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Urteil

7 K 535/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0606.7K535.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wurde am in Almaty/Kasachstan geboren. Seine Mutter ist die am in Leninogorsk geborene Frau B. B1. . Angaben zum Vater liegen nicht vor. Der Kläger ist seit 1996 mit Frau P. B1. , geb. B2. verheiratet. Die Tochter X. ist am geboren. Der Kläger beantragte mit Datum vom 20.07.2000 durch eine in Deutschland lebende Bekannte als Bevollmächtigte beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Im Antragsformular wurde angegeben: Der Kläger sei deutscher Volkszugehöriger. In seinem 1997 ausgestellten Inlandspass sei die deutsche Nationalität eingetragen. Er habe als Kind im Elternhaus durch Mutter und Großvater neben Russisch auch Deutsch erlernt. Er benutze die deutsche Sprache im Familienkreis häufig. Er verstehe fast alles. Seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Der Kläger unterzog sich am 27.03.2002 in der Deutschen Botschaft Almaty einem Sprachtest. Hierbei war nach der Bewertung des Sprachtesters ein Gespräch auf Deutsch trotz gelegentlicher Mängel möglich. Mit Bescheid vom 04.07.2005 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Dieser habe seine Abstammung von zumindest einem deutschen Volkszugehörigen nicht glaubhaft gemacht. In der 1997 ausgestellten Geburtsurkunde des Klägers sei zwar die Mutter mit deutscher Nationalität angegeben. Das BVA verwies in diesem Zusammenhang aber auf die Ablehnung des Aufnahmeantrages der Mutter mit Bescheid vom selben Tage aufgrund fehlender Glaubhaftmachung der deutschen Volkszugehörigkeit. Mit Fax vom 28.07.2005 erhoben der Kläger und seine Mutter Widerspruch. Der Widerspruch war jedoch nur von der Mutter, nicht aber vom Kläger unterzeichnet. In der Folgezeit schlugen mehrere Versuche des BVA zur Kontaktaufnahme mit dem Kläger und seiner Bevollmächtigten fehl. In den diesbezüglichen Schreiben wies die Behörde auch darauf hin, dass der Widerspruch in der vorliegenden Form nicht zulässig sei. Am 31.07.2006 stellte das BVA das Widerspruchsverfahren ein. Mit Schreiben vom 25.02.2014, das am 17.03.2014 beim BVA einging, bat der Kläger um neue Bearbeitung seines Falles. Mit Bescheid vom 18.07.2016 lehnte das BVA den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens ab. Zwar sei das Vertriebenenrecht durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz geändert worden. Dies sei jedoch nicht zugunsten des Klägers erfolgt, da das Merkmal „Abstammung“ von der Gesetzesänderung unberührt geblieben sei. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege komme nicht in Betracht. Der Kläger erhob hiergegen durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Eine Widerspruchsbegründung wurde nicht vorgelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2016 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 13.12.2016. Der Kläger hat am 13.01.2017 Klage erhoben. Ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens sei geboten. Zwar sei das Merkmal „Abstammung“ unverändert geblieben. Das 10. BVFG-Änderungsgesetz habe jedoch wesentliche Erleichterungen im Hinblick auf die Voraussetzungen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum gebracht, deren Wertung heranzuziehen sei. Auch reiche es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass Großeltern deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige seien. Der Großvater Konstantin (*1906) habe sich durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt. Bis auf die Eintragung der deutschen Nationalität seiner Mutter erfülle er – der Kläger – alle Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft. Zumindest bestehe Anlass, das Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 18.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2016 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung weder selbst erschienen ist noch wirksam vertreten war. Die Unterbevollmächtigung einer Mitarbeiterin der Kanzlei war mit § 67 Abs. 2 VwGO unvereinbar. Der Kläger ist mit der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 18.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens liegen nicht vor. Das auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides gerichtete Verwaltungsverfahren ist mit dem Bescheid vom 04.07.2005 bestandskräftig abgeschlossen. Der Kläger hat hiergegen nicht wirksam Widerspruch erhoben. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann der Kläger nicht geltend machen. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandkraft von Verwaltungsakten. Liegen seine Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen strikten Rechtsanspruch auf ein neues verwaltungsbehördliches Verfahren und eine entsprechende Sachentscheidung. Vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-4, jeweils m.w.N. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandkräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Für den hier fraglichen Fall einer geänderten Rechts lage bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sein müssen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 25 m.w.N. Dies ist in Bezug auf die Voraussetzungen eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG durchaus der Fall, da seit Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 die Anforderungen an die Spätaussiedlereigenschaft gemäß §§ 4, 6 Abs. 2 BVFG, namentlich in Bezug auf das erforderliche Volkstumsbekenntnis und die damit verbundenen sprachlichen Voraussetzungen im wesentlichen Punkten modifiziert wurden. Die gesetzlichen Änderungen entfalten jedoch keine Wirkung zugunsten des Klägers. Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs im Fall der Verpflichtungsklage nämlich von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder dies zumindest möglich ist. Nur in diesem Fall vermag der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel – die Durchbrechung der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit – zu erreichen. In diesem Sinne bedeutet im Fall strikter Rechtsansprüche die Entscheidung über das Wiederaufgreifen auch stets eine Entscheidung über den Anspruch selbst. Denn ein Wiederaufgreifen mit dem Ergebnis neuerlicher Ablehnung in Sache wäre für den Betroffenen sinnlos. Anders verhält es sich etwa bei Ermessensentscheidungen oder in Fällen notwendiger weiterer Sachaufklärung. Dort ist das Ergebnis des Wiederaufgreifens nicht allein durch die Rechtslage vorbestimmt. Fehlt es aber – wie vorliegend – bei einer gebundenen Entscheidung an einem solchen Spielraum, fallen Wiederaufgreifens- und Anspruchsvoraussetzungen zusammen. Denn nur dann sind für den Betroffenen objektiv günstigere rechtliche Umstände eingetreten. Vgl. Engels, in: VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 34; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 92; Urteile der Kammer vom 28.03.2017 - 7 K 6855/15 -, vom 24.01.2017 - 7 K 2956/16 -, vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 15.06.2016 - 7 K 3833/15 - und vom 07.06.2016 - 7 K 5651/14 -. Ein Anspruch des Klägers auf das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht damit nur dann, wenn sich auch dasjenige Tatbestandsmerkmal nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat, das bei der Erstentscheidung zur Ablehnung des Antrags geführt hat, anders z.T. OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2016 - 11 E 221/16 -. Dies ist in Bezug auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht der Fall. Diese Voraussetzung der Volkszugehörigkeit und damit auch der Spätaussiedlereigenschaft blieb durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt. Soweit nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Merkmals „Abstammung“ in Abkehr vom vorherigen Verständnis, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1976 - 8 C 92.75 -, BVerwGE 51, 298-310 (juris Rn. 29), generationsübergreifend nicht nur auf die Eltern, sondern auch auf die Großeltern abgestellt werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -, BVerwGE 130, 197-201, ist damit ein Umstand angesprochen, der zwar infolge geänderter Verwaltungsvorschriften des Bundes zu einer geänderten Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes in Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal geführt hat, als solcher aber nicht die Rechtslage geändert hat. Denn die Änderung der Rechtsprechung betrifft lediglich die Auslegung der Rechtslage, nicht aber die Rechtslage selbst. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 26.08 -, BVerwGE 135, 137-150. Dies gilt insbesondere auch bei Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Anders noch BVerwG, Urteil vom 11.12.1963 - V C 91.62 -, BVerwGE 17, 256-262. Andernfalls stünde jede bestandskräftige Verwaltungsentscheidung unter dem Vorbehalt nachträglich geänderter höchstrichterlicher Rechtsauffassung, was dem berechtigten Interesse der Rechtssicherheit deutlich zuwider liefe. Da der Bescheid vom 04.07.2005 maßgeblich auf die fehlende Abstammung von deutschen Volkszugehörigen gestützt war, sprach er ein Tatbestandmerkmal an, das durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt blieb. Geändert hat sich nur die Auslegung dieses Tatbestandmerkmals. Dieses Ergebnis kann auch nicht dadurch relativiert werden, dass die Voraussetzungen deutscher Abstammung und deutscher Volkszugehörigkeit in Bezug auf die Sprache miteinander verwoben sind und die Anforderungen in sprachlicher Hinsicht geändert wurden. Denn die Neureglungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes adressieren den Aufnahmebewerber und dessen Volkszugehörigkeit. Dieser soll in Bezug auf das bisherige Merkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache besser gestellt werden. Dieses wurde als bekenntnisrelevanter Umstand nicht mehr als zeitgemäß empfunden und sollte durch die Möglichkeit des Nachweises anderweitig erworbener Sprachfertigkeiten ergänzt werden. Das Erfordernis habe in der Praxis immer häufiger zu unbilligen Ablehnungsentscheidungen geführt, wenn die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und deutsche Sprachkenntnisse hätten nachgewiesen werden können und es lediglich noch an der familiären Vermittlung der Sprachkenntnisse gemangelt habe. Es sei zu bedenken, dass eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen könne. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013. Damit nahm der Gesetzgeber auf den unbestreitbar bestehenden Umstand Rücksicht, dass mit dem Rückgang der deutschstämmigen Bevölkerung in den Aussiedlungsgebieten nach Abschluss der großen Ausreisewellen die Möglichkeiten familiärer Sprachvermittlung in einer fremdsprachigen Umgebung naturgemäß zunehmend schwanden. Für jüngere Aufnahmebewerber wurde es damit trotz deutscher Abstammung schwerer, das gesetzliche Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Dieses Problem stellte sich jedoch nur in deren Person, nicht in Person desjenigen, von dem die Abstammung hergeleitet wurde. Vor diesem Hintergrund fehlen fassbare Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz auch das Abstammungserfordernis einer generellen Revision unterziehen wollen. Vielmehr galt es, der besonderen Situation heutiger Aufnahmebewerber durch Erleichterungen in Bezug auf die Merkmale „Bekenntnis“ und „Sprache“ Rechnung zu tragen. Das Merkmal „Abstammung“ war hiervon nicht betroffen. Es zielt auf stets mit Geburt abgeschlossene Sachverhalte, die im Gegensatz zu den mit der Sprachvermittlung zusammenhängenden Umständen an den Veränderungen der gesellschaftlichen Realität in den Herkunftsgebieten nicht teilhaben. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das BVA hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Hierbei bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob der ablehnende Bescheid aus dem Jahre 2005 bei heutiger Rechtsauslegung rechtswidrig wäre. Denn allein dieser Umstand geböte nicht ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen. Das Ermessen der Behörde verdichtet sich lediglich dann zu Gunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt, da die Ablehnung durchaus seinerzeitiger Rechtsauslegung entsprach. Angesichts dessen liegt auch nichts für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO.