Urteil
7 D 38/21.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0908.7D38.21AK.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die immissionsschutzrechtliche Zulassung für die Errichtung und den Betrieb von 5 Windenergieanlagen in I. -W. . Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks B. C. 14 in I. (Gemarkung W. , Flur 62, Flurstück 91 sowie Flurstück 92). Das Grundstück der Kläger liegt am südöstlichen Rand von I. -W. . Es ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das Grundstück liegt ca. 1.000 m nordwestlich der für die streitigen Windenergieanlagen vorgesehenen Standorte. Es liegt in einem durch den Bebauungsplan der Stadt I. mit der Bezeichnung "F 2 W. Im C1. " ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet. Nördlich und westlich des Grundstücks der Kläger befinden sich Wohngebäude; südlich und südöstlich liegen unbebaute Flächen mit überwiegend landwirtschaftlicher Nutzung. Südöstlich des Ortsteils W. befinden sich 3 Windenergieanlagen im Bereich Auf der X. . Diese Bestandsanlagen (in den Antragsunterlagen mit der Bezeichnung WEA 6-8 Bestand) vom Typ Enercon E40/6.44 haben jeweils eine Nabenhöhe von 58 m und 43,7 m Rotordurchmesser. Weitere 8 Windenergieanlagen befinden sich nordöstlich davon. Diese Anlagen (in den Antragsunterlagen mit der Bezeichnung WEA 9 -16 Rückbau) vom Typ GE 1.5s 1500 haben eine Nabenhöhe von 64,7 m (WEA 9, WEA 11, WEA 12,) bzw. 80 m (WEA 10), bzw. 85 m (WEA 13, 14, 15) und bis 100 m (WEA 16) und jeweils 70,5 m Rotordurchmesser. Der Anlagenbestand WEA 9-16 liegt in der seit 2000 im Flächennutzungsplan der Stadt I. dargestellten Vorrangzone "W. ". Die Beigeladene stellte am 27.2.2019 den Antrag auf Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 5 neuen Anlagen des Typs Nordex N 149 mit 125 m Nabenhöhe und 149,1 m Rotordurchmesser an Standorten südöstlich des Ortsteils W. bei gleichzeitigem Abbau von 8 Bestandsanlagen. Dabei handelte es sich um die oben genannten Anlagen WEA 9 - 16. Die Standorte der geplanten Anlagen mit der Bezeichnung WEA 1 bis 5 liegen in der Vorrangzone W. , die der Flächennutzungsplan der Stadt I. darstellt. Die Beigeladene beantragte gemäß § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG, das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Die öffentliche Bekanntmachung des Antrags erfolgte am 6./7.4.2019. Ein öffentlicher Erörterungstermin fand am 29.8.2019 statt. Mit Bescheid vom 30.11.2020 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der 5 Windenergieanlagen des Typs Nordex N149/4.5 mit je 4.500 kW Leistung und 199,5 m Gesamthöhe auf den Flurstücken 21, 45, 50 und 80 der Flur 65 in der Gemarkung W. . Nach der Auflage Immissionsschutz 3.1.1. sind die WEA so zu betreiben, dass bei einer maximalen Leistung von 4.000 kW (Mode 5) der jeweilige Schallleistungspegel 105 dB (A) nicht überschreitet. Ferner enthält die Genehmigung u. a. Nebenbestimmungen zur Prüfung der Einhaltung der Emissionsvorgaben (Nr. 3.1.2 und 3.1.3) sowie zu Überwachungsmessungen (Nr. 3.1.4). Gegenstand des Bescheids sind durch roten Stempelaufdruck als zugehörig gekennzeichnete Antragsunterlagen. Dazu gehören auch die schalltechnischen Gutachten der J. GmbH (Anlage 15.1) vom 6.12.2018 und vom 29.7.2019. In dem Gutachten vom 29.7.2019 ist dem Immissionsort IP 07 mit der Anschrift der Kläger ein Richtwert für die Nachtzeit von 40 dB (A) zugeordnet. Es wird eine Vorbelastung von 24 dB (A) und eine Zusatzbelastung von 38,1 dB (A) sowie 38,2 dB (A) Gesamtbelastung festgestellt. Die Belastung in der Bestandssituation wird mit 39,3 dB (A) ermittelt. Nach der Bedingung III. 2. zum Bescheid darf mit dem Bau der Anlagen erst begonnen werden, wenn die Bedingungen 2.1 bis 2.6 erfüllt sind. Ferner dürfen die Anlagen erst in Betrieb genommen werden, wenn die derzeit vorhandenen 8 WEA der Vorrangzone I. -W. vollständig zurückgebaut sind. Für die Genehmigung wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Bescheid wurde auf Anordnung vom 17.12.2020 im Amtsblatt des Beklagten einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntgemacht. Die Rechtsbehelfsbelehrung weist darauf hin, dass zum OVG NRW Klage erhoben werden könne. Es wird auf die Auslegung des Bescheids mit zugehörigen Antragsunterlagen vom 11.1. bis 25.1.2021 hingewiesen. Dazu heißt es, mit Ende der Auslegungsfrist gelte der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Die Kläger haben am 25.2.2021 bei dem erkennenden Oberverwaltungsgericht Klage gegen den Bescheid vom 30.11.2020 erhoben. B. 20.7.2022 hat der Beklagte einen Änderungsbescheid erlassen, der für die Anlagen WEA 3, 4, und 5 eine Änderung der Nabenhöhen von 125 m auf 105 m regelt. Zu den in Bezug genommenen Antragsunterlagen gehört auch eine ergänzende schalltechnische Begutachtung vom 24.2.2022. Darin wird erneut das Wohnhaus der Kläger betrachtet sowie die Prognose für den Fall eines nächtlichen Betriebs des Saatgutbetriebs an der N.-----straße ergänzt. Die Kläger haben den Bescheid vom 20.7.2022 in das Verfahren einbezogen. Die Kläger tragen zur Begründung der Klage mit Schriftsätzen vom 24.2.2021, 9.3.2021, 19.4.2021, 5.5.2021 und 6.5.2021 im Wesentlichen vor: Die Lärmprognose sei fehlerhaft. Bei zutreffender Berechnung müsse die Gesamtbelastung an dem Bezugspunkt B. C. 11, in dessen Nähe sie wohnten, bei über 39 dB (A) liegen. Es sei davon auszugehen, dass auch der von dem Beklagten angenommene Richtwert von 40 dB (A) nachts bei ihnen überschritten werde. Es werde nicht berücksichtigt, dass die Lärmausbreitung vom Luftdruck, der Luftfeuchtigkeit sowie der Windgeschwindigkeit abhängig sei. Höhere Windgeschwindigkeiten als 36 km/h seien im Gutachten nicht betrachtet worden. Bei der Betrachtung sei ein erheblicher Bereich erhöhter Lärmimmissionen bei tieferen Temperaturen unterhalb von 10° plus unbeachtet geblieben. Erhöhte Leistungen der Anlagen bei verdichteter Luft führten zu signifikant höheren Lärmbelastungen. Die Schallminderungswirkung der sog. Serrations an den Rotorblättern verringere sich bei niedrigen Temperaturen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass im Winterhalbjahr der Boden vor Ort fast durchgehend gefroren und sehr hart sei, sodass es zu erheblichen Reflexionen des Schalls der Windanlagen kommen werde. In ihrem Haus entstünden durch die Härte der Wände und Böden vielfache Reflexionen, dies sei in der Prognose nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Lärmprognose sei auch deshalb fehlerhaft, weil ein Leistungswert von 4.000 kW betrachtet worden sei, obwohl die beantragte Nennleistung für die in Rede stehende Anlage 4,5 MW betrage. Fehlerhaft sei aber auch schon der der Lärmprognose zugrunde gelegte Richtwert, weil ihr Grundstück nicht in einem allgemeinen Wohngebiet, sondern in einem reinen Wohngebiet liege. Fehlerhaft sei die Genehmigung auch deshalb, weil die Belastung durch Infraschall nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Es sei zu berücksichtigen, dass Infraschall auch innerhalb geschlossener Räume wirke. Ferner sei mit Körperschallübertragungen über die Fundamente der Anlagen zu rechnen. Die Anlagen hätten zu ihren Lasten eine visuell bedrängende Wirkung. Die Rechtsprechung des 8. Senats aus dem Jahr 2006 zu den Anforderungen an die Vermeidung einer visuell bedrängenden Wirkung sei wegen der inzwischen üblichen größeren Rotormaße nicht mehr aktuell. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergebe sich auch aus dem Einfluss der Anlagen auf die Immobilienpreise. Bei einer Anlage in ca. 1.000 m Entfernung sinke der Preis einer Immobilie um 7,1 %. Die Artenschutzprüfung sei mangelhaft. Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH seien sie als Nachbarn befugt, auch die Verstöße gegen Artenschutzrecht zu rügen. Auch nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 20a GG (Urteil vom "29.4.2021") müsse dies von Privaten gerügt werden dürfen. Die Klagebefugnis wegen Verstößen gegen Artenschutzvorschriften folge auch aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (AK). Ferner führten die Windkraftanlagen zu Verlusten von Fluginsekten. Die Rotoren verteilten über Jahrzehnte Mikroplastik aus ihrer Oberfläche in die Umgebung. Die Nutzung von Balsaholz aus Regenwaldflächen für die Produktion der Rotorblätter führe zu klimaschädlichen Effekten. Das Problem der Entsorgung der Carbon-Materialien sei ungelöst. Dies müsse auch ein Thema für die UVP-Prüfung sein. Im Rahmen der Energiewende, zu der die Errichtung der Anlagen beitragen solle, werde in erheblichem Umfang auf knappe Rohstoffe, insbesondere Lithium, Kobalt und Kupfer, zugegriffen, ferner werde in erheblichem Umfang Energie verbraucht. Mit Schriftsatz vom 10.5.2021 haben die Kläger geltend gemacht, zu der schalltechnischen Stellungnahme vom 29.7.2019 müssten die vollständigen Prüfberichte vorgelegt werden. Mit Schriftsatz vom 2.8.2021 bemängeln die Kläger ferner, durch die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage müssten sie zur Finanzierung der streitigen Anlagen in erheblichem Umfang beitragen. Zugleich verliere ihr Grundeigentum durch diese Anlagen in erheblichem Umfang an Wert. Mit Schriftsätzen vom 31.8.2022 und 4.9.2022 tragen die Kläger ferner vor: Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass I. ein Luftkurort sei. Deshalb sei nach der TA Lärm der strengere Richtwert von 35 dB (A) für die Nachtzeit maßgeblich. Ferner habe der Beklagte verkannt, dass der für die genehmigten Anlagen geplante Typ N 149 an einer Fehlkonstruktion der Masten leide, sodass es bereits zu zwei Einstürzen gekommen sei. Ebenso habe der Beklagte verkannt, dass 2013 eine der Altanlagen im Bereich des Standorts eingestürzt sei. Ferner habe der Beklagte das sog. Betz´sche Gesetz verkannt, das die Effizienz von Windanlagen betreffe. Danach hätte es hier eines größeren Abstands der Anlagen bedurft, mindestens des 8-fachen Rotordurchmessers. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der beklagte Kreis, der durch den Landrat T. vertreten werde, befangen sei, weil er wesentlicher Anteilseigner der Gesellschaft S. GmbH sei, er habe versucht, sich an den streitigen Anlagen zu beteiligen. Die Kläger beantragen, den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 30.11.2020 zur Errichtung und zum Betrieb von 5 Windenergieanlagen in der Fassung des Änderungsbescheids vom 20.7.2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Die Klage sei jedenfalls nicht begründet, da die Kläger durch die Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt seien. Dies ergebe sich hinreichend aus der Begründung des Genehmigungsbescheids vom 30.11.2020. Die geforderten Vermessungsberichte seien nicht erforderlich, um die Rechtmäßigkeit der Genehmigung zu beurteilen. Sollten die WEA eine höhere Schallleistung als die genehmigte Leistung haben, wäre dies ein Verstoß gegen die Genehmigung, der z. B. durch erweiterten schallreduzierten Betrieb behoben werden müsse. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Das Vorbringen der Kläger sei nur nach Maßgabe des § 6 UmwRG zu prüfen. Die Kläger seien nicht in subjektiven Rechten verletzt. Die Gesamtbelastung durch Schallimmissionen liege nach der Prognose mehr als 5 dB (A) unter dem Richtwert, der hier anzunehmen sei. Dies führe nach der Rechtsprechung des OVG NRW sogar zur Unzulässigkeit der Nachbarklage. Zudem führe das Repowering mit Ersetzung von 8 Altanlagen durch 5 neue Anlagen zu einer Reduzierung der Schallbelastung bei den Klägern. Der Beurteilungspegel sinke mit der Umsetzung des Vorhabens im Vergleich zur Belastung durch die Bestandsanlagen von 39,3 dB (A) auf 38,2 dB (A). Für das Wohnhaus der Kläger gelte allenfalls der Immissionsrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet, da es im Gebiet des Bebauungsplans "F2 W. Im C1. " liege. Wegen der Lage in der letzten Reihe - zum unmittelbar südlich angrenzenden Außenbereich mit nur 20m Entfernung - sei allerdings ein Zwischenwert von 42,5 dB (A) anzunehmen, der zusätzlich wegen bestehender gewerblicher Vorbelastung nach 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm um 1 dB (A) zu erhöhen sei. Die Schallprognose vom 29.7.2019 ergebe eine Gesamtbelastung von 38,2 dB (A), abgerundet von 38 dB (A). Die Vorbelastung sei danach gemäß 2.2 TA Lärm nicht mehr zu prüfen. Die Einwände gegen die nach dem sog. Interimsverfahren erstellte Schallprognose seien nicht begründet. Es bedürfe keiner Berücksichtigung einer höheren Nennleistung als 4.000 kW, nur eine solche Leistung sei im Betriebsmodus 5 beantragt und genehmigt. Der Einwand, die Anlagen würden bei höherer Windgeschwindigkeit lauter, gehe fehl. Wenn die Anlagen bei 10m/s ihre Volllast erreichten, würden sie bei höheren Windgeschwindigkeiten oder niedrigeren Temperaturen nicht emissionsstärker. Auf die Aspekte der Bodendämpfung komme es nicht an. Nach dem Gutachten vom 6.12.2018 (Seite 18) sei eine Bodendämpfung nicht zugrunde gelegt. Der schallmindernde Effekt der sog. Serrations (Sägezahnhinterkanten an den Rotorblättern) infolge Verhinderung bzw. Minderung von Verwirbelungen hänge nicht von einer hypothetischen Materialermüdung ab. Entgegen der Befürchtung der Kläger sei auch nicht mit gesundheitsschädlichem Infraschall zu rechnen. Von dem Vorhaben gehe auch keine optisch bedrängende Wirkung aus. Artenschutzrechtliche Belange könnten die Kläger nicht rügen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.3.2021 (1 BvR 2656/18 u. a.), auf die sich die Kläger der Sache nach beriefen. Vielmehr bestätige das Gericht ausdrücklich, dass sich aus Art. 20a GG auch unter den Aspekten der Biodiversität oder des Artenschutzes keine subjektiven Rechte ergäben. Die behauptete Wertminderung des Grundstücks der Kläger führe nicht zu einer hier erheblichen Rechtsverletzung. Aus den weiteren Einwendungen der Kläger, etwa zur Erosion von Rotorblättern und zur Verbreitung von Mikroplastik ergebe sich nicht, in welchen Rechten die Kläger durch die angegriffene Genehmigung betroffen sein sollen. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 10.5.2022 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen immissionsschutzrechtlichen Verwaltungsvorgänge des Beklagten - auch zum Verfahren 7 D 20/21.AK - sowie der von der Stadt I. übersandten Bebauungsplanurkunde zum Plan "F 2 W. Im C1. " und der bauaufsichtlichen Vorgänge zum Grundstück der Kläger Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. A. Die Klage ist allerdings als gegen den Bescheid vom 30.11.2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 20.7.2022 gerichtete (Dritt)Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Fall VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. I. Die Klage gegen den Ausgangsbescheid vom 30.11.2020 ist in zulässiger Weise erhoben. Die Kläger sind nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Kläger verletzt sein können. Da die Kläger nicht Adressaten der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide sind, kommt es darauf an, ob sie sich für ihr Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen können, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch sie als Dritte schützt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.3.2022 - 7 D 303/20.AK -, juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 5.10.2020 - 8 A 894/17 -, juris, m. w. N. Die Kläger berufen sich hier insbesondere darauf, dass die Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung für sie als Bewohner und Eigentümer des Grundstücks mit der Anschrift B. C. 14 in I. mit schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG verbunden sei. Hierzu machen sie geltend, für die Beurteilung seien die Richtwerte eines reinen Wohngebiets maßgeblich; wenn dies zutrifft, wird der Richtwert nach Maßgabe der Lärmprognose überschritten. Ferner rügen sie für den Fall, dass der vom Beklagten angenommene Richtwert maßgeblich sei, im Hinblick auf verschiedene Aspekte der Schallprognose, voraussichtlich seien die nächtlichen Richtwerte nicht einhaltbar. Danach ist eine Rechtsverletzung nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Die einmonatige Klagefrist nach § 74 VwGO ist eingehalten. Die Zustellung des Bescheids vom 30.11.2020 gilt gemäß der öffentlichen Bekanntmachung am 25.1.2021 als bewirkt. Die Klage wurde am 25.2.2021 erhoben. II. Die Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 20.7.2022 in das anhängige Verfahren ist zulässig. Die damit einher gehende Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO ist sachdienlich. Die Einbeziehung des Änderungsbescheids ist auch rechtzeitig erfolgt. Vgl. zum Zeitpunkt der Einbeziehung: BVerwG Urteil vom 11.11.2020 - 8 C 22.19 -, juris. B. Die Klage ist aber in der Sache unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung des Beklagten vom 30.11.2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 20.7.2022, weil sie dadurch nicht in ihren Rechten verletzt werden (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Unabhängig von einer etwaigen Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung des Klagevorbringens gemäß § 6 UmwRG (dazu I.) ergibt sich eine solche Rechtsverletzung der Kläger weder durch Schallimmissionen (dazu II.) noch durch Infraschall (dazu III.), Körperschall (dazu IV.), optische Auswirkungen der streitgegenständlichen Anlagen (dazu V.) oder sonstige Auswirkungen der Anlagen (dazu VI.); die Genehmigung leidet schließlich auch nicht an nachbarrechtlich relevanten formellen Mängeln (dazu VII.). I. Nach § 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) hat eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist. § 87b Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 UmwRG findet in Klageverfahren der vorliegenden Art Anwendung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4.5.2022 - 8 D 297/21.AK -, juris. Die 10 Wochen-Frist nach der Klageerhebung am 25.2.2021 endete hier mit Ablauf des 6.5.2021. Es kann aber dahinstehen, inwieweit der gerichtliche Prüfungsumfang hinsichtlich des danach eingereichten Klagevorbringens deshalb beschränkt ist. Vgl. dazu allg. etwa Heinze/Wolff, Die faktische Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG bei Nachbarklagen gegen Zulassungsentscheidungen, NVwZ 2022, 931 ff. Denn der Senat vermag auch unter Einbeziehung des danach eingereichten Vorbringens der Kläger nicht festzustellen, dass sie durch die angegriffene Genehmigungsentscheidung in ihren Rechten verletzt werden. II. Die Kläger sind mit Blick auf die in Rede stehende nächtliche Lärmbelastung keinen unzumutbaren Lärmimmissionen durch das Vorhaben ausgesetzt. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen schädlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, bestimmt sich maßgeblich nach Nr. 6.1 TA Lärm. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.10.2020 - 8 A 894/17 -, juris. Ausgehend von den danach maßgeblichen Richtwerten (dazu 1.) werden die Kläger nach der zugrunde zu legenden Schallimmissionsprognose vom 6.12.2018 in der Fassung der Ergänzungen vom 29.7.2019 und 24.2.2022 keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sein, wenn das Vorhaben der Beigeladenen verwirklicht wird (dazu 2.). 1. Der nach der TA Lärm in den Blick zu nehmende Immissionsrichtwert für das Grundstück der Kläger mit der Anschrift B. C. 14 in I. liegt jedenfalls nicht unterhalb des Werts von 40 dB (A) nachts. Dieser Wert ist mit den zum Bestandteil der Genehmigung gemachten Schallgutachten vom 6.12.2018 in der Fassung vom 29.7.2019 bzw. 24.2.2022 als maßgeblich festgelegt worden. Es kann dahinstehen, ob nicht ohnehin - wie die Beigeladene näher ausgeführt hat - schon mit Blick auf die Randlage zum Außenbereich an sich ein erheblich höherer Wert (42,5 dB (A)) als Zwischenwert maßgeblich ist. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2013 - 8 A 2016/11 -, juris. Denn ein solcher Mangel verletzte nicht die Rechte der Kläger. Entgegen der Ansicht der Kläger sind hier jedenfalls nicht die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein (faktisches) reines Wohngebiet (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO) nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. f TA Lärm einschlägig. Dies folgt schon aus der Anwendung des Bebauungsplans "F2 W. Im C1. ", der dort ein allgemeines Wohngebiet (WA) ausweist. Auf diese Festlegung kommt es nach Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm entscheidend an, denn danach ergibt sich die Art der in Nr. 6.1 bezeichneten Gebiete und Einrichtungen aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des vorgenannten Bebauungsplans sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Daraus folgt zugleich, dass der strengere Richtwert von 35 dB (A) nicht - wie die Kläger meinen - wegen der Stellung der Stadt I. als Luftkurort maßgeblich wäre. Soweit ein solcher Wert nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe f der TA Lärm für Kurgebiete gilt, betrifft dies nur mit einer entsprechenden Zweckbestimmung durch Bebauungsplan festgesetzte Gebiete. Vgl. etwa Feldhaus/Tegeder, in: Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, Nr. 6 TA Lärm, Rn. 22 (Bearb. Juli 2013). Eine solche Festsetzung enthält der Bebauungsplan für das Grundstück der Kläger nicht. 2. Unter Zugrundelegung der nach Nr. 6.1 Buchst. e TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte von 40 dB (A) nachts sind die Kläger keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt. Ausweislich der gutachtlichen Stellungnahmen vom 29.7.2019 und vom 24.2.2022, die das Wohnhaus der Kläger als Immissionsort „IO-7“ berücksichtigt haben, werden die Beurteilungspegel mit 38,2 dB (A) deutlich unter 40 dB (A) Gesamtbelastung bleiben. Die Schallimmissionsprognosen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil sie den Bodendämpfungsfaktor überschätzt hätten. Mit Blick auf die Berücksichtigung der Bodenstruktur (z. B. gefrorener Boden) ist davon auszugehen, dass eine Prognose regelmäßig dann auf der sicheren Seite liegt, wenn eine den Beurteilungspegel senkende Bodendämpfung in der Berechnung unberücksichtigt bleibt. Bei diesem Ansatz wird der Boden als schallharte Platte betrachtet, an der der Schall reflektiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.3.2021 - 8 A 3518/19 -, juris, und Urteil vom 17.3.2022 - 7 D 303/20.AK -, juris. Dies ist bei einer Schallimmissionsprognose nach dem Interimsverfahren wie dem hier vorliegenden Gutachten der J. GmbH der Fall. Eine Bodendämpfung A gr wird im Gutachten vom 6.12.2018 nicht berücksichtigt. Darauf hat der Beklagte im Übrigen bereits in der Begründung des Ausgangsbescheids (Seite 32) hingewiesen. Die Kläger sind auch nicht deswegen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt, weil die den Schallimmissionsprognosen zugrunde liegenden Berechnungsmethoden jahreszeitlich verschiedene Witterungsbedingungen nur unzureichend berücksichtigten. Auch darauf hatte der Beklagte bereits in der Begründung des Bescheids (Seite 32 f.) hingewiesen. Witterungsbedingungen werden bei der Berechnung nach dem Prognosemodell der DIN ISO 9613-2, auf dem - mit Modifikationen - sowohl das alternative Verfahren als auch das sog. Interimsverfahren beruhen, über die meteorologische Korrektur C met berücksichtigt (vgl. Abschnitt 8 der DIN ISO 9613-2). Das Prognosemodell der DIN ISO 9613-2 geht grundsätzlich von schallausbreitungsgünstigen Witterungsbedingungen aus und bezieht neben anderen Dämpfungstermen auch die meteorologische Korrektur C met ein, so dass ein Langzeit-Mittelungspegel für verschiedene Witterungsbedingungen erhalten wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.11.2021 - 8 A 973/15 -, juris, m. w. N. Entfällt diese Korrektur - wie hier nach dem Schallgutachten vom 6.12.2018 (Seite 8) - können unterschiedliche Witterungsbedingungen jedenfalls nicht zu einer Erhöhung des Schallpegels führen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.10.2020 - 8 A 894/17 -, juris. Die Schallimmissionsprognose ist auch nicht mit Blick auf den erhobenen Einwand der nicht ausreichenden Berücksichtigung möglicher Schallreflexionen am Haus der Kläger entsprechend der Formel „Einfallswinkel = Ausfallswinkel“ fehlerhaft. Zu berücksichtigende Besonderheiten sind weder hinreichend geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Aus den von der Beigeladenen in der Klageerwiderung vom 9.8.2021 dargestellten Gründen ist ferner nicht anzunehmen, dass eine schallmindernde Wirkung der sog. Serrations (Sägezahnkämme an den Hinterseiten der Rotorblätter, die Verwirbelungen mindern sollen) zu Unrecht angenommen worden wäre. Aus den vom Beklagten im Schriftsatz vom 10.6.2021 aufgezeigten Gründen ergibt sich auch, dass die von den Klägern geforderte Vervollständigung der Prüfberichte zu der Stellungnahme vom 29.7.2019 für die Prognosebeurteilung hier nicht erforderlich war. Danach genügt die vorliegende Zusammenfassung der Vermessungsergebnisse. Wenn die genehmigten Anlagen - entgegen der in der Genehmigung festgesetzten maximal zulässigen Schallleistung - eine höhere Schallleistung haben sollten, würde dies im Übrigen einen Verstoß gegen die Genehmigung darstellen, der z.B. durch eine Erweiterung des schallreduzierten Betriebs zu beheben wäre. III. Die Kläger sind auch nicht aufgrund von Infraschall in ihren Rechten verletzt. Die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.10.2020 - 8 A 894/17 -, juris, und Beschluss vom 22.3.2021 - 8 A 3518/19 -, juris, jeweils m. w. N. Auch aus dem Urteil des OLG Hamm in einem zivilgerichtlichen Verfahren, in dem der dortige Kläger private Ansprüche gegen die beklagte Betreiberin von Windenergieanlagen geltend machte, ergeben sich keine Rechtssätze, die das Vorbringen der Kläger zum Thema Infraschall bestätigen. Vgl. Urteil des OLG Hamm vom 5.5.2022 – I – 24 U 199/19, 24 U 199/19 -, juris. IV. Anhaltspunkte für hier erhebliche Beeinträchtigungen durch Körperschall, der über die Fundamente der Anlagen und den Erdboden das Grundstück der Kläger betreffen könnte, sind weder hinreichend aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Hierzu wird auf die Begründung des angegriffenen Ausgangsbescheids (Seite 35 f.) verwiesen, die auch durch die ergänzenden Ausführungen des Klägers und seines Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht erschüttert werden. V. Von den genehmigten Windenergieanlagen geht eine - mit der Klagebegründung vom 5.5.2021 noch geltend gemachte - unzumutbare optisch bedrängende Wirkung auf das Wohnhaus der Kläger nicht aus. Ihre diesbezüglichen Bedenken haben sie in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Mit Blick auf ihre allgemeine Kritik an den in der Rechtsprechung des 8. Senats des Gerichts hierzu entwickelten Maßstäben, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 4.5.2022 - 8 D 317/21.AK -, juris, m. w. N., merkt der Senat an, dass die Vorgaben des 8. Senats jedenfalls nicht in dem Sinne überholt sind, dass wegen inzwischen üblicher größerer Rotoren auch bei größeren Entfernungen eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung anzunehmen wäre. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 4.5.2022 - 8 D 317/21.AK -, juris. Im Übrigen bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, ob insoweit nicht vielmehr eine strengere Betrachtung geboten wäre - die grundstücksbezogen von dem aktuellen Baubestand abstrahierend - im Außenbereich den Nachbarn von Windenergieanlagen ein näheres Heranrücken dieser dort nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Anlagen zumutet. VI. Es sind auch nicht sonstige Beeinträchtigungen zu befürchten, die Rechte der Kläger verletzen. Soweit die Kläger bemängeln, die Anlagen verbreiteten Mikroplastik, das auch Bisphenol-A enthalte, kann auf die dem Bevollmächtigten der Kläger bekannte rechtskräftige Entscheidung des OVG NRW vom 22.11.2021 - 8 A 973/15 -, juris verwiesen werden. Soweit die Kläger rügen, die Standsicherheit der Anlagen des genehmigten Typs N 149 sei wegen einer Fehlkonstruktion der Masten nicht gewährleistet, dies ergebe sich schon daraus, dass es in der Vergangenheit zu zwei Einstürzen von Anlagen dieses Typs gekommen sei, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung. Anhaltspunkte für eine typenbedingte Mangelhaftigkeit sind damit nicht hinreichend aufgezeigt. Im Übrigen ist angesichts des Abstands des Grundstücks der Kläger zu den Anlagen sowie der Höhe der genehmigten Anlagen mit diesem Vortrag eine nachbarrechtlich relevante Beeinträchtigung durch die Genehmigungsentscheidung nicht aufgezeigt. Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass es Sache des Beklagten ist, die objektivrechtlich maßgeblichen Anforderungen an die Standsicherheit der in Rede stehenden Anlagen auch unter dem Aspekt der Mastkonstruktionsweise und der Beachtung der Auflagen der Typenprüfung im Blick zu behalten. Soweit die Kläger einen Wertverlust ihres Wohnhausgrundstücks befürchten, ist dies im vorliegenden Zusammenhang rechtlich unerheblich. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 22.11.2021 - 8 A 973/15 -, juris. Die als verletzt gerügten Artenschutzbestimmungen sind nicht drittschützend. Vgl. auch dazu das Urteil des OVG NRW vom 22.11.2021 - 8 A 973/15 -, juris. Aus den von den Klägern zitierten Literaturquellen und der zitierten Rechtsprechung des BVerfG sowie des EuGH ergibt sich nichts anderes. Vgl. Guckelberger, Natur und Recht 2020, 217, sowie Römling, Natur und Recht 2020, 686, und VG Schleswig, Vorlagebeschluss vom 20.11.2019 - 3 A 113/18 -, juris, sowie BVerfG, Urteil vom 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18 u. a., juris, und EuGH, Urteil vom 3.10.2019 - C - 197/18 -, juris. Soweit die Kläger rügen, die Anlagen könnten nach dem Ende der Betriebsdauer nur mit erheblichen Umweltbeeinträchtigungen entsorgt werden, die Herstellung der Anlagen sei - insbesondere mit Blick auf den Energieaufwand - klimaschädlich und verbrauche wertvolle Rohstoffe, sind die damit angesprochenen Belange nicht Gegenstand drittschützender Bestimmungen. VII. Schließlich machen die Kläger ohne Erfolg geltend, die Genehmigungsentscheidung sei schon deshalb mangelhaft, weil der Beklagte - der durch den Landrat T. vertreten werde - an einer Gesellschaft beteiligt sei, die sich um eine Beteiligung an den streitigen Anlagen bemüht habe und daran möglicherweise weiter interessiert und deshalb befangen sei. Eine damit der Sache nach angesprochene "institutionelle Befangenheit" des beklagten Kreises Düren als juristische Person ist im vorliegenden Verfahren nicht von rechtlicher Relevanz. Die Rechtsordnung kennt keine "institutionelle Befangenheit" einer Behörde; die §§ 20 f. VwVfG regeln lediglich den Ausschluss und die persönliche Befangenheit von einzelnen Mitarbeitern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.3.2006 - 8 B 2.06 -, juris, m. w. N. Hinsichtlich der Person des Landrats fehlt es bereits an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für die pauschal behaupteten Ausschlussgründe. Hierzu ist zudem darauf hinzuweisen, dass es sich bei der streitigen Genehmigung um eine gebundene Entscheidung handelt. Mit Blick auf solche Entscheidungen sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über den Ausschluss von Amtsträgern (§§ 20 f. VwVfG NRW) ohnehin nicht nachbarschützend, sondern lediglich von objektivrechtlicher Relevanz. Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 24.2.2021 - 3 S 4218/20 -, juris sowie BVerwG, Beschluss vom 17.3.1998 - 4 B 25.98 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.