten Regelwert von nächtlich 45 dB(A) im Verwaltungsrecht“ werde „grundlegend als unangemessen und den jeweiligen Anwohner diskriminierend und benachteiligend in Zweifel gezogen“. Es steht im vorliegenden Fall weder eine Überwachungsmessung in Rede noch hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil eine Überschreitung des nächtlichen Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) angenommen. Abgesehen davon steht der Annahme richtwertüberschreitender Immissionen an den Wohngebäuden des Klägers die vom Beklagten im Zulassungsverfahren vorgelegte (weitere) Stellungnahme des LANUV vom 10. Dezember 2018 entgegen, wonach es nach den vom LANUV angestellten Berechnungen nach dem Interimsverfahren am Wohngebäude „Am T. 0“ bzw. am Jagdhaus „Am T. 00“ zu Pegelerhöhungen durch Schallreflexionen um maximal etwa 0,5 dB(A) bzw. 0,7 dB(A) kommen kann. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit dieser sachverständigen Stellungnahme leistet das Zulassungsvorbringen nicht. Die Auffassung des Klägers, dass die Anlagen auch dann nachts nur mit einer Nennleistung von 1.000 kW betrieben werden dürfen, wenn sie mit einem Generator mit einer maximalen Nennleistung von jeweils 2.300 kW ausgestattet sind, trifft ausgehend von den vorstehenden Ausführungen (Gliederungspunkt 2. c) bb)) zu. Daher erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern das Verwaltungsgericht einem Trugschluss hinsichtlich der Höhe möglicher Schallreflexionen unterlegen sein könnte. dd) Mit seiner allgemeinen Befürchtung, durch altersbedingten Verschleiß der Windenergieanlagen könnten die Lärmwerte steigen, legt der Kläger nicht dar, inwieweit dies zu einer Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führen könnte. Sollte dies der Fall sein, müsste der Beklagte derartigen künftigen Entwicklungen im Rahmen der Anlagenüberwachung begegnen. Dasselbe gilt für den Fall, dass andere Windenergieanlagen in der Nähe des Klägers verschleißbedingt die nächtlichen Lärmrichtwerte überschreiten sollten. Anders als in dem vom Kläger für seine Auffassung genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2013 ‑ 7 C 22.11 ‑ ist in der hier angefochtenen Genehmigung ein Emissionswert (i. H. v. 96,5 dB(A)) festgesetzt worden. ee) Entgegen der Ansicht des Klägers musste nicht bereits in der Genehmigung festgelegt werden, dass eine Immissionsmessung an seinem Wohnhaus durchzuführen ist. Abnahmemessungen erfolgen bei Windenergieanlagen in der Regel als Emissionsmessung im Sinne einer Messung des Schallleistungspegels der Anlage. Dafür spricht, dass Immissionsmessungen aufgrund von Störgeräuschen durch Wind, Blätterrauschen oder Straßenverkehrslärm eine große Unsicherheit innewohnt. Mit Emissionsmessungen an der Windenergieanlage kann demgegenüber ein ausreichender Abstand zu Fremdgeräuschen erreicht werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 248 f., m. w. N. Eine solche Abnahmemessung ist in der Nebenbestimmung Nr. 11 in Anlage 1 des Genehmigungsbescheides vom 29. Dezember 2016 vorgesehen. ff) Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Kläger unzumutbaren Beeinträchtigungen in Form von Infraschall oder tieffrequentem Schall ausgesetzt wird. Die Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Sämtliche Studien dazu - auch die vom Kläger benannten (vgl. Seiten 16 ff. des Schriftsatzes vom 15. August 2018 und Seiten 15 ff. des Schriftsatzes vom 9. Juni 2020) - sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 238 f., und vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 180 ff., Beschlüsse vom 13. Juli 2021 - 8 A 500/20 -, juris Rn. 39 f., und vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 49 ff., jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auch Nr. 5.2.1.1 letzter Absatz des Erlasses für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung vom 8. Mai 2018 (Windenergie-Erlass NRW), wonach nach dem aktuellem Kenntnisstand die Infraschallimmissionen selbst im Nahbereich bei Abständen zwischen 150 und 300 m deutlich unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle liegen und nicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. gg) Der Kläger zeigt auch nicht hinreichend substantiiert auf, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf sein Wohngrundstück durch Körperschall zu erwarten sind. Seine Ausführungen dazu bleiben im Wesentlichen abstrakt und nicht hinreichend einzelfallbezogen. Auch soweit er sich insbesondere auf die „Baudynamische Untersuchung“ der Technischen Hochschule B. vom 25. Januar 2017 beruft, führt dies nicht weiter. Denn die Untersuchung verhält sich nicht dazu, ob die an einem Wohnhaus in der S.---straße 0 in Hürtgenwald festgestellten Bauwerksschwingungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Schäden am Wohnhaus des Klägers führen. Unerheblich ist dabei, ob solche Feststellungen zu den Aufgaben des Gutachters gehörten. Abgesehen davon weist der Kläger selbst darauf hin, dass die in Hürtgenwald gemessenen Werte (Seite 8 der vorgenannten Baudynamischen Untersuchung) unterhalb der für Erschütterungen üblichen Werte lägen. Selbst wenn die bisher nicht bekannten data-logs der in Hürtgenwald betriebenen Windenergieanlagen vorlägen, aus denen sich nach Einschätzung des Klägers deren Leistungsbetrieb ersehen lässt, und mit denen der streitbefangenen Anlagen verglichen werden könnten, ließe sich allein damit nicht nachweisen, dass auf dem Wohngrundstück des Klägers schädliche Umwelteinwirkungen durch von Windenergieanlagen erzeugten Körperschall entstehen. Denn die in Hürtgenwald gemessenen Schwingungen sind ausweislich der Zusammenfassung der Baudynamischen Untersuchung (Seite 8) nur „wahrscheinlich“, aber nicht sicher durch Windenergieanlagen verursacht. Zudem ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Grundstückssituation des Klägers und der Kläger in Hürtgenwald hinsichtlich der Auswirkungen von Körperschall hinreichend vergleichbar sein könnte (z. B. Bauweise des Hauses, Zahl der Windenergieanlagen, Entfernung zwischen Haus und Windenergieanlagen, Bodenbeschaffenheit, sonstige Quellen von Körperschall in der Umgebung). Vor diesem Hintergrund fehlt es schon an der gemäß § 94 VwGO erforderlichen Vorgreiflichkeit des beim Verwaltungsgericht Aachen anhängigen Verfahrens 6 K 2997/19 betreffend die Herausgabe der data-logs der in Hürtgenwald betriebenen Windenergieanlagen für die vom Kläger im Schriftsatz vom 9. Juni 2020 beantragte Aussetzung des Berufungszulassungsverfahrens. Die Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2018 zum Jahrespressegespräch enthält entgegen der Behauptung des Klägers keine Erklärung des früheren Vorsitzenden des 8. Senats zum Thema Körperschall durch Windenergieanlagen, wonach „alles gut“ sei, „wenn ein Abstand von 600 m eingehalten werde“. d) Die vom Kläger befürchteten Unfallgefahren von Windenergieanlagen begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger durch die streitbefangenen Windenergieanlagen keinem unzumutbaren, weil über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Unfallrisiko ausgesetzt werde. Er könne nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr, die hier nicht ersichtlich sei. Der beschließende Senat habe sich in einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren bereits ausführlich mit den auch vom Kläger in Bezug genommenen Studien und Stellungnahmen auseinandergesetzt und eine konkrete Unfallgefahr ausnahmslos verneint. Evidenzbasierte Fakten, die eine andere Einschätzung trügen, habe der Kläger nicht vorgebracht. Diese Annahme wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Hierfür reicht der pauschale Hinweis in der Antragsbegründung vom 15. August 2018, es handele sich nicht um ein einzelnes Wohnhaus, sondern um zwei Wohnhäuser und einen Betrieb mit bis zu zehn Mitarbeitern, ebenso wenig aus wie die nicht weiter konkretisierte Behauptung, aus dem „Veenker-Gutachten“ ergebe sich, dass im vorliegenden Fall der einzuhaltende Mindestabstand unterschritten werde. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag im Schriftsatz vom 9. Juni 2020. Der Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Wien ist bereits deswegen nicht zielführend, weil es dort nach den eigenen Angaben des Klägers um eine Entfernung von etwa 100 m gegangen ist, während der geringste Abstand hier ‑ nach den Messungen des Senats mit TIM-online - etwa 330 m beträgt. Soweit der Kläger für die Wahrscheinlichkeit von tödlichen Unfällen beim Betrieb von Windenergieanlagen auf den „TÜV-Nord“ bzw. „TÜV West“ Bezug nimmt, legt er entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht dar, auf welche Studien/Unterlagen er sich konkret bezieht und was sich daraus für den vorliegenden Fall ergeben soll. e) Der Kläger stellt mit seinem Vorbringen auch nicht durchgreifend die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, dass die in Rede stehenden Windenergieanlagen keine optisch bedrängende Wirkung auf sein Wohnhaus bzw. das Jagdhaus ausübten. Die allgemeinen Ausführungen des Klägers, dass die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats zur optisch bedrängenden Wirkung von Windenergieanlagen sich überlebt habe, weil sie eine Schutzoption vorgaukele, die in der Realität keinen Schutz ermögliche, stellt die der Prüfungsorientierung dienende Faustformel des Senats nicht in Frage. Der Umstand, dass bei der Beurteilung der optisch bedrängenden Wirkung „immer die gleichen pauschalen Argumente vorgetragen werden, um den Bau und den Betrieb der Anlage dennoch zu rechtfertigen“ - gemeint sind damit wohl die Verwaltungsgerichte - erklärt sich dadurch, dass bei der insoweit erforderlichen Einzelfallprüfung regelmäßig insbesondere die folgend genannten Aspekte zu berücksichtigen sind, und zwar für die Anlage: Gesamthöhe, Standort mit topographischer Situation, Größe des Rotordurchmessers; für das Grundstück: Lage, Ausrichtung bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster und Terrassen zur Windenergieanlage, etwaige Abschirmung zur Anlage, Blickwinkel auf die Anlage, Hauptwindrichtung. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, juris Rn. 252. Bei seiner Kritik berücksichtigt das Zulassungsvorbringen ferner nicht hinreichend, dass sich sowohl die Genehmigungsbehörden als auch die Anlagenbetreiber an der Rechtsprechung des Senats orientieren und eindeutig unzulässige Standorte erst gar nicht Betracht gezogen werden dürften. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Höhendifferenz zwischen dem Wohnhaus/Jagdhaus und den Windenergieanlagen - nach den Berechnungen des Senats mit TIM-online jeweils etwa 35 m - bei der Abstandsbewertung nicht zu der Gesamthöhe der Anlage zu addieren. Denn eine auf höherem Gelände stehende Windenergieanlage kann weniger bedrängend wirken als eine Windenergieanlage, die sich auf der gleichen Ebene wie ein Wohngebäude befindet, aber eine Höhe aufweist, die der Summe aus der Höhendifferenz und der Höhe der erstgenannten Anlage entspricht. Zudem berücksichtigt der grobe, pauschalierende Anhaltswert mittelbar auch, dass der Rotor der Anlage tendenziell umso größer ist, je höher die Anlage ist. Ein Geländeunterschied vergrößert jedoch nicht den Rotorumfang, sondern hat auf diesen keinen Einfluss. Der Höhenunterschied ist daher (nur) im Rahmen der Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, weil er die optischen Wirkungen der Windenergieanlage verstärken kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2018 - 8 A 47/17 -, juris Rn. 83 ff., m. w. N., und Beschluss vom 29. September 2020 - 8 B 1576/19 -, juris Rn. 41 ff. Die in Anwendung der vorstehenden Grundsätze durchgeführte „intensive Prüfung des Einzelfalls“ durch das Verwaltungsgericht mit dem Ergebnis, dass von den Windenergieanlagen keine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht begründet in Zweifel gezogen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Außenbereichslage seines Wohngrundstücks berücksichtigt hat und insoweit von einem herabgesenkten Schutzanspruch ausgegangen ist. Wer im bauplanungsrechtlichen Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windenergieanlagen und ihren optischen Auswirkungen rechnen. Letztere sind nicht schon dann unzumutbar, wenn die Windenergieanlage von den Wohnräumen aus überhaupt wahrnehmbar ist. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht. Die optischen Wirkungen einer Windenergieanlage sind vielmehr dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Anlage in ihrer Wirkung - wenn nicht schon durch ihren bloßen Abstand zu dem betroffenen Wohnhaus - durch eine vorhandene Abschirmung optisch abgemildert wird oder eine solche Abschirmung in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Dies gilt insbesondere für Außenbereichsgrundstücke oder für unmittelbar an den Außenbereich angrenzende Wohngrundstücke. Denn in diesen Fällen sind dem Betroffenen wegen des verminderten Schutzanspruchs eher Maßnahmen zuzumuten, durch die er den Wirkungen der Windenergieanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2017 ‑ 8 B 565/17 ‑, juris Rn. 96, vom 29. Juni 2017 ‑ 8 B 1233/16 -, juris Rn. 45, und vom 17. Januar 2007 ‑ 8 A 2042/06 -, juris Rn. 17. Ohne Erfolg bleiben auch die Rügen, die Abschirmwirkung der Bepflanzung werde lediglich unterstellt, da die Anlagen noch nicht stünden, bzw. die Bewegung der Rotoren werde wegen der Höhe der Windenergieanlagen trotz Bepflanzungen uneingeschränkt zu sehen sein. Das Verwaltungsgericht hat seiner Würdigung der Einzelfallumstände insbesondere die von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren eingereichte „Visualisierung des Erscheinungsbildes am T. aus dem Betrieb des Windparks am Standort S. “ von Juli 2007 sowie die Feststellungen des Berichterstatters während des am 13. Februar 2018 durchgeführten Ortstermins zugrunde gelegt (vgl. Seite 29 f. des Urteilsabdrucks). Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass angesichts des Abstands und weiterer mindernder Faktoren (bewaldete Anhöhe südlich bzw. süd-östlich des Wohngrundstücks des Klägers einschließlich seiner Tallage; Blickrichtung bzw. -winkel aus den Fenstern der wesentlichen Aufenthaltsräume; Dämpfung der Sichtbeziehung durch dichte Vorhänge) die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlagen so weit in den Hintergrund treten, dass diesen keine beherrschende Dominanz gegenüber den Wohnhäusern des Klägers zukommen werde. Damit hat das Verwaltungsgericht gerade nicht angenommen, dass die Windenergieanlagen vom Wohngrundstück überhaupt nicht zu sehen sein werden. Es hat vielmehr unter eingehender Auswertung der Einzelfallumstände die Sichtbeziehungen als nicht derart gewichtig erachtet, um eine von den streitgegenständlichen Anlagen ausgehende erdrückende Wirkung annehmen zu können. Mit diesen begründeten Feststellungen setzt sich der Kläger mit seinem pauschalen Einwand, die Rotoren seien von beiden Häusern aus über zehn Fenstern zu sehen, nicht substantiiert auseinander, zumal er selbst einräumt, dass dies „natürlich nicht aus allen Winkeln“ der Fall sei. Schließlich greift auch die im Wesentlichen auf die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 BBPlG betreffend Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung gestützte Auffassung des Klägers nicht durch, dass von vornherein größere Mindestabstände einzuhalten seien. Zum einen betrifft die genannte Vorschrift einen anderen Regelungsgegenstand und zum anderen handelt es sich bei dem vom Senat im Zusammenhang mit optischen Beeinträchtigungen herangezogenen Abstand in Höhe des Dreifachen der Anlagengesamthöhe lediglich um eine Orientierungsgröße, die nicht von einer Betrachtung der konkreten Einzelfallumstände entbindet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2017 ‑ 8 B 1373/16 -, juris Rn. 43. Im Übrigen wäre hier, da das Wohngrundstück des Klägers im bauplanungsrechtlichen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegt, der in § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BBPlG genannte Abstand (200 m) maßgeblich, der vorliegend auch eingehalten ist. f) Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben nicht gegen Vorschriften des Denkmalschutzes verstoße. Zur Begründung hat sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen den (im angegriffenen Urteil auszugsweise wiedergegebenen) Ausführungen in dem Urteil der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2012 - 11 K 6956/10 - angeschlossen, wonach die Errichtung von Windenergieanlagen mit einer maximalen Höhe von 140 m an den Vorhabenstandorten denkmalrechtlich nicht zu beanstanden sei. Durch das vorgenannte Urteil hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf den Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 16. September 2010, durch den der im November 2007 gestellte Antrag der Beigeladenen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen unter anderem mit der Begründung entgegenstehender denkmalschutzrechtlicher Belange abgelehnt worden war, aufgehoben und den Beklagten zu einer Neubescheidung des Antrags der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Das angefochtene Urteil hat unter Bezugnahme auf die Erwägungen der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und unter eingehender Auseinandersetzung mit dem Denkmalwert des T. zutreffend angenommen, dass die Windenergieanlagen das Erscheinungsbild dieses Denkmals im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW nicht erheblich beeinträchtigten. Die Beeinträchtigung des Denkmals sei unter Berücksichtigung der Begründung für die Eintragung in die Denkmalliste (architektur- und ortsgeschichtliche Gründe) nicht derart gewichtig, dass denkmalrechtliche Belange dem Vorhaben nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a DSchG NRW entgegenstünden. Die Wahrnehmung der denkmalwürdigen Details im Inneren des T. ebenso wie die der äußeren Gestaltung des Hofs einschließlich der architektonischen Einzelheiten werde durch die geplanten Anlagen in einer Entfernung von mehr als 300 m nicht negativ berührt. Die Einbettung der Hofanlage als landwirtschaftlich genutztes Gebäudeensemble in die umgebende Landschaft bleibe erhalten, auch wenn sich deren Aussehen durch die Errichtung der Windenergieanlagen verändere. Zudem sei der Anblick von Windenergieanlagen im Außenbereich eine Alltäglichkeit geworden und könne mit typischer Kulturlandschaft mittlerweile gleichgesetzt werden. Diese Prüfungsmaßstäbe des Verwaltungsgerichts stehen im Einklang mit obergerichtlicher Rechtsprechung. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 ‑ 10 A 2037/11 ‑, juris Rn. 63, 68, und OVG M.‑V., Beschluss vom 16. April 2014 ‑ 3 M 29/14 ‑, juris Rn. 22; zu den Auswirkungen von Windenergieanlagen auf denkmalgeschützte Hofanlagen siehe OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 ‑ 8 A 96/12 ‑, juris Rn. 29; Nds. OVG, Urteile vom 1. Juni 2010 ‑ 12 LB 31/07 ‑, juris Rn. 52, und vom 21. April 2010 ‑ 12 LB 44/09 ‑, juris Rn. 60 f. Das gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts gerichtete Vorbringen des Klägers in den Schriftsätzen vom 15. August 2018 und vom 20. August 2020 greift nicht durch. Mit dem schlichten Verweis auf das Urteil der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2008 - 9 K 448/07 -, wonach dem Kläger die Installation einer Solaranlage wegen des Denkmalschutzes verwehrt worden sei, bzw. die gesunkenen öffentlichen Fördermittel für die Erhaltung und die Pflege von Denkmälern zeigt das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise auf, inwiefern die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Vorhaben stünden Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegen, unzutreffend sein könnte. Ein wesentlicher Unterschied zwischen der vom Kläger geplanten Solaranlage und dem Vorhaben der Beigeladenen liegt darin, dass die Solaranlage auf einem Dach der denkmalgeschützten Hofanlage installiert werden sollte, während die Windenergieanlagen außerhalb des denkmalgeschützten Bereichs errichtet werden sollen. Die Annahme des Klägers, das Vorhaben sei wegen der Nähe der Windenergieanlagen zum Denkmal, der hohen Dynamik der Rotoren und deren überlagernder Visualisierung der Umgebung nicht mit einem statischen Gebäude/Mast vergleichbar, weshalb ein unmittelbarer Eingriff in das Denkmal vorliege, trifft nicht zu. § 9 Abs. 1 DSchG NRW unterscheidet in den Buchstaben a und b zwischen Eingriffen in die Substanz/das Erscheinungsbild des Denkmals bzw. der Änderung seiner örtlichen Lage oder der bisherigen Nutzung einerseits (Buchstabe a) und Eingriffen in der engeren Umgebung eines Denkmals andererseits, wobei insoweit zusätzlich eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals vorliegen muss (Buchstabe b). Da der Abstand der nächstgelegenen Anlage (WKA S. X) und dem Jagdhaus („Am T. 0“) ‑ wie bereits angegeben ‑ etwa 330 m beträgt, ist das hier in Rede stehende Denkmal weder in seiner Substanz noch unmittelbar in seinem Erscheinungsbild betroffen. Das Vorhaben der Beigeladenen könnte damit allenfalls einen Eingriff im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW darstellen; dies hat das Verwaltungsgericht aber mit zutreffender Begründung verneint. Der Verweis des Klägers auf Stellungnahmen der Stadt S. vom 24. Januar 2008 bzw. des Landschaftsverbandes Rheinland vom 18. Januar 2008, die die Auswirkungen der Windenergieanlagen auf den T. für denkmalschutzrechtlich nicht tolerierbar halten, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der denkmalschutzrechtlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil. Die genannten behördlichen Stellungnahmen, die im gerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung entfalten, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2021 ‑ 8 B 905/20 -, juris Rn. 27, und vom 3. März 2021 ‑ 10 A 2137/20 -, juris Rn. 6, m. w. N., berücksichtigen nicht, dass die Gebäude ausweislich des Bescheides der Stadt S. vom 20. August 1998 aus architekturgeschichtlichen und ortsgeschichtlichen Gründen unter Denkmalschutz gestellt worden sind und die Umgebung des Hofes dabei nicht genannt worden ist. Auch der Kläger legt nicht dar, welche besseren Gründe für seine abweichende Bewertung sprechen sollten, und stellt die entgegenstehende, ausführlich begründete und auf die Begründung für die Eintragung in die Denkmalliste gestützte Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf diese Weise nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Für die vom Kläger geforderte „Schutzzone von 500 m“ bei Baudenkmälern fehlt es in dieser Allgemeinheit an einer gesetzlichen Grundlage. Die weitere Annahme des Klägers, der Beklagte habe sich durch den ablehnenden Bescheid vom 16. September 2010 für die Zukunft selbst gebunden, trifft ebenfalls nicht zu. Diesen Bescheid hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch das rechtskräftige Urteil vom 24. April 2012 - 11 K 6956/10 - aufgehoben und den Beklagten zugleich zu einer Neubescheidung des Antrags der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Von einem aufgehobenen und damit rechtlich nicht existenten Bescheid (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW) gehen keine zu beachtenden Rechtswirkungen (mehr) aus. g) Der Senat kann offen lassen, ob das nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangene Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 20. August 2020 zur unverhältnismäßigen Eigentumsverletzung wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen ist oder ob es sich hierbei um eine zulässige Ergänzung/Vertiefung des Vortrags zu dem in der fristgerecht eingereichten Antragsbegründung vom 15. August 2018 unter denkmalschutzrechtlichen Aspekten behaupteten Wertverlust des Denkmals handelt. Denn die Befürchtung des Klägers, die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlagen führten zu einem Wertverlust seiner Immobilie, begründet keine unzumutbaren Auswirkungen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung für sich genommen keinen Maßstab dafür bilden, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebotes zumutbar sind oder nicht. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen Rechts. Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt daher ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 ‑ 4 C 13.94 -, juris Rn. 73, sowie Beschlüsse vom 13. November 1997 ‑ 4 B 195.97 -, juris Rn. 6, und vom 24. April 1992 ‑ 4 B 60.92 -, juris Rn. 6. Hieran fehlt es. Nach den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger keine mit der Errichtung und dem Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen einhergehenden unzumutbaren Beeinträchtigungen dargelegt bzw. liegen solche nicht vor. Damit vermittelt ihm aber auch ein hieran anknüpfender Wertverlust seines Wohngrundstücks kein Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Beigeladenen. Es ist mithin rechtlich nicht erheblich, ob das Wohngrundstück des Klägers infolge der zugelassenen Nutzung - wie er unter Bezugnahme auf die Studie „Local Cost for Global Benefit: The Case of Wind Turbines“ von Frondel et al. 2019, deren wichtigste Ergebnisse in der Pressemitteilung des RWI - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung in Essen - vom 21. Januar 2019 zusammengefasst sind, geltend macht - eine Wertminderung erfahren hat bzw. wird. Da insoweit mit dem drittschützenden Rücksichtnahmegebot auch eine den Inhalt des Eigentums bestimmende gesetzliche Regelung vorhanden ist, besteht ein Abwehranspruch unmittelbar aus Art. 14 GG ebenfalls nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 ‑ 4 C 13.94 -, juris Rn. 73, m. w. N. Soweit der Kläger geltend macht, das Land Nordrhein-Westfalen habe die Mittel für den Denkmalschutz erheblich gekürzt, die rechtlichen und finanziellen Pflichten der Eigentümer von Denkmälern seien hingegen gleich geblieben, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwiefern es sich hierbei um kausale Auswirkungen des hier streitgegenständlichen Vorhabens handelt. Entsprechendes gilt in Bezug auf das im Zusammenhang mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) stehende Zulassungsvorbringen. h) Das Vorbringen des Klägers betreffend Mindestabstände zu Windenergieanlagen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Für die Frage, ob der Kläger durch die angefochtene Genehmigung in eigenen Rechten verletzt ist, kommt es nicht darauf an, ob in Deutschland die Klimaziele bei einem bisher nicht gesetzlich vorgeschriebenen allgemeinen Mindestabstand zwischen Wohnbebauung und Windenergieanlagen von 1.500 m erreicht werden können. II. Aus den unter Gliederungspunkt B. I. genannten Gründen liegen auch die vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. Diese ergeben sich weder aus einem vom Kläger für erforderlich gehaltenen generellen Mindestabstand zwischen Wohnbebauung und Windenergieanlagen noch aus dem Umstand, dass es sich um eine „heutige Windanlagengeneration“ handelt. III. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) legt der Kläger nicht dar. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind also die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Im Hinblick auf die Klärungsfähigkeit sind unter anderem Angaben zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage in einem Berufungsverfahren erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2021 ‑ 8 A 500/20 -, juris Rn. 53. An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Der Kläger hat mit den Stichworten „Mindestabstände[n]“, „Klagerecht Dritte[r] in Sachen Artenschutz“ sowie „Unfallgefahren durch Windenergieanlagen bei Abständen wie hier“ schon keine bestimmten klärungsbedürftigen Fragen mit fallübergreifender Bedeutung ausformuliert. Auch sinngemäß ergibt sich aus dem Antragsvorbringen insoweit kein über die bereits vorliegende Rechtsprechung hinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese als notwendig Beigeladene hinreichenden Anlass hatte, sich in das Verfahren mittels anwaltlicher Unterstützung einzubringen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich in Fällen der vorliegenden Art an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 und setzt in Klageverfahren bis zum Erreichen einer Obergrenze von 60.000,- Euro für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 15.000,- Euro fest. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 65 Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).